Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 23. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 03 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Tomaschett-Murer, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A . , Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur gegen die Abschreibungsverfügung Kreispräsident Disentis vom 22. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003, in Sachen der B . , Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504 Pontresina, gegen die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:
2 A. Am 5. September 2002 stellte die B. ein Vermittlungsbegehren beim Vermittleramt des Kreises Disentis betreffend Feststellungsklage / Eigentumsklage / Schadenersatzklage mit Streitwert von über Fr. 15'000. Nach mehrmaliger Verschiebung des Vermittlungstermins wurde die Sühneverhandlung am 30. Oktober 2002 durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung deponierten beide Parteien ihre Rechtsbegehren. B. Mit Schreiben vom 17. April 2003 teilte die B. dem Vermittleramt mit, dass sie auf eine Weiterverfolgung ihrer Klage verzichte und somit ihre beim Vermittleramt mit Vermittlungsbegehren vom 5. September 2002 rechtshängig gemachte Klage zurückziehe. C. Daraufhin erliess der Kreispräsident Disentis am 22. April 2003 eine Abschreibungsverfügung und erkannte darin wie folgt: „ 1. Die Klage wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- gehen zulasten der Kläger. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Der Kreispräsident begründete seinen Entscheid damit, dass eine anhängige Klage jederzeit bis zum Ende der Hauptverhandlung durch Rückzug, Anerkennung oder Vergleich erledigt werden könne. In einem solchen Fall würde die Klage nach Art. 114 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) gegenstandslos und abgeschrieben. Die amtlichen Kosten gingen bei dem Verfahrensausgang, da die Klage zurückgezogen wurde, zu Lasten der Klägerin. D. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob die A. am 23. April 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „ 1. Die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten CADI in Sachen der Parteien vom 22. April 2003 sei in Ziff. 2 dahin zu ergänzen, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin verurteilt wird, der Beklagten und Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung im Betrage von Fr. 1'108.30 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kreispräsident als Vermittler bei Rückzug der Klage nach Anhörung der Parteien über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten entscheide (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Eine Anhörung sei aber nicht erfolgt. Überdies wäre die Ausserachtlassung der ausseramtlichen Entschädigung umso stossender, da die Vermittlung in Disentis stattgefunden habe, was höhere Kosten nach sich ziehe. Darum sei für das kreisamtliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'108.30 zu sprechen, wobei sich dieser Betrag aus Fr. 900.-- Honoraranteil, Fr. 130.-- Fahrspesen und der Mehrwertsteuer von Fr. 78.30 zusammensetze. E. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2003 beantragte die B., dass die von der A. geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung auf bestenfalls Fr. 600.-festzulegen sei, da diese aufgrund eines vorgängigen Verfahrens von der ganzen Aktenlage umfassend Kenntnis gehabt und die Vorbereitung der Sühnverhandlung somit ein Minimum an Zeitaufwand erfordert habe. Ferner machte die B. geltend, dass ihr in diesem Beschwerdeverfahren keine Kostenfolgen entstehen dürften, da sie aufgrund des fehlenden Entscheids über die ausseramtlichen Kosten durch den Kreispräsidenten Disentis zu diesem Verfahren keinen Anlass gegeben habe. Das Kreisamt Disentis verzichtete auf Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung sowie den Beschwerdeschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen selbständige Kostenentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 232 Ziff. 7). In Art. 232 ZPO ist die Aufzählung der Instanzen, deren Entscheide angefochten werden können, unvollständig; so erlässt z.B. der Kreispräsident als Vermittler zwei der nach Ziff. 7 beschwerdefähigen Entscheide. Ferner ist die Aufzählung der anfechtbaren selbständigen Kostenentscheide in Ziff. 7 nicht abschliessend. Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO hat der Kreispräsident einen selbständigen Kostenentscheid zu fällen, welcher ebenfalls als solcher im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu betrachten ist. Demnach ist gegen den
4 vom Kreispräsidenten als Vermittler zu fällenden selbständigen Kostenentscheid nach Art. 70 Abs. 1 ZPO die Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und somit willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Bei Rückzug der Klage sieht Art. 70 Abs. 1 ZPO den Erlass eines Kostenentscheides vor, wobei darin keine nähere Umschreibung des Umfangs der zu ersetzenden Aufwendungen gegeben ist (vgl. PKG 1977 Nr. 24). Wird in einem über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehenen Prozess die Klage anerkannt oder zurückgezogen, hat die unterlegene Partei in der Regel die bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten zu tragen und überdies der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Einigen sich die Parteien nicht selber über die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung, setzt sie der mit der Sache befasste Gerichtspräsident fest (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt wird, muss gleiches auch dann gelten, wenn der Rückzug oder die Anerkennung der Klage bereits erfolgt, solange die Sache noch in den Händen des Kreispräsidenten als Vermittler liegt. Art. 70 ZPO verlangt in keiner Weise, dass in diesen Fällen von der in Art. 122 ZPO enthaltenen Grundregel abgewichen wird, bestimmt er doch bloss, der Vermittler habe über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu befinden (PKG 1977 Nr. 25). Der Kreispräsident hat es in seiner Abschreibungsverfügung versäumt, einen Entscheid über die Zuteilung und Höhe der aussergerichtlichen Kosten zu fällen. Es wurde lediglich über die Zuteilung und Höhe der Verfahrenskosten be-
5 funden. Da keine Einigung der Parteien über die aussergerichtlichen Kosten erzielt wurde, hätte er unter Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 1 ZPO und des wie oben ausgeführt auch im Vermittlungsverfahren geltenden Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO die Zuteilung und Höhe der aussergerichtlichen Kosten vornehmen bzw. festlegen müssen. Die unterliegende Partei hat danach in der Regel alle der obsiegenden Partei verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. 4. Über die Zuteilung und Höhe der gerichtlichen bzw. amtlichen Kosten hat der Kreispräsident in seiner Abschreibungsverfügung in Anwendung von Art. 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO aufgrund des Klagerückzugs der Klägerin und Beschwerdegegnerin zugunsten der Beklagten und Beschwerdeführerin entschieden. Dieser Entscheid entspricht den Bestimmungen des Gesetzes, worauf die Zuteilung und Höhe der amtlichen Kosten von den Parteien auch nicht gerügt wurde. Die Beklagte und Beschwerdeführerin erscheint aufgrund dieses Entscheids als obsiegende Partei und hat demnach Anspruch auf alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte und Beschwerdeführerin hat in ihren dem Gericht eingereichten Akten alle auf verschiedene Besprechungen, die Abklärung der Rechtslage, die Korrespondenz, die Fahrt zum Vermittlungsort, die Vermittlung und die Ausarbeitung der Rechtsbegehren fallenden Kosten in der Höhe von Fr. 1'108.30 ausgewiesen. Der vorgebrachte Hinweis der Klägerin und Beschwerdegegnerin, dass der Gegenpartei von der Aktenlage bereits Kenntnis hatte, vermag keine Senkung des Entschädigungsanspruchs herbeizuführen. Der eingereichten Honorarnote von Fr. 200.-- pro Stunde liegt die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes zugrunde. Das geltend gemachte Honorar entspricht somit einem Zeitaufwand von 4½ Stunden. Dieser zeitliche Aufwand ist auch bei Kenntnis der Aktenlage für die ausgewiesenen Positionen nicht als übermässig einzustufen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 5. Aufgrund des Verfahrensfehlers des Kreispräsidenten, der es versäumte, in seiner Abschreibungsverfügung über die aussergerichtliche Entschädigung zu befinden, sah sich die Beklagte und Beschwerdeführerin veranlasst, Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben. Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel von der Gerichtskasse übernommen (Art. 37 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin hat jedoch den Entschädigungsanspruch der Beklagten und Beschwerdeführerin nicht in vollem Umfang anerkannt, so dass es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte dem Kanton Graubünden und der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin zu
6 überbinden. Überdies ist die Beklagte bzw. Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen, wobei diese Kosten aus den gleichen Gründen wie bei der Zuteilung der gerichtlichen Kosten je zur Hälfte vom Kanton Graubünden und der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin zu tragen sind.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und der Beschwerdegegnerin, welche beide je zur Hälfte die Beschwerdeführerin mit Fr. 300.-- aussergerichtlich zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: