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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.03.2004 ZB 2004 9

16 marzo 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,825 parole·~14 min·4

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 9 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Schnider —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 38, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 28. Januar 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Im Rahmen ihres Gesuches um Erlass von Eheschutz- beziehungsweise vorsorglichen Massnahmen ersuchte A. das Bezirksgerichtspräsidium Inn mit Gesuch vom 10. Juli 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – beinhaltend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung – und um Anerkennung von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler als deren Rechtsvertreter. B. Am 08. Oktober 2003 wurde der Gemeinde X. dieses Gesuch zur Stellungnahme unterbreitet. Diese liess sich innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die Rückweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zwecks detaillierter Begründung beziehungsweise Ergänzung desselben mit den notwendigen Angaben und Unterlagen. Mit Verfügung vom 11. November 2003 forderte das Bezirksgerichtspräsidium Inn daher A. auf, innert 20 Tagen eine Berechnung des Bedarfes und der verfügbaren Mittel mit entsprechenden Belegen zuzustellen. Mit Eingabe vom 13. November 2003 präzisierte A. ihr Gesuch vom 10. Juli 2003 dahingehend, dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. A. falle gemäss dem beiliegenden Protokollauszug der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y. vom 20. Oktober 2003 der öffentlichen Fürsorge zur Last. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn forderte daraufhin die Gemeinde X. auf, bis zum 05. Dezember 2003 erneut Stellung zum Gesuch von A. zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 03. Dezember 2003 liess sich die Gemeinde X. erneut vernehmen und beantragte aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit, welchen die Gesuchstellerin erbringen müsse, die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004, mitgeteilt ebenfalls am 28. Januar 2004, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn betreffend Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ In den Erwägungen führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn aus, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 1 ZPO sein könne, dass ein anderer Kanton mit dem Entscheid, öffentliche Fürsorge zu leisten, auch bewirke, dass der Kanton Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen habe. Gerade im vorliegenden Fall mache die Gemeinde X., die zahlungspflichtig sei, weil die Gesuchstel-

3 lerin zur Zeit der Gesuchseinreichung ihren Wohnsitz dort gehabt habe, jetzt aber nicht mehr, zu Recht geltend, dass auch geprüft werden müsse, ob die Liegenschaft oder das angrenzende unbebaute Grundstück mit einer Hypothek belastet oder verkauft werden könnten. Die Gesuchstellerin sei gemäss Grundbuchauszug Eigentümerin zweier Liegenschaften in X.. Auf dem grösseren Grundstück befinde sich ein Wohnhaus, in welchem auch der Ehemann der Gesuchstellerin mit den beiden älteren Kindern lebe. Gemäss Auskunft des Grundbuchverwalters der Gemeinde X. könne diese Liegenschaft nicht noch höher belastet werden. Beim zweiten Grundstück handle es sich um unbebautes Bauland, dessen Wert (gemäss der Auskunft des Grundbuchverwalters der Gemeinde X., bestätigt von der Schätzungskommission) etwa Fr. 60'940.-- betrage. Dieses Grundstück sei noch unbelastet und könne somit noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Daher sei die Gesuchstellerin nicht bedürftig im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO, weswegen das Gesuch abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung reichte A. am 17. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf öffentliche Sozialhilfe angewiesen sei. Trotzdem habe ihr das Bezirksgerichtspräsidium Inn die materiellrechtliche Voraussetzung der Bedürftigkeit abgesprochen. Bereits aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 ZPO mache nämlich deutlich, dass der Bezug öffentlicher Sozialhilfe und der Umstand, dass eine Partei „sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen“, alternative Anspruchsvoraussetzungen seien. Werde einer Partei staatliche Unterstützung zuteil, so habe der Richter ihre Bedürftigkeit nicht nochmals zu prüfen. Vielmehr sei dies als reine Tatsache hinzunehmen, aus welcher die Rechtsvermutung folge, dass eine Partei auch prozessarm sei. Es sei in keiner Art und Weise ersichtlich, inwiefern diese Feststellung der Behörden des Kanton Z. nicht zutreffend sein sollte. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Februar 2004 wurden dem Bezirksgerichtspräsidium Inn und der Gemeinde X. Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 01. März 2004 eingeräumt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 ersuchte die Gemeinde X. das Kantonsgerichtspräsidium um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis am 08. März 2004. Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 erstreckte das Kantonsgerichtspräsidium die Frist bis am 08. März 2004. Mit Schreiben vom 03. März 2004 liess sich die Gemeinde X.

4 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss. Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Inn auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerech-

5 tigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. a) Dem Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend hat der Richter in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege die Tatsachen grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Die Offizialmaxime gilt indessen nur beschränkt. Eine erste Einschränkung besteht darin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen ist, und ihm die erforderlichen Unterlagen beizulegen sind. Den Gesuchsteller trifft eine erhebliche Mitwirkungspflicht (vgl. VPB 2000 Nr. 28, E. 3). Angesichts dieser Bestimmung muss von einer Partei, welche Armenrecht beantragt, verlangt werden, dass sie die ihr leicht zugänglichen beziehungsweise die sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen ohne weiteres, das heisst ohne hierzu besonders aufgefordert worden zu sein, einreicht. Sie hat eine klare und umfassende Darstellung ihrer finanziellen Situation abzugeben (BGE 120 Ia 181 f. E. 3a), und es sind daran um so höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. zum Ganzen Norbert Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in ZGRG 04/03 S. 159; PKG 2001 Nr. 9). b) Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass sie in gewissem Sinne mittellos sind und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). c) Da die Prozessaussichten von keiner Seite bestritten werden, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung (Marginale) für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe umschreibt das primär anwendbare kantonale Recht (Art. 42 Abs. 1 1. Satz ZPO) wie folgt: "Einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." Bereits mit Entscheid vom 10. Februar 2003 (ZB 02 14) hat das Kantonsgericht Graubünden festgestellt, dass die Wendung "oder" im Gesetzeswortlaut klarmacht, dass es sich bei den beiden Voraussetzungen des Bezugs von öffentlicher

6 Sozialhilfe auf der einen und beim sonstigen finanziellen Unvermögen auf der anderen Seite um zwei unterschiedliche Elemente handelt. Zwischen ihnen besteht eine Entweder-Oder-Beziehung, die sie zu alternativen Anspruchsvoraussetzungen macht. Es genügt, wenn eine erfüllt ist. Des weiteren muss davon ausgegangen werden, dass sich die Elemente "öffentliche Sozialhilfe beziehen" und "sonst nicht in der Lage sein..." inhaltlich beziehungsweise funktionell unterscheiden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ansonsten eines von beiden gesetzgebungstechnisch überflüssig wäre. Ein weiterer Grund für eine unterschiedliche Bewertung liegt darin, dass die zweitgenannte Alternativvoraussetzung dem Richter die Abklärung aufträgt, wie hoch die für den Lebensunterhalt des Ansprechers und seiner Angehörigen konkret notwendigen Mittel sind, wohingegen ihn die erstgenannte davon entbindet. In letzterem liegt gerade der Zweck der Voraussetzung "Partei, die öffentliche Fürsorge bezieht". Was andere Behörden schon geprüft und dabei festgestellt haben, dass der Betroffene in allgemeiner Weise bedürftig ist, soll der Richter nicht für die spezifischen Belange eines Prozesses nochmals (vorfrageweise) prüfen müssen. Wenn es schon fürs tägliche Leben nicht reicht, liegt zudem auch sachlich auf der Hand, dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren nicht aufzubringen sind. d) Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch bloss rudimentär mit dem Hinweis, dass sie gemäss dem beiliegenden Protokollauszug der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y. vom 20. Oktober 2003 der öffentlichen Fürsorge zur Last falle. Die Vorinstanz hält dazu in ihrem Entscheid fest, dass, gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes Graubünden, wenn ein Ansprecher im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung von seiner Wohnsitzgemeinde öffentliche Fürsorgeleistungen in materiellem Sinne beziehe, so sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch prozessarm sei. Dabei verweise der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden auf das Sozialhilfe- und auf das Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden. Wie die Gemeinde X. zutreffend ausführe, könne es nicht Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 1 ZPO sein, dass ein anderer Kanton mit dem Entscheid, öffentliche Fürsorge zu leisten, auch bewirke, dass der Kanton Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen habe. Die Beschwerdeführerin bezieht (wohl noch immer) öffentliche Unterstützung von der Gemeinde Y., die sie gestützt auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 20. Oktober 2003 erhält. Wie dem, von der Beschwerdeführerin dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegten, Protokoll dieser Gemeinderatssitzung entnommen werden kann, hat der Gemeinderat Y. bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise bedürftig ist. Grundsätzlich genügt diese

7 Feststellung bereits, um die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 ZPO zu erfüllen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gemeinde X. auch für eine Partei, die öffentliche Sozialhilfe gestützt auf einen Beschluss einer ausserkantonalen Behörde erhält, denn grundsätzlich gelten schweizweit die gleichen Bedürftigkeitskriterien. Bedürftig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1), wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gleichzeitig bestimmt Absatz 2 dieses Artikels, dass die Bedürftigkeit nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Trotz der diversen kantonalen Unterstützungsgesetze ist bezüglich der Hauptkriterien für die Gewährung materieller Hilfe aufgrund der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) eine grundsätzlich einheitliche Zusprechung von Sozialhilfe gewährleistet. Dass diese Richtlinien in der Praxis nicht immer gleich gehandhabt werden, ist einerseits bereits mit den regional unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu erklären, andererseits steht auch jeder Behörde ein gewisser Ermessensspielraum bei der Überprüfung der Bedürftigkeit zu. Gerade weil die jeweiligen Behörden gestützt auf die am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätze über die Zusprechung einer öffentlichen Sozialhilfe entscheiden, kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht, bereits fürs tägliche Leben nicht reicht, und dass Extrakosten für ein Rechtsverfahren daher nicht aufzubringen sind. An dieser Stelle bleibt daher festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y., an die Beschwerdeführerin materielle Hilfe auszurichten, die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Beschwerdeführerin bezieht diese öffentliche Sozialhilfe aber nur vorläufig, da sie (wohl) nur vorübergehend kein Einkommen erzielt. Ob sie in der Zukunft noch öffentliche Sozialhilfe beziehen wird hängt nicht zuletzt vom hängigen Eheschutzverfahren (Unterhaltszahlungen) ab. Somit ist festzustellen, dass der Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über das hängige Eheschutzverfahren abhängt. 4. a) Ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit öffentliche Sozialhilfe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO bezieht, so bleibt zu überprüfen, ob die Anwaltsund Prozesskosten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB vom Ehemann verlangt werden können. Den Staat trifft nämlich gegenüber einem allenfalls leistungsfähigen Ehegatten nur eine sekundäre Leistungspflicht.

8 b) Grundsätzlich ist bei getrennt lebenden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen (Norbert Brunner, a. a. O., S. 171; Alfred Bühler, AJP 6/2002, S. 659). Dies gilt für Fälle, in denen das Getrenntleben bereits geordnet ist, das heisst vor allem, wo das gemeinsame Einkommen bereits aufgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall sind das Getrenntleben und insbesondere die Unterhaltspflichten der Ehegatten indes noch nicht geregelt. Für eherechtliche Verfahren, in denen der nach Art. 163 ZGB prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte stets selbst Partei ist, setzt die Prozesskostenvorschusspflicht voraus, dass in der Einzelrechnung des Vorschusspflichtigen ein so hoher Überschuss resultiert, dass daraus ausser den eigenen Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen auch noch diejenigen des getrennt lebenden (vorschussberechtigten) Ehegatten bestritten werden können. Bei getrennt lebenden Ehegatten stellt sich zudem die Frage, wie vorzugehen ist, wenn der prozesskostenvorschusspflichtige Ehegatte nicht freiwillig bereit ist, die erforderlichen Mittel kurzfristig zur Verfügung zu stellen und daher die Prozesskostenvorschusspflicht zuerst in einem Eheschutzverfahren durchgesetzt werden muss (Alfred Bühler, a. a. O., S. 659). c) In solchen Fällen hängt der Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuletzt auch vom Entscheid über das hängige Eheschutzverfahren ab, beziehungsweise ist im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege - ähnlich wie im parallel geführten Eheschutz- oder Massnahmenverfahren - eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse beider Parteien vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher auch Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes einzuverlangen hat, um zu überprüfen, ob der Ehemann in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss für die Ehefrau zu leisten. d) An dieser Stelle bleibt noch folgendes festzuhalten: Bei der Prüfung der Prozessarmut ist neben dem laufenden Einkommen auch das liquide und gebundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen allerdings nur in Betracht, sofern sie innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (Norbert Brunner, a. a. O., S. 172). Von einem Grundeigentümer kann in diesem Sinn verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundstück aufnimmt beziehungsweise seine Hypothek erhöht, soweit dieses noch belastbar ist, um damit Prozesskosten bezahlen zu können. Weitere Voraussetzung muss aber sein, dass die erhöhten Kreditkosten für den Gesuchsteller überhaupt tragbar sind (Norbert Brunner, a. a. O., S. 169). Im vorliegend zu beurteilenden Fall besitzt die Beschwerdeführerin offenbar nur gebundene Vermögenswerte, nämlich zwei Liegenschaften in X. (Parz.-Nr. 140 und 146). Die grössere der beiden Liegenschaften kann gemäss

9 den Erwägungen der Vorinstanz nicht noch höher belastet werden. Hingegen könne das zweite, unbebaute und unbelastete Grundstück mit einem Wert von ca. Fr. 60'940.-- noch mit einer Schuld belastet beziehungsweise verkauft werden. Bei dieser Feststellung prüfte die Vorinstanz weder, ob diese Liegenschaft innert nützlicher Frist belastet werden könnte, noch ob die Kreditkosten für die Beschwerdeführerin überhaupt tragbar wären. Es erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer momentanen Lage innert nützlicher Frist einen Kredit erhält, ebensowenig wäre ein Kredit für die Beschwerdeführerin zur Zeit tragbar, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Sozialhilfe bezieht und über kein eigenes Einkommen verfügt. 5. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Verfügung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO zur neuen Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif, da die Vorinstanz noch weitere Abklärungen über tatsächliche Verhältnisse vorzunehmen hat. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere noch die Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes einzuholen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführerin wird, da sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ZPO im vorinstanzlichen Verfahren nur rudimentär erfüllt hat, keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. So hätte sie insbesondere die Edition von Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes verlangen sollen (Art. 168 ZPO). Diesfalls genügte es nicht, wenn sie einfach erklärte, der Ehemann verwehre ihr den Zugang zu finanziellen Belegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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