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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2006 ZB 2006 24

21 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,408 parole·~17 min·7

Riassunto

Feststellung und Teilung von Nachlässen/Nebenintervention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 9\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 24 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Conrad —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der HA. Y., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, sowie HR. Y., Ne-benintervenient (klägerseits), gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 11. September 2006, mitgeteilt am 11. September 2006, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen PG., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, und MG., Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Feststellung und Teilung von Nachlässen/Nebenintervention, hat sich ergeben:

2 A.1. Gestützt auf einen durch den Kreispräsidenten Z. am 28. Mai 2006 ausgestellten Leitschein liess HA. Y. am 19. Juni 2006 beim Bezirksgericht Surselva Klage erheben gegen ihre Geschwister PG. und MG. auf Feststellung und Teilung der Nachlässe des Vaters, der Mutter und eines Bruders der Parteien. 2. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 wandte sich HR. Y., Sohn der Klägerin HA. Y., an das Bezirksgericht Surselva mit dem Antrag, er sei gestützt auf Art. 33 und Art. 110 ZPO als Nebenintervenient auf Seiten seiner Mutter (klägerseits) zum Prozess zuzulassen. Dass er sich aus eigenem Antrieb an diesem Prozess beteilige, begründete er damit, dass er ein wesentliches Interesse an dessen Ausgang habe. Abgesehen davon, dass er seine alte und kranke Mutter im Verfahren unterstützen wolle, sei auch für ihn entscheidend, welche Erbquote seiner Mutter, beziehungsweise später ihm als deren gesetzlicher Erbe zufalle. Sein rechtliches Interesse am Prozessausgang manifestiere sich weiter darin, dass er der landwirtschaftliche Pächter des Löwenanteils der ungeteilten Nachlassgrundstücke sei. Um seine wirtschaftliche Existenz als Landwirt bangend und als präsumtiver Miterbe der Beklagten, wolle er bei den Streitgegenstand bildenden Erbteilungen mitreden. In Bezug auf die Streitsache stellte er die identischen Rechtsbegehren wie seine Mutter. 3. Mit Verfügung vom 16. August 2006 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident den Hauptparteien die Möglichkeit, sich zur Zulässigkeit der Nebenintervention zu äussern. Die Beklagte MG. liess sich dazu nicht vernehmen. Der Beklagte PG. beantragte, das Begehren von HR. Y. auf Zulassung als Nebenintervenient sei kostenfällig abzuweisen. Die Klägerin HA. Y. liess ausführen, die Ansicht ihres intervenierenden Sohnes, dass für ihn nicht bloss ein finanzielles sondern ein wesentliches rechtliches Interesse auf dem Spiel stehe, sei schwerlich von der Hand zu weisen. Sie beantragte indessen, die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention frühestens auf den Zeitpunkt nach Beendigung des Schriftenwechsels oder allenfalls gar nach durchgeführtem Beweisverfahren zu entscheiden, da der interventionswillige Sohn erst zu diesem Zeitpunkt überblicken könne, welche wesentlichen materiellrechtlichen Interessen er mit seiner Intervention zu schützen habe und welche Angriffsund Verteidigungsmittel er vorbringen müsse. Im Übrigen wies sie darauf hin, die Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention liege nicht

3 beim Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser lege lediglich fest, ob diese prozessuale Vorfrage vom in der Sache zuständigen Gericht an einer separaten Gerichtsverhandlung oder vom Gericht anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu behandeln und zu entscheiden sei. B. Mit Verfügung vom 11. September 2006 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva in seiner Eigenschaft als prozessleitender Richter auf Nichtzulassung von HR. Y. als Intervenient und überband ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.— sowie eine Entschädigung an den Beklagten PG. von Fr. 400.—. C. Dagegen führte HA. Y. am 02. Oktober 2006 mit identischen Anträgen und Begründungen zum einen Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO an das Bezirksgericht Surselva und zum anderen zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva wegen Unzuständigkeit, unter späterer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Hauptprozess. PG. liess Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. MG. liess sich nicht vernehmen. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva weist darauf hin, dass im Licht von Art. 48 Abs. 2 ZPO fraglich erscheine, ob HA. Y. durch die Nichtzulassung von HR. Y. als Intervenient beschwert sei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Mit dem Schriftsatz vom 02. Oktober 2006 gegen das am 11. September 2006 mitgeteilte Anfechtungsobjekt wurde die 20-tägige Beschwerdefrist von Art. 233 Abs. 1 ZPO gewahrt. Gemäss der gleichen Verfahrensnorm ist die Beschwerde dem Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, obwohl erkennender Spruchkörper der Kantonsgerichtsausschuss ist (Art. 232 ZPO, Ingress). Die Einreichung beim Kantonsgerichtsausschuss schadet indessen nicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht, da sie einen Antrag und eine kurze Begründung enthält und die angefochtene Entscheidung beigelegt ist. Aus dieser Sicht steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2.a. Zwischen HA. Y. einerseits und ihren Geschwistern Paul und MG. andererseits ist ein Zivilprozess in Gang. HR. Y. will sich in diesen Prozess – mit oder

4 ohne Einwilligung der Hauptparteien – einmischen. Er will zwar keine der Hauptparteien verdrängen, tritt aber in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium von aussen hinzu und behauptet, ein eigenes prozessuales Recht auf Verfahrensbeteiligung zu haben. Gemäss Art. 33 ZPO ist ein Dritter dann berechtigt, sich als Intervenient an einem Rechtsstreit zu beteiligen - auch unaufgefordert -, wenn er ein wesentliches rechtliches Interesse an diesem nachweist. Die Intervention kann in jedem Stadium des Prozesses erfolgen, wobei der Intervenient diesen so aufzunehmen hat, wie er ihn vorfindet. Dem Intervenienten stehen die nämlichen Rechte wie dem Eingerufenen zu. b. Nebenintervention oder Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten an der Führung eines fremden Rechtsstreits im eigenen Interesse durch Unterstützung einer Partei (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 56 ZPO). Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Nebenintervenient, auch Streithelfer genannt, ein eigenes und vor allem rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Hauptpartei zu behaupten und darzutun hat. Nur dieses eigene rechtliche Interesse des Streithelfers ist für die Zulassungsfrage relevant. Bei gegebenen Voraussetzungen steht das prozessuale Recht auf Zulassung ausschliesslich ihm zu. Wird es verneint, kann folglich nicht die Hauptpartei aus faktischem Eigeninteresse oder anderen Gründen oder anstelle des Abgewiesenen Beschwerde gegen die angebliche Verletzung der Interessen des nicht zugelassenen Nebenintervenienten ein Rechtsmittel einlegen. Im Falle der Nicht-Zulassung zur Nebenintervention ist nach einhelliger Lehrmeinung nur der abgewiesene Interventionswillige legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 11 zu § 44 ZPO, mit Hinweisen auf die zürcherische Rechtsprechung; Ernst Staehelin, Die Nebenparteien im Zivilprozess, Basel 1981, S. 64; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2c zu Art. 48 ZPO e contrario; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 2b zu Art. 45 ZPO; Hans Ulrich Walder, Zivilprozessrecht, 4. A. Zürich 1996, § 13 Rz 12; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 25 ZPO; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 10 N 27; Pius Markus Huber, Praxishandbuch Zivilprozessrecht, N 3 zu § 44 ZPO e contrario; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 52 ZPO sind dann a.A., wenn dem Beschwerdeführer (hier die klagende Mutter) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was aber praktisch auszuschliessen ist (in

5 diesem Sinne Walder, a.a.O., § 13 Rz 12 Anm. 7); ebenso für das deutsche Verfahrensrecht: Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 20. A. Tübingen 1984, Rdnr. 8 zu § 71 DZPO). Die zum Teil unterschiedliche Regelung von Zuständigkeit und Verfahren in den kantonalen Zivilprozessordnungen ändert nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses nichts daran, dass bei Nichtzulassung der Nebenintervention die für ein Rechtsmittel unverzichtbare Beschwer der Hauptpartei fehlt. Appellation kann nach einigen Prozessgesetzen deshalb geführt werden, weil der Zulassungsentscheid unter Umständen im Haupturteil ergeht oder in eine Art Beiurteil gekleidet ist und zusammen mit dem Haupturteil ergeht (so beispielsweise in den Kantonen Aargau und Bern, vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 56 ZPO; Leuch/Marbach /Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N 2b zu Art. 45 ZPO), was auch in Graubünden möglich ist (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 124 Abs. 4 ZPO). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Hauptpartei legitimiert ist, mit Berufung gegen das Haupturteil die Nicht-Zulassung des Interventionswilligen zu rügen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (klagende Partei im Hauptverfahren) nicht legitimiert ist, gegen die Nicht-Zulassung ihres Sohnes als Nebenintervenient ein Rechtsmittel zu erheben, da sie durch das Anfechtungsobjekt nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde von HA. Y. ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.a. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen dazu, wie Art. 33 ZPO vorliegend anzuwenden ist und stellt auch keine Anträge, wie materiell zu entscheiden ist. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangt sie bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Begründung erschöpft sich darin, dass der Bezirksgerichtspräsident in seiner Funktion als Prozessleiter generell nicht zuständig sei über die Zulassung zur Nebenintervention zu urteilen. Sinngemäss wird damit die Rückweisung zur Neuentscheidung durch den sachlich zuständigen Richter beantragt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin die Legitimation zum Vortrag der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit fehlt, wäre die Rüge in der Sache begründet. b. Die Meinung der Beschwerdeführerin ist insofern richtig zu stellen, als sie sich für die Unzuständigkeit des Prozessleiters unter Hinweis auf PKG 1977 Nr. 11 darauf beruft, dass die Sachlegitimation einer Haupt- oder Nebenpartei nicht bloss prozessrechtlicher Natur, sondern materielle Rechtsfrage sei, die stets vom Gerichtsplenum zu entscheiden und von Amtes wegen zu prüfen sei. Soweit sich die darin angesprochene Sachlegitimation auf den Streitgegenstand, worunter nur

6 das zwischen den Hauptparteien Strittige zu verstehen ist, hier also erbrechtliche Hinterlassenschaften, bezieht, steht sie bei der Prüfung der Zulassung zur Nebenintervention eben gerade nicht im Brennpunkt. Der Nebenintervenient behauptet nicht, die Hauptparteien verdrängende Ansprüche an den zu teilenden Nachlässen zu haben, was einen Fall von Hauptintervention darstellen würde, sondern er will lediglich für sich günstige Reflexwirkungen des Urteils erzielen. Von "Sachlegitimation" kann in diesem Zusammenhang nur, aber immerhin insofern die Rede sein, als der Nebenintervenient darzulegen hat, aufgrund welcher anderer materiellrechtlicher Verhältnisse (Rechtsverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Hauptpartei oder der Gegenpartei) seine Rechtsstellung von dem auf die Hauptparteien lautenden Urteil abhängt. Die Nebenintervention ist ein prozessuales Recht. Ob das für sie vorauszusetzende Interesse vorhanden ist, entscheidet das Prozessrecht; das bürgerliche Recht regelt nur die Rechtsbeziehungen, in denen dieses [prozessuale] Interesse wurzelt (Stein-Jonas, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 66 DZPO). c. Der Vorderrichter hat ohne nähere Begründung erwogen, beim Entscheid über die Zulässigkeit der Intervention handle es sich entgegen der unter Hinweis auf PKG 1968 Nr. 21 vertretenen Auffassung der Klägerin nicht einen solchen über eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine vom Bezirksgerichtspräsidenten zu treffende prozessleitende Entscheidung. Damit setzt er sich in offenen Widerspruch zur Praxis zu Art. 49/105 aZPO. In PKG 1968 Nr. 21 (dort hatte die nicht zugelassene Nebenintervenientin Beschwerde geführt, sodass sich keine Erwägungen zur Beschwerdelegitimation aufdrängten, vgl. das PKG 1968 Nr. 21 zu Grunde liegende Urteil KGA vom 28. Mai 1968 betreffend S.G. Stiftung gegen Bezirksgerichtspräsidium Maloja i.S. G.S. und Kons. gegen B.S. und Kons., ZB 9/68 I) hat der Kantonsgerichtsausschuss zur Zuständigkeit ausgeführt: Ob eine Partei als Intervenient an einer Streitsache zugelassen wird, ist ein prozessuale Vorfrage. Diese muss gemäss Art. 105 ZPO vom angerufenen Gericht – also vom Plenum – entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist zu dieser Entscheidung nicht zuständig. Ihm kommt lediglich die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob diese Vorfrage an einer separaten Verhandlung zu prüfen sei oder ob anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise darüber entschieden werden soll. Eine materielle Überprüfungsbefugnis hat der Instruktionsrichter nicht (die gleiche Auffassung liegt PKG 1971 Nr. 15 zu Grunde, welcher das Berufungsverfahren der Parteien von PKG 1968 Nr. 21 betraf, Urteil Kantonsgericht vom 6./7. September 1971 i.S. G.S. und Kons. gegen B.S. und Kons., ZF 29/71).

7 aa. Auch unter der neuen ZPO (Art. 33/93) ist keine Veranlassung gegeben, von dieser Praxis abzurücken. Es wird entschieden, ob die Beitrittsvoraussetzungen für den Nebenintervenienten erfüllt sind. Bereits der damalige Art. 105 ZPO erwähnte die Prozessvoraussetzungen. Gemäss seinem Marginale behandelte er "Entscheid(e) über die Vollmachten und Prozessvoraussetzungen". Unter Prozessvoraussetzungen waren gemäss Abs. 1 "prozessuale Vorfragen und Einreden aller Art, die für das Eintreten auf die Sache entscheidend sind" zu verstehen. Die Zulassung zur Nebenintervention war in der Terminologie von Art. 105 Abs. 1 aZPO eine prozessuale Vorfrage (PKG 1968 Nr. 21). Der geltende Art. 93 ZPO (Marginale und Abs. 1) fasst dieses Konglomerat möglicher Entscheidungen als solche über Prozessvoraussetzungen zusammen. bb. Man könnte sagen, der Prozess zwischen den Hauptparteien werde unabhängig von der Zulassung oder Abweisung der Nebenintervention durchgeführt, und daraus schliessen, dass es sich nicht um eine Voraussetzung für den zwischen den Hauptparteien durchzuführenden Prozesses handelt. Die Optik der Hauptparteien kann indessen nicht massgeblich sein. Der Intervenient kann sich auch gegen den Willen beider Parteien aufdrängen. Ob hinreichendes Interesse für eine Intervention gegeben ist, ist vielmehr nur mit Blick auf den, ein eigenes prozessuales Recht geltend machenden Interventionswilligen zu entscheiden. In diesem Licht ist der Zulassungsentscheid als ein solcher über eine Prozessvoraussetzung zu qualifizieren. Es wird die für den Intervenierenden wichtige Frage entschieden, ob er mitmachen kann. Da er im Behauptungsstadium der Intervention zu hören und insoweit einstweilen zugelassen ist, wirkt im Übrigen ein nachgehender Entscheid über die Nichtzulassung für ihn nicht prozessleitend im engeren Sinne einer bloss das Verfahren zur Spruchreife fördernden Modalität (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilprozess, Basel 1993, S. 43) sondern prozessbeendend. Er soll unter Umständen endgültig durch Prozessurteil vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dies ist sodann genau der Regelungsgegenstand der Rechtsmittelbestimmung von Art. 232 ZPO (Ingress: prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, worunter Prozessurteile ohne materielle Klagebehandlung zu verstehen sind) und dem in Ziff. 1 dieser Bestimmung genannten Anwendungsfall (Entscheide betreffend Prozessvoraussetzungen (Art. 93)), womit vorausgesetzt ist, dass das Anfechtungsobjekt nicht vom einem Instruktionsrichter/Prozessleiter sondern von dem in der Sache zuständigen Spruchkörper zu stammen hat.

8 cc. Die Auffassung, beim Entscheid über die Zulassung zur Intervention handle es sich um eine rein prozessleitende, und damit in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters fallende Entscheidung, wird manchenorts vertreten (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2c zu Art. 48 ZPO; Staehelin, a.a.O., S. 63 f.; Walder, a.a.O., § 13 Rz 12; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 10 Rz 27; BJM 2001 S. 199 ff., unter dem Aspekt der Berufungsfähigkeit). Der Begriff "prozessleitend" ist jedoch unscharf. Nach den Präzisierungen und Abgrenzungen von Suter (a.a.O., S. 59) kann eine prozessleitende Entscheidung weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit selbständiger Rechtsschutzbegehren zum Gegenstand haben. Aber gerade darin liegt die Quintessenz der Nebenintervention. Denn der Streithelfer behauptet, er habe zu seinem eigenen Rechtsschutz ein eigenes und selbständiges, von der Zustimmung einer Hauptpartei unabhängiges Recht auf Verfahrensbeteiligung. Unter diesem Aspekt ist demnach die Entscheidung über die Zulassung zur Nebenintervention nicht als eine prozessleitende zu betrachten. Will man dessen ungeachtet den Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention als prozessleitend bezeichnen, so muss gefolgert werden, dass dieses Qualifikationsmerkmal nach dem bündnerischen Prozessrecht ungeeignet ist, gleichzeitig die Zuständigkeitsfrage zu beantworten. Es gibt auch prozessleitende Entscheidungen, welche wegen ihrer Tragweite für einen Beteiligten oder das Gericht (Aufwand) nicht - weder einstweilen noch endgültig - in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters fallen sollen. Das sind jene, welche eine Prozessvoraussetzung betreffen. Über die Zulassung der Nebenintervention hat das Gericht zu entscheiden (ZR 78 (1979) Nr. 53; Frank/Sträuli/Messmer, N 11 zu § 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 308; in gleichem Sinne auch Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2b und c zu Art. 48 ZPO, welche die Entscheidung zwar als prozessleitend einstufen, sie jedoch als einer Prozessvoraussetzung vergleichbar der Rechtsverweigerungsbeschwerde unterstellen). Nach bündnerischem System kann der Prozessleiter/Instruktionsrichter nicht über Prozessvoraussetzungen urteilen; dies ist dem in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper, sei es in Form einer Vorab-Entscheidung gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, welche der Prozessleiter in eigener Kompetenz zwar anordnen aber nicht selbst vornehmen kann, sei es in Form eines Beiurteils anlässlich der Beurteilung der Hauptsache durch das Gericht (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 123 Abs. 4 ZPO). d. Ist die Praxis gemäss PKG 1968 Nr. 21 weiterhin aufrecht zu erhalten, ergibt sich, dass vorinstanzlich ein sachlich unzuständiger Richter verfügt hat. Da der Beschwerdeführerin - so oder anders - keine eigene Legitimation zukommt, die Überprüfung der ausschliesslich ihren Sohn beschwerenden Nichtzulassung als Streithelfer zu verlangen, ist nicht Gelegenheit geboten, den Makel der Entschei-

9 dung durch einen unzuständigen Richter zu beseitigen – auch nicht von Amtes wegen. Könnte die Beschwerdeführerin die Entscheidung selbst dann nicht überprüfen lassen, wenn erstinstanzlich der sachlich zuständige Richter entschieden hätte, ist nicht einzusehen, mit welcher eigenen Legitimation sie dessen sachliche Unzuständigkeit rügen könnte. Wenn sie es nicht in der Sache überprüfen lassen kann, kann sie es auch nicht bezüglich der formellen Voraussetzungen. 4. Im Sinne eines obiter dictum mag zur Anwendung der Voraussetzungen der Nebenintervention auf den gegenständlichen Fall Folgendes erwogen werden: Wie gesehen, ist unverzichtbar, dass der Nebenintervenient ein eigenes und rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Hauptpartei hat. Ein irgendwie geartetes Interesse ist unzureichend. Rechtlich genügend ist nur, wenn der Prozessausgang Auswirkungen auf ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei (hier die klagende Mutter) und dem Streithelfer (hier der intervenierende Sohn) hätte (SGGVP 1996 S. 155). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung muss ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde liegen. Von einem Interesse rechtlicher Natur ist nur dann zu sprechen, wenn durch den Prozessverlust der unterstützten Partei die Rechtslage des Unterstützenden verschlechtert wird (Walther J. Habscheid, schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, Rz 316); es müssen dem Streithelfer also indirekt (Teil)Verlust eigener Rechte und/oder Anwachsen von rechtsverbindlichen Pflichten drohen. Ein rechtliches Interesse haben beispielsweise der Gewährspflichtige im Prozess eines Käufers mit Dritten wegen Entwehrung, im Prozess des Zessionars mit dem Schuldner um die abgetretene Forderung; der Solidargläubiger oder -schuldner im Prozess eines Mitgläubigers oder Mitschuldners; der Vermächtnisnehmer in Streitigkeiten der Erben mit Erbschaftsgläubigern (im Hinblick auf Art. 486 Abs. 1 ZGB) etc. (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1b zu Art. 44 ZPO; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 10 N 24). Eine Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn der Neben-intervenient befürchten muss, eine Hauptpartei werde im Fall ihres Unterliegens gegen ihn Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder er werde Rechte gegenüber der Hauptpartei einbüssen, wenn diese im Prozess unterliege. Ein rechtliches Interesse kann aber auch gegeben sein, wenn das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, nur faktisch gegenüber dem Dritten präjudiziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach Ausgang des Prozesses werde es zu einem Hauptprozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Max Guldener,

10 Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 306). Eine derartige Abhängigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Streithelfer von dem durch das Bezirksgericht Surselva zu fällenden Urteil besteht nicht. Das Rechtsverhältnis zwischen Mutter und Sohn ist dadurch überhaupt nicht betroffen. Selbst wenn seine Mutter im erbrechtlichen Prozess gegen die Geschwister zu kurz kommen sollte, wird die potentielle erbrechtliche Stellung von HR. Y. gegenüber dem Nachlass seiner Mutter davon nicht tangiert. Der Sohn ist nicht Nacherbe im technischen Sinn. Der Einfluss auf die Höhe der Erbanwartschaft des Sohnes im Verhältnis zur Mutter ist kein rechtliches Interesse, ebenso wenig das landwirtschaftliche Pachtverhältnis, da dieses nicht zur Mutter besteht. Allenfalls wird die wirtschaftliche Vermögenslage von HR. Y. von diesem Prozess beeinflusst, hingegen hängen nicht seine Rechte und Pflichten gegenüber seiner Mutter und/oder seinem Onkel oder seiner Tante davon ab. Ökonomisches oder sittliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei oder familiäre, freundschaftliche Beziehungen zu derselben genügen nicht (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1a zu Art. 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 305, 306 Anm. 4, Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2a zu Art. 48 ZPO; Nina J. Frei: Die Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, Zürich 2005, S. 11; einlässlich zu den Voraussetzung des eigenen und rechtlichen Interesse des Nebenintervenienten: Stein-Jonas, a.a.O., Rdnrn. 12-17 zu § 66 DZPO). Auch der Hinweis des Sohnes, seine alte und kranke Mutter brauche seine Unterstützung im Prozess, ist im Zusammenhang mit der Nebenintervention nicht hilfreich, weil es nicht das eigene Interesse des Intervenierenden ist. 5.a. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gehen die in Anwendung von Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 Kostentarif auf Fr. 1'480.— festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr Fr. 1'300.—, Schreibgebühr Fr. 180.— ) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten der unterlegenen Beschwerdeführerin. b. Die Beschwerdeführerin wird im gleichen Umfang entschädigungspflichtig, wie sie unterliegt, (Art. 122 Abs. 3 ZPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdegegners PG. hat weder eine Honorarnote eingelegt noch den geltend gemachten Anspruch auf Prozessentschädigung sonst wie beziffert, so dass der Kantonsgerichtsausschuss den für eine gehörige Vertretung notwendigen Aufwand schätzungsweise festsetzt. Dem ausgesprochen bescheidenen Aufwand ist eine Entschädigung von 400 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen. Die Beschwerdegegnerin MG. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb eine Prozessentschädigung an sie ausser Betracht fällt.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Beschwerde von HA. Y. wird nicht eingetreten. 2. HA. Y. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'480.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'300.—; Schreibgebühr Fr. 180.—). 3. HA. Y. ist verpflichtet, PG. für das Beschwerdeverfahren mit 400 Franken (MWST eingeschlossen) zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar:

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