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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.11.2003 ZB 2003 33

18 novembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,232 parole·~21 min·6

Riassunto

aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 33 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas F. Vögeli, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich, gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 1. Oktober 2003, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Joachim Frick und Rechtsanwalt lic. iur. Paul Bürgi, Postfach, Zollikerstrasse 225, 8034 Zürich, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. Dezember 2002 ersuchte X. durch seinen Rechtsvertreter beim Kreispräsidenten Oberengadin um Vermittlung in der Sache gegen die Y., A. und B. betreffend eine Forderung. In der Folge fand am 28. Februar 2003 die Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler statt. Anlässlich dieser Verhandlung deponierten der Rechtsvertreter des Klägers X. und die Rechtsvertreter der Y. (Beklagte 1), von A. (Beklagter 2) sowie B. (Beklagter 3) ihre Rechtsbegehren. Das klägerische Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit Eigentümerzahlungen und sonstigen Leistungen an die Beklagten 2 und 3 gestützt auf - den Managementvertrag und Side-Letter zum Managementvertrag zwischen dem Kläger, den Beklagten und C., beide vom 17. Februar 1999; - den Hotel Management Vertrag vom 19. März 1999 zwischen dem Kläger, den Beklagten und C.; - die Vereinbarung vom 20. März 1999 zwischen dem Kläger, den Beklagten und C.; - weitere Vereinbarungen zwischen den Beklagten und C.; insbesondere - sämtliche Geschäftsbücher 1999-2002; - sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Abrechnungen von 1999 bis 2002; - sämtliche Protokolle von Verwaltungsratssitzungen von 1999-2002; - sämtliche Korrespondenz von 1999-2002; zu edieren. Eventualiter sei das Rechtsbegehren gemäss dieser Ziff. 1 im Sinne eines Prozessantrages zu beurteilen und gutzuheissen. 2. Alle Beklagten seien weiter zu verpflichten - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Beratungsmandaten der Beklagten 2 und 3 bei der Beklagten 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit den Verwaltungsratsmandaten der Beklagten 2 und 3 für die Beklagte 1; - sämtliche Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen und sonstige Unterlagen von 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit Ausgaben für Angestellte der Beklagten 1, welche bei den Beklagten 2 und 3 in ihrer Wohnung in E. oder anderorts für private Zwecke tätig waren; - sämtliche weiteren Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen (Gelder und geldwerte Leistungen), Abrechnungen und sonstige

3 Unterlagen im Zusammenhang mit Leistungen der Beklagten 1 an die Beklagten 2 und 3; zu edieren. Eventualiter sei das Rechtsbegehren gemäss dieser Ziff. 2 im Sinne eines Prozessantrages zu beurteilen und gutzuheissen. 3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger seinen Anteil von 36.26% an den durch die Beklagten 2 und 3 von der Beklagten 1 bezogenen Gelder und geldwerten Leistungen, zuzüglich Zinsen von 5% ab dem jeweiligen Datum der Auszahlung oder Leistung an die Beklagten 2 und 3, zu bezahlen. 4. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger CHF 35'827.45 zuzüglich Zinsen von 5% Zins seit dem 27. Juli 2002 zu bezahlen. Prozessuale Anträge 5. Es sei über die Rechtsbegehren 1 und 2 ein materieller Vorentscheid, eventualiter ein Prozessbeschluss, zu fassen, und es sei dem Kläger anschliessend Frist zur Bezifferung der Höhe der in Ziff. 3 genannten Gelder und geldwerten Leistungen anzusetzen. Eventualiter sei die Höhe der in Ziff. 3 genannten Gelder und geldwerten Leistungen vom Gericht zu schätzen. Alles unter Vorbehalt der Nachklage, insbesondere Feststellung der Rechte des Klägers aufgrund der in Ziff. 1 genannten Verträge und Vereinbarungen und der gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens zu edierenden Unterlagen, sowie Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Das beklagtische Rechtsbegehren enthielt folgende Anträge: „Beklagtschaft 1 1. Auf die Klagebegehren gemäss Ziff. 1 bis 5 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Klagebegehren gemäss Ziff. 1 bis 5 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 3. unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers. Beklagtschaft 2 & 3 1. Auf die Klagebegehren gemäss Ziff. 2 bis 5 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Klagebegehren gemäss Ziff. 2 bis 4 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers.“

4 Die Sühneverhandlung wurde mit der Einigung der Parteien darüber abgeschlossen, dass das Protokoll bis zum 31. März 2003 offen gelassen werden sollte. B. Am 28. März 2003 ersuchte die Klägerschaft den Kreispräsidenten Oberengadin um Offenhaltung des Protokolls für weitere zwei Monate, mithin bis Ende Mai 2003. Da die Rechtsvertreter der beklagtischen Parteien dagegen keine Einwände erhoben, wurde diesem Gesuch am 7. April 2003 entsprochen. C. Am 28. Mai 2003 begehrte die Klägerschaft beim Kreispräsidenten Oberengadin die Ausstellung des Leitscheins. In der Folge wurde dieser am 6. Juni 2003 ausgestellt. D. Am 4. Juli 2003 teilte das Bezirksgericht Maloja auf Anfrage der beklagtischen Parteien mit, dass die Klage von X. bis anhin noch nicht weiter verfolgt worden sei. Aufgrund dieser nicht erfolgten Prosequierung des Leitscheins durch den Rechtsvertreter von X. stellten die Rechtsvertreter der Beklagten 1, Y., am 21. August 2003 folgenden Antrag: „Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten 1 für ihre Kosten und Barauslagen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 29'785.-zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu bezahlen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die anwaltlich vertretene Beklagte 1, die Y., im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vermittlungsverfahren für die Zeit vom 23. Dezember 2002 bis zum 4. Juli 2003 ihre Kosten für die anwaltlichen Bemühungen und Barauslagen geltend mache, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beklagte 1 von Dr. Frick (und Rechtsanwalt Bürgi) vertreten werde. Hingegen seien die Beklagten 2 und 3 von Dr. D. vertreten, der die Parteientschädigung für seine Mandanten mit einer separaten Eingabe geltend machen würde. Gemäss der aufgeführten detaillierten Tabelle bzw. Honorarnote belaufe sich der zeitliche Aufwand von Rechtsanwalt Bürgi auf 48.1, derjenige von Dr. Frick auf 23 Stunden. Da eine Vereinbarung, welcher die Zürcherische Honorarordnung zu Grunde liegt, zwischen der Beklagten 1 und dem Anwaltsbüro Baker & McKenzie (zu welchem die beiden entsprechenden Rechtsvertreter gehören) bestehe, betrage der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bürgi Fr. 350.--, derjenige von Dr. Frick Fr. 500.--. In diesen Ansätzen sei ein Interessenwertzuschlag bereits berücksichtigt. Mit den Barauslagen im Umfang von Fr. 2'218.-belaufe sich die Gesamtentschädigung auf Fr. 29'785.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Forderung sei auch gemäss den Empfehlungen des Bündnerischen Anwalts-

5 verbandes über die Honoraransätze ausgewiesen. Nach dem danach zu berechnenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (für Rechtsanwalt Bürgi) bzw. Fr. 230.-- (für Dr. Frick) ergebe die Entschädigung nach Zeitaufwand eine Summe von Fr. 9‘260.-bzw. Fr. 5‘290.--. Zu den Barauslagen von Fr. 2'218.-- müsse noch ein Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- gezählt werden, welcher sich wie folgt begründen lasse: der Kläger habe gemäss seinem Vermittlungsbegehren vom 23. Dezember 2002, Rz 40, den Streit- bzw. Interessenwert seiner Forderung auf Fr. 2'926'800.-beziffert. Nach den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze betrage bei Erledigung des Streitfalles ohne Urteil der Zuschlag ein Viertel von zwei Prozent des Streitwertes, im vorliegendem Fall also Fr. 14'634.--. Demnach belaufe sich die Gesamtentschädigung nach bündnerischen Regeln auf Fr. 31'561.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, weshalb die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 29'785.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. E. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2003 betreffend die Parteientschädigung beantragte der Rechtsvertreter des Klägers X. die Reduktion der Parteientschädigung auf höchstens Fr. 2'400.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass die Parteientschädigung hinsichtlich der Vermittlung aufgrund der notwendigen Tätigkeiten festzulegen sei und nur die notwendigen Kosten einer Partei ersetzt werden müssten. Zwar stehe es jeder Partei frei, mehrere Anwälte, welche auch nicht in der Nähe des Gerichts tätig sind, mit deren Vertretung zu beauftragen; die Reisekosten und diejenigen für mehrere Anwälte seien jedoch nicht von der Gegenpartei zu tragen. Ferner gelte in Graubünden eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde als angemessen. Betreffend die Aufstellung der Aufwendungen im Antrag um Parteientschädigung der Y. vom 21. August 2003 wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb im Hinblick auf eine Sühneverhandlung bereits intensive rechtliche Abklärungen zur Klageart und allen Beilagen des Klägers stattgefunden hätten, ebensowenig, weshalb so viele Gespräche und Besprechungen notwendig gewesen seien; auch sei offenbar eine schriftliche Stellungnahme in rund 10 Stunden erarbeitet worden, welche aber der Beklagten 1 nur intern gedient haben könne. Schliesslich sei es unverständlich, aus welchem Grund solche Aufwendungen betrieben worden seien, zumal der eine Rechtsvertreter der Y. auch im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sitze und deshalb sehr wohl über alle vom Kläger eingereichten Beilagen bereits Bescheid wusste, da er an diesen selber mitgearbeitet habe. Aufgrund der notwendigen Tätigkeiten erachte der Kläger einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- als grosszügige Parteientschädigung. Übrigens sei ein Interessenwertzuschlag frühestens dann ge-

6 schuldet, wenn die Klage prosequiert würde, was vorliegend aber nicht geschehen sei. F. In seiner Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003 erkannte der Kreispräsident Oberengadin als Vermittler wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Klägerschaft nach Ausstellung des Leitscheins den Prozess nicht weiterverfolgt hat. 2. Die amtlichen Kosten von CHF 400.00 gehen zu Lasten der Klägerschaft und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 220.00 verrechnet; der Fehlbetrag von CHF 180.00 ist innert 30 Tagen nachzuzahlen. 3. Ausseramtlich hat die Klägerschaft die Beklagtschaft mit CHF 21‘553.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung nach Ermessen des Richters erfolge, wobei die Schwierigkeit des Prozesses, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit zu berücksichtigen seien. Dabei gelte jedoch immer, dass sich die Aufwendungen im Hinblick auf die Zielsetzung des Vermittlungsverfahrens in angemessenen Grenzen zu halten hätten. Aufgrund der Komplexität der Materie seien das Aktenstudium, die Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie die notwendige nähere Auseinandersetzung mit den klägerischen Rechtsbegehren, welche nicht ohne Abklärungen zur Rechts- und Sachlage erfolgen könne, mit einigem Aufwand seitens der Beklagtschaft verbunden gewesen. Indes hätten sich diese Bemühungen auf das für die Vermittlung Notwendige zu beschränken. Die beklagtische Partei habe jedoch bereits im Hinblick auf das Hauptverfahren einen unverhältnismässigen Prozessaufwand betrieben. Daher könnten anstatt der geltend gemachten 71.1 allerhöchstens 30 Honorarstunden zugesprochen werden. Vor allem die zusätzlichen Umtriebe, die aus einer Doppelvertretung entstünden, dürften sich nicht kostenmässig zum Nachteil der Klägerschaft auswirken. Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars sei von den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes auszugehen, wonach der hier anzuwendende normale Stundenansatz Fr. 200.-- betrage. Auf der Grundlage von 30 Honorarstunden resultiere damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.--. Weil der klägerische Rechtsvertreter in seinem Vermittlungsbegehren vom 23. Dezember 2002 den Streitwert auf Fr. 2'926'800.-- beziffert habe, müsse noch ein Zuschlag gewährt werden, der gemäss Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bünd-

7 nerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze bei Erledigung des Streitfalles ohne Urteil auf Fr. 14'634.-- zu stehen komme (ein Viertel von zwei Prozent von Fr. 2‘926'800.--). Bezüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'218.-wurde ausgeführt, dass darin unter anderem eine Position für die Übersetzung von Beilagen in der Höhe von Fr. 705.-- angegeben sei. Aufgrund der Zusatzausbildung (LL.M.) der beklagtischen Rechtsvertreter dürfe aber davon ausgegangen werden, dass diese die in englischer Sprache abgefassten Dokumente verstehen würden, sodass keine Übersetzungskosten zu erstatten seien. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerschaft der Beklagten 1 Kosten für Fotokopien an den Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 in der Höhe von Fr. 594.-- vergüten solle. Demnach seien die zu ersetzenden Barauslagen auf Fr. 919.-- festzulegen. Demnach stehe der Beklagtschaft gesamthaft ein Honorar von Fr. 21'553.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu. G. Gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler vom 1. Oktober 2003 erhob X. durch seinen Rechtsvertreter am 20. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit den folgenden Anträgen: „1. Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Beschwerdeparteien sei aufzuheben und der Beklagtschaft sei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen. 2. Eventualiter: Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler vom 1. Oktober 2003 in Sachen der Beschwerdeparteien sei aufzuheben, und der Beklagtschaft sei eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes zuzüglich einem nach Ermessen des Gerichtes festgesetztem Interessenwert zuzusprechen.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich vorliegend lediglich um ein Vermittlungsverfahren handle und somit das vom Vermittler der Beklagtschaft zugesprochene Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'000.-- sowie der zusätzlich gewährte Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- unverhältnismässig seien. Die von der Beklagtschaft betriebenen Aufwendungen seien exorbitant gewesen und führten damit zu einer übertriebenen Parteientschädigung, zumal nur die notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen seien. Ferner müsse gemäss Art. 5 Abs. 3 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze ein Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen, weshalb ein angemessener Zuschlag aus Sicht des Klägers höchstens gleich hoch sein könne wie das Honorar nach Zeitaufwand. Auf-

8 grund der Einreichung einer Stufenklage, bei welcher das Rechtsbegehren um Rechnungslegung oder Auskunftserklärung als Hilfsanspruch mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des geschuldeten Hauptanspruchs verbunden werde, sei es willkürlich, wenn sich der Vermittler bei der Festlegung des Interessenwertzuschlages allein auf die maximal mögliche Forderung abstütze. Schliesslich erscheine es widersprüchlich, wenn der Kreispräsident bei den amtlichen Kosten für das Vermittlungsverfahren auf einen Zeitwertzuschlag verzichte, hingegen bei den ausseramtlichen Kosten der Gegenpartei einen Interessenwertzuschlag gewähre. H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 stellten die Rechtsvertreter der Y. folgende Anträge: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich gegen A. und B. richtet; 2. Die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wurde dargelegt, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen A. und B. richte, nicht eingetreten werden dürfe, da diese Personen nicht Partei der angefochtenen Abschreibungsverfügung gewesen seien. Ferner bestehe bezüglich der Parteientschädigung kein Anlass, in das korrekt ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Da die geltend gemachte Entschädigung bereits von der Vorinstanz um über ein Viertel gekürzt worden sei, könne nicht von einer unverhältnismässigen Parteientschädigung gesprochen werden. Angesichts der Komplexität der Materie, der seitens des Klägers zahlreichen eingereichten Dokumente, der im Raum stehenden Forderung von Fr. 2'926'800.-- und den tatsächlich entstandenen Kosten von Fr. 29'785.-- sei der von der Vorinstanz festgesetzte Interessenwertzuschlag von Fr. 14'634.-- offensichtlich angemessen; übrigens habe die Vorinstanz keine Vorschriften verletzt, wenn sie der Klage von X. den von seinem Rechtsvertreter selbst in der Begründung angeführten Forderungsbetrag von knapp drei Millionen als (für den Interessenwertzuschlag massgeblichen) Streitwert zu Grunde gelegt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz für die amtlichen Gebühren zu Recht keinen Streitwertzuschlag erhoben, da dies in einem Vermittlungsverfahren auch nicht gemacht werden dürfe; demnach erscheine das Vorgehen der Vorinstanz keineswegs als widersprüchlich, wenn sie für die ausseramtliche Entschädigung einen Interessenwertzuschlag zuspreche, bei der Festsetzung der amtlichen Gebühren aber von der Gewährung eines Zeitwertzuschlages absehe.

9 I. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Abschreibungsverfügung vom 1. Oktober 2003. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident einen selbständigen Kostenentscheid gemäss Art. 77 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) erlassen. Dagegen kann gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren über den Kostenentscheid im Sinne von Art. 77 ZPO waren die Y. und X. als Parteien beteiligt, weshalb auch die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten vom 1. Oktober 2003 auf diese Parteien lautet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich nicht auch gegen A. und B. richtet. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung von Beweisen vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt; der Kantonsgerichtsausschuss kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüfen (PKG 1981 Nr. 18). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren

10 Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (PKG 1987 Nr. 17). 2. Wird der Prozess nach Ausstellung des Leitscheins vom Kläger nicht weiter verfolgt, entscheidet der Kreispräsident auf Antrag des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei über die vermittleramtlichen Kosten sowie über die Parteientschädigung (Art. 77 ZPO). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der nicht erfolgten Prosequierung des Leitscheins analog Art. 114 Abs. 1 ZPO der Kläger verpflichtet, unter anderem die aussergerichtlichen Kosten der Beklagtschaft zu vergüten, wobei im Streitfall die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung vom Kreispräsidenten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zu bestimmen ist. Gemäss dieser Bestimmung sind von der unterliegenden Partei alle der obsiegenden Partei durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. dazu auch PKG 1988 Nr. 32). 3. Um den Begriff der notwendigen und demnach entschädigungspflichtigen, mit dem Prozess in Zusammenhang stehenden ausseramtlichen Kosten genauer zu umschreiben, ist von den Bestimmungen der ZPO über das Verfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler und namentlich vom Zweck der Vermittlung auszugehen. Ziel des Sühneverfahrens ist es, den Streit womöglich gütlich beizulegen (Art. 69 ZPO). Eine Schlichtung des Streites ist aber nur möglich, wenn beide Parteien in der Lage sind, bereits im Vermittlungsstadium über das Tatsächliche und Rechtliche des Streitfalles Auskunft zu geben. Dies erfordert auch auf Seiten der Beklagten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage (ZB 95 8; vgl. auch PKG 1977 Nr. 24). Zu entschädigen ist demnach neben dem Aufwand für Abklärungen zur Sach- und Rechtslage auch namentlich derjenige für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie für Korrespondenz und allfällige Rechtsschriften. Bei der Festlegung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung nach Art. 77 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO kommt dem Kreispräsidenten als Vermittler ein erhebliches Ermessen zu. Dabei kann der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann eingreifen, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall reichte der Kläger eine umfassende Klageschrift, worin eine Vielzahl von Rechtsbegehren gestellt wurden, mit einer stattlichen Anzahl von Beweisstücken ein, bei dessen summarischer Betrachtung bereits zu er-

11 kennen ist, dass es sich um eine komplexe Materie handelt. Folglich dürften die Aufwendungen der Beklagten und Beschwerdeführerin für Aktenstudium, Abklärung der Sach- und Rechtslage sowie Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft nicht unerheblich gewesen sein. Dennoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren lediglich um eine Sühneverhandlung handelte, weshalb sich die Bemühungen der Beklagtschaft auf das für die Vermittlung Notwendige zu beschränken hatten. Die eingehende Erörterung von Fragen, mit denen sich die Beklagte erst anlässlich des Hauptprozesses nach erfolgloser Vermittlung erschöpfend zu befassen haben würde, ist als unverhältnismässiger Prozessaufwand zu betrachten und kann nicht als absolut notwendig im Hinblick auf das Vermittlungsverfahren gelten. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen, die der Beklagtschaft aufgrund der Vertretung durch zwei Anwälte (Doppelvertretung) entstanden sind, wie namentlich die mehrmals geführten Besprechungen zwischen den beiden Rechtsvertretern sowie die Abklärungen zur Rechts- und Sachlage, welche jeweils von jedem Rechtsvertreter und somit zweifach vorgenommen werden mussten, dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion des seitens der Beklagten und Beschwerdegegnerin geltend gemachten Zeitaufwandes von 71.1 Stunden auf 30 Stunden nicht als missbräuchlich oder willkürlich, weshalb eine solche Reduktion des Stundenaufwandes nicht zu beanstanden ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch akzeptiert, indem sie darauf verzichtet hat, gegen die vorinstanzliche Verfügung selber Beschwerde zu führen. Für die ziffernmässige Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand ist von den Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes über die Honoraransätze auszugehen (vgl. PKG 1995 Nr. 20), wonach ein normaler Stundenansatz von Fr. 200.-- gilt. Auf der Grundlage von 30 Stunden resultiert damit ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.--. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung über die Barauslagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der Zusatzausbildung (LL.M.) der beiden beklagtischen Rechtsvertretern kann davon ausgegangen werden, dass diese die englische Sprache beherrschen. Deshalb ist die Position für die Übersetzung von Beilagen, welche in Englisch abgefasst sind, in der Höhe von Fr. 705.-- seitens der Klägerschaft nicht zu entschädigen und von den vor der Vorinstanz geltend gemachten Fr. 2‘218.-- für Barauslagen abzuziehen. Auch die Kosten für Fotokopien von Fr. 594.--, die für den Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 angefertigt wurden, können nicht vergütet werden, da diese nicht im Zusammenhang mit den für die Beschwerdegegnerin als Beklagte 1 entstandenen, notwendigen Kosten für das Vermittlungsverfahren stehen. Die durch die Vorinstanz

12 festgesetzten Kosten für Barauslagen von Fr. 919.-- erscheinen daher als angemessen, und weitere Kürzungen in diesem Punkt werden vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. 4. Im Rechtsbegehren seines Vermittlungsgesuches vom 23. Dezember 2002 und im anlässlich der Sühneverhandlung vom 28. Februar 2003 deponierten Rechtsbegehren beantragte der Kläger und Beschwerdeführer im Sinne einer Stufenklage zunächst hauptsächlich die Edition von Akten, um aufgrund dieser später den Forderungsbetrag und somit den Streitwert feststellen zu können. Hauptanspruch ist diesfalls die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Der Kläger ist dabei eben nicht imstande, seine Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltsmässig genau zu bestimmen, weshalb für ihn die Möglichkeit besteht, eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen und die Bezifferung nach erfolgter Rechnungslegung oder nach Abschluss des Beweisverfahrens nachzuholen (vgl. BGE 116 II 215 E. 4). Demnach muss auch vom Kreispräsidenten als Vermittler bei seinem Kostenentscheid nach Art. 77 ZPO berücksichtigt werden, dass das klägerische Rechtsbegehren zunächst auf Auskunftserteilung bzw. Herausgabe von Akten ging, damit die Forderung überhaupt beziffert werden kann. Im klägerischen Rechtsbegehren ist wie erwähnt mit der Einreichung einer Stufenklage keine ziffernmässige Bestimmung der Forderung vorgenommen worden; nur in der Begründung wurde im Sinne einer Annahme ausgeführt, wie hoch denn die Forderung im Maximum zu stehen kommen könnte. Dabei handelt es sich noch um keine effektive Klage auf diese angenommene Summe. Deshalb ist der Kreispräsident als Vermittler zu Unrecht für die Berechnung des Streit- oder Interessenwertzuschlages von einem – vom Kläger im Sinne einer Stufenklage eben nicht in seinem Rechtsbegehren formulierten sondern lediglich in der Begründung maximal angenommenen Forderungsbetrag und höchstens möglichen – Streitwert von Fr. 2'926'800.-- ausgegangen. Der Berechnung eines allfälligen Streit- oder Interessenwertzuschlags muss somit ein unbezifferter Forderungsbetrag zu Grunde gelegt werden. In solch einem Fall, mithin wenn der Streitwert (des bei der Vorinstanz anhängig gemachten Verfahrens) nicht genau bestimmt werden kann, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbands über die Honoraransätze – welche für die Festsetzung für die Prozessentschädigung auch hinsichtlich eines Interessenwertzuschlages massgeblich sind (vgl. PKG 1995 Nr. 20) – das nach Zeitaufwand berechnete Honorar entsprechend der Bedeutung der Sache angemessen, maximal bis auf das Dreifache, erhöht werden. Angesichts der Bedeutung der Sache rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Verdreifachung des Honorars nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- auf Fr. 18'000.-- ohne weiteres. Zu

13 berücksichtigen ist sodann Art. 6 lit. c der Empfehlungen des Bündnerischen Anwaltsverbands über die Honoraransätze, wonach bei Erledigung eines Streitfalles ohne Urteil lediglich ein Zuschlag von einem bis drei Viertel des nach Art. 5 dieser Empfehlungen berechneten Zuschlages erhoben werden darf. Da der Zuschlag zum effektiven Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6‘000.-- den Betrag von Fr. 12'000.-- ausmacht, ist davon ein Viertel, nämlich Fr. 3'000.--, zu berücksichtigen, was ein Gesamthonorar von Fr. 9'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 919.-- und Mehrwertsteuer zu 7.6% ergibt. Insgesamt beträgt die vom Kläger der Y. für das Vermittlungsverfahren auszurichtende Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) somit Fr. 10'672.85. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- (Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075), also insgesamt Fr. 2'210.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO), welche überdies den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dabei ist festzuhalten, dass die Feststellung, dass auf die gegen A. und B. gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann, keinen nennenswerten Aufwand verursachte, so dass dies bei der Kostenzuteilung ausser Acht gelassen werden kann.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit sich die Beschwerde gegen A. und B. richtet, wird darauf nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 3. Der Beklagtschaft wird für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreisamt Oberengadin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10'672.85 einschliesslich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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