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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2003 ZB 2002 41

25 febbraio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,552 parole·~38 min·4

Riassunto

Erbschaftsverwaltung (Entschädigung) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 7\x3Cbr\x3E | ZGB Erbrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des R. A., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 7. November 2002, in Sachen Nachlass C. A., zuletzt wohnhaft gewesen in X., und Y., betreffend Erbschaftsverwaltung (Kosten), hat sich ergeben: A.1. Am 14. Juni 1989 verstarb an seinem Wohnort X. der italienische Staatsangehörige C. A.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine von ihm getrennt lebende Ehefrau F. in A. sowie seinen Sohn R. A.. Auf Antrag der überlebenden Ehegattin ordnete der Kreispräsident vorerst am 20. Juli 1989 die Aufnahme eines

2 Sicherungsinventars gemäss Art. 553 ZGB sowie am 23. August 1989 eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB über den Nachlass des C. A. an und betraute mit beiden Aufgaben Y.. Dieser übergab das Inventar am 23. Februar 1992 dem Kreisamt Oberengadin, welches die Inventaraufnahme durch Verfügung vom 31. März 1993 als abgeschlossen erklärte. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfahren erwuchs dieses Inventar schliesslich in Rechtskraft. Das von Y. für die Erstellung des Sicherungsinventars bezogene Honorar belief sich auf Fr. 193'793.15; es steht im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion. 2. Mit Schreiben vom 2. März 2001 teilte Rechtsanwalt Paolo Bernasconi dem Kreisamt Oberengadin mit, die Erbschaftsstreitigkeiten zwischen der Witwe des C. A. und dessen Sohn R. A. seien durch eine Vereinbarung vom 16. November 2000 erledigt worden, somit könne Y. seiner Funktionen enthoben werden. Nachdem er eine Stellungnahme des Erbschaftsverwalters eingeholt hatte, verfügte der Kreispräsident Oberengadin am 30. März 2001, die Erbschaftsverwaltung im Nachlass des C. A. sel. werde aufgehoben, sobald der Schlussbericht inklusive die Schlussabrechnung von Y. dem Kreisamt vorliege. Am 30. Mai 2001 übermittelte Y. dem Kreisamt Oberengadin seinen Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung. In dieser bezifferte der Erbschaftsverwalter die für den Zeitraum 1989 bis 2000 gestellten Rechnungen auf Fr. 565'659.90, welchen Betrag er in jährlichen Teilbeträgen mit jeweils schriftlicher Zustimmung des Kreisamtes bereits bezogen habe. Für seine Bemühungen von Januar bis Ende Mai 2001 machte er weitere Fr. 16'665.40 geltend. Am 20. Juni 2001 erliess der Kreispräsident Oberengadin eine Verfügung, mit welcher er die Erbschaftsverwaltung für beendigt erklärte. Er entliess Y. mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Erbschaftsverwalter und erteilte ihm volle Entlastung. Die Honorar- und Kostennote wurde im geltend gemachten Umfange genehmigt und Y. gestattet, den noch nicht bezogenen Restbetrag von Fr. 16'665.40 direkt aus dem Nachlass zu beziehen. Gegen die in dieser Verfügung enthaltene Entlastung des Erbschaftsverwalters sowie die Rechnungsabnahme und Ermächtigung zum Einzug des Restbetrages beschwerte sich R. A. beim Kantonsgerichtspräsidenten, wobei gerügt wurde, die Schlussabrechnung sei nicht genügend detailliert, ihre Überprüfung ausgeschlossen und es sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Honorar- und Kostenrechnung erfolgt sei. Der Kantonsgerichtspräsident trat auf den Rekurs nicht ein, überwies die Eingabe jedoch zuständigkeitshalber zur Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dieser hob mit Urteil vom 6. November 2001 die angefochtene Verfügung auf, soweit sie die Kostenberechnung betraf, und wies die Sache zur näheren Abklärung und Beurteilung an das Kreisamt Oberengadin zurück. Es wurde festgehalten, dass von den Par-

3 teien und dem Kreisamt offensichtlich die als Ausgangspunkt massgebliche Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang (RB 219.300) übersehen worden sei, welche nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erbschaftsverwaltung, deren Barauslagen und die Entschädigung an zugezogene Dritte regle. Die angefochtene Verfügung enthalte weder einen Hinweis auf diese Verordnung noch sei ihr eine auch nur summarische Prüfung zu entnehmen und es sei der direkt betroffene Erbe auch nicht in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Es sei dem Kreisamt zwecks neuer Entscheidung eine Abrechnung vorzulegen, welche den in der Verordnung aufgestellten Grundsätzen Rechnung trage und nach den vorgesehenen Entschädigungs- beziehungsweise Kostenkategorien überprüfbar sein müsse. Dabei könne der langen Dauer der Erbschaftsverwaltung, der vorgelegten Jahresrechnung, dem aussergewöhnlichen Aufwand der Erbschaftsverwaltung und der von dieser zugezogenen Personen ohne weiteres Rechnung getragen werden, da die Verordnung verschiedene Möglichkeiten für aussergewöhnliche Fälle offen halte. B.1. Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses forderte der Kreispräsident Y. am 14. November 2001 auf, im Sinne der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang eine detaillierte Abrechnung über seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter zu erstellen. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2002 hielt Y. fest, die fragliche Verordnung sei offenbar bisher niemandem bekannt gewesen. Er erinnere aber daran, dass er schon in frühen Jahren das Kreisamt angefragt habe, nach welchen Grundsätzen Rechnung zu stellen sei, doch habe er nie eine verbindliche Auskunft erhalten. Er habe sich daher entschlossen, seiner Abrechnung die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV) zu Grunde zu legen. Die in Art. 7 Abs. 5 der Verordnung erwähnten Tarife vermöchten den Aufwand eines Anwalts längstens nicht zu decken; dem werde durch den letzten Satz dieses Artikels Rechnung getragen, in welchem die Tarife der Berufsverbände ausdrücklich vorbehalten würden. Es wurden sodann die Honoraransätze des BAV erläutert und dargelegt, dass für Arbeiten ausserhalb der Bürozeit, bei besonderen Schwierigkeiten, fremdsprachigem Aktenmaterial und Anwendung ausländischen Rechts u.ä. eine Verdoppelung der Ansätze von 210 beziehungsweise 230 Franken pro Stunde zugestanden werde. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergebe sich zu dem bis Ende Mai 1998 gültigen Höchstansatz von 210 Franken für die bis dahin aufgewendeten 1'094,40 Stunden ein Honorar von Fr. 459'648.-- und für den seither entstandenen Aufwand von 263,05 Stunden zum heutigen Maximalansatz von 230 Franken ein Betrag von

4 Fr. 121'003.--, total somit ein Honorar von Fr. 580'651.--. Ausgehend von einem verwalteten Vermögen von 9,55 Millionen Franken komme dazu ein Interessenwertzuschlag von 2 % oder 191'000 Franken, was eine gesamte Honorarforderung von Fr. 771'651.-- ergebe. Dazu kämen die Spesen von insgesamt Fr. 23'213.45 und seit dem 1. Januar 1995 die Mehrwertsteuer. Damit wäre einschliesslich Spesen, aber ohne Mehrwertsteuer ein gesamter Bezug von Fr. 794’864.45 möglich gewesen, während er sich inklusive Mehrwertsteuer mit einem Total von Fr. 591'325.30 begnügt habe. Y. legte seiner Eingabe für die Jahre 1989 bis 2001 Zusammenstellungen seiner Verrichtungen mit Angaben über die aufgewendete Zeit und die angefallenen Spesen ein. 2. Am 20. März 2002 reichte Rechtsanwalt Dr. Kunz namens des Alleinerben R. A. seine Vernehmlassung ein. Er beantragte, die Honorarnote des Erbschaftsverwalters sei zu neuer Ausarbeitung auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 an diesen zurückzuweisen. Es seien pro Arbeitsstunde höchstens 110 Franken zu vergüten, es sei denn, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtlokals ein angemessener, in jedem Einzelfall zu begründender Zuschlag berechnet werden könne. Es sei sodann gemäss Art. 7 Ziff. 5 der Verordnung ein Interessenwertzuschlag von höchstens einem Promille zu veranschlagen. Der Rechtsvertreter des Erben rügte, dass offenbar vom Kreisamt über Jahre hinweg über die Köpfe der Erben hinweg und ohne Kontrolle die Honorarnoten des Erbschaftsverwalters akzeptiert worden seien und man diesem gestattet habe, die selbst definierten Guthaben vom Nachlassvermögen abzubuchen. Der Erbschaftsverwalter habe es an Augenmass und Zurückhaltung arg fehlen lassen, nehme er doch als Richtlinie das Äusserste dessen, was nach der Bündner Honorarordnung für Rechtsanwälte in Ausschöpfung sämtlicher Zuschlagsmöglichkeiten für ausserordentliche Leistungen erzielbar sei. Nach dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei nicht der Anwaltstarif, sondern die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang anwendbar. Das bedeute, dass von vornherein ein maximaler Stundenansatz von 110 Franken konzediert werden könne. Das ergebe bei total 1'357,45 aufgewendeten Stunden, einem Interessenwertzuschlag von 1 % von Fr. 95'500.-- und Spesen von Fr. 23'213.-ein Gesamthonorar von Fr. 268'032.--. Zu diesem erklecklichen Betrag könnten in analoger Anwendung von Art. 4 der Verordnung Zuschläge für ausserordentliche Beanspruchungen und Amtshandlungen ausserhalb des Lokals treten, jedoch mit klarem Hinweis auf die jeweiligen Verrichtungen und die Kriterien, die sie als ausserordentlich qualifizierten. Es sei im übrigen zu berücksichtigen, dass der Erb-

5 schaftsverwalter ohne Zurückhaltung Spezialisten und Hilfspersonen beigezogen und bezahlt habe. B. habe denn auch am 4. Juni 1999 wegen der kolossalen dadurch entstandenen Kosten reklamiert und dabei auf die Gerichtsgebühren von Fr. 71'172.15, die Honorare für Rechtsanwälte von Fr. 1'507'736.45 und das Honorar für das von Y. erstellte Sicherungsinventar von Fr. 193'793.15 hingewiesen. Die Erfassung des Nachlassinventars sei also bereits abgegolten worden, so dass die horrenden Stunden, die unter dem Titel der Erbschaftsverwaltung geltend gemacht würden, umso erstaunlicher erschienen. Y. unterlasse es, bei seinen gestellten und bezahlten Rechnungen jeweils den effektiv angewandten Stundenansatz zu nennen. Eine Überprüfung der Rechnungen ergebe Stundenansätze, die es nicht gebe, selbst wenn man die Honorarordnung bis zum letzten Tropfen auswinde. Die auf die einzelnen Verrichtungen verwendete Zeit sei schwer abschätzbar, doch zeige der für den 13 Seiten umfassenden Schlussbericht verrechnete Aufwand von 59,5 Stunden, dass ausserordentlich grosszügig aufgeschrieben worden sei. Die Prüfung des Rechnungswerks bestätige den immer gehegten Argwohn des Universalerben, dass die Erbschaftsverwaltung weitgehend nur den Interessen der Witwe gedient habe. 3. Y. nahm am 31. Mai 2002 zur Vernehmlassung von Dr. Kunz Stellung; er beantragte die Abweisung der von diesem gestellten Anträge sowie die Genehmigung seiner dem Kreisamt eingereichten Honorar- und Kostennote. Mit Bezug auf den anwendbaren Tarif berief sich der Erbschaftsverwalter auf ein Schreiben des Kreisamtes Oberengadin vom 11. Januar 1995, in welchem ihm empfohlen worden sei, einstweilen auf der Grundlage des Anwaltstarifs samt Interessenwertzuschlag abzurechnen. Die fragliche Verordnung des Regierungsrats vom 1. Mai 1978 regle die amtliche Mitwirkung von Behörden und Amtspersonen beim Erbgang, also von öffentlichen Funktionären; ein freiberuflicher Rechtsanwalt werde durch die Ernennung zum Erbschaftsverwalter jedoch nicht zum öffentlichen Funktionär, so dass der in der Verordnung enthaltene Tarif nicht massgebend sein könne und deshalb auch ausdrücklich die Tarife der Berufsverbände vorbehalten würden. Die gerichtsnotorischen besonderen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigten den jeweils höchsten Stundenansatz von 210 beziehungsweise 230 Franken sowie deren Verdoppelung und die Berechnung eines Interessenwertzuschlags von 2 %. Der Beizug von Spezialisten und Hilfspersonen sei angesichts der im Ausland notwendig gewordenen Demarchen geboten gewesen und er sei dazu auch ermächtigt worden. Die in der Vernehmlassung der Gegenpartei angestellten Berechnungen hinsichtlich des Stundenansatzes gehörten ins Reich der Phantasie, so seien etwa bei dem als Beispiel herangezogenen Jahr 1996 unbekümmert Mehrwertsteuern von Fr.

6 5'153.40 einfach zum Stundenaufwand hinzugeschlagen worden. Eine gewisse Sorglosigkeit seinerseits möge infolge Zeitdrucks Ende Jahr bei den ab 1994 dem Kreisamt jährlich mitgeteilten Honorar- und Spesenbeträgen darin erblickt werden, dass die pro Jahr angerechneten Stunden nicht völlig mit den effektiv aufgewendeten übereingestimmt hätten. Er reiche daher nochmals genaue Berechnungen für die Bezüge mit den zugrundegelegten Honorarsätzen gemäss Zeitaufwand ein. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass er mit Zustimmung des Kreisamtes einen mit den beiden Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechneten Interessenwertzuschlag von 191'000 Franken bezogen habe, weil 1995 die Mehrwertsteuer eingeführt worden sei. Trotzdem habe Dr. Kunz diesen Betrag seiner Berechnung der Stundenansätze zugrunde gelegt, was die horrenden Ansätze ergeben habe. Gemäss Buchhaltung habe er während der ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 359'400.65 bezogen, was um Fr. 69'074.55 über den Ansätzen von 210 beziehungsweise 230 Franken liege. Insgesamt seien während der ganzen Dauer der Erbschaftsverwaltung 323,5 Stunden zum doppelten Stundenansatz berechnet worden, insbesondere wegen fremdsprachigen Aktenmaterials und Arbeiten ausserhalb der Bürozeit. Die grosse Zahl fremdsprachiger Akten hätten nicht während der normalen Bürozeit bewältigt werden können, da nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Klienten zu erledigen gewesen seien, sondern weil er auch politisch sowie in der Notariatskommission und als Präsident des Rennvereins X. tätig gewesen sei. Die Kritik am Zeitaufwand für den Schlussbericht sei ungerechtfertigt, habe doch dafür ein grosser Teil des umfangreichen Aktenmaterials nochmals gesichtet werden müssen. 4. Rechtsanwalt Dr. Kunz beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2002, der Erbschaftsverwalter sei anzuweisen, für die ganze Amtsdauer eine Honorar- und Spesenabrechnung auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang mit Spezifikationen bezüglich des jeweiligen Stundenansatzes, Begründung der jeweiligen Zuschläge und des Interessenwertzuschlages vorzulegen. Dazu sei ihm eine Frist mit der Androhung anzusetzen, dass bei deren Nichtbeachtung das Honorar gestützt auf die fragliche Verordnung durch das Kreisamt festgesetzt werde. Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter Anwalt zu beauftragen, auf der Grundlage der zitierten Verordnung und der Akten das Honorar festzulegen. Schliesslich sei Y. zu verpflichten, das zu viel vereinnahmte Honorar samt Spesen zuzüglich 5 % Zins seit Bezug, eventuell ab einem mittleren Datum, dem Universalerben zu erstatten. Es wurde ausgeführt, die gesamten Bezüge Y.s beliefen sich auf die beachtliche Summe von Fr. 785'118.45, wobei das für die schwierigste und wichtigste Aufgabe, nämlich die Inventarisierung

7 eines international angelegten Vermögens, bezogene Honorar von beinahe 200'000 Franken nicht mehr zur Debatte stehe. Es sei aber eine nachweisliche Tatsache, dass die Verwaltung des Nachlasses an sich mit sehr wenig Aufwand verbunden gewesen sei beziehungsweise hätte sein sollen. Die kostspieligen Weiterungen ausserhalb Graubündens seien unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Interessen des Nachlasses völlig ungerechtfertigt gewesen. Von einer Schlussabrechnung auf Grund eines detaillierten, eindeutigen und leicht nachvollziehbaren Zahlenmaterials sei man noch weit entfernt; insbesondere sei nach wie vor der eingesetzte Stundenansatz unbekannt. Das Kreisamt habe am 11. Januar 1995 den Entscheid über den anwendbaren Tarif ausdrücklich für den Zeitpunkt der Abschlussrechnung vorbehalten. Obwohl der Interessenwertzuschlag bereits im Rahmen der ersten Abrechnung in voller Höhe nach Anwaltstarif bezogen worden sei, habe Y. in mehreren Schreiben ab Dezember 1997 immer wieder erwähnt, es sei noch kein Interessenwertzuschlag erhoben worden. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2002 sei dann im Gegensatz dazu ausgeführt worden, der Interessenwertzuschlag sei mit den beiden Vorschüssen von je 100'000 Franken verrechnet worden. Es sei auch zugestanden worden, dass wenigstens für das Jahr 1995 ein höherer als der effektiv gehabte Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Als einzige wirkliche zusätzliche Information habe Y. den mit Sicherheit für Arbeiten in fremden Sprachen und ausserhalb der Bürozeit angefallenen Aufwand zu erläutern versucht. Diese Information hätte sich erübrigt, wenn bei den Jahres-Honorar- und Spesenrechnungen jeweils nicht nur die detaillierten Spesen, sondern auch genau so detailliert die Honorarpositionen zu jedem Datum angegeben worden wären. Eindeutig falsch sei die Meinung Y., den Zuschlag für Arbeitsstunden ausserhalb der üblichen Bürozeit immer dann anwenden zu dürfen, wenn er ausserhalb der Bürozeit gearbeitet habe. C. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 wies der Kreispräsident Oberengadin die Anträge von R. A. ab und stellte fest, dass das Honorar des Erbschaftsverwalters Fr. 591'325.30 betrage und zu Recht in dieser Höhe bezogen worden sei. Er führte aus, dass die vom Kantonsgerichtsausschuss bekundete Auffassung, wonach die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang grundsätzlich auch Anwendung finde, wenn ein Anwalt als Erbschaftsverwalter tätig sei, für alle Beteiligten Geltung habe, dass damit aber noch nichts über den anwendbaren Tarif gesagt sei. Es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass Y. nicht eigenmächtig die Ansätze des Anwaltstarifs einschliesslich des Interessenwertzuschlags seiner Abrechnung zu Grunde gelegt habe, sondern sich dafür auf eine Anweisung des seinerzeitigen Kreispräsidenten berufen könne. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein besonderes Mandat gehandelt habe, das den Erb-

8 schaftsverwalter entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in hohem Masse gefordert habe. Ob er unnötigen gerichtlichen und administrativen Aufwand getrieben habe, lasse sich angesichts der Komplexität der Verfahren retrospektiv nicht beurteilen; dazu hätten dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden. Das gelte auch für den Vorwurf der einseitigen Interessenvertretung zu Gunsten der Witwe des Erblassers und den damit erhobenen Einwand, es seien auf deren Initiative kostspielige und überflüssige Verwaltungshandlungen vorgenommen worden. Abgesehen davon sei in der Lehre umstritten, ob und in welchem Umfange der Erbschaftsverwalter nach Abschluss des Sicherungsinventars nach weiterem Nachlassvermögen forschen dürfe. Sowohl aus der Verordnung als auch aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses ergebe sich sodann, dass der Erbschaftsverwalter zum Beizug von Hilfspersonen ermächtigt gewesen sei. Zutreffend sei der Einwand, dass sowohl das Kreisamt als auch der Erbschaftsverwalter zu wenig Gewicht auf eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung gelegt hätten. Die Verantwortung dafür liege beim Kreisamt, das nie verbindlich auf die Einhaltung der einschlägigen Verordnung hingewiesen habe. Was den anwendbaren Stundenansatz betreffe, verstehe es sich von selbst, dass der Beschwerdegegner sein Amt nicht zu einem Ansatz von 40 bis 110 Franken habe versehen können. Um Fällen wie dem vorliegenden Rechnung tragen zu können, behalte die Verordnung in Art. 7 Ziff. 5 die Tarife der Berufsverbände vor; damit habe der Verordnungsgeber auch Fachleuten wie Anwälten, Notaren, Treuhändern usw. den Zugang zum Erbschaftsverwaltungsamt öffnen wollen. Der Kantonsgerichtsausschuss habe denn auch nirgends festgestellt, dass auf die oben erwähnten Ansätze abzustellen sei; Y. habe daher auf den bündnerischen Anwaltstarif abstellen dürfen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer vom Erbschaftsverwalter die Anwendung eines unwirtschaftlichen Stundentarifs verlange, während er im Handkehrum ein Millionenvermögen als Erbe einstreiche. Aus den vom Erbschaftsverwalter eingereichten Akten gehe hervor, wie viele Stunden er insgesamt aufgewendet habe. Die total 1094,4 Stunden von 1989 bis Mai 1997 und 263,05 Stunden von da bis zur Beendigung des Mandats bildeten die Eckwerte für die Abrechnung des Honorars; die vom Beschwerdeführer daran geübte Kritik sei unbegründet. Das gelte auch bezüglich des Schlussberichts, den der Erbschaftsverwalter verständlicherweise detailliert habe erstellen wollen; auch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner am Wochenende nur gearbeitet habe, wenn sich dies aufgedrängt habe. Wenn Y. den jeweiligen Höchstansatz von 210 beziehungsweise 230 Franken verrechnet habe, sei dagegen nichts einzuwenden; dies ergebe ein Gesamthonorar von Fr. 290’325.50. Der bezogene Mehrbetrag von Fr. 69'074.55 entfalle auf Verrichtungen, für die der doppelte Stun-

9 denansatz verrechnet worden sei. Es handle sich dabei um Amtshandlungen von besonderer Schwierigkeit (fremdsprachige Akten, Anwendung ausländischen Rechts, Beanspruchung von Spezialkenntnissen, besondere Dringlichkeit) und somit um Leistungen, die gemäss Honorarordnung zum doppelten Ansatz zu entschädigen seien. Wenn insgesamt 323,5 Stunden zum doppelten Ansatz verrechnet worden seien (266 Stunden in der ersten und 57,5 Stunden in der zweiten Phase), erscheine dies gerechtfertigt. Zusammengefasst ergebe sich damit ein Honorar von Fr. 359'410.50, wozu Spesen von total 26'251.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 14'674.25 sowie ein Interessenwertzuschlag von 2 % oder Fr. 191'000.-- vom Nachlassvermögen kämen, womit sich ein Gesamtanspruch von Fr. 591'335.75 (bzw. Fr. 591'325.30 gemäss Abrechnung des Erbschaftsverwalters) ergebe. Die Beschwerde erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen. D. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz im Namen von R. A. am 22. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Y. sei anzuweisen, für das ihm als Erbschaftsverwalter im Nachlass des C. A. sel. zustehende Honorar über die ganze Zeit seiner Tätigkeit auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 (RB219.300) nachvollziehbare Honorar- und Spesenabrechnungen vorzulegen, insbesondere auch mit folgenden Spezifikationen: jeweiliger Stundenansatz, Begründung allfälliger Zuschläge, Interessenwertzuschlag. Zum Zwecke der Kontrolle sei er ferner anzuweisen, seine handschriftlichen Aufzeichnungen als Grundlage der Rechnungsstellung (umfassend 94 A4-Seiten gemäss Anhang zur Schlussabrechnung vom 30.05.2001) zu edieren. 2. Dafür sei ihm eine Frist anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Anweisungen gemäss Ziff. 1 hiervor das Honorar nach richterlichem Ermessen festgelegt wird in Anwendung der Bestimmungen der zitierten Verordnung und unter Berücksichtigung nur der im Einzelnen ausgewiesenen Erhöhungsgründe. 3. Eventuell sei ein in Finanzfragen versierter Anwalt als gerichtlich eingesetzter Experte zu bestimmen und zu beauftragen, das Y.

10 auf Grundlage der zitierten Verordnung und der aufgrund der Akten ausgewiesenen Bemühungen zustehende Honorar mit Einschluss der Spesen und Mehrwertsteuer im Detail nachvollziehbar zu ermitteln und zu bemessen. 4. Y. sei zu verpflichten, das zu viel vereinnahmte Honorar samt Spesen zuzüglich 5 % Zinsen seit Honorar- und Spesenbezug, eventuell seit mittlerer Dauer sämtlicher Bezüge, dem Universalerben R. A. (Z.) zu erstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y. bzw. des Kreisamtes Oberengadin als Aufsichtsbehörde (Art. 83 EGz- ZGB).“ Das Kreisamt Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme, und Y. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003: „1. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 2. Vollumfängliche Gutheissung des Entscheides des Kreispräsidenten Oberengadin vom 28.10.2002, mitgeteilt am 07.11.2002. 3. Eventuell: Verpflichtung des Kreisamtes Oberengadin zur Rückzahlung eines von der Beschwerdeinstanz festzusetzenden Betrags an den Beschwerdeführer, sofern die Beschwerdeinstanz befinden sollte, es seien zu hohe Entschädigungen für die Erbschaftsverwaltung bewilligt worden. 4. Von einem allenfalls festzulegenden Rückerstattungsbetrag seien auf jeden Fall CHF 26'000.00 zugunsten des Unterzeichnenden in Abzug zu bringen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers, allenfalls des Kreisamtes Oberengadin.“ Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Schlussabrechnung, welche Y. am 30. Mai 2001 in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im

11 Nachlass des am 14. Juni 1989 an seinem Wohnort X. verstorbenen italienischen Staatsangehörigen C. A. gestellt hat. Diese belief sich einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer auf einen Betrag von Fr. 582'325.30, von welchem Y. bis Ende 2000 bereits Fr. 565'659.90 als bezogen bezeichnete. Dieser Betrag und damit auch die Gesamtsumme waren infolge eines Tippfehlers um 9'000 Franken zu tief ausgewiesen worden; der gesamte vom Erbschaftsverwalter in Rechnung gestellte und schliesslich mit Zustimmung des Kreisamtes auch bezogene Betrag belief sich damit richtigerweise auf Fr. 591'325.30. Nicht mehr zur Diskussion steht hingegen die Honorarnote Y.s über Fr. 193'793.15, welche seine Bemühungen für die vom Kreisamt St. Moritz angeordnete Erstellung des Sicherungsinventars betraf; diese wurde nicht in Frage gestellt und ist bezahlt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das von Y. bezogene Honorar von rund 600'000 Franken allein für die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vermögensverwaltung sei horrend, zumal der Erbschaftsverwalter durch den Beizug einer X.er Treuhandfirma für die Führung der Buchhaltung und verschiedener Spezialisten im In- und Ausland weitere Kosten in beachtlicher Höhe verursacht habe. Da die Erben dem Erbschaftsverwalter das ganze Vermögen während der Dauer der Erbschaftsverwaltung zur Verwaltung und Disposition zu überlassen hätten, müsse als Korrelat eine absolut offene, transparente und kalkulierbare Rechnungslegung verlangt werden. Diesen Anforderungen genüge die von Y. präsentierte Abrechnung nicht. Indem sie dem Erbschaftsverwalter zugestanden habe, nach dem Bündner Anwaltstarif abzurechnen, habe die Vorinstanz sodann die klare Weisung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden im Urteil vom 6. November 2001 missachtet, wonach die Abrechnung des Erbschaftsverwalters nach der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vorzunehmen sei. Der Erbschaftsverwalter hält dem Beschwerdeführer entgegen, er ignoriere geflissentlich, dass diese Verordnung in Art. 7 Ziff. 5 einen äusserst wichtigen Vorbehalt zu Gunsten der Tarife der Berufsverbände enthalte. 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rechnungsstellung des Erbschaftsverwalters sei undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Es sei notwendig, dass bei jeder Rechnungsposition der angewandte Stundenansatz offen aufgeführt und Zuschläge begründet würden. Die Vorinstanz habe sodann die Regeln über die Beweislastverteilung verkannt, indem sie festgestellt habe, bis zum Beweis des Gegenteils sei von der Richtigkeit der in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben auszugehen, treffe doch genau das Gegenteil zu. Die vom Beschwerdegegner angefertigten Aufzeichnungen seien zu edieren, ergebe sich doch allein aus diesen Unterlagen, ob diese Y. als Grundlage für eine detaillierte

12 Rechnungsstellung hätten dienen können. Erst aus diesen Unterlagen werde sich ergeben, ob der Erbschaftsverwalter die Begründung für die Zuschläge im Sinne von Art. 4 der Honorarordnung auf diese authentischen Notizen aus der Zeit stützen könne oder ob er sie erst nachträglich aus den Fingern gesogen habe. Es gehe dem Beschwerdeführer nicht darum, die Amtsführung des Erbschaftsverwalters zu kritisieren, er verlange lediglich eine wahrheitsgemässe, detaillierte und nachvollziehbare und damit überprüfbare Rechnungsstellung, aus der auch auf die Angemessenheit der für die einzelnen Verrichtungen in Rechnung gestellten Beträge punkto Zeit, Stundenansatz und allfällige Zuschläge geschlossen werden könne. Es ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung immerhin, dass die Anwendung des Anwaltstarifs, anstatt des Tarifs der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, die Anwendung des Höchststundenansatzes des jeweils gültigen Anwaltstarifes sowie die beliebige Verdoppelung des höchsten Stundenansatzes ohne jeglichen spezifizierten Nachweis einer Begründung zur Beanstandung Anlass gebe. Zwar treffe es zu, dass die für einzelne Verrichtungen aufgewendete Zeit der Natur der Sache nach im Nachhinein schwer abschätzbar sei, so dass die Prüfung der für die zwölfjährige Verfahrensdauer insgesamt in Rechnung gestellten Zeit von 1'357,4 Stunden ein heikles Unterfangen sei, doch stimme es nicht, dass eine solche Überprüfung nicht möglich sei. Eine Stichprobe ergebe, dass ausserordentlich grosszügig aufgeschrieben worden sei, indem etwa für den dreizehnseitigen Schlussbericht angeblich nicht weniger als 59,5 Stunden, davon 13 Stunden ausserhalb der Bürozeit, aufgewendet worden seien. - Y. hat für die Zeit von der Übernahme des Mandats am 28. August 1989 bis Ende Mai 1997, dem Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes, einen gesamten Zeitaufwand von 1’094,4 Stunden und von Juni 1997 bis zum Abschluss des Mandats einen solchen von 263,05 Stunden ausgewiesen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es heute schwierig sei, die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Aufwandes abzuschätzen und begnügt sich mit der Rüge an den für die Erstellung des Schlussberichtes ausgewiesenen Stunden. Es trifft zu, dass ein Zeitaufwand von rund anderthalb Wochen für die Redaktion dieses Dokuments reichlich hoch erscheint und man sich fragen kann, ob das Ergebnis diesen Aufwand rechtfertigte. Ohne anhand des gesamten Aktenmaterials eine Rekonstruktion dieser Arbeit vorzunehmen, was seinerseits mit einem durch nichts zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre, lässt sich aber auch nicht nur mit annähernder Sicherheit sagen, welcher Zeitaufwand angemessen wäre. Die vom Beschwerdeführer angestellte Rechnung ist jedenfalls nicht weniger fraglich als der vom Erbschaftsverwalter ausgewiesene Aufwand und der Kantonsgerichtausschuss vermag keine genügenden Anhaltspunkte zu erkennen, welche nach einer Korrektur der in Rechnung

13 gestellten Stundenzahl rufen würden. Abgesehen von der Beanstandung des Schlussberichts bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor, was an den detaillierten Aufzeichnungen Y.s unglaubwürdig sein soll. Anstatt die ganze Abrechnung in Frage zu stellen, hätte er jedoch konkret rügen müssen, welche Positionen nach seiner Auffassung als fragwürdig erscheinen. Das Gericht sieht sich jedenfalls auch beim besten Willen ausserstande, die Zeitangaben in der Zusammenstellung des Erbschaftsverwalters in zuverlässiger Weise zu überprüfen. Daran vermöchte auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der handschriftlichen Aufzeichnungen Y.s nichts zu ändern, ist doch nicht vorstellbar, dass dieser in seine zuhanden des Kreisamtes erstellten Tabellen andere Zeitangaben eingetragen haben könnte als jene, die sich aus seinen Handnotizen ergeben. Es scheint dem Beschwerdeführer denn auch weniger um die Stundenzahlen als solche zu gehen, sondern vielmehr um den auf diese jeweils angewandten Honoraransatz; er will mit anderen Worten wissen, für welche Verrichtungen der Erbschaftsverwalter eine Verdoppelung des Stundenansatzes vorgenommen hat. Dies ist an sich ein berechtigtes Anliegen, doch ist die Frage insofern von untergeordneter Bedeutung, als der Kantonsgerichtsausschuss nach den unten stehenden Ausführungen das angemessene Honorar nach Gesichtspunkten bemisst, welche den Besonderheiten des Falles, insbesondere der Tatsache, dass umfangreiches fremdsprachiges Aktenmaterial zu bearbeiten war und auch Verhandlungen in fremden Sprachen zu führen waren, Rechnung tragen, indem zwar keine Verdoppelung der Honoraransätze bei mehr oder weniger zuverlässig ausgewiesenen Verrichtungen vorgenommen, hingegen generell ein überdurchschnittlicher Stundenansatz zugestanden wird. Damit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten minutiösen Abklärungen und Spezifikationen, die nicht nur ausserordentlich aufwendig wären, sondern auch kaum zu wesentlich neuen Erkenntnissen führen würden. 3.a) Der Kantonsgerichtausschuss hat in seinem Urteil vom 6. November 2001 festgehalten, die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang regle nicht bloss die von der zuständigen richterlichen Behörde zu erhebenden Gebühren, sondern auch die Entschädigung für den Aufwand der Erbschaftsverwaltung, wobei ausdrücklich auch auf den vom Erbschaftsverwalter angerufenen Art. 7 Ziff. 5 verwiesen wurde. Diese Bestimmung hält in ihrem ersten Absatz fest, die Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung betrage 50 bis 110 Franken pro Arbeitsstunde. Im zweiten Absatz wird erwähnt, bei einem Wert der Erbschaft von über 100'000 Franken könne neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Promille vom Mehrwert berechnet werden, und im Schlusssatz wird festgehalten, die Tarife der Berufsverbände blieben vorbehalten. Es stellt sich die Frage, wie dieser Vorbehalt

14 zu verstehen ist. Y. ist offenbar der Auffassung, der Verweis auf die Tarife der Berufsverbände bedeute, dass im konkreten Fall die gesamte Abrechnung nach den Vorschriften der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes erfolgen könne, während der Beschwerdeführer sich zwar mit dem Vorbehalt nicht näher auseinandersetzt, sich aber offenbar auf den Standpunkt stellt, es seien ausschliesslich die in Art. 7 Ziff. 5 Abs. 1 der Verordnung erwähnten Ansätze anwendbar, welche er im Hinblick auf die Aussergewöhnlichkeit des Falles um 50 % zu erhöhen bereit ist, was ausgehend vom Höchstansatz von 110 Franken ein Honorar von 165 Franken pro Stunde ergibt. Diese Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen, trägt sie doch in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass die Verordnung eben ausdrücklich auf die Tarife der Berufsverbände verweist. Dies muss wohl in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber es selbst nicht als realistisch erachtete, dass in Fällen, die wegen ihrer Komplexität an freiberuflich arbeitende Spezialisten wie etwa Anwälte, Notare oder Treuhänder übergeben werden, zu den für diese Berufsgruppen nicht kostendeckenden Ansatz von maximal 110 Franken gearbeitet werden müsste. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene willkürliche Erhöhung um 50 % bietet die Verordnung nun aber kein Grundlage, wohl aber für die grundsätzliche Anwendung des Anwaltstarifs. Dabei stellt sich allerdings die weitere Frage, welche Ansätze dieses Tarifs verrechnet werden dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass die Ansätze gemäss Verordnung immerhin als die Regel, der Tarif des im Einzelfall zur Diskussion stehenden Berufsverbandes hingegen als die Ausnahme zu gelten haben. Das heisst mit anderen Worten, dass die Mitglieder der entsprechenden Berufsgruppen bereits dadurch privilegiert werden, dass ihnen wesentlich höhere Ansätze zugestanden werden. Damit ist es aber gerechtfertigt, diese Ansätze nicht allzu leicht voll ausschöpfen und insbesondere über die ordentlichen Honoraransätze hinausgehende Zuschläge nur mit grösster Zurückhaltung zur Anwendung kommen zu lassen. b) Die Aktivitäten Y.s als Erbschaftsverwalter im Nachlass A. fielen in die Geltungsdauer verschiedener Honorarordnungen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Vom Beginn des Mandats im Jahre 1989 bis Dezember 1991 betrug der normale Stundenansatz 150 Franken, und es wurde ein Rahmen von 120 bis 180 Franken gesetzt. Ab dem 12. Dezember 1991 konnten für das nach Zeitaufwand berechnete Honorar zwischen 150 und 210 Franken pro Stunde berechnet werden und der normale Stundenansatz lag bei 180 Franken. Ab dem 30. Mai 1997 gelten sodann die neuen, zwischen 170 und 230 Franken liegenden Ansätze und einem normalen Stundenansatz von 200 Franken. Bei der Bemessung des Honorars sollen die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache und die mit dieser verbundene

15 Verantwortung berücksichtigt werden. Es lässt sich nun nicht bestreiten und ist im Übrigen aktenkundig, dass der Erbschaftsverwalter ein sehr umfangreiches und teilweise anspruchsvolles Mandat auszuführen hatte. Es darf sodann durchaus auch berücksichtigt werden, dass sich dieses über Jahre hinzog, was entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beschwerlicher ist als ein Mandat, das man innert kurzer Zeit erledigen kann. Es ist sodann nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer alles andere als kooperativ gezeigt und damit nicht unwesentlich dazu beigetragen hat, dass das Verfahren verkompliziert und in die Länge gezogen wurde. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass sehr viel fremdsprachiges Aktenmaterial zu verarbeiten war und erhebliche Interessen auf dem Spiele standen. Gesamthaft gesehen kann damit gesagt werden, dass es bei der Festsetzung des Stundenansatzes selbst unter Berücksichtigung des oben festgehaltenen Grundsatzes, wonach bei Anwendung des Tarifs eines Berufsverbandes, in concreto also jenes des Bündnerischen Anwaltsverbandes, Zurückhaltung geboten ist, angebracht erscheint, an die obere Grenze des Anwaltstarifs zu gehen. Wenn Y. also durchwegs den für die jeweilige Geltungsdauer des Tarifs höchsten Ansatz verrechnet hat, so ist dies unter den gegebenen Umständen einigermassen verständlich und akzeptierbar. Damit ist aber nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der Spielraum bezüglich der ordentlichen und ausserordentlichen Ansätze gemäss Art. 3 und 4 der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes ausgeschöpft, das heisst dass weitere Erhöhungen im Sinne dieser beiden Artikel nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Dies gilt vorerst für die Bearbeitung fremdsprachigen Aktenmaterials und die Verhandlungen in anderen als der deutschen Sprache, welche Erschwernisse durch den zugestandenen höchsten Stundenansatz als abgegolten zu gelten haben. Die Beanspruchung von Spezialkenntnissen ist nicht ersichtlich; zwar ist der Fall in seiner Gesamtheit betrachtet von einer gewissen Komplexität, doch geht es im wesentlichen um Rechtsgebiete, die jedem durchschnittlichen Anwalt geläufig sind. Soweit besondere Kenntnisse notwendig waren, wie etwa die Anwendung ausländischen Rechts oder Buchhaltungskenntnisse, hat der Erbschaftsverwalter Spezialisten beigezogen, welche gesondert Rechnung gestellt haben. Dass mit der Buchführung ein Treuhandbüro beauftragt wurde, war sicher vernünftig, handelt es sich dabei doch nicht um eine Tätigkeit, die in den Aufgabenbereich eines Anwaltes fällt und daher zweckmässigerweise und sicher kostengünstiger von einem auf derartige Geschäfte spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden. Ob der Beizug ausländischer Rechtsanwälte, für welche offenbar gesamthaft mehr als 1,5 Millionen Franken aufgewendet werden mussten, in jeder Beziehung gerechtfertigt und ebenso kostengünstig war, kann und muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Ob die Schritte, die Y. in diesem Zusammenhang unternahm,

16 stets angebracht waren oder ob sie den Rahmen der Erbschaftsverwaltung sprengten, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, sondern hätte zum jeweils aktuellen Zeitpunkt in Frage gestellt werden müssen. Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Erbschaftsverwalters ist dieser Gesichtspunkt einzig insoweit von Interesse, als angesichts des häufigen Beizugs ausländischer Rechtsberater nicht gesagt werden kann, es sei Y. ein ausserordentlicher Honorarzuschlag zuzugestehen, weil er sich in grösserem Umfange mit ausländischem Recht oder ausländischen Verfahren zu beschäftigen gehabt hätte. Y. rechtfertigt die teilweise Verdoppelung des Stundenansatzes unter anderem auch mit Arbeiten, die er ausserhalb der normalen Bürozeiten und teilweise auch an seinen inländischen und ausländischen Feriendestinationen habe verrichten müssen. Er habe nämlich nicht nur ein gerüttelt Mass an Arbeit für andere Klienten zu erledigen gehabt, sondern sei im fraglichen Zeitraum auch auf kantonaler und Gemeindeebene politisch sowie in der Notariatskommission aktiv und mit starkem Arbeitsanfall als Präsident des Rennvereins X. mit der Organisation der jährlichen internationalen Pferderennen beschäftigt gewesen. Das habe bedeutet, dass er das fremdsprachige Aktenmaterial bezüglich der Erbschaftsverwaltung jeweils über Samstag und Sonntag sowie spät abends habe bearbeiten und teilweise an seine Ferienorte habe mitnehmen müssen. Diese Argumentation wäre selbst dann zu verwerfen, wenn – was oben als nicht zutreffend dargelegt wurde – eine Verdoppelung der Honoraransätze grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Die Anwendung ausserordentlicher Ansätze wegen besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 4 Bst. b der Honorarordnung ist selbstverständlich nur zulässig, wenn die Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit aus Gründen erforderlich ist, welche in der Person des Mandanten liegen. Was der Beschwerdegegner hingegen zur Begründung seines Standpunktes anführt, hat allein mit seiner Beschäftigungslage zu tun; es wird mit keinem Wort auch nur behauptet, dass besondere Dringlichkeit in der Erbschaftsverwaltung geboten hätte, in dieser Angelegenheit ausserhalb der üblichen Bürozeit tätig zu werden. Wenn Y. ein Mandat im Ausmasse des vorliegenden annahm, so musste er sich mit seinen übrigen Aktivitäten so organisieren, dass er – dringliche Angelegenheit in dieser Sache, die keinen Aufschub erlaubten, vorbehalten – die mit der Erbschaftsverwaltung zusammenhängenden Arbeiten während der normalen Bürozeit erledigen konnte. Er konnte selbstverständlich nicht seine vielfältigen anderen Tätigkeiten während der ordentlichen Arbeitszeit vornehmen und die mit seinem Mandat als Erbschaftsverwalter anfallenden Arbeiten unter Anwendung ausserordentlicher Honoraransätze über das Wochenende oder abends ausführen. Es steht einem Anwalt zwar frei, mehr Aufträge anzunehmen,

17 als er während der üblichen Bürozeit zu bewältigen vermag, doch berechtigt ihn dies nicht, für ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ausserordentliche Ansätze zu verrechnen, es sei denn, eine Verrichtung sei aus vom Kunden zu vertretenden Gründen besonders dringlich gewesen. c) Y. hat nebst seinem Honorar nach Zeitaufwand einen Interessenwertzuschlag in der Höhe von 2 % des verwalteten Nachlasses in Rechnung gestellt und bezogen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist zwar auch in diesem Punkt auf die Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang, gesteht dem Erbschaftsverwalter aber doch einen Zuschlag von einem Prozent oder 95'500 Franken zu. Es wurde oben dargelegt, dass Grundlage für die Honorierung des Erbschaftsverwalters auch in Fällen, in denen diese Aufgabe von einem Anwalt übernommen wird, die fragliche Verordnung ist, dass aber auf Grund des Verweises auf die Tarife der Berufsverbände in vernünftigem Rahmen die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden kann. Der Interessenwertzuschlag im Sinne dieser Bestimmung erhöht das nach Zeitaufwand berechnete Honorar des Anwalts nach Massgabe der im Interessenwert konkretisierten Wichtigkeit der betreuten Sache und trägt so der durch die erhöhte Bedeutung des Geschäftes gesteigerten Verantwortung des Anwalts Rechnung (PKG 1989 Nr. 11). Hält man sich diesen Sinn des Interessenwertzuschlages vor Augen, so erkennt man leicht, dass ein Zuschlag in voller Höhe im Falle einer Erbschaftsverwaltung von der hier vorliegenden Art nicht gerechtfertigt wäre. Zwar geht es um eine erkleckliche Summe, doch ist die Verantwortung des Erbschaftsverwalters nicht vergleichbar mit jener des Anwalts, der den den Interessenwert darstellenden Betrag in einem Prozess erstreiten muss. Y. hatte die Erbmasse von rund 9,5 Millionen Franken lediglich zu verwalten. Seine Tätigkeit bestand darin, ein vorhandenes und an sich von niemandem bestrittenes Vermögen zu erhalten, nachdem er es in einem Sicherungsinventar, für dessen Erstellung er separat honoriert wurde, festzustellen hatte. Unter diesen Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, den höchsten von der Honorarordnung vorgesehenen Interessenwertzuschlag zu erheben. Andererseits erschiene es auch nicht angebracht, dem Erbschaftsverwalter lediglich den in der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang erwähnten Zuschlag von einem Promille zuzugestehen, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner in der Beschwerde vom 22. November 2002 angestellten Honorarberechnung einen solchen von einem Prozent aufführt. Ein Interessenwertzuschlag in dieser Höhe erscheint angemessen und kann dem Erbschaftsverwalter zugesprochen werden.

18 4.a) Y. hat die gesamte für die vorliegende Erbschaftsverwaltung aufgewendete Zeit von 1'357,45 Stunden in zwei Phasen aufgeteilt, nämlich eine erste Phase vom Beginn seiner Tätigkeit im August 1989 bis Ende Mai 1997, und eine zweite Phase, beginnend im Juni 1997, auf welchen Zeitpunkt die Ansätze der Honorarordnung angehoben wurden, bis zum Abschluss des Mandats im Jahre 2001. Er übersieht bei dieser Aufteilung, dass die bis Ende Mai 1997 gültige Honorarordnung nicht schon zu Beginn seines Mandates in Kraft war, sondern dass zu jenem Zeitpunkt und bis zur Revision vom 12. Dezember 1991 der Tarif vom 26. November 1987 Gültigkeit hatte, der einen Stundenansatz von 120 bis 180 Franken und einen normalen Ansatz von 150 Franken vorsah. Geht man bei der Festsetzung des dem Erbschaftsverwalter zustehenden Honorars vom jeweils gültigen Anwaltstarif aus und gesteht man dem Erbschaftsverwalter nach dem oben Gesagten zu, den jeweils höchsten Ansatz, jedoch ohne weitere Zuschläge verrechnen zu dürfen, so ist für die Phase August 1989 bis Dezember 1991 der Maximalansatz von 180 Franken und nicht ein solcher von 210 Franken einzusetzen; es ist mit anderen Worten die erste Phase von total 1'094,4 Stunden nochmals aufzuteilen, wobei sich nach den vom Beschwerdegegner angefertigten Aufstellungen ein Zeitaufwand von 363,2 Stunden für die Zeit bis zum 11. Dezember 1991 und ein solcher von 731,2 Stunden für die Zeit vom 12. Dezember 1991 bis Ende Mai 1997 ergibt. Daraus resultiert zu den jeweils gültigen Höchstansätzen folgendes Honorar nach Zeitaufwand: August 1989 bis 11. Dezember 1991 363,2 Stunden zu 180 Fr. = Fr. 65'376.--, 12. Dezember 1991 bis Ende Mai 1997 731,2 Stunden zu 210 Fr. = Fr. 153'552.— und ab Juni 1997 bis zum Abschluss des Mandats Ende Mai 2001 263,05 Stunden zu 230 Franken = Fr. 60'501.50, total somit Fr. 279'429.50. Zu dieser Summe ist ein Interessenwertzuschlag von 1 % oder Fr. 95'500.— zu schlagen, so dass sich ein gesamtes Honorar von Fr. 374'929.50 ergibt. b) Die Spesen belaufen sich gemäss den detaillierten Zusammenstellungen des Beschwerdegegners auf gesamthaft Fr. 23'213.45 und wurden in diesem Umfange noch in der Honorar- und Spesenrechnung an das Kreisamt Oberengadin vom 25. Januar 2002 geltend gemacht. Erst in einer nicht datierten Aufstellung wurden die Spesen auf Fr. 26'251.-- beziffert, wobei auf diverse Schreiben an das Kreisamt Oberengadin hingewiesen, im Übrigen aber keine Begründung für die Abweichung gegenüber den detaillierten Jahresabrechnungen gegeben wurde. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, weshalb in einem Schreiben Y.s an das Kreisamt Oberengadin vom 18. Dezember 1995 Spesen für das laufende Jahr in der Höhe von Fr. 6'533.-- geltend gemacht werden, während diese in der später erstellten detaillierten Gesamtabrechnung lediglich mit Fr. 3'406.55 angegeben wurden. An-

19 gesichts dieser Unstimmigkeiten besteht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses kein Grund, auf den erst in der Stellungnahme ans Kreisamt vom 31. Mai 2002 ohne Begründung wieder geltend gemachten höheren Betrag abzustellen, so dass es bei dem in der Honorar- und Spesenrechnung aufgeführten Betrag sein Bewenden haben muss. Damit stehen dem Erbschaftsverwalter für Honorar und Spesen insgesamt Fr. 398'142.95 zu. c) Auf den 1. Januar 1995 wurde die eidgenössische Mehrwertsteuer eingeführt. Diese betrug anfänglich 6,5 % und wurde auf den 1. Januar 1999 auf 7,5 % und auf den 1. Januar 2001 auf 7,6 % erhöht. Entsprechend diesen Ansätzen sind die seit Einführung der Steuer in Rechnung gestellten Beträge zu erhöhen, wobei vom Honorar und den Spesen ausgegangen wird, wie sie in der detaillierten Abrechnung ausgewiesen werden (act. 55 und 62 bis 68). Keine Mehrwertsteuer ist folglich auf dem bereits vor deren Einführung bezogenen Interessenwertzuschlag geschuldet. Vom 1. Januar 1995 bis Ende Mai 1997 stand dem Erbschaftsverwalter ein Honorar für 336,05 Stunden zu 210 Franken, also von Fr. 70’570.50 und für die Zeit von Juni 1997 bis zur Erhöhung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1999 ein solches für 131,05 Stunden zu 230 Franken, also von Fr. 30'141.50 zu. Die auf das ganze Honorar von Fr. 100'712.— und die gesamten in diesem Zeitraum angefallenen Spesen von Fr. 8'917.55 zum Satz von 6,5 % geschuldete Mehrwertsteuer beläuft sich damit auf Fr. 7'125.90. Bis zur nächsten Erhöhung des Steuersatzes am 1. Januar 2001 leistete Y. 47,65 Arbeitsstunden, was zum Ansatz von 230 Franken einem Honorar von Fr. 10'959.50 entspricht, wozu noch Spesen von Fr. 260.30 kommen; der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Fr. 11'219.80, was zum Satz von 7,5 % eine Steuerschuld von Fr. 841.50 ergibt. Schliesslich beträgt der Honoraranspruch im Jahre 2001 für 84,35 Stunden Fr.19'400.50, was zusammen mit den Spesen von Fr. 382.-- zu einem Betrag von Fr. 19'782.50 und damit zum Steuersatz von 7,6 % zu einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'503.45 führt. Die Mehrwertsteuer für die ganze Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Abschluss des Mandats beträgt damit Fr. 9'470.85. 5.a) Auf Grund obiger Ausführungen stehen Y. in seiner Eigenschaft als Erbschaftsverwalter im Nachlass des C. A. folgende Vergütungen für Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer zu: Honorar 1. Phase Fr. 65'376.— 2. Phase Fr. 153'552.— 3. Phase Fr. 60'501.50

20 Interessenwertzuschlag Fr. 95’500.— Spesen Fr. 23’213.45 Fr. 398’142.95 Mehrwertsteuer Fr. 9’470.85 Total Fr. 407’613.80 ============ Der Erbschaftsverwalter hat nach seiner Sachdarstellung in der Eingabe vom 25. Januar 2002 insgesamt Fr. 591'325.30 bezogen, während ihm lediglich der oben berechnete Betrag zusteht. Er hat somit den zuviel einkassierten Betrag von Fr. 183'711.50 zu erstatten. Die ersten Bezüge gehen auf Ende Dezember 1994 zurück, der letzte Bezug erfolgte Ende 2000. Das Schwergewicht der Auszahlungen erfolgte vor Einführung der Mehrwertsteuer am 30. Dezember 1994. In den Jahren 1995 und 1996 bezog Y. nochmals grössere Beträge, während die Bezüge der letzten vier Jahre eher bescheidener ausfielen. Als ungefährer mittlerer Bezugstermin kann somit der 1. Januar 1996 angesehen werden. Y. wird folglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 zurückzuzahlen. b) Y. beantragt, eventuell sei das Kreisamt Oberengadin zur Rückzahlung der von ihm bewilligten zu hohen Entschädigung für die Erbschaftsverwaltung zu verpflichten. Wenn die Aufsichtsbehörde durch die Genehmigung der getätigten Bezüge ihre Pflicht vernachlässigt haben sollte, müsste sie zur Verantwortung gezogen werden und die Konsequenzen dafür tragen. Dieses Begehren ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht das Kreisamt, sondern Y., der ein zu hohes Honorar kassiert hat. Es ist somit völlig klar, dass der Erbschaftsverwalter, der dem Nachlass einen zu hohen Betrag entzogen hat, den zuviel kassierten Betrag erstatten muss. Schuldner der zurückzuzahlenden Summe ist folglich allein der Erbschaftsverwalter; das Verhältnis zwischen diesem und dem Kreisamt steht hier nicht zur Diskussion. c) Schliesslich beantragt Y., von einem allenfalls festzulegenden Rückzahlungsbetrag seien auf jeden Fall 26'000 Franken zu seinen Gunsten in Abzug zu bringen. Diesen Betrag habe er im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mailand seinem Rechtsvertreter zahlen müssen. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wenn der Erbschaftsverwalter der Auffassung ist, dass ihm diese Kosten in Ausübung seines Mandates entstanden sind und er folglich Anspruch auf Erstattung der von ihm im Verfahren in Italien für seine

21 Rechtsvertretung bezahlten Kosten durch den Nachlass A. hat, so hätte er den entsprechenden Betrag in seine Schlussabrechnung aufnehmen müssen, wobei die Berechtigung der Forderung im Rahmen der Überprüfung seiner Abrechnung hätte beurteilt werden können. Er kann aber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren diese Forderung anmelden; es handelt sich um ein neues Begehren, auf das nicht eingetreten werden kann. II. Bei der Regelung der Verfahrenskosten ist davon auszugehen, dass den ersten drei Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde und der Kantonsgerichtsausschuss auch der Argumentation, es sei das Honorar ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang zu bestimmen, nicht zu folgen vermochte. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag jedoch insofern teilweise durchgedrungen, als der Erbschaftsverwalter entsprechend der Ziffer 4 des Rechtsbegehrens verpflichtet wird, einen erheblichen Teil der gemachten Bezüge zurückzuzahlen. Dem Grundsatz nach erweist sich die Beschwerde daher als begründet, auch wenn der zurückzuerstattende Betrag nicht dem entspricht, was der Beschwerdeführer in seiner Plausibilitätsrechnung als Überforderung bezeichnet. Es rechtfertigt sich angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens, die eine Hälfte der Kosten des Kantonsgerichtsausschusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die andere Hälfte wird im Sinne des Verursacherprinzips gemäss der allgemeinen Regel von Art. 122 ZPO Y. überbunden, da er durch seine zu hohen Bezüge die vorliegende Beschwerde mitzuverantworten hat. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Honorar Y.s als Erbschaftsverwalter im Nachlass des C. A. sel. einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer Fr. 407'613.80 beträgt. 3. Y. wird verpflichtet, den zuviel vereinnahmten Betrag von Fr. 183'711.50 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1996 dem Universalerben R. A. zu erstatten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 345.--, total somit Fr. 5'345.- - werden zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur anderen Hälfte Y. überbunden. 5. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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