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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.05.2026 VR3 2026 45

20 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·420 parole·~2 min·11

Riassunto

Gesamtrevision Ortsplanung | Ortsplanungsrevision

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Mai 2026 mitgeteilt am 20. Mai 2026 Referenz VR3 26 45 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden Graues Haus, Reichsgasse 35, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gemeinde Trin Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesamtrevision Ortsplanung Trin

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2026 (Eingang: 7. April 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung vom 3. März 2026 betreffend die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Trin (Protokoll Nr. B._____/2026) erhoben hat mit dem Antrag, es sei die Umzonung der Parzelle Nr. Z1._____ von der Wohnzone (W1) in die Landwirtschaftszone aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Gemeinde Trin zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erschliessungssituation, der Lage im Siedlungsrandgebiet sowie der planerischen Entwicklungsperspektiven zurückzuweisen; – dass das Gericht von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen kann, wobei für dessen Leistung eine angemessene Frist zu setzen ist (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; BR 370.100); – dass der stellvertretende Vorsitzende der Dritten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 bis zum 23. April 2026 zu leisten; – dass die per Einschreiben/Rückschein am 8. April 2026 versendete Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Post CH AG und gemäss Rückschein am 24. April 2026 zugestellt worden ist; – dass der Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde und sich die Beschwerdeführerin nach Entgegennahme der Verfügung betreffend Kostenvorschuss am 24. April 2026 beim Obergericht auch nicht hat vernehmen lassen; – dass die zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]); – dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist; – dass somit auf die vorliegende Beschwerde vom 3. April 2026 androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 74 Abs. 3 VRG);

3 / 4 – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 73 Abs. 1 VRG); – dass es sich vorliegend unter Berücksichtigung des beim Gericht angefallenen Aufwandes rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 72 Abs. 1 VRG); – dass der Regierung des Kantons Graubünden und der Gemeinde Trin gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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