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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.11.2005 ZB 2005 47

21 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,746 parole·~9 min·8

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 47 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Actuar Scarpatetti —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch die B., gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 18. August 2005, mitgeteilt am 19. September 2005, in Sachen der Y . GmbH , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Kläger und Beschwerdeführer, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde vom 7. November 2003 bis am 28. November 2003 im Betrieb der Y. GmbH stundenweise als Koch beschäftigt. X. trat gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2004 am 1. Dezember 2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Y. GmbH. Per 31. Oktober 2004 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst. X. machte in der Folge Ansprüche aus Differenzen zum garantierten Mindestlohn gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes 1998 sowie solche auf nicht ausbezahlte Entschädigungen für nicht bezogene Ferientage und Überstundenarbeit geltend. B. Am 4. Februar 2005 meldete X. die Klage beim Kreisamt Chur zur Vermittlung an. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 9. März 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen, woraufhin am 18. April 2005 der Leitschein mit folgendem klägerischen Rechtsbegehren ausgestellt wurde: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 6`896.90 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004 zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 25. April 2005 an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur reduzierte X. den Streitwert auf Fr. 4`104.05.- netto. Die Y. GmbH beantragte danach in ihrer Prozessantwort vom 13. Juni 2005 die vollumfängliche Abweisung der Klage. D. Mit Urteil vom 18. August 2005, mitgeteilt am 19. September 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 468.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2004 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von CHF 2`109.55 (Gerichtsgebühren CHF 1`500.--, Schreibgebühren CHF 460.--, Barauslagen CHF 149.55.--) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Der Kläger hat die Beklagte mit CHF 2`956.85 (inkl. Spesen und MwSt) ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Mitteilung).“

3 E. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 27. September 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Anträge: „1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. In Abänderung von Punkt 1 des Erkenntnisses der Vorinstanz sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Kläger und Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2`929.40 netto (=zugesprochene Fr. 468.40 plus weitere Fr. 2`461.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004 zu bezahlen. 3. In Abänderung von Punkt 2 des Erkenntnisses der Vorinstanz sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Kläger und Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1`675.70 zu entschädigen. 4. Alles unter Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin.“ F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Y. GmbH reichte ebenfalls keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Der Beschwerdeführer fechtet mit vorliegender Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur an, welcher als Einzelrichter gemäss Art. 17 ZPO amtete. Dieses Urteil ist gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO nicht berufungsfähig, womit die Beschwerde nach Art. 232 ZPO gegeben ist. Die Beschwerde ist im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereicht worden.

4 b) Es bleibt aber im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen – insbesondere, ob A. von der B. postulationsfähig ist – gegeben sind und ob somit auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 142 f.). 2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor dem Vermittler als Friedensrichter und vor Gericht entweder selbst führen oder sich hiezu eines Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügt. Auch das Kantonsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass diese Vorschrift neben dem öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege vor allem im Interesse jener Partei erlassen wurde, die sich eines Vertreters bedient (vgl. PKG 1992 Nr. 14, 1990 Nr. 24, 1988 Nr. 36, 1978 Nr. 23). Wer einen Streit um den Bestand von Rechten und Pflichten nicht selber führen, sondern einen Vertreter damit beauftragen will, hat ein gewichtiges Interesse an dessen Fachkenntnisse, an dessen Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und Vertrauenswürdigkeit. Der Erfolg einer Klage oder eines Rechtsmittels kann selbst dann, wenn die entscheidende Instanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, von den Fähigkeiten des Vertreters abhängen. Die Partei muss sich darauf verlassen können, dass ihr Vertreter im einschlägigen formellen und materiellen Recht bewandert ist. Andererseits braucht der Vertreter vollen, rückhaltlosen Einblick in alle erheblichen Verhältnisse des Klienten, um dessen Interessen wirksam vertreten zu können. Dazu muss er auf das unbedingte Vertrauen des Rechtsuchenden zählen können, was seinerseits bedingt, dass dieser voll auf die Verschwiegenheit und das Vertrauen des Vertreters rechnen darf. Im Weiteren liegt es auch im Interesse der Funktionstüchtigkeit und Qualität der Rechtspflege und somit letztlich ebenfalls im Interesse des Rechtsuchenden, dass derjenige, welcher einen Rechtsstreit tatsächlich führt, ausreichende Rechtskenntnisse besitzt. Ein rechtskundiger Vertreter weiss die zu lösenden Fragen richtig zu stellen. Er kann dem Richter die Auffindung des richtigen Rechts wesentlich erleichtern und damit einen wertvollen Beitrag zur Verminderung des Arbeitsaufwandes und für die Qualität der Rechtsprechung der Rechtspflegebehörden aller Stufen leisten. Für eine Ordnung, welche die Parteivertretung gewissen fachlich und persönlich qualifizierten Personen vorbehält, sprechen daher beachtliche öffentliche Interessen (vgl. BGE 105 Ia 72 f.). Diese Gründe haben den bündnerischen Gesetzgeber dazu bewogen, die Parteivertretung vor dem Vermittler und den Gerichten rechtlicher Ordnung zu unterwerfen und deren Ausübung dem Grundsatze nach ausschliesslich Personen, die sich über ihre Befähigung ausgewiesen haben, zu überlassen (vgl.

5 Art. 23 Abs. 1 ZPO; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision der Zivilprozessordnung, Heft Nr. 12/1984-85, S. 647 f.). Der Gerichtspräsident hat, um allenfalls infolge des Anwaltszwanges bei der Vertretung vor einem Kollegialgericht auftretende Härten zu vermeiden (vgl. PKG 1992 Nr. 14, 1990 Nr. 24), zwar die Möglichkeit, auch Personen, die nicht im Besitze des Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind, zur Vertretung vor den Gerichtsbehörden zuzulassen (Art. 23 Abs. 3 ZPO). Diese Einzelbewilligung darf jedoch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf begründetes Gesuch und nur im Einzelfall erteilt werden. Gemäss Praxis des Kantonsgerichtes ist daher bei der Zulassung von Personen ohne Fähigkeitsausweis zur Parteivertretung vor Kollegialgerichten Zurückhaltung geboten; zum einen müssen nämlich gewichtige Gründe vorliegen, welche eine Nichterteilung der Bewilligung als Härte erscheinen liessen, und zum anderen ist in der Regel eine nahe Beziehung des Vertreters zur vertretenen Person (beispielsweise Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Freundschaft, Erbengemeinschaft) erforderlich (vgl. PKG 1990 Nr. 24, 1984 Nr. 24). Eine derart restriktive Handhabung bei der Erteilung einer Einzelbewilligung gebieten des Weiteren insbesondere auch die oben aufgezeigten gesetzgeberischen Gründe, die Vertretung vor Gerichten grundsätzlich Anwälten vorzubehalten. Die Zulassung von Personen ohne Fähigkeitsausweis erscheint im Einzelfall auch nur dann als gerechtfertigt, wenn der Vertreter nicht berufsmässig, sondern nur als momentaner, nahestehender Helfer für eine Partei tätig ist. Ob dies entgeltlich geschieht oder nicht, ist von untergeordneter Bedeutung. Berufsmässigkeit ist vielmehr dann anzunehmen, wenn jemand bereit ist, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen ein Mandat zu übernehmen (vgl. Walder-Richli, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 142). Die berufsmässige Vertretung vor Gerichten wird in Art. 36 Abs. 1 GVG ausdrücklich Personen vorbehalten, die im Besitze eines Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte sind. Zu einer solchen Regelung sind die Kantone ohne weiteres berechtigt (vgl. dazu auch Vogel/Spühler, a.a.O., S. 158 f.). 3. Wendet man nun die oben erwähnten Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so lässt sich festhalten, dass A., welcher den Beschwerdeführer vertritt, kein begründetes Gesuch beim Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht hat, um vor dem Kantonsgerichtsausschuss als Rechtsvertreter zugelassen zu werden (Art. 23 Abs. 3 ZPO). Allerdings wäre A. eine Einzelbewilligung auch beim Einreichen eines begründeten Gesuches verwehrt geblieben, da er als Arbeitnehmer der B. wohl einen Bezug zur Streitsache hat, eine nähere Beziehung zum Beschwerdeführer fehlt je-

6 doch. Die Vertretung des Beschwerdeführers erfolgte allein gestützt auf seine Mitgliedschaft bei der B.. Es muss davon ausgegangen werden, dass Gewerkschaftsvertreter wie A. in diesem Rechtsbereich eine unbestimmte Anzahl von Mandaten annehmen und führen, soweit es um Verbandsmitglieder geht. Eine Tätigkeit in dieser Intensität muss ohne Zweifel als berufsmässig im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GVG angesehen werden und ein Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte ist somit zwingend erforderlich. Die Anforderungen an die Zulassung zur Prozessvertretung im Einzelfall sind nicht erfüllt. Wollte man anders entscheiden, so könnten mit demselben Recht wie die B. beziehungsweise deren Arbeitnehmer jegliche Personenverbände, Organisationen und Rechtsschutzversicherungen jeweils die Erteilung einer Einzelbewilligung zur Vertretung von Personen vor Gerichtsbehörden im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ZPO fordern. Der Ausnahmebewilligung wäre kaum mehr Grenzen gesetzt und der aus guten Gründen gesetzlich statuierte Grundsatz des Anwaltsmonopols liefe Gefahr, unterlaufen und ausgehöhlt zu werden. Dass eine Umgehung des Anwaltsmonopols mittels Einzelbewilligung in Arbeitsrechtsstreitigkeiten nicht dem Willen des bündnerischen Gesetzgebers entspricht, zeigt schliesslich auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision der Zivilprozessordnung (Heft Nr. 12/1984-85, S. 647 f.). Dem Antrag des Gewerkschaftsbundes Graubünden und des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeitnehmer, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Streitwertgrenze von Fr. 10`000.vom Erfordernis des Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte abzusehen, wurde nämlich nicht entsprochen (vgl. zum Ganzen ZB 03 9). 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelbewilligung an A., den Beschwerdeführer vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zu vertreten, nicht erfüllt sind. Somit geht A. die Postulationsfähigkeit, welche Prozessvoraussetzung ist, ab, und auf die von ihm im Namen von X. eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Von einer aussergerichtlichen Entschädigung wird abgesehen, da sich die Beschwerdegegnerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Actuar ad hoc:

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