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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.02.2005 ZB 2004 48

1 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,737 parole·~14 min·5

Riassunto

definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kostenauferlegung) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 48 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Oktober 2004, in Sachen gegen Y. und Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach 156, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, gegen Kläger und Beschwerdeführer, betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kostenauferlegung), hat sich ergeben:

2 A. X. wurde vom Generalunternehmer A. mit den Schreinerarbeiten an drei Einfamilienhäusern der Überbauung B. in C. beauftragt. Eines dieser Einfamilienhäuser, die Parzelle Nr. 348, Grundbuchplan 4 des Grundbuches C., gehört Y. und Z.. Gemäss Monatsrapport vom April 1999 wurden die letzten Arbeiten an diesem Haus am 21. April 1999 vorgenommen. Im Zuge der Abrechnung konnten sich die Parteien nicht einigen. Im Juni 1999 leitete X. gegen A. die Betreibung über den Betrag von insgesamt Fr. 35'994.45 nebst Zins sowie über einen Darlehensbetrag von Fr. 4'500.-- nebst Zins ein. Auf die Forderungsklage von X. hin anerkannte A. anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Kreispräsidenten Alvaschein vom 5. November 1999 zwar eine Forderung in der Höhe von Fr. 25'186.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1999 an, beglich diese jedoch nicht. Aus dem fortgesetzten Betreibungsverfahren resultierte am 22. März 2002 ein Verlustschein über den Totalbetrag von Fr. 29'544.25. B. Am 11. Juni 1999 stellte X. beim Kreispräsidenten Thusis das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle von Y. und Z. für die Pfandsumme von total Fr. 25'932.25. Die Anordnung und die Vormerkung im Grundbuch ergingen mit Verfügung vom 12. Juni 1999 auf superprovisorischem Weg. Mit den definitiven Verfügungen vom 14. August 1999 und 30. August 1999 verfügte der Kreispräsident die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf die Miteigentumsanteile von Y. und Z. über einen Totalbetrag von Fr. 15'624.05. Die Reduktion der Pfandsumme war auf die direkte Begleichung einer Rechnung durch Y. und Z. am 30. Juni 1999 zurückzuführen. Der Kreispräsident Thusis setzte die Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf sechs Monate an. Am 19. Januar 2000 machte X. die entsprechende Klage beim Kreisamt Thusis anhängig. Die Sühneverhandlung vom 22. September 2003 verlief erfolglos. C. Mit Schreiben vom 22. September 2003, das bei der klägerischen Rechtsvertreterin am 24. September 2003 einging, belegte der Rechtsvertreter von Y. und Z. eine Zahlung von A. an X. über Fr. 10'000.--, die von letzterem falsch verbucht worden war. Am 13. Januar 2004 bezog X. den Leitschein, welcher die vorangegangenen Leitscheine vom 11. November 2003 und vom 16. Dezember 2003 ersetzte. Der Leitschein bezog sich auf eine Forderungssumme in der Höhe von Fr. 15'624.05. In der Folge prosequierte er die Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, wobei er die Forderungssumme aufgrund des Zahlungsnachweises von Fr. 10'000.-- auf total Fr. 5'624.05 reduzierte und stellte folgendes Rechtsbegehren:

