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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.02.2026 VR3 2025 106

10 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,988 parole·~10 min·6

Riassunto

Wiedererwägungsgesuch i.S. Erstwohnungsverpflichtung (Prozessbeschwerde) | Baurecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. Februar 2026 mitgeteilt am 11. Februar 2026 Referenz VR3 25 106 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, gegen Gemeinde Pontresina Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger, Instruktionsrichterin Martina Schmid Christoffel c/o Obergericht Graubünden, Grabenstrasse 30, 7000 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiedererwägungsgesuch i.S. Erstwohnungsverpflichtung (Prozessbeschwerde)

2 / 8 Sachverhalt A. Am 5. September 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes Pontresina vom 19. August 2025 betreffend Wiedererwägungsgesuch i.S. Erstwohnungsverpflichtung für den Erstwohnungsanteil des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung «B._____» an der C._____, 7504 Pontresina, Parzelle Nr. Z1._____ (Verfahren VR3 25 82). Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte die Instruktionsrichterin im Hauptverfahren VR3 25 82 den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Begründend führte sie an, dass mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie in Abwägung der im Streit liegenden Interessen die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben seien. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2025 Prozessbeschwerde mit den Anträgen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei im Hauptverfahren VR3 25 82 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. es sei im Hauptverfahren anzuordnen, dass die Erstwohnungsverpflichtung für die Einliegerwohnung «B._____» auf der Parzelle Nr. Z1._____, Grundbuch Pontresina, auszusetzen sei, bis die Gemeinde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung über die Nichtumsetzung der «Lex Candinas» auf kommunaler Ebene entschieden habe. Eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Hauptverfahren VR3 25 82 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. es sei im Hauptverfahren anzuordnen, dass die Erstwohnungsverpflichtung für die Einliegerwohnung «B._____» auf der Parzelle Nr. Z1._____, Grundbuch Pontresina, auszusetzen sei, bis das Hauptverfahren VR3 25 82 nicht abgeschlossen sei. Subeventualiter sei im Hauptverfahren VR3 25 82 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bzw. es sei im Hauptverfahren anzuordnen, dass die Erstwohnungsverpflichtung für die Einliegerwohnung «B._____» auf der Parzelle Nr. Z1._____, Grundbuch Pontresina, auszusetzen sei, bis die Gemeinde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung über die Nichtumsetzung der «Lex Candinas» auf kommunaler Ebene entschieden habe oder zumindest bis zum Abschluss des Hauptverfahrens VR3 25 82. Ausserdem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 / 8 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u.a. an, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, weil ihm die Stellungnahme der Gegenpartei nicht eröffnet worden sei. In casu habe die Instruktionsrichterin am 30. September 2025 (recte: 16. September 2025) die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgefordert. Die Stellungnahme diesbezüglich und betreffend Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen vom 29. September 2025 sei am 30. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden eingegangen. Da diese Stellungnahme erst mit der hier angefochtenen Verfügung am 28. Oktober 2025 eröffnet und am 29. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, habe die Instruktionsrichterin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin fast einen Monat lang zurückbehalten. Mit diesem Vorgehen sei der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers offenkundig verletzt worden. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer verwehrt geblieben, sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu äussern. Zudem seien die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt. Ausserdem liege eine unzulässige Unterstellung des Wiedererwägungsgesuches unter die Planungszone vor. D. Der stellvertretende Vorsitzende der dritten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts forderte die Gemeinde Pontresina (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie Oberrichterin Schmid Christoffel am 12. November 2025 vorerst lediglich zur Vernehmlassung betreffend die beantragte vorsorgliche Massnahme auf und wies die beantragten superprovisorischen Massnahmen ab. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. November 2025 unter Verweis und Beilage der im Hauptverfahren VR3 25 82 bereits eingereichten zwei Stellungnahmen, dass sämtliche im Rahmen der Prozessbeschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen seien. F. Die Oberrichterin Schmid Christoffel beantragt mit Eingabe vom 19. November 2025 die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Massnahme; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. G. In der freigestellten Replik vom 3. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte er an, es sei offensichtlich gewesen, dass mit den gestellten Rechtsbegehren implizit auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2025 beantragt worden sei.

4 / 8 Erwägungen 1.1. In formeller Hinsicht erfüllt die Prozessbeschwerde vom 10. November 2025 die Formvorschriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (BR 370.100), wonach eine Beschwerde ein Begehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten hat. Auch wurde sie innert der nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 VRG gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Prozessbeschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – ist offensichtlich unzulässig, weshalb die Beurteilung der streitigen Angelegenheit in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin fällt. 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin vom 28. Oktober 2025, mit welcher diese der Beschwerde VR3 25 82 die nachgesuchte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Gemäss Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 VRG können die Parteien solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Graubünden anfechten, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interessen bereits bei der Prozessbeschwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.; BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz, 3. Aufl. 2014, § 21 N. 24; GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 28 N. 13; DONATSCH, