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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.09.2004 ZB 2004 32

21 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·953 parole·~5 min·4

Riassunto

Aberkennungsklage | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 32 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Lazzarini und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. Z., Kläger und Beschwerdeführer, der B. Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, der C. Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, des D. Z., Kläger und Beschwerdeführer, des E. Z., Kläger und Beschwerdeführer, der F. Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, des G. Z., Kläger und Beschwerdeführer und der H. Z., Klägerin und Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Bellerivestrasse 209, 8008 Zürich, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 9. Juli 2004, mitgeteilt am 9. Juli 2004, in Sachen der Beschwerdeführer gegen die Bank X . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Aberkennungsklage,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 05. August 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 17. Oktober 2003 in den Betreibungen Nr. M. und N. des Betreibungsamtes des Kreises J. mit der Bank X. als Gläubigerin und den Beschwerdeführern als Schuldnern für diverse Beträge in Millionenhöhe die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, - dass der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden diese Entscheide am 16. März 2004 bestätigte und das Bundesgericht auf die dagegen geführten staatsrechtlichen Beschwerden am 26. Mai 2004 nicht eintrat, - dass die Beschwerdeführer sodann am 08. April 2004 beim Vermittleramt des Kreises J. hinsichtlich der in den beiden erwähnten Betreibungen gestellten Forderungen eine Aberkennungsklage einleiteten, - dass nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vom 03. Juni 2004 der Leitschein am gleichen Tag zugestellt wurde und am 04. Juni 2004 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer einging, - dass die Kläger die Prozesseingabe am letzten Tag der 20-tägigen Frist gemäss Art. 82 ZPO dem Bezirksgericht Landquart einreichten, - dass die Beilagen zur Klageschrift erst am 26. Juni 2004 zugestellt wurden, - dass der Leitschein weder der Klage beilag noch den später zugestellten Urkunden und dieser auch nicht unter den Beweismitteln in der Prozesseingabe oder im Beilagenverzeichnis aufgeführt wurde, - dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Kläger am 02. Juli 2004 aufforderte, den betreffenden Leitschein im Original zuzustellen, - dass die Rechtsvertreterin der Kläger diesen am 08. Juli 2004 einreichte,

3 - dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 09. Juli 2004 die Klage gestützt auf Art. 83 ZPO abschrieb unter Hinweis auf die verspätete Einreichung des Leitscheines, - dass die Kläger dagegen am 27. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichten mit dem Begehren, die angefochtene Abschreibungsverfügung sei aufzuheben und es sei auf die Klage einzutreten, - dass die Bank X. am 02. August 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, - dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart sich am 05. August 2004 vernehmen liess und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, - dass vorliegendenfalls unbestritten ist, dass der Leitschein nicht innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 82 ZPO eingereicht wurde, - dass die Rechtsfolge dieses Versäumnisses in Art. 83 ZPO klar umschrieben ist, wonach der Gerichtspräsident bei verspäteter Einreichung des Leitscheines oder der Prozesseingabe die Klage mit Kostenentscheid abzuschreiben hat, - dass es jahrzehntelanger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden entspricht, diese Bestimmung ihrem Wortlaut gemäss anzuwenden und die Klage bei verspäteter Einreichung des Leitscheins abzuschreiben (vgl. PKG 1956 Nr. 47, 1967 Nr. 31 [bestätigt durch das Bundesgericht], 1972 Nr. 24), - dass die Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Leitschein und Prozesseingabe von Amtes wegen zu beachten ist und die Nichteinhaltung dieser Frist weder durch die vorerst irrtümlich erfolgte Anhandnahme des Prozesses noch durch die Nichterhebung eines diesbezüglichen Einwandes durch die Gegenpartei geheilt werden kann (PKG 1989 Nr. 28),

4 - dass somit der Einwand der Beschwerdeführer, der Bezirksgerichtspräsident habe ihnen Frist zur Einreichung des Leitscheins angesetzt, was bedeute, dass er im Sinne von Art. 85 Ziff. 1 ZPO den formellen Mangel verbessern lassen wollte, nicht gehört werden kann, da der Gerichtspräsident ohnehin nicht befugt wäre, das Versäumnis der zu späten Einreichung des Leitscheines über den Art. 85 Ziff. 1 ZPO zu korrigieren, - dass die verspätete Einreichung des Leitscheines auch keinen formellen Mangel darstellt, sondern vielmehr die Klage mangels rechtzeitiger Einreichung des Leitscheins gar nicht rechtshängig wurde (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N5 zu §102; Leuenberger/Uffer/Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Seite 394), - dass den Beschwerdeführern auch der Hinweis auf BGE 89 II 304 ff. nicht hilft, da das Bundesgericht in diesem, den Kanton Graubünden betreffenden Fall die erwähnte Praxis des Kantonsgerichts keineswegs gerügt hat, sondern vielmehr auf die Möglichkeiten gemäss Art. 139 OR im Zusammenhang mit der erneuten Instanzierung der Klage hingewiesen hat, - dass durch die mehrfache Bestätigung der kantonsgerichtlichen Praxis durch das Bundesgericht erstellt ist, dass diese keinen überspitzten Formalismus darstellt, - dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart somit zu Recht die Klage gestützt auf Art. 83 ZPO abgeschrieben hat und sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, - dass den Beschwerdeführern allenfalls die Möglichkeit offen steht, gestützt auf Art. 139 OR die Klage neu einzureichen (vgl. dazu BGE 113 III 88, 109 III 49), - dass über die Zulässigkeit der erneuten Einreichung der Klage in diesem Verfahren indessen nicht zu entscheiden ist,

5 - dass schliesslich das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart offensichtlich unbegründet ist, da seine Beziehungen zum Bankratspräsidenten der Bank X. nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. PKG 1992 Nr. 13, 1997 Nr. 36), - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden zu Lasten der Beschwerdeführer gehen (Art. 122 ZPO),

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühr Fr. 90.-- gehen unter solidarische Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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