3 „1. Es sei zur Sicherstellung der Forderung des Klägers von Fr. 5'624.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999 auf das Grundstück 348, GB- Plan N4 des Grundbuches C. (Miteigentümer Y. und Z.) ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten von X. definitiv einzuräumen. 2. Das Grundbuchamt Thusis sei gerichtlich anzuweisen, ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäss vorstehender Ziffer 1 im Grundbuch der Gemeinde C. auf dem Grundstück 348, GB-Plan N4 einzutragen. 3. Unter solidarischer vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten. 4. Eventualantrag: a) Das Grundbuchamt Thusis sei anzuweisen, zu Gunsten des Klägers und zu Lasten der Miteigentumsanteile von ½ der Beklagten an Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4 des Grundbuches von C., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 5'624.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999 definitiv einzutragen. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten. Formeller Antrag zu Handen des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 74 ZPO: Der Leitschein vom 11. November 2003 sei zur Verbesserung im Sinne der nachgenannten Ausführungen an den Kreispräsidenten Thusis zurückzuweisen. D. Y. und Z. liessen am 23. Februar 2004 ihre Prozessantwort mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Die Klage gemäss Hauptantrag Ziff. 1 und 2 sei abzuweisen. 2. Auf den Eventualantrag Ziff. 4.a) sei nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer.“ Da der Kläger auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein fand am 23. Juni 2004 in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien statt. E. Mit Urteil vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1.a)Die Klage wird gutgeheissen. b) Zur Sicherstellung der Forderung des Klägers von Fr. 5'624.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 1999, wird zugunsten des Klägers und zu Lasten des Grundstücks Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4 des Grundbuches C. (Miteigentümer Y. und Z.), ein Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt.

4 2. Das Grundbuchamt Thusis wird gerichtlich angewiesen, ein Bauhandwerkerpfandrecht gemäss vorstehender Ziffer 1 im Grundbuch der Gemeinde C. auf dem Grundstück Nr. 348, Grundbuchplan Nr. 4, einzutragen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis in der Höhe von Fr. 249.-- sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus: - Gerichtsgebühren Fr. 3'070.00 - Schreibgebühren Fr. 395.00 - Barauslagen Fr. 135.00 total Fr. 3'600.00 gehen zu 2/3 zu Lasten des Klägers und zu 1/3 zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat die Beklagten mit Fr. 2'800.-- ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ F. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 17. November 2004 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien den Beklagten und Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Zudem seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 8'400.-- zu entrichten. eventualiter: Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien zu einem Fünftel dem Kläger und zu vier Fünfteln den Beklagten aufzuerlegen. Zudem seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 6'000.-- zu entrichten. subeventualiter: Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nach richterlichem Ermessen den Parteien aufzuerlegen. Zudem seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdegegner.“ In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 beantragen Y. und Z. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

5 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann wegen Gesetzesverletzung gegen nicht berufungsfähige Urteile und prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Zudem ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein nicht berufungsfähiges Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein im Urteil vom 17. November 2004 vorgenommene Kostenverteilung. Obwohl die Klage gutgeheissen und das Bauhandwerkerpfandrecht zur Sicherstellung der Forderung definitiv eingeräumt worden sei, seien ihm 2/3 der Kosten sowie eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten der Beklagten auferlegt worden. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Forderungshöhe, wie sie im Leitschein fixiert war, abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt, dass die Reduktion des

6 Forderungsbetrages bereits in der Prozesseingabe, somit zu Beginn des Verfahrens, erfolgt sei. Der Kostenspruch im angefochtenen Urteil sei daher willkürlich. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass X. noch anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 22. September 2003 eine Forderungssumme von Fr. 15'624.05 geltend gemacht habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Belastungsanzeige über die von den Klägern behauptete Zahlung von Fr. 10'000.-- bereits vorlag. Dennoch sei das Rechtsbegehren erst mit der Eingabe der Prozessantwort reduziert worden. Zudem sei die fragliche Zahlung bereits im Januar 1999 bei X. eingegangen, dieser habe den Betrag jedoch irrtümlicherweise bei den Ausständen für andere Häuser der Überbauung B. verbucht. Da er aber über die Zahlungsein- und ausgänge für seine Arbeiten hätte informiert sein müssen, wären ihm grössere Anstrengungen zur Zuordnung der Zahlungen zuzumuten gewesen. Insofern habe er für die Reduktion der Forderung um Fr. 10'000.-- einzustehen, während er lediglich im Rahmen der anerkannten Pfandsumme in der Höhe von rund Fr. 5'000.-- obsiegt habe. Es rechtfertige sich daher eine Kostenverteilung von 2/3 zu Lasten von X. und 1/3 zu Lasten der Beklagten. 4. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zwei Streitgegenstände zu beurteilen. Zum einen ging es um die Frage, ob überhaupt ein Pfandrechtsanspruch zu Gunsten von X. besteht und ihm damit ein Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werden muss; zum anderen war - für den Fall, dass die erste Frage bejaht wurde - die Höhe der Pfandsumme zu ermitteln. Beide Punkte wurden, wie sich den Akten entnehmen lässt, von den Beklagten zunächst bestritten. a) Bezüglich der ersten Frage wurde seitens der Beklagten geltend gemacht, dass die Identität des belasteten Grundstücks im Verfahren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und im Verfahren um definitive Eintragung desselben nicht gegeben sei, zumal im ersten Verfahren die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den beiden Miteigentumsanteilen der Beklagten angeordnet worden sei, nun jedoch die Belastung des Gesamtgrundstücks beantragt werde. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein gelangte jedoch zur Erkenntnis, dass die von der vorläufigen und der beantragten definitiven Eintragung betroffenen Grundstücke identisch seien, die dreimonatige Frist zur Eintragung gemäss Art. 839 ZGB damit gewahrt worden sei und X. zur Sicherstellung der Forderung ein Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingeräumt werde. Somit drang X. in diesem Punkt mit seinem Rechtsbegehren vollumfänglich durch, was vorliegend auch nicht bestritten wird.

7 b) Die zweite Frage, die von der Vorinstanz zu beurteilen war, bezog sich auf die Höhe der Pfandsumme. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pfandsumme im Hauptverfahren gegenüber dem Vermittlungsverfahren und auch in Abweichung des Leitscheins seitens des Klägers um Fr. 10'000.-- auf total Fr. 5'624.05 reduziert wurde. X. begründete dies in seiner Prozesseingabe vom 3. Dezember 2003 damit, es sei aus der am 24. September 2003 bei ihm eingegangenen Belastungsanzeige der Bank F. erstmals nachvollziehbar gewesen, dass die Zahlung des Generalunternehmers von Fr. 10'000.-- vorgängig von den Beklagten geleistet worden war. Da ihm die Zuordnung der Baukonti nicht bekannt gewesen sei, sei er davon ausgegangen, diese Zahlung sei namens anderer Bauherren geleistet worden. Dem halten Y. und Z. in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, aus den beklagtischen Beilagen gehe hervor, dass der erste Rechtsvertreter des Klägers bereits im Jahre 2000 über den Beleg verfügt habe, welcher eine Zahlung über Fr. 10'000.-- an den Kläger nachgewiesen hätte. Sie hätten demnach ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich und rechtzeitig Genüge getan. Die Beweislast für die Erfüllung respektive Tilgung einer Forderung liegt nach den allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB grundsätzlich beim Schuldner, im vorliegenden Fall somit bei Y. und Z.. Mit Schreiben vom 19. September 2003 (KB act. 20) gelangte die Rechtsvertreterin von X. mit einer Anfrage um Beweislegung an den Rechtsvertreter der Eheleute Y. + Z. Darin beantragte sie die Zustellung des Zahlungsnachweises der bestrittenen Werklohnforderung bis zum 22. September 2003, somit noch vor der anberaumten Vermittlungsverhandlung. Diesem Wunsch kam die Gegenpartei jedoch nicht nach, denn die entsprechende Belastungsanzeige der Graubündner Kantonalbank wurde - wie aus den Akten (KB act. 22, 23 und 26) hervorgeht - erstmals an der Vermittlungsverhandlung vorgelegt, mit Datum vom 22. September 2003 dem Kläger zugestellt und ist am 24. September 2003, somit nach der Vermittlungsverhandlung, bei ihm eingetroffen. So hatte X. erst im Anschluss an die Vermittlung Gelegenheit, die Belastungsanzeige zu überprüfen, die Zahlung entsprechend zu verbuchen und die Forderungssumme anzupassen. Dieser Umstand wird auch durch den Einwand der Beklagten, der frühere Rechtsvertreter des Klägers sei bereits im Besitz dieses Beleges gewesen, nicht entkräftet. Vielmehr lässt sich dem von den Beklagten zitierten Schreiben (BB act. 3) entnehmen, dass bezüglich der erfolgten Zahlung Unklarheiten hinsichtlich Rechnungsobjekt und Schuldner bestanden. So wird ausgeführt, dass die Zahlung vom Generalunternehmer A. geleistet wurde und dieser zu jenem Zeitpunkt Ausstände betreffend die Häuser 1 und 2 der Bauherren D. und E. bei X. hatte. X. ging daher davon aus, dass mit den überwiesenen Fr. 10'000.-- die noch offenen Rechnungen der

8 Bauherren D. und E. beglichen werden sollten und verbuchte den Zahlungseingang entsprechend, was er dem Generalunternehmer A. auch schriftlich zur Kenntnis brachte (KB act. 25). Dass dies ein Missverständnis war, stellte sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, nämlich zu jenem Zeitpunkt, als die Beklagten geltend machten, den Betrag von Fr. 10'000.-- bezahlt zu haben. Die Beklagten haben aber den Beweis, dass die Zahlung von ihnen auch tatsächlich geleistet wurde, erst im hängigen Verfahren erbracht und zwar nachweislich erst im Anschluss an die Vermittlungsverhandlung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgehalten werden, dass er die Forderung zu spät reduzierte, zumal er die entsprechende Reduktion entgegen den missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz bereits in der Prozesseingabe vom 3. Dezember 2003 berücksichtigte. Insofern ist X. auch in diesem Punkt mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen, wobei jedoch der Umstand, dass das Rechtsbegehren im Hauptverfahren nicht identisch mit demjenigen im Leitschein war, in geringfügigem Mass zu berücksichtigen ist. Aufgrund der sofortigen Anpassung des Rechtsbegehrens ist dem Gericht und insbesondere auch der Gegenpartei auch kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, die Verfahrenskosten allein gestützt auf das Verhältnis der zugesprochenen Pfandsumme zu der im Leitschein fixierten Forderung aufzuteilen. Nach dem objektiven Kriterium des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens erweist sich deshalb die Kostenverteilung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 4.a) Bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ist nunmehr - in Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens - zu beachten, dass X. sowohl bezüglich des Pfandrechtsanspruchs als auch hinsichtlich der Höhe der Pfandsumme, soweit auf das Begehren in der Prozesseingabe abgestellt wird, vollumfänglich durchgedrungen ist. Dem Umstand, dass die Forderung erst in der Prozesseingabe reduziert wurde, kommt aus den dargelegten Gründen nur untergeordnete Bedeutung zu. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Vermittleramtes Thusis sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein zu 1/5 dem Kläger und Beschwerdeführer und zu 4/5 den Beklagten und Beschwerdegegnern zu überbinden. Eine nämliche Verteilung hat auch bezüglich der von den Parteien geltend gemachten Anwaltskosten zu erfolgen. Da X. seine Aufwendungen in der Beschwerdeschrift analog den Beschwerdegegnern mit Fr. 8'400.-- beziffert, ergibt sich daraus eine ausseramtliche Entschädigung zu seinen Gunsten von Fr. 5'040.- -.

9 b) Mit seiner Beschwerde erreichte der Kläger, dass Y. und Z. die Kosten des Vermittlungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 zu tragen haben. Dementsprechend sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Y. und Z. haben X. überdies ausseramtlich für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Kosten des Vermittleramtes Thusis in der Höhe von Fr. 249.-- sowie des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 3'600.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'040.-- zu entschädigen haben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5, das heisst Fr. 300.--, zu Lasten von X. und zu 4/5, das heisst Fr. 1'200.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y. und Z., die zudem X. für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-- zu entschädigen haben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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