Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des B. Z., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Februar 2005, in Sachen des Beschwerdeführers, gegen die X., Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Am 2. November 2002 fuhren B. Z., seine Ehefrau und die beiden unmündigen Kinder mit dem Wohnmobil durch den Tunnel P. nach R.. Am folgenden Tag hat sich die Familie Z., durch den selben Tunnel wieder zurück in die Schweiz begeben. Gemäss den Angaben von B. Z. sei sein Wohnmobil auf der Hinfahrt nach R. im Tunnel beschädigt worden. Der grösste Teil des entstandenen Schadens wurde von seiner Vollkaskoversicherung bezahlt. Den Selbstbehalt in Höhe von 1'000.-- Euro und die Rückstufung wegen der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 504.07 Euro wurde der X., als Eigentümerin des Tunnels, in Rechnung gestellt. B. Da diese Rechnung nicht bezahlt wurde, reichte B. Z. am 26. August 2003 beim Kreispräsidenten Sur Tasna als Vermittler eine Klage gegen die X. betreffend Forderung mit einem Streitwert von Fr. 2'257.50 ein. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 21. Oktober 2003 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Kreispräsident Sur Tasna den Leitschein am 24. Oktober 2003 ausstellte. C. Mit Prozesseingabe vom 17. November 2003 prosequierte B. Z. die Klage beim Bezirksgerichtspräsidium Inn. In seinem Rechtsbegehren beantragte er, die Beklagte zur Anerkennung und Bezahlung eines Betrages von Fr. 2'257.50 nebst 5% Zins seit dem 3. November 2002 unter vermittleramtlicher, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zu verpflichten. In der Begründung führte er aus, das Wohnmobil habe die Höhenmesslatte bei der Einfahrt in den Tunnel nicht berührt. Trotzdem sei das Fahrzeug nach zwei Dritteln der Tunnelgesamtlänge rechts oben an einem Felsen hängen geblieben, was zu einem erheblichen Sachschaden geführt habe. D. Die X. liess sich mit Prozessantwort vom 8. Dezember 2003 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Forderung des Klägers unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. In der Begründung wurde im wesentlichen festgehalten, der Schaden sei nach der erfolgten Tunneldurchfahrt nicht bei der Kassierin gemeldet worden. Die signalisierte Tunnelhöhe betrage 3.60 m. Zudem sei gegenüber der signalisierten Höhe eine Sicherheitsmarge eingerechnet worden, weshalb das betreffende Wohnmobil mit einer amtlich beurkundeten Gesamthöhe von 3.58 m ohne Weiteres habe passieren können. Höhenmessungen aus dem Jahre 1999 würden belegen, dass eine minimale Höhe von 3.70 m an allen Messpunkten gegeben sei. An verschiedenen Stellen sei die protokollierte Höhe von 3.70 m im Jahre 2000 aus Sicherheitsgründen noch erhöht worden. In südlicher Fahrt-
3 richtung befinde sich darüber hinaus auf der rechten Fahrbahnseite ein 15 cm hoher und 57 cm breiter Kabelkanal. Demnach werde grundsätzlich ein zu nahes Fahren an der rechten Tunnelwand verhindert. In Anbetracht dieser Umstände könne die Beschädigung des Wohnmobils im Tunnel ausgeschlossen werden, es sei denn, der Kläger sei verkehrsregelwidrig auf den Kabelkanal hinaufgefahren. E. Nach Einvernahme der von den Parteien beantragten Zeugen erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn mit Urteil vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Februar 2005, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Sur Tasna von Fr. 170.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtspräsidiums Inn bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-einer Schreibgebühr von Fr. 650.-- Barauslagen von Fr. 50.-total somit Fr. 2'700.-gehen zu Lasten des Klägers. 3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 2'403.50 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ F. Gegen dieses Urteil liess B. Z. am 24. Februar 2005 innert Frist Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Gutheissung der Klage unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die X. verzichtete am 16. März 2005 mit Verweis auf das Urteil der Vorinstanz auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und führte lediglich aus, dass die Behauptung des Klägers, der Tunnel sei nach dem Unfallereignis verändert worden, in keiner Art und Weise zutreffe. Mit Schreiben vom 21. März 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Inn unter Beilage sämtlicher Akten (inkl. Aktenverzeichnis) auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Sachurteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.-- oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das vorliegende Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Inn mit einem Streitwert von unter Fr. 8'000.- nicht berufungsfähig, weshalb gegen dieses Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe
5 gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil willkürlich sein sollen und beschränkt sich in der Hauptsache auf appellatorische Kritik. Ob überhaupt darauf eingetreten werden kann, kann vorwiegend offen gelassen werden, da sich die Vorbringen ohnehin als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass nicht zu verstehen sei, weshalb die Vorinstanz daran zweifle, dass sich der Schadensfall am besagten Tag im Tunnel P. ereignet habe. Seine Ehefrau habe in ihrer Zeugenaussage eindeutig bestätigt, dass sich der Schadensfall am 2. November 2002 am Abend bei der Durchfahrt des Tunnels nach R. ereignet habe. Der Schaden sei aktenmässig ausgewiesen und die eingeklagte Forderung der Höhe nach spezifiziert. Die Höhe des Wohnmobils sei fachlich bestätigt, weshalb es auf Grund der Höhenangabe am Tunneleingang den Tunnel einwandfrei hätte passieren müssen. In der Folge müsse der Tunnel zu diesem Zeitpunkt mangelhaft gewesen sein. Abgesehen davon sei der Tunnel nach dem Unfallereignis verändert worden, was der Zeuge S. in seiner Aussage bestätige. Die Werkeigentümerhaftung setzt nach Art. 58 OR positiv einen durch ein mangelhaftes Werk verursachten Schaden, negativ das Fehlen von Entlastungsgründen (höhere Gewalt, Selbstverschulden und Drittverschulden) voraus. Die Beweislast für die positiven Voraussetzungen trifft den Geschädigten; dem Eigentümer des Werks obliegt der Nachweis von haftungsbefreienden Entlastungsgründen (vgl. PKG 1988 Nr. 8). Demnach hat der Beschwerdeführer zu beweisen, dass der Tunnel mangelhaft war und der Schaden am Wohnmobil als Folge dieses Mangels entstanden ist. a) Den Beweis für den Schaden am Wohnmobil konnte der Beschwerdeführer aufgrund der ins Recht gelegten Fotos zweifellos erbringen. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, indem sie das Vorliegen eines Werkmangels verneinte und Zweifel bezüglich der Unfallursache hegte.
6 b) Für den Beweis der Mangelhaftigkeit des Werks verweist der Beschwerdeführer auf die Zeugenaussage seiner Ehefrau, Frau A. Z.. In dieser Zeugenaussage sind jedoch einige Ungereimtheiten zu finden, weshalb die Vorinstanz zu Recht an deren Glaubwürdigkeit gezweifelt hat. So soll der Tunnel unterschiedlich verputzt sein und sich auf dem Boden beider Länder befinden. Gemäss dieser Aussage befinde sich die Kasse beim Nordportal des Tunnels. Vorliegend ist aus den Akten durchaus ersichtlich, dass der Tunnel P. sich in seiner gesamten Länge auf schweizerischem Territorium erstreckt. Der Ausbaustandart des Tunnels ist auf der ganzen Strecke der selbe. Entgegen der Aussage von Frau A. Z. befindet sich die Kasse am Südportal kurz vor R.. Frau A. Z. behauptet zudem auf dem Rückweg vor dem Wohnwagen gelaufen zu sein. Gemäss Ihren Aussagen ist während dieser Rückfahrt nichts passiert, was die Vermutung stützt, dass die Höhenprofile eingehalten wurden. Insbesondere ist kaum nachzuvollziehen, wieso der Kläger den Schaden nach erfolgter Tunneldurchfahrt und Beschädigung des Autos nicht bei der Kasse gemeldet hat. Noch unverständlicher ist, weshalb der Kläger den Tunnel auch auf dem Rückweg befahren hatte, obwohl er davon ausgehen musste, dass dem Wohnmobil, welches angeblich auf der Hinfahrt im Tunnel beschädigt wurde, auch auf dem Rückweg Schaden drohen musste. Auch bezüglich der Durchfahrtszeit bestehen Unstimmigkeiten. In seiner Prozesseingabe vom 17. November 2003 behauptet der Beschwerdeführer, er sei mit seiner Familie spätabends durch den Tunnel nach R. gefahren. Die Quittung der Tunnelgebühren weist hingegen eine Uhrzeit um 17 Uhr 36 aus. Andererseits kann die Beschwerdegegnerin zweifelsfrei darlegen, dass gemäss den Profilaufnahmen vom 23. Dezember 1999 die Höhenmessungen eine minimale Höhe von 3.70 m an allen Messpunkten ergaben. Im Hinblick auf einen neuen Fahrbahnbelag im Frühling 2004 wurde der Tunnel teilweise im Jahre 2000 noch erhöht. Laut Zeugenaussage von S. beträgt die niedrigste Höhe über der Fahrbahn 3.75 m. Die geplante Belagsanierung sei bis zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage und damit auch zum Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt. Der Wohnwagen des Beschwerdeführers mit einer Höhe von 3.58 m hätte folglich ohne Probleme durchkommen müssen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit der Zeugenaussage von T. überein, welcher bestätigen kann, dass er den Tunnel regelmässig auch mit Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von 3.65 m befährt und dabei bisher keine Probleme hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Darstellung des Tunnelzustandes der Beschwerdegegnerin zu zweifeln wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Mangelhaftigkeit des Tunnels P. zu beweisen; mithin den Nachweis dafür zu erbrin-
7 gen, dass die eingangs des Tunnels angegebene Minimalhöhe von 3.60 m mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. c) Gemäss den ins Recht gelegten Fotos wurde das Wohnmobil an der Dacherhöhung ob der Fahrerkabine rechts beschädigt. Dabei fällt auf, dass der Schaden, d.h. die Eindruckstelle sich nicht der ganzen Länge der Dacherhöhung entlang zieht, sondern etwa in der Mitte aufhört und der hintere Teil unbeschädigt ist. Dies lässt den Schluss zu, dass B. Z. zu nahe nach rechts, eventuell sogar auf den dortigen Kabelkanal geraten ist und durch die Kollision mit der Tunnelwölbung wieder Richtung Fahrbahnmitte zurückgeworfen wurde. Hätte der Tunnel nämlich die Minimalhöhe nicht erreicht, müsste der Wohnwagen oben und auf der ganzen Länge der Dacherhöhung beschädigt worden sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine unhaltbaren tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, indem sie davon ausgegangen ist, es liege kein Werkmangel vor. Die Beschwerde ist somit im Hauptpunkt abzuweisen. 4. Die Beschwerdegegnerin hatte anlässlich der Hauptverhandlung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'403.50 geltend gemacht, welche die Vorinstanz vollumfänglich zugesprochen hat und was vom Beschwerdeführer nunmehr gerügt wird. Die Beklagte hat in eigener Sache durch ihre Organe gehandelt und keinen Anwalt zur Prozessführung beauftragt. Handelt eine juristische Person und wird durch ihre Organe vertreten, so gehört dies zu den üblichen Verwaltungsaufgaben, welche ohnehin innerhalb der bereits entschädigten Zeit ausgeführt werden. Nach der Gerichtspraxis darf in solchen Fällen lediglich eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden und nicht voller Auslagenersatz, wie wenn ein ausserhalb des eigenen Betriebs stehender Rechtsvertreter beigezogen worden wäre. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- für das vorinstanzliche Verfahren. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO können die Verfahrenskosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens erscheint eine Überbindung der Kosten zu einem Viertel an die Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel an den Beschwerdeführer als angemessen. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss werden wettgeschlagen.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den prozessualen Aufwand eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- und die Schreibgebühr von Fr 135.--, total somit Fr. 1'635.--, gehen zu drei Vierteln zulasten des Klägers und Beschwerdeführers und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdegegnerin und Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: