Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 1 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. August 2005 (5P.185/2005) abgewiesen. Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. November 2005 (5P.357/2005) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Möhr Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 28. Oktober 2004, mitgeteilt am 15. Dezember 2004, in Sachen der Gemeinde C., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Beschwerdeführer, betreffend Zutrittsrecht,
2 hat sich ergeben:
3 A. Am 17. Juli 2003 wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden sowie im Amtsblatt Mittelbünden ein Amtsverbotsgesuch veröffentlicht. Der Gesuchsteller A. ersuchte das Kreispräsidium B. um ein Verbot, wonach jedermann untersagt werden solle, die provisorische L.- und S.- Register-Parzelle Nr. 878 / Plan 15, 65790 m2 Weide, Wald, Weg und Strasse in „F.“, Grundbuchkreis B., zu betreten und zu befahren. B. Am 05. August 2003 erhob die Gemeinde C. innert der 20-tätigen Frist Einsprache beim Kreispräsidium B.. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss Art. 699 ZGB der freie Zugang in den Wald und auf Weiden gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für ein dauerndes Betretungsverbot seien nicht erfüllt. In der Folge setzte das Kreispräsidium B. A. Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 17. November 2003. Mit Eingabe vom 15. November 2003 stellte A. folgende Anträge: „1. Es sei die Einsprache abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde C..“ In der Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die Ausdehnung einer Eigentumsbeschränkung über Wald und Weidegrundstücke hinaus nicht zulasse. Eine Ausdehnung auf Liegenschaften mit frisch gemähten Wiesen sei nur zulässig, sofern weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums erfolge. Das Grundstück von A. werde aber ohne weiteres beschädigt, nachdem ein Weg bis zu seinem Grundstück errichtet worden sei. Allfällige Benutzer dieses Weges würden zum Grundstück herangeführt und dieses folglich begehen. Dadurch werde ein Durchgangsweg Tatsache, was nicht zu dulden sei. C. Am 15. Dezember 2003 fand vor dem Kreispräsidium B. die Hauptverhandlung betreffend dem Gesuch um ein allgemeines Amtsverbot statt. Da sich die Parteien nicht einigen konnten und die Sache nach Ansicht des Kreispräsidiums nicht derart liquid war, dass darüber ein Entscheid hätte gefällt werden können, wurde der Gemeinde C. mittels Verfügung vom 15. Dezember 2003 Frist zur Klage bis zum 15. Januar 2004 angesetzt. Auf Gesuch der Gemeinde C. hin wurde die Klagefrist vom Kreispräsidium B. mit Einverständnis der Gegenpartei am 07. Januar 2004 bis zum 15. März 2004 erstreckt. Einem zweiten Gesuch der Klägerin um Fristerstreckung bis zum 15. Juli 2004 wurde vom Kreispräsidium nur teilweise entsprochen. Mit Einverständnis der Gegenpartei wurde die Frist am 15. März 2004 ein letztes Mal bis zum 15. April 2004 erstreckt.
4 D. Mit Eingabe vom 14. April 2004 machte die Klägerin die Sache beim Kreispräsidium B. anhängig. An der Vermittlungsverhandlung vom 17. Mai 2004 konnten sich die Parteien nicht einigen, sodass die Klägerin noch am selben Tag den Leitschein bezog. Mit Prozesseingabe vom 03. Juni 2004 gelangte die Klägerin an das Bezirksgerichtspräsidium D. und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Gesuch des Beklagten vom 10. Juli 2003 um Erlass eines Amtsverbotes auf der provisorischen L.- und S.-Register Parzelle Nr. 878 / Plan 15 in „F.“, Gemeinde C., sei abzuweisen. 2. Eventuell sei festzustellen, dass das Gesuch des Beklagten vom 10. Juli 2003 um Erlass eines Amtsverbotes auf der provisorischen L. und S.- Register Parzelle Nr. 878 / Plan 15 in „F.“, Gemeinde C., abzuweisen sei. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ In der Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, dass es sich beim fraglichen Grundstück des A. um eine Weide handle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass gelegentlich Drittpersonen wie Wanderer oder Sportler die Weide überqueren würden. Dies komme allerdings selten vor, da der einzige Weg, der zur Parzelle des Beklagten führe, weder als Wanderweg markiert noch auf einer Landkarte verzeichnet sei. Demnach sei nicht erstellt, dass dem Beklagten durch das Betreten der Weide ein Schaden entstehen könnte. E. Am 31. August 2004 reichte A. seine Prozessantwort ein, worin er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der Errichtung eines Forstweges über den G. in Richtung der Parzelle des A. zu einer intensiveren Überquerung dieses Grundstückes komme. Diese Wegnutzer würden immer den gleichen Weg über das Grundstück suchen, sodass langsam aber stetig ein eigentlicher Fussweg entstehe. Einen solchen Weg müsse der Beklagte nicht tolerieren, da damit eine Schädigung des Grundeigentums verbunden sei. Ferner gebe es keinen hinreichenden öffentlich-rechtlichen Schutz; die Flurordnung der Gemeinde C. enthalte keine Bestimmungen, welche einen genügenden Schutz bieten würden. F. Nach durchgeführtem Augenschein und mündlicher Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgerichtspräsidium D. am 28. Oktober 2004 folgendes:
5 „1. Die Klage wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Beklagte in seinem Besitz infolge Betretens seines Grundstücks Provisorische L.und S.- Register Parzelle Nr. 878 / Plan 15, 65790 m2 Weide, Wald, Weg und Strasse in „F.“, Grundbuchkreis B., durch Drittpersonen nicht gestört wird. 2. Die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens und des Bezirksgerichtspräsidiums D. bestehend aus: Kosten Kreisamt B. CHF 275.- Gerichtsgebühren CHF 2275.- Schreibgebühren CHF 225.insgesamt CHF 2775.gehen zu Lasten des Beklagten. Dieser Betrag wird mit dem Kostenvorschuss des Beklagten von CHF 2500.- verrechnet. Der Klägerin wird der Kostenvorschuss von CHF 2500.- zurückerstattet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 4044.80 zu leisten. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an).“ Begründend wurde ausgeführt, dass gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO das Kreispräsidium einer Partei Frist zur Klage ansetzen könne. Die anzusetzende Frist von Art. 154 Abs. 3 ZPO werde im Gesetz weder als peremptorisch bezeichnet noch werde ihre genaue Dauer umschrieben. Daher könne eine solche Frist unter den Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 ZPO erstreckt werden. Vorliegend habe sich die beklagtische Partei mit der zweiten Fristerstreckung bis zum 15. April 2004 einverstanden erklärt. Die vorliegende Klage, welche am 14. April 2004 beim Kreispräsidium als Vermittler anhängig gemacht wurde, sei somit fristgerecht erfolgt. Die eingeleitete Klage müsse zwangsläufig eine Feststellungsklage sein, da die Kompetenz zum Erlass des Amtsbefehls beim Kreispräsidium bleibe und Gegenstand dieses Verfahrens festzustellen sei, ob der Gesuchsteller des Amtsverbotes begründeterweise dem Gesuchsgegner oder Einsprecher im Amtsverbotsverfahren ein Recht abspreche bzw. ob der Gesuchsteller ohne Grund ein Recht fordere. Vorliegend könne demnach vom Bezirksgerichtspräsidium nicht festgestellt werden, ob ein Amtsverbot zu erlassen sei oder nicht. Vielmehr sei festzustellen, ob der Beklagte im Rahmen der vorgebrachten Behauptungen der Parteien in seinem Besitz
6 gestört werde. Im Weiteren habe der Beklagte in seiner Rechtsschrift keine Tatsachen dargelegt, inwiefern die Klägerin betreffend vorliegende Feststellungsklage nicht aktivlegitimiert sei. Erst im Plädoyer seien Ausführungen dazu erfolgt, sodass diese aufgrund verspäteten Vorbringens nicht gehört werden könnten (Art. 118 ZPO und Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Selbst wenn die Frage nach der Aktivlegitimation zu prüfen wäre, so hätte die Klägerin im Rahmen des Eigentums- und Besitzesschutzes bzw. der Abwehr- und Zutrittsrechte durchaus eine Klagelegitimation, da sie stellvertretend für einen grossen Kreis von Betroffenen, namentlich für ihre Bevölkerung und Wandertouristen, das Recht zum Betreten des fraglichen Grundstücks feststellen lassen wolle. Ferner sei Art. 699 ZGB vom Bundesgericht als Doppelnorm qualifiziert worden (BGE 96 I 100 ff.). Damit könne das Zutritts- und Aneignungsrecht auf dem Zivil- wie auf dem Verwaltungsweg durchgesetzt werden. Deshalb sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht den Zivilrechtsweg einschlagen könne. Im Übrigen sei aufgrund des Grundbuchauszuges, der Aktennotiz von E. sowie dem Flächenerhebungsformular das beklagtische Grundstück ohne weiteres als Weide zu betrachten. Daneben habe auch der Augenschein vom 28. Oktober 2004 das Bezirksgerichtspräsidium davon überzeugt, dass es sich beim fraglichen Grundstück des Beklagten vorwiegend um eine – teilweise bestockte – Weide handle. Nur weil das im Zentrum der beklagtischen Parzelle liegende Flachmoor aufgrund von Auflagen gemäht werden müsse, könne die Parzelle nicht als Wiese betrachtet werden. Das Flachmoor sei ohnehin nicht von Besitzes- oder Eigentumsstörungen betroffen, da potentielle Störer diesen Teil des Grundstückes nicht betreten würden. Im Weiteren erscheine es als unwahrscheinlich, dass es aufgrund des schmalen Forstweges, welcher über den G. zum Grundstück des Beklagten führe, zu einer intensiven Frequentierung der beklagtischen Parzelle komme. Es sei lediglich davon auszugehen, dass ab und zu ein Wanderer oder ein Jäger das Grundstück überquere. Inwiefern der Grundeigentümer dadurch geschädigt werde, sei nicht zu erkennen. Zwar könne auf der Weide teilweise ein kleiner Pfad ausgemacht werden, es sei aber nicht erwiesen, dass dieser Pfad ausschliesslich aufgrund der Tritte der seltenen Wanderer und Jäger entstanden sei. Selbst wenn fremde Personen für diesen Pfad allein verantwortlich wären, so stelle dies keinen Schaden in dem Sinne dar, dass die Nutzung des Grundstücks in irgendwelcher Art beeinträchtigt werde. Die Klage sei deshalb gutzuheissen. G. Gegen dieses Urteil erhob A. am 05. Januar 2005 Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 28.10./15.12.2004 sei aufzuheben und die Klage der Gemeinde C., so-
7 weit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in Gutheissung vorliegender Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Kantonsgerichts an das Bezirksgerichtspräsidium D. zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gemeinde C..“ Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Rechtsbegehren der Gemeinde C. sei nicht identisch mit dem Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums D.. Somit sei Art. 119 ZPO verletzt worden, wonach entsprechend der sogenannten Dispositionsmaxime das Gericht einer Partei weder mehr oder anderes zusprechen dürfe, als sie selbst verlangt habe. Im Weiteren habe das Gemeinwesen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine sogenannte Doppelnorm auf dem Verwaltungswege und nicht auf dem Zivilwege durchzusetzen. Zudem sei dadurch, dass der Souverän von C. gegen die vom Gemeindevorstand unterbreitete Flurordnung entschieden habe, dem Gemeindevorstand faktisch die Vollmacht für vorliegendes Verfahren entzogen worden. Im Übrigen habe die Gemeinde die ihr gesetzte Klagefrist bis zum 15. Januar 2004 verpasst, weshalb auf die Klage auch aus diesem Grund nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. hätte abgewiesen werden müssen. Ferner habe der Augenschein auch der Vorinstanz zutage gefördert, dass das Grundstück des A. weitestgehend und immer wieder gemäht werde. Grundstücke die – aus welchen Gründen auch immer – gemäht werden, gelten von Gesetzes wegen gerade nicht als Weidegrundstücke, sondern als Wiesen. Die Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB greife aber nur für sogenannte Wald- und Weidegrundstücke; gerade aber nicht für Wiesen. H. Mit der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 stellt die Gemeinde C. folgenden Antrag: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Begründend wurde ausgeführt, dass nicht allein schon aufgrund des nicht identischen Wortlautes zwischen Rechtsbegehren und Urteil von einer Verletzung
8 der Dispostitionsmaxime im Sinne von Art. 119 ZPO gesprochen werden könne. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime sei nur dann zu bejahen, wenn durch das angefochtene Urteil der Beschwerdegegnerin mehr oder anderes zugesprochen werde, als sie selber verlange. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ferner wäre der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gehalten gewesen, die angeblich fehlende Aktivlegitimation bereits mit seiner Prozessantwort zu rügen. Dies habe er indes nicht getan. Mithin sei die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, die fehlende Aktivlegitimation zu überprüfen und habe zu Recht festgehalten, dass die angeblich fehlende Aktivlegitimation verspätet behauptet worden sei. Im Übrigen habe das Bundesgericht in BGE 96 I 101 die Frage beantwortet, ob Art. 699 ZGB auch im öffentlichrechtlichen Verfahren als gesetzliche Grundlage herangezogen werden könne. Diese Frage sei vom Bundesgericht bejaht worden, indem es festgestellt habe, dass es sich bei Art. 699 ZGB um eine sogenannte Doppelnorm handle, das heisst einen Rechtssatz, der zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthalte. Daraus abzuleiten, dass ein Anspruch aus Art. 699 ZGB durch das Gemeinwesen nur auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durchgesetzt werden könne, ginge indes zu weit und sei dem zitierten Entscheid auch nicht zu entnehmen. Die Qualifikation von Art. 699 ZGB als Doppelnorm habe einzig zur Folge, dass das Gemeinwesen die aus Art. 699 ZGB abgeleitete Eigentumsbeschränkung sowohl auf dem Verwaltungswege als auch auf dem privatrechtlichen Weg durchsetzen könne. Im Weiteren habe das Kantonsgericht in PKG 1988 Nr. 24 E. 2.a festgehalten, dass der Erlass eines Amtsverbots durch den Kreispräsidenten ohne weitere Prüfung nicht in Rechtskraft erwachse. Ein besser Berechtiger könne jederzeit sein Recht durchsetzen. Könne nun der Entscheid in der Hauptsache nicht in Rechtskraft erwachsen, so müsse dies konsequenterweise auch für einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im selben Verfahren gelten. Der Entscheid des Kreispräsidenten B. vom 15./16. Dezember 2003 sei somit nie in Rechtskraft erwachsen. Ferner stehe hinreichend fest, dass es sich beim fraglichen Grundstück um eine Weide und nicht etwa um eine Wiese handle. Insbesondere sei die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht als willkürlich zu bezeichnen. Diese habe sehr wohl eine Unterteilung des Grundstückes in Flachmoor und Weide vorgenommen und habe zudem festgestellt, dass nicht das Flachmoor, sondern nur der Weideteil gelegentlich betreten werde. I. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bezirksgericht D. verzichtete am 26. Januar 2005 auf eine Vernehmlassung.
9 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. a) Beim Kantonsgerichtsausschuss kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozess-erledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes (Art. 232 ZPO). Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Das nachträglich eingereichte Schreiben von A. vom 25. Februar 2005 ist demnach nicht zu beachten. Ansonsten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17).
10 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kreispräsidium B. habe mit Entscheid vom 15./16. Dezember 2003 der Gemeinde C. als Einsprecherin Frist zur Klage bis zum 15. Januar 2004 angesetzt. Die Gemeinde C. habe den vorliegenden Rechtsstreit allerdings erst am 14. April 2004 beim zuständigen Vermittler rechtshängig gemacht. Auf die Klage hätte deshalb nicht eingetreten werden dürfen. Im allgemeinen Amtsverbotsverfahren kann der Kreispräsident über Einsprachen selbst entscheiden oder – bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen – einer Partei Frist zur Klage beim ordentlichen Richter ansetzen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Alle anderen Fristen können auf begründetes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten einmal erstreckt werden. Gesuchen um weitere Fristerstreckungen wird in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Rechtsmittelfrist noch um eine peremptorische Frist, sie ist demnach erstreckbar. Auf Gesuch der Gemeinde C. hin wurde die Klagefrist mit Einverständnis des früheren Rechtsvertreters von A., Rechtsanwalt Marcel Dora, bis zum 15. April 2004 verlängert. Die Klageeingabe vom 14. April 2004 erfolgte somit rechtzeitig. Es verstösst überdies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sich trotz des Einverständnisses des damaligen Rechtsvertreters von A. zu den Fristerstreckungen bis zum 15. April 2004 – wie dies aus den Schreiben des Kreisamtes B. vom 07. Januar 2004 und vom 15. März 2004 hervorgeht – auf eine verspätete Klageeingabe zu berufen. Zudem hätte die Klage jederzeit vor den ordentlichen Richter gebracht werden können, da Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsverbotsverfahren nicht materiell rechtskräftig werden (vgl. PKG 1988 Nr. 24). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dispositionsmaxime sei verletzt worden, indem das Urteilsdispositiv nicht identisch sei mit dem Rechtsbegehren der Gemeinde C.. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums D. sei allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Die Dispositionsmaxime ist in Art. 119 ZPO verankert und besagt, dass das Gericht einer Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Die Gemeinde C. liess anlässlich der Hauptverhandlung Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens gemäss Leitschein fallen. Zu entscheiden hatte die Vorinstanz somit nurmehr über das Eventualbegehren. Dieses lautet gemäss Leitschein auf Feststellung, dass das Gesuch um Erlass eines Amtsverbotes des A. betreffend näher bezeichnetem Grundstück abzuweisen sei. Demgegenüber lautet Ziff. 1 des angefochtenen Urteils dahingehend, dass festgestellt wird, dass der Beklagte in seinem Besitz infolge Be-
11 tretens seines Grundstücks durch Drittpersonen nicht gestört werde. Es trifft wohl zu, dass das Rechtsbegehren der Gemeinde C. seinem Wortlaut nach nicht identisch ist mit der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs. Für den Inhalt des Rechtsbegehrens ist aber nicht der eigentliche Wortlaut, sondern vielmehr der Wille der Partei, wie er sich aus den Rechtsschriften ergibt, massgebend (PKG 1964 Nr. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bleibt die Kompetenz zum Erlass des Amtsbefehls beim Kreispräsidenten. Die Vorinstanz kann demnach nicht feststellen, ob ein Amtsverbot zu erlassen sei oder nicht, sondern vielmehr ob der betreffende Gesuchsteller begründeterweise dem Gesuchsgegner im Amtsverbotsverfahren ein Recht abspricht bzw. ob der Gesuchsteller ohne Grund ein Recht fordert. Vor diesem Hintergrund und nach Interpretation und Auslegung des klägerischen Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben war im vorliegenden Verfahren richtigerweise festzustellen, ob der Beklagte im Rahmen der vorgebrachten Behauptungen der Parteien in seinem Besitz gestört werde und deshalb begründeterweise den Erlass eines Amtsverbots auf seinem Grundstück fordere. Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte in seinem Besitz infolge Betretens seines Grundstücks durch Drittpersonen nicht gestört werde, wurde der Klägerin somit weder mehr noch anderes zugesprochen, als sie selbst verlangt hat. Der Einwand ist demnach unbegründet. 4. Im Weiteren wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt, die klar und deutlich besage, dass die Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 699 ZGB von Privaten auf dem Zivilweg, von Gemeinwesen hingegen auf dem Verwaltungsweg durchzusetzen sei. Die Gemeinde C. habe das falsche Verfahren gewählt, weshalb der Gemeinde in vorliegendem Zivilverfahren die Aktivlegitimation abgehe. Art. 699 ZGB statuiert zugleich Eigentumsbeschränkungen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Natur. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung deshalb als sogenannte Doppelnorm qualifiziert. Als privatrechtliche Vorschrift regle Art. 699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern, Beerensammlern usw. Aufgrund der öffentlichrechtlichen Vorschrift in dieser Bestimmung seien die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen. Der blosse Umstand, dass Art. 699 ZGB angesichts der öffentlichen Schutzfunktion, die der Bevölkerung den notwendigen Erholungsraum erhalten soll, auch von Verwaltungsorganen durchgesetzt werden könne, schliesse die Zuständigkeit des Zivilrichters nicht aus. Es sei vielmehr Sache der kantonalen Gesetzgebung, die für Einschränkungen und Verbote zuständige Behörde zu bestimmen (BGE 106 Ia 84 E. 3a). Gemäss Meyer-Hayoz liegt die praktisch bedeutsame Konsequenz der Doppelnatur von Art. 699 ZGB darin, dass das Zutritts- und Aneignungsrecht auf dem
12 Zivil- wie auf dem Verwaltungsweg durchgesetzt werden könne (vgl. Meyer-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1975, N 4 zu Art. 699 ZGB). In Graubünden ist der Kreispräsident die zuständige Behörde für den Erlass eines Amtsverbots; reicht nun ein Privater ein Gesuch um Erlass eines Amtsverbotes ein, so ist angesichts der öffentlichen Schutzfunktion des Art. 699 ZGB insbesondere die Gemeinde legitimiert, dieses Zutrittrecht geltend zu machen. Dies geschieht im privatrechtlichen Verfahren, so dass es sachgerecht ist, wenn die Gemeinde anschliessend auch den privatrechtlichen Klageweg wählt. Jedenfalls war sie legitimiert, das privatrechtliche Verfahren zu wählen. Im Übrigen stösst der Einwand des Beschwerdeführers, die Ablehnung der Flurordnung durch die Gemeindeversammlung vom 6. Mai 2004 sei faktisch einem Entzug der Prozessführungsbefugnis des Gemeindevorstandes für die vorliegende Streitsache gleichzusetzen, ins Leere. Das eine steht nämlich mit dem anderen in keinem direkten Zusammenhang, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Augenschein vom 28. Oktober 2004 habe auch der Vorinstanz zutage gefördert, dass das Grundstück des A. weitestgehend und immer wieder gemäht werde. Grundstücke die – aus welchen Gründen auch immer – gemäht werden, gelten von Gesetzes wegen gerade nicht als Weidgrundstücke, sondern als Wiesen. Die Eigentumsbeschränkung gemäss Art. 699 Abs. 1 ZPO greife aber nur für sogenannte Wald- und Weidegrundstücke; gerade aber nicht für Wiesen. Das vor-instanzliche Urteil verletze somit Art. 699 Abs. 1 ZGB, weil es im Wesentlichen in willkürlicher Beweiswürdigung die Parzelle des A. als Weide statt als Wiese qualifiziert habe. Gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO sind die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Aus dem Grundbuchauszug des Grundbuchkreises B. vom 04. Juli 2003 geht hervor, dass es sich bei der betreffenden provisorischen L.- und S.- Register-Parzelle Nr. 878 / Plan 15 um 65790 m2 Weide, Wald, Weg und Strasse handelt. Auf dem Flächenerhebungsformular vom 27. September 2004 wird dieselbe Parzelle als Weide qualifiziert. Die Qualifikation des Grundstückes im Flächenerhebungsformular erfolgt aufgrund der Angaben des Grundeigentümers, der somit die Art der Nutzung seines Grundstücks bestimmt und bekannt gibt. A. ist somit bis anhin selbst davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Grundstück um eine Weide handle. Die Vorinstanz stützte sich bei der Qualifizierung auf den genannten Grundbuchauszug, auf die Aktennotiz von E. sowie auf das erwähnte Flächenerhebungsformular. Daneben habe auch der Augenschein vom 28. Oktober 2004 das Bezirksgerichtspräsidium davon überzeugt,
13 dass es sich beim fraglichen Grundstück vorwiegend um eine – teilweise bestockte – Weide handle. Die Auffassung, dass es sich beim betreffenden Grundstück um eine Weide handle, lässt sich demnach ohne weiteres begründen. Jedenfalls kann nicht von einer willkürlichen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 235 Abs. 2 ZPO gesprochen werden. 6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz weder willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen noch Beweisvorschriften verletzt hat und ihr Entscheid auch in rechtlicher Hinsicht keine Mängel aufweist. Die Beschwerde von A. ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO), welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 195.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 800.- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: