Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 32 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. Z., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 11. September 2003, mitgeteilt am 12. September 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 ersuchte X. Z. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Imboden gegen A., B. und C. AG hängigen Verfahren, in welchem er als Kläger auftritt. Er macht darin die Beklagten für das Unfallereignis vom 22. Oktober 2000 und dessen Folgen verantwortlich. Sein Anspruch geht auf Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 bot der Bezirksgerichtspräsident Imboden der Gemeinde M. Gelegenheit, sich zum Gesuch von X. Z. bis zum 20. August 2003 vernehmen zu lassen. Diese äusserte im Schreiben vom 19. August 2003 Bedenken, ob beim Gesuchsteller die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gegeben seien. Insbesondere wurde auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung aus dem Jahre 2001 und die Selbstdeklaration für das Jahr 2002 hingewiesen, wonach die Eheleute Z. im Kanton Graubünden ein Einkommen von Fr. 68'200.-- bzw. 65'500.-- versteuerten. Zudem erachtete die Gemeinde das Fahren eines grossen BMW mit monatlichen Leasingkosten von Fr. 1'170.-- und das Wohnen in einem gemieteten Einfamilienhaus einer allfälligen engen finanziellen Situation nicht angepasst. Die Gemeinde M. sah deswegen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht erfüllt. C. Dem Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 22. August 2003 Frist bis zum 4. September 2003 eingeräumt, um sich zur Vernehmlassung der Gemeinde M. zu äussern. Mit Stellungnahme vom 4. September 2003 äusserte sich X. Z. dahin, dass die Gemeindeverwaltung M. aufgrund ihres Schreibens vom 9. Juli 2003 an das Sozialgericht K. über die finanzielle Situation des Gesuchstellers im Bilde sei und wisse, dass er seit Monaten über kein Einkommen mehr verfüge. Derzeit sei nur noch die Ehefrau erwerbstätig, welche ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'875.-- erwirtschafte. Die Stelle sei ihr aber auf den 30. September 2003 gekündigt worden. D. Mit Verfügung vom 11. September 2003, mitgeteilt am 12. September 2003, entschied der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“
3 Der Bezirksgerichtspräsident sah zwar die Prozessarmut von X. Z. als gegeben, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch mit der Begründung ab, dass das angestrebte Verfahren offensichtlich aussichtslos sei. E. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 11. September 2003 erhob X. Z. am 2. Oktober 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte darin folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für den Zivilprozess Y. vor dem Bezirksgericht Imboden für die Gerichtskosten zu gewähren. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Begründet wurde die Beschwerde damit, dass im vorliegenden Fall keineswegs von einer mutwilligen oder völlig aussichtslosen Prozessführung die Rede sein könne. F. Die Vorinstanz liess sich zur vorliegenden Sache mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 vernehmen. Darin wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, da die Erfolgsaussichten des bei ihr hängigen Prozesses (Y.) beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und somit das Verfahren durchaus als aussichtslos betrachtet werden könne. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. Das Anfechtungsobjekt ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
4 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kog-nitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege - in ihren Wirkungen bestehend aus der Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und allenfalls der Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) haben gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO Personen, welche öffentliche Sozialhilfe beziehen oder sonst nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Die Prozessarmut wurde von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. September 2003 bejaht. Diese dürfte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers und der anstehenden Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau durchaus gegeben sein, selbst wenn übermässige Wohn- und Fixkosten reduziert würden. Auf die Einwände der Gemeinde M. in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2003 ist deshalb nicht weiter einzugehen, zumal sie sich im vorliegenden Verfahren auch nicht vernehmen liess und die Feststellung der Vorinstanz somit nicht rügte. Kumulativ zur prozessualen Bedürftigkeit muss jedoch für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Prozessführung weder offensichtlich mutwillig noch aussichtslos ist. Diese erachtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden als nicht gegeben und lehnte deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von einer mutwilligen Prozessführung vorliegend nicht die Rede sein könne. Grundlage der Klage sei eine durch A. dem Beschwerdeführer zugefügte Körperverletzung, deren Folgen grösstenteils durch ärztliche Gutachten klar belegt seien. Zudem erscheine es sehr weitgehend,
5 wenn sich der Bezirksgerichtspräsident Imboden bereits im jetzigen Stadium über die Frage der Höhe der eingeklagten Forderung äussere. a) Als mutwillig oder aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist die Hypothese, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auch als Selbstzahler zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (Urteil KGA vom 7. April 2003 in Sachen P., ZB 03 4; BGE 125 II 275 mit Hinweisen; BGE 124 I 304). Subjektive Überlegungen des Gesuchstellers sind in diesem Zusammenhang irrelevant (BGE vom 12. Juli 2002, 4P.91/2002/rnd). Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 125 II 275). Sie dürfen deshalb - unter Vorbehalt des Widerrufs - nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen (BGE 101 IA 34 E. 2 S. 37 f.). b) Der Bezirksgerichtspräsident Imboden gelangte in der Verfügung vom 11. September 2003 zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer angestrengte Prozess aussichtslos sei, da die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren. Dies begründete er insbesondere mit dem Verweis auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Januar 2003 und den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2003 (mitgeteilt am 18. Juli 2003), aus welchen sich eindeutig entnehmen lasse, dass die Adäquanz zwischen dem Unfall und den heute von X. Z. beklagten Beschwerden nicht gegeben sei. Diese Akten lagen dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (28. Juli 2003) bereits vor. Damit er sich ein Bild über die möglichen Erfolgsaussichten der Klage machen konnte - und aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch machen musste -, war es durchaus zulässig, dass er sich dieser bediente. Nach einer groben Durchsicht der Unterlagen liess sich dabei schnell erkennen, dass die momentanen körperlichen
6 und psychischen Leiden des Beschwerdeführers von mehreren Ärzten, der SUVA und dem Verwaltungsgericht in keinen kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2000 gebracht werden konnten. Dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden war es somit möglich, sich schon im Anfangsstadium des Verfahrens ein Bild über die Prozessaussichten in der Hauptsache zu machen, ohne die Klage selbst umfassend beurteilen zu müssen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden zu Recht die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Klage festgestellt hat. Zur Begründung reicht dazu ein Hinweis auf die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juli 2003 bereits aus, welches sich ausführlich mit der Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den heute beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden auseinandergesetzt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Gericht darin zum Ergebnis, dass aufgrund des Tathergangs, des Fehlens ungewöhnlicher Begleitumstände sowie der zuverlässigen Arztberichte über die einwandfreie Ausheilung der erlittenen Blessuren eine (renten)relevante Konnexität zwischen dem Vorfall vom Herbst 2000 und den darauf immer öfters auftretenden Defektzuständen psychischer Natur (Depressionszustände und Panikattacken) klarerweise verneint werden müsse. Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen und sie führen dazu, dass der Zivilrichter ohne weiters zum Schluss kommen darf, eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung aus diesem Unfallereignis sei offensichtlich aussichtslos. Mit der Verneinung der Kausalität fehlt nämlich eine der nötigen Haftungsvoraussetzungen, welche für die erfolgreiche Klage vorliegen müsste. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs der Klage ist deshalb erheblich höher als die Aussichten auf eine erfolgreiche Prozessführung. Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Mit separater Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten wurde das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Bei diesem Ausgang der Beschwerde gehen somit die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 ZPO).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc