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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.02.2005 ZB 2005 10

21 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,444 parole·~12 min·4

Riassunto

aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 14. Januar 2005, mitgeteilt am 14. Januar 2005, in Sachen des B., Kläger und Beschwerdegegner, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 14. März 2004 reichte B. beim Kreispräsidenten Rhäzüns als Vermittler eine Klage gegen A. auf Abänderung der Ehescheidungskonvention vom 21. August 2000/04. September 2000 in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ein. Zur Vermittlungsverhandlung vom 02. April 2004 erschienen beide Parteien ohne Rechtsvertreter. Anlässlich dieser Vermittlungsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden, weswegen man übereinkam, das Protokoll einstweilen offen zu halten. Nach Ablauf der 3-monatigen Offenhaltungsfrist stellte der Kläger nach einer entsprechenden Rückfrage durch das Kreisamt Rhäzüns das Begehren, die Offenhaltungsfrist zu verlängern. Am 17. September 2004 meldete sich erstmals der beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, per Telefon beim Kreispräsidenten Rhäzüns, und teilte diesem mit, er würde eine Verlängerung der Offenhaltungsfrist begrüssen. In Folge dessen wurde die Offenhaltungsfrist bis Ende November 2004 verlängert. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2004 zog B. die vor dem Vermittleramt Rhäzüns hängig gemachte Klage vorbehaltlos zurück. Am 10. Dezember 2004 reichte der beklagtische Rechtsvertreter auf entsprechende Aufforderung des Kreispräsidenten Rhäzüns eine detaillierte Honorarnote über den seit Auftragserteilung entstandenen Aufwand in der Höhe von Fr. 2'505.30 zuzüglich 7,6% MWSt, total Fr. 2'695.70, ein. B. Daraufhin erliess der Kreispräsident Rhäzüns als Vermittler am 14. Januar 2005, mitgeteilt an demselben Tag, eine Abschreibungsverfügung/Kostendekret und erkannte wie folgt: „1. Die Klage wird infolge Rückzugs vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 400.00 sind durch den Kläger zu tragen. Es steht ihm frei, diese in Raten zu je mindestens Fr. 50.00 auf das Ende jeden Monats zu bezahlen; Fälligkeit der 1. Zahlung: 30.01.05. Beim Ausbleiben einer Teilzahlung ist die ganze Summe geschuldet. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilungen).“ Zur Begründung bezüglich der von der Beklagten beantragten aussergerichtlichen Entschädigung führte der Kreispräsident Rhäzüns aus, gemäss Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden könne der Vermittler nur über diejenigen aussergerichtlichen Kosten befinden, die anlässlich der Vermittlungsverhandlung direkt angefallen seien. Über aussergerichtliche Kosten, die nach der Vermittlungsverhandlung entstanden seien, könne er nicht entscheiden. Demnach könne er vorliegend auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte den ersten Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter erst am 16. September 2004, d.h. nach der am 02. April 2004 durchgeführ-

3 ten Vermittlungsverhandlung, aufgenommen habe, nicht über die in der Folge entstandenen aussergerichtlichen Kosten entscheiden. C. Gegen dieses Kostendekret vom 14. Januar 2005 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, am 27. Januar 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin keine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Klägers, Herr B., Surava, zugesprochen wurde. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren beim Vermittleramt Rhäzüns eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'695.70 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Rhäzüns hätten die Parteien keine Einigung erzielen können, weshalb sie übereingekommen seien, das Protokoll einstweilen offen zu lassen. In der Folge sei aber auch nach der Vermittlungsverhandlung keine Einigung der Parteien zustandegekommen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin noch während der Offenhaltungsfrist am 16. September 2004 Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi mit ihrer Interessenwahrung betraut. In Folge dessen sei es seitens des beklagtischen Rechtsvertreters verschiedentlich zu Aufwendungen gekommen, die in direktem Zusammenhang mit dem vom Kläger hängig gemachten Abänderungsverfahren stehen würden. Insbesondere habe am 09. Oktober 2004 zwischen dem beklagtischen Rechtsvertreter und dem Kläger eine lange Besprechung stattgefunden, bei der es ausdrücklich um die Unterhaltsleistungen gegangen sei. Entgegen der Aussage des Klägers sei das Besuchsrecht nicht Thema dieser Besprechung gewesen. Diese Thematik habe erst im Nachhinein an Bedeutung gewonnen, als der Kläger als Folge der Uneinigkeit über die Unterhaltsleistungen begonnen habe, die Kinder und das Besuchsrecht zum Anlass zu nehmen, seine geschiedene Ehefrau zu schikanieren. Die Auffassung des Kreispräsidenten Rhäzüns, dass der Vermittler nur über diejenigen Parteikosten befinden könne, die anlässlich der Vermittlungsverhandlung selbst angefallen seien, würde der in PKG 1977 Nr. 25 S. 92 publizierten Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden widersprechen. In besagtem Entscheid erwäge das Kantonsgericht, es rechtfertige sich nicht, einzig die mit dem Vermittlungsverfahren direkt zusammenhängenden Kosten zu ersetzen. In Anbetracht dessen und auf Grund der Tatsache, dass der Kläger die Klage vorbehaltlos zurückgezogen habe, seien der Beschwerdegegnerin alle die ihr durch den Rechtsstreit verursachten und notwendigen Kosten zu erset-

4 zen, wozu auch diejenigen ausseramtlichen Kosten zählen würden, die nach der eigentlichen Vermittlungsverhandlung entstanden sind. D. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 beantragte der Kreispräsident Rhäzüns sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund dessen, dass der Beschwerdeführerin in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsverhandlung keine aussergerichtlichen Kosten entstanden seien, und dass die Beschwerdeführerin nur Parteikosten, die nach der Vermittlungsverhandlung entstanden seien, geltend machen würde, sei das Vermittleramt zur Überprüfung der geltend gemachten Kosten nicht zuständig. E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 stellte der Beschwerdegegner den sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wurde dargelegt, dass der vom beklagtischen Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Aufwand nicht im direkten Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren stehen würde. Zwar habe ein Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eigentliches Gesprächsthema sei aber entgegen der Aussage des beklagtischen Rechtsvertreters nicht die Kürzung der Unterhaltsbeiträge gewesen, sondern die Beziehung des Beschwerdegegners zu seinen Kindern. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Kostendekret, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziffer 1 bis 8 ZPO. Die Aufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist jedoch nicht vollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Insbesondere ist die Aufzählung der anfechtbaren selbständigen Kostenentscheide in Ziffer 7 nicht abschliessend. Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO hat der Kreispräsident einen selbständigen Kostenentscheid zu fällen, welcher ebenfalls als solcher im Sinne von Art. 232 Ziffer 7 ZPO zu betrachten ist. Demnach ist vorliegend gegen den vom Kreispräsidenten

5 Rhäzüns als Vermittler erlassenen selbstständigen Kostenentscheid die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziffer 7 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Ist die Sache spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid selbst; andernfalls weist er die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Demnach fällt der Kantonsgerichtsausschuss im vorliegenden Fall selbst einen Entscheid und prüft die Beschwerde mit der oben aufgeführten beschränkten Kognition. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, der Vermittler könne nur über diejenigen aussergerichtlichen Kosten befinden, welche direkt anlässlich der Vermittlungsverhandlung angefallen seien, widerspreche der in PKG 1977 Nr. 25 publizierten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung. In besagtem Entscheid erwäge der Kantonsgerichtsausschuss (allerdings noch zur alten ZPO), es rechtfertige sich nicht, einzig die mit der Vermittlungsverhandlung direkt zusammenhängenden Kosten zu ersetzen. Übertragen auf die geltende ZPO wird in PKG 1977 Nr. 25 gesagt, dass, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren analog einem Klagerückzug in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Prozess, die Kosten gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO zu verlegen sind. Demnach muss der Kläger, der die Klage zurückgezogen hat, der Beklagtschaft auch im Vermittlungsverfahren alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kos-

6 ten ersetzen. Art. 70 Abs. 1 ZPO verlangt in keiner Weise, dass in Fällen eines Klagerückzugs im Vermittlungsverfahren von der in Art. 122 Abs. 2 ZPO enthaltenen Grundregel abgewichen wird, bestimmt er doch bloss, der Vermittler habe über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu befinden. Es drängt sich insbesondere nicht auf, die Bestimmung des Art. 76 Abs. 3 ZPO beizuziehen und einzig die mit der Vermittlungsverhandlung direkt zusammenhängenden Kosten zu ersetzen, handelt es sich doch bei ihr um eine Sondervorschrift für jene Fälle, da eine Partei zur Sühneverhandlung nicht erscheint. Demnach hätte der Kreispräsident Rhäzüns entgegen seiner Auffassung unter Berücksichtigung des Art. 70 Abs. 1 ZPO und des wie oben ausgeführt auch im Vermittlungsverfahren geltenden Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO der Beklagtschaft alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zusprechen müssen. Dabei hätte er, wie noch zu zeigen sein wird, auch diejenigen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren stehenden, notwendigen Kosten ersetzen müssen, die nicht direkt mit der Vermittlungsverhandlung angefallen sind. 3. Um den Begriff der notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess im Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten genauer zu umschreiben, ist von den Bestimmungen der ZPO über das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Ziel des Sühnverfahrens ist es, den Streit womöglich gütlich beizulegen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung des Streites ist aber nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalles Auskunft zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage, was allenfalls durch einen Rechtsvertreter zu geschehen hat. Grundsätzlich zu entschädigen ist demnach, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, auch namentlich derjenige für Abklärungen zur Sach- und Rechtslage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie für Korrespondenz und allfällige Rechtsschriften. Dabei ist zu beachten, dass solche Aufwände bis zum Schluss des Vermittlungsverfahrens durch Abschreibung, also auch während der Offenhaltung des Protokolls, entstehen können und berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist von der begehrenden Partei zu beweisen, dass sämtliche in Rechnung gestellten Aufwände im direkten Zusammenhang mit dem vor dem Vermittler hängigen Verfahren stehen. Vorliegend ist aus den Akten durchaus ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin zugezogene Rechtsvertreter prozessbezogen tätig war, obwohl er zur Vermittlungsverhandlung selber noch nicht beigezogen wurde. Insbesondere führte er

7 unbestrittenermassen während der Offenhaltungsfrist am 09. Oktober 2004 mit der Gegenpartei ein Gespräch. Dieses Gespräch wurde offensichtlich im Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren – Kürzung der Unterhaltsbeiträge - geführt, zumal der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 06. Dezember 2004 dem Kreispräsidenten Rhäzüns mitteilte, die Auseinandersetzung mit dem beklagtischen Rechtsvertreter habe die Fronten bezüglich Kürzung der Unterhaltsbeiträge eher verhärtet. Dass anlässlich dieser Besprechung auch andere Punkte als die Kürzung der Unterhaltsbeiträge diskutiert bez. angeschnitten wurden, so insbesondere die Beziehung Vater-Kinder, spielt keine Rolle, da ein gewisser Konnex zum Vermittlungsbegehren offensichtlich besteht. Zudem ist auch aus der Tatsache, dass sich gemäss Akten Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi am 17. September 2004 telephonisch beim Kreispräsidenten Rhäzüns für die Offenlassung des Protokolls ausgesprochen hatte, ersichtlich, dass der beklagtische Rechtsanwalt während des Vermittlungsverfahrens prozessbezogen tätig war. Steht nun fest, dass der beklagtische Rechtsvertreter im direkten Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren tätig war, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Weiter muss geprüft werden, ob die einzelnen in Rechnung gestellten Aufwände angemessen und notwendig waren. 4. In seiner Honorarnote stellt der beklagtische Rechtsvertreter einen Totalaufwand von 11 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen für Fotokopien, Porti und Telefon in der Höhe von Fr. 2'695.70 (inkl. MWSt) in Rechnung. Der Aufwand setzt sich aus verschiedenen Sammelpositionen zusammen, wobei der grösste Aufwand offensichtlich aufgrund zahlreicher Besprechungen und Telefonaten mit der Klientin entstanden ist. Alle diese geführten Besprechungen und Telefonate sind im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens sicher nicht notwendig, zumal der beklagtische Rechtsanwalt nicht darlegt, dass besondere Umstände bzw. besondere Schwierigkeiten des Vermittlungsverfahrens dieses Ausmass an Besprechungen und Telefonaten rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die eingehende Erörterung von Fragen, mit denen sich die Beklagte erst anlässlich des Hauptprozesses nach erfolgloser Vermittlung erschöpfend zu befassen haben würde, als unverhältnismässiger Prozessaufwand zu betrachten ist und nicht als absolut notwendig im Hinblick auf das Vermittlungsverfahren geltend gemacht werden kann. Folglich könnte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, die aufgeführten Besprechungen und Telefonate seien im Hinblick auf einen allfälligen Prozess getätigt worden, und seien auf Grund dessen notwendig gewesen. Als nicht notwendig im Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren erscheint zudem die am 08. Oktober 2004 getätigte Abklärung betreffend Alimentenbevorschussung.

8 Desgleichen steht der am 16. September 2004 aufgeführte Aufwand für das Verfassen eines Gesuchs an ein Gericht offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren, zumal Gegenteiliges nicht aus den Akten ersichtlich ist. Hingegen erscheint die Verhandlung mit der Gegenpartei am 09. Oktober 2004 als notwendig und angemessen, zumal, wie bereits oben aufgeführt, diese Verhandlung offensichtlich im direkten Zusammenhang mit dem Vermittlungsbegehren geführt wurde. Auf Grund des soeben Ausgeführten, erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses der in Rechnung gestellte Totalaufwand von 11 Stunden als im Rahmen des Vermittlungsverfahrens überhöht. Nicht zu beanstanden ist hingegen der gewählte Stundenansatz, da der eingereichten Honorarnote der gemäss Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes festgelegte Normalansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zugrunde liegt. Als ausgewiesen erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss ein Aufwand von pauschal Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt); die Beschwerde ist mithin in diesem Umfange teilweise gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO können die Verfahrenskosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens erscheint eine Überbindung der Kosten je zur Hälfte zu Lasten der Parteien als angemessen. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss werden wettgeschlagen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Rhäzüns eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.00 inkl. MWSt zugesprochen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 135.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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