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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2003 ZB 2002 33

17 marzo 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,333 parole·~22 min·3

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 02 33 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2003 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des M., Inhaber der Einzelfirma A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt am 29. Oktober 2002, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen den Kanton Graubünden , 7001 Chur, Gesuchsund Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, (in der Forderungsstreitsache des M., Kläger, gegen W. und C. R., Beklagte), hat sich ergeben:

2 A. W. und C. R. beabsichtigten den Erwerb eines Hotels in der Schweiz. Am 10. Mai 1997 nahmen sie Kontakt auf mit M., dem Inhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma A.. Er sollte ihnen beim Suchen einer geeigneten Liegenschaft behilflich sein und Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigen. Am 29. Mai 1997 unterzeichnete W. R. im Beisein von C. R. einen mit Nachweisbestätigung bezeichneten Mäklervertrag, worin vorab festgehalten wurde, dass die A. den Eheleuten R. Immobilien anbiete. Für den Fall, dass ihre Nachweis- oder Vermittlungsbemühungen zu einem Vertragsabschluss führen sollten, werde auf eine Provision verzichtet. Zu vergüten seien indessen die separat aufgelisteten Aufwendungen, soweit sie nicht vom Verkäufer selbst getragen würden, desgleichen die nicht mit dem Kauf zusammenhängende, die Finanzierung betreffende Beratungstätigkeit der A.. Des weiteren wurde ausgeführt, dass für die Beschaffung und Bearbeitung eines Kredites, und stamme er auch vom Verkäufer selbst, eine Provision von 2 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme an die A. zu bezahlen sei. Ansonsten könnten deren Dienste aber kostenfrei in Anspruch genommen werden. Schliesslich enthält die Vereinbarung noch den Vermerk, dass es sich beim Hotel D. in B., dem Hotel I. in S., dem Hotel E. in F., einem Hotel L. sowie dem Kurhaus P. in K. um durch die Mäklerfirma nachgewiesene Angebote handle. Am 16. Oktober 1997 unterzeichnete W. R. zusammen mit seiner Gattin C. R. ein weiteres Formular Nachweisbestätigung der Firma A.. Abweichend von der Regelung in der Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wurde nunmehr für Nachweisund Vermittlungsanstrengungen, die den Abschluss eines Kaufvertrages bewirkten, eine Provision von 0,5 % vorgesehen, während für die Kreditbeschaffung eine Provision von 2,5 % geschuldet sein sollte. Als durch die Mäklerfirma nachgewiesene Angebote wurden dann noch das Hotel Y. in T. sowie das Hotel Z. in X. angeführt. W. und C. R. zeigten insbesondere Interesse am Erwerb des Hotels V. in H.. In diesem Zusammenhang fand eine Besprechung mit J. von der U. über die Finanzierung statt. Ebenso wurde bei der Filiale des Bank N.s in Q. (heute Bank O.) ein Kreditgesuch eingereicht. Vom Erwerb des Hotels V. wurde jedoch abgesehen. Nach der Besichtigung weiterer Hotelliegenschaften kauften W. und C. R. schliesslich im November 1997 das Hotel G. in K. Platz. Der Bank N. gewährte dazu am 29. Oktober 1997 einen Kredit über Fr. 3'300'000.–, welcher mit der Ver-

3 pfändung von Lebensversicherungspolicen sowie mit einer auf dem Grundstück des Hotels G. liegenden Grundpfandverschreibung abgesichert wurde. Im Juni 1998 erfuhr M. von der Kreditzusage des Bank N.s an die Eheleute R.. Mit Schreiben vom 12. November 1998 forderte er von ihnen eine Provision von 2 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme, was bei einem Betrag von Fr. 3'800'000.– eine Forderung von Fr. 76'000.– ergebe. In der Folge reduzierte er die Summe auf Fr. 66'000.–, weil der Kredit lediglich Fr. 3'300‘000.– betragen habe. Überdies verlangte er Ersatz für Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'073.05. Weil die Forderungen vollumfänglich bestritten wurden, liess M. am 16. Februar 1999 beim Vermittleramt des Kreises K. eine Klage gegen W. und C. R. auf Bezahlung von Fr. 71'073.05 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie 5% Zins seit dem 19. November 1998 anhängig machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 29. März 1999 der Leitschein ausgestellt. M. unterbreitete die Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 29. April 1999 dem Bezirksgericht Oberlandquart (heute Prättigau/Davos). Mit Urteil vom 3. Februar 2000, mitgeteilt am 9. Februar 2000, hiess das in erster Instanz angerufene Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Eheleute W. und C. R., M. einen Betrag von Fr. 4000.– nebst Zins zu 5 % seit 19. November 1998 zu bezahlen. Eine hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit welcher er an den ursprünglichen Anträgen festhielt, wurde von der Zivilkammer des Kantonsgerichtes mit Urteil vom 15. Mai 2000, mitgeteilt am 16. August 2000, vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Anschlussberufung der Beklagten gutgeheissen. Die Weiterzugsinstanz hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart auf und wies die Klage des M. unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab. B. Mit Rechnung vom 12. März 2001 verlangte M. von W. und C. R. gestützt auf die Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 die Bezahlung eines Betrages von Fr. 109'046.85, nämlich eine Provision in der Höhe von Fr. 82'500.– für die Kreditvermittlung (2.5 % auf Fr. 3'300'000.–), die durch ihn erfolgt sei, Fr. 5073.05 für separat zu entschädigende Aufwendungen, zuzüglich 5 % Zins auf diesen Beträgen seit dem 30. November 1997 (Fr. 13'062.60 und Fr. 803.25) sowie 7.5 % Mehrwertsteuer (Fr. 7607.90). In den von M. angestrengten Betreibun-

4 gen Nr. 201403 und 201404 des Betreibungsamtes K. vom 3. Juli 2001 über die genannten Fr. 109'046.85 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2001 erhoben sowohl W. wie C. R. Rechtsvorschlag. In der Folge machte M. am 22. Januar 2001 beim Vermittleramt des Kreises K. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 8. Januar 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 3. Januar 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 109'046.85 plus 5 % Zins seit 12.03.2001, zu bezahlen. 2. Zusätzlich der Betreibungskosten, Betreibungs-Nr. 201403 und 201404 von CHF 400.–, Betreibungsamt K.. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit Prozesseingabe vom 31. Januar 2002 unterbreitete M. die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er reduzierte seine Forderung auf einen Betrag von Fr. 102'729.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2001. Im Übrigen hielt er an seinen Begehren gemäss Leitschein fest. Die eingeklagte Summe umfasste die folgenden Teilbeträge: Fr. 82'500.– Provision, Fr. 13‘062.60 Zins für die Zeit vom 30.11.1997-11.03.2001 sowie Fr. 7167.15 Mehrwertsteuer. Zur Begründung, weshalb erneut Mäklerlohn eingeklagt werde, wurde unter anderem vorgebracht, Gegenstand des Prozesses, der zu den Urteilen des Bezirksgerichtes Oberlandquart vom 3. Februar 2000 und der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000 geführt habe, sei die Nachweisbestätigung vom 29. Mai 1997 gewesen, während es nunmehr um jene vom 16. Oktober 1997 gehe. In ihrer Prozessantwort vom 19. Februar 2002 stellten W. und C. R. sinngemäss den Antrag, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei, wobei zur Begründung geltend gemacht wurde, über den neu eingeklagten Anspruch sei bereits früher rechtskräftig entschieden worden.

5 Mit Verfügung vom 25. Februar 2002, die in der Folge unangefochten gelassen wurde, sah das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vor, dass über die Einrede der abgeurteilten Sache an einer gesonderten Verhandlung befunden werde. Am 26. Februar 2002 schliesslich gewährte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos M. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwältin Susanna Mazzetta als Rechtsvertreterin, beides auf Kosten des zuständigen Gemeinwesens). Auch diese Verfügung wurde nicht beanstandet. Das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden hatte hierzu vielmehr in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2002 ausdrücklich seine Einwilligung erklärt. C. Mit Urteil vom 4. Juli 2002, mitgeteilt am 6. August 2002, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die von W. und C. R. erhobene Einrede der res iudicata wird gutgeheissen und auf die Klage des M. gegen W. und C. R. wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises K. von Fr. 200.– sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr (inkl. reduziertem Interessenwertzuschlag) von Fr. 3100.–, Schreibgebühren von Fr. 300.–, insgesamt somit von Fr. 3400.--, gehen zulasten des M.. Sie werden mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 26. Februar 2002 (Pr. Nr. G 7/02) direkt beim Kanton Graubünden erhoben. 3. M. hat W. und C. R. insgesamt mit Fr. 800.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann gestützt auf Art. 94 Abs. 3 ZPO ein Rechtsmittel erhoben werden. 5. Mitteilung an: ...“ D. Hiergegen liess M. am 29. August 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventl. sei die Einrede der res iudicata abzuweisen.

6 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und zweite Instanz zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Mit Eingabe vom 30. September 2002 stellte W. R. – in eigenem Namen und wohl auch in jenem seiner Gattin – sinngemäss den Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei abzuweisen. Am 4. September 2002 hatte M. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 überdies Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären lassen. Hier lauteten seine Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und folgendermassen abzuändern: Die Einrede der res iudicata sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten. Die Klage sei an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung zurückzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für die Vermittlung, die erste und zweite Instanz zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ E. Nachdem M. am 22. Oktober 2002 sein Gesuch vom 5. September 2002, es sei ihm sowohl für das Beschwerde- wie das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwältin Susanna Mazzetta als Rechtsvertreterin, beides auf Kosten des zuständigen Gemeinwesens), auf entsprechende Aufforderung hin in Bezug auf die Gewinnaussichten näher begründet hatte, erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 28. Oktober 2002 die folgende, am 29. Oktober 2002 mitgeteilte Verfügung: „1. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.“ Das Kantonsgerichtspräsidium war zum Schluss gekommen, Gegenstand des laufenden Prozesses sei eine unter den Parteien umstrittene Forderungsklage, welche auf dem gleichen Sachverhalt beruhe wie jene, die mit Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000 (ZF 00 18) abgewiesen wor-

7 den sei (angebliche Verwendung einer in Zusammenhang mit einem geplanten Hotelkauf im Berner Oberland erlangten Kreditzusage für die Beschaffung des für den Erwerb des Hotels G. in K. benötigten Kredits). Damit sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos in seinem Urteil vom 4. Juli 2002 die Einrede der res iudicata gutgeheissen habe und dass es auf die Klage nicht eingetreten sei. Aussichten, diesen Nichteintretensentscheid umzustossen, bestünden nicht, und es könne deshalb im Weiterzugsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr gewährt werden. F. Hiergegen liess M. am 19. November 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und Berufungsverfahren vor Kantonsgericht gemäss Art. 42 ff. ZPO zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer.“ In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2002 teilte das Amt für Zivilrecht dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass es sich den Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidenten in dessen Verfügung vom 28. Oktober 2002 anschliessen könne. Auf eine nähere Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Wie andere Entscheide in diesem Bereich können Verfügungen der Einzelrichter, der Präsidenten der erstinstanzlichen Gerichte und der Vorsitzenden der Weiterzugsinstanzen, mit welchen Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten [Art. 45 Abs. 1 ZPO], Bestellung eines Rechtsbeistandes [Art. 46 ZPO], beides auf Kosten des zuständigen Gemeinwesens [Art. 47 Abs. 1 ZPO]) abgewiesen werden, von den Betroffenen gestützt auf Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichts(vize)präsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kur-

8 zer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). – In einer bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes bzw. beim Kantonsgerichtsausschuss anhängigen Streitsache wehrt sich M. dagegen, dass seinen Anträgen, es sei ihm für diese Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen, mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. Oktober 2002 nicht entsprochen wurde. Damit liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 47a ZPO vor, das vom zuständigen Richter erlassen wurde (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde überdies innert Frist ergriffen wurde und da sie zudem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 2. Unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann nach Art. 42 Abs. 1 ZPO, wer öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Einer Partei, die in diesem Sinne als bedürftig angesehen werden muss, ist ausserdem bei Bedarf ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bestellen (Art. 46 ZPO). Ob im konkreten Fall eine sogenannte Prozessarmut gegeben ist – zu den Mitwirkungspflichten der betreffenden Partei an der Ermittlung der grundsätzlich von Amtes wegen abzuklärenden massgeblichen Tatsachen vgl. PKG 2001 9 68 –, beurteilt sich aufgrund der aktuellen Finanzlage der Gesuchstellerin, wobei nicht nur die Höhe ihrer Einkünfte, sondern auch die Grösse eines allfälligen Vermögens von Belang ist. Im Forderungsprozess zwischen M. und den Eheleuten W. und C. R. wurde dem Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2002 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei seinem Wunsch entsprechend Rechtsanwältin Susanna Mazzetta zu seiner Rechtsvertreterin ernannt wurde. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos war in Übereinstimmung mit dem Amt für Zivilrecht zum Schluss gelangt, dass die finanziellen Mittel des Gesuchstellers es ihm nicht erlaubten, die Gerichtskosten und die durch den notwendigen Beizug einer Rechtsvertreterin erwachsenden Auslagen selber zu decken. Als in der Folge gestützt auf die von der Gegenpartei erhobene Einrede der abgeurteilten Sache auf seine Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wurde, fand er sich hiermit nicht ab, sondern unterbreitete die Streitsache mit Beschwerde und Berufung dem Kantonsgerichtsausschuss bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichtes. Für diese Weiterzugsverfahren will M. wiederum umfas-

9 send in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen. Der Antrag erscheint insoweit unbedenklich, als es keinerlei Hinweise gibt, dass sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers in der Zwischenzeit verbessert hätte, und dies erst noch in einem Umfang, dass er heute nicht mehr als bedürftig angesehen werden könnte. Käme es also allein auf die Prozessarmut an, hätte das Kantonsgerichtspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2002 das Gesuch von M. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ablehnen dürfen. 3. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nun aber nicht nur wegen fehlender Mittellosigkeit scheitern, sondern sie ist unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit auch bei geradezu mutwilliger oder offensichtlich aussichtsloser Prozessführung zu verweigern (Art. 42 Abs. 2 ZPO), dann also, wenn es um Begehren geht, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die damit verbundenen Verlustgefahren. Aus der Sicht des Klägers bedeutet dies, dass er von der Einleitung oder Fortsetzung rechtlicher Schritte Abstand nehmen sollte; während sich der Beklagte sagen müsste, es mache keinen Sinn, sich weiter gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen zu wollen. Dagegen hat ein Begehren nicht schon dann als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist vielmehr, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung auf eine prozessuale Auseinandersetzung einlassen würde oder eben nicht; wer einen Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, soll ihn nicht allein deshalb anstrengen oder aufrechterhalten können, weil er ihn nichts kostet (vgl. BGE 125 II 275, 124 I 306; PKG 2001 10 74). Das Gesuch von M., es sei ihm im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wurde in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2002 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach Einschätzung des Kantonsgerichtspräsidiums wird die Weiterzugsinstanz – sei es der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der Beschwerde vom 29. August 2002 oder die Zivilkammer aufgrund der Berufung vom 4. September 2002 – mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss gelangen, dass das Bezirksgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache habe schützen dürfen und dass es deshalb auf die

10 Forderungsklage zu Recht nicht eingetreten sei. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden näher zu prüfen. 4. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, er also dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur in dem Masse ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid lediglich in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übrigen haben aber die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen bestimmt, die von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 123 III 18, 121 III 477 f.). 5. Laut den nicht zu beanstandenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002, die mit den entsprechenden Ausführungen im Nichteintretenserkenntnis des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 sowie den übrigen Akten übereinstimmen, begründete M. im ersten gegen die Eheleute W. und C. R. angestrengten Prozess seine Forderung auf Entrichtung von Mäklerlohn damit (Prozesseingabe vom 29. April 1999 bzw. Replik vom 16. August 1999), dass er bei der Filiale

11 des Bank N.s in Q. für den Erwerb des Hotels V. in H. eine grundsätzliche Kreditzusage erwirkt habe, die massgeblich gewesen sei, dass schlussendlich der für den Kauf des Hotels G. in K. benötigte Kredit von 3,3 Millionen Franken gesprochen worden sei. Weiter ist erstellt, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichtes in ihrem Urteil vom 15. Mai 2000 dem nicht folgte, sondern die Klage abwies, weil der M. obliegende Beweis, die Finanzierung des Geschäftes in K. erfolgreich vermittelt zu haben, misslungen sei. Die Eheleute W. und C. R. hätten sich vielmehr ohne Dazutun des Klägers um die Beschaffung des für den Kauf des Hotels G. erforderlichen Kredits gekümmert; seine Bemühungen in Zusammenhang mit dem (nicht zustande gekommenen) Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner Oberland hätten hierzu nichts beigetragen. In tatsächlicher Hinsicht steht schliesslich überdies noch fest, dass M. im zweiten, nach wie vor anhängigen Prozess von den gleichen Beklagten wie im ersten Verfahren und berechnet auf den dort als massgeblich genannten 3,3 Millionen Franken wiederum die Bezahlung von Mäklerlohn fordert, wobei er zur Begründung erneut und ausschliesslich geltend macht (Prozesseingabe vom 31. Januar 2002), dass die in Zusammenhang mit dem gescheiterten Erwerb des Hotels V. in H. erlangte Kreditzusicherung für die Finanzierung eines anderen Geschäftes, den Kauf des Hotels G. in K., verwendet worden sei. Damit ist offenkundig, dass der Kläger einen Anspruch gerichtlich beurteilen lassen will, über den bereits in einem früheren Prozess (durch Abweisung der Klage) rechtskräftig befunden wurde, eine Mäklerlohnforderung aus der angeblichen, in identischen Bemühungen bestehenden Vermittlung eines Kredits von 3,3 Millionen Franken zwecks Finanzierung desselben Kaufobjektes. Dass in den beiden Gerichtsverfahren unterschiedlich hohe Geldsummen verlangt wurden bzw. werden, führt zu keiner anderslautenden Einschätzung. Da die Abweisung der Klage wegen Fehlens einer relevanten Mäklertätigkeit erfolgte, ist für den Entscheid über die Einrede der res iudicata ohne Belang, welches Entgelt M. zugestanden hätte, wenn der für den Kauf des Hotels G. in K. beanspruchte Kredit auf seine Vermittlungsbemühungen zurückgegangen wäre. Ebenso irrelevant ist unter diesen Umständen, auf welcher vertraglichen Grundlage das konkret geschuldete Honorar bei Annahme einer erfolgreichen Mäklertätigkeit berechnet werden müsste, desgleichen, wann die betreffende Forderung fällig geworden wäre und anderes mehr. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es auf den vom Kläger besonders hervorgehobenen Umstand, die beiden Prozesse beruhten auf verschiedenen Mäklervereinbarungen, selbst dann nicht ankommen kann, wenn dem tatsächlich so sein sollte. Dem Nichteintreten auf die zweite Klage vermöchte M. dadurch nur zu begegnen, wenn bezogen auf das hier allein interessierende Objekt (Hotel G. in

12 K.) mit der Nachweisbestätigung vom 16. Oktober 1997 andere Vermittlungsbemühungen verknüpft wären als mit jener vom 29. Mai 1997. Dann wäre die entscheidrelevante Streitfrage, ob die Kreditbeschaffung M. zuzurechnen sei, wegen der nicht identischen Mäklerhandlungen mit der Abweisung der ersten Klage noch nicht endgültig abschlägig beantwortet gewesen. Solche Unterschiede bestehen hier aber gerade nicht. Es geht in beiden Prozessen einzig und allein um die Behauptung des Klägers, für den geplanten Erwerb einer Hotelliegenschaft im Berner Oberland eine Kreditzusage erreicht zu haben, die dann der Finanzierung des Hotelkaufs in K. gedient habe. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Klägers, der erste Prozess beruhe auf der Nachweisbestätigung vom 29. Mai 1997 und der zweite auf jener vom 16. Oktober 1997, ohnehin aktenwidrig. Wie in der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 28. Oktober 2002 und im Nichteintretenserkenntnis des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 4. Juli 2002 zutreffend festgehalten wird, gab M. beide Nachweisbestätigungen bereits im ersten Prozess zu den Akten, jene vom 29. Mai 1997 zusammen mit der Prozesseingabe und jene vom 16. Oktober 1997 zusammen mit der Replik, und beide wurden in der Folge, soweit für den Ausgang des Verfahrens überhaupt von Belang, in die Beurteilung einbezogen, ausdrücklich im Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart (heute Prättigau/Davos) vom 3. Februar 2000 und konkludent im Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 15. Mai 2000. Sollten im ersten Prozess nicht alle vom Kläger angebotenen Beweismittel zugelassen bzw. sie bei der Entscheidfindung falsch oder gar nicht gewürdigt worden sein, hätte M. das Urteil der Zivilkammer vom 15. Mai 2000 eben mit eidgenössischen Rechtsmitteln anfechten müssen. Allfälligen Versehen oder Fehlbeurteilungen in diesem Bereich kann er nicht einfach dadurch begegnen, dass er den gleichen Anspruch zum Gegenstand eines neuen Prozesses macht. Ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten zu bewirken vermöchte der Kläger darüber hinaus mit der Behauptung, dass er seit Erlass des genannten, den ersten Prozess beendenden Sachurteils neue erhebliche Tatsachen erfahren habe, die ihm ohne seine Schuld unbekannt geblieben seien, oder dass er entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die vorzulegen ihm seinerzeit unmöglich gewesen sei. Wollte er solches geltend machen, hätte ihm hierfür das Rechtsmittel der Revision im Sinne der Art. 243 ff. ZPO zur Verfügung gestanden. Bar jeder Grundlage ist schliesslich der Vorwurf von M., das Bezirksgericht Prättigau/Davos hätte die zweite Klage nicht einfach abschliessend materiell beurteilen dürfen, ohne zuvor die beantragten Beweismittel zu erheben. Eine solche Prüfung ist gar nicht erfolgt.

13 Vielmehr ist die angerufene Instanz in einem Vorentscheid über die Prozessvoraussetzungen nach Art. 93 ZPO (und nicht wie versehentlich vermerkt Art. 94 ZPO) zum Schluss gelangt, dass sie über einen Anspruch zu befinden hätte, der mit einem bereits beurteilten identisch sei. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos ist im zweiten Prozess in Gutheissung der durch die Beklagten erhobenen Einrede der abgeurteilten Sache auf die gegen sie anhängig gemachte Forderungsklage des M. nicht eingetreten. Da dem nach dem Gesagten gefolgt werden kann, erscheinen die Weiterzüge des Klägers als aussichtslos und es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm durch das Kantonsgerichtspräsidium die unentgeltliche Rechtspflege für die anstehenden Verfahren vor den kantonalen Instanzen verweigert wurde. Unter diesen Umständen muss die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen werden. 6. Angefochten wurde im laufenden Verfahren (ZB 02 33) eine Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden, mit welcher er Begehren des M. abgewiesen hatte, es sei ihm in der vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes (ZF 02 60) bzw. dem Kantonsgerichtsausschuss (ZB 02 24) anhängigen Streitsache gegen die Eheleute W. und C. R. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da M. mit diesen Anträgen – wie eben gesehen – auch bei der Weiterzugsinstanz nicht durchzudringen vermochte, fehlt es zwangsläufig an den nötigen Voraussetzungen, um ihn in der vorliegenden Angelegenheit zu Lasten des zuständigen Gemeinwesens von den Gerichtskosten zu befreien oder ihm gar für dieses Verfahren Rechtsanwältin Mazzetta als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Kosten- und Entschädigungsfrage ist deshalb ausschliesslich nach den in Art. 122 ZPO enthaltenen üblichen Regeln zu entscheiden; es bedarf keiner ergänzenden Anordnungen im Sinne von Art. 47 ZPO. Vermag M. nach dem Gesagten mit seinem Rechtsmittel ZB 02 33 keinen Erfolg zu erzielen, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss, bestehend aus der auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 240.–, vollumfänglich zu seinen Lasten. Als unterliegende Partei besitzt der Beschwerdeführer überdies von vornherein keinen Anspruch auf Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung. Gegenteilige Begehren wurden denn auch seitens der Rechtsvertreterin von M. nicht einmal andeutungsweise erhoben.

14 Ebenso wenig besteht auf der anderen Seite Anlass, dem in der hier interessierenden Streitfrage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsiegenden Kanton Graubünden für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das für ihn handelnde Amt für Zivilrecht konnte vom Beizug eines Anwaltes absehen und es verwies, statt eine eigenständige Vernehmlassung einzureichen, auf die ihm zutreffend erscheinenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Damit ist ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden. Es stellte im Übrigen auch gar keinen Antrag auf finanzielle Abgeltung irgendwelcher Umtriebe.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 540.– (Gerichtsgebühr Fr. 300.–, Schreibgebühr Fr. 240.–) gehen zu Lasten von M.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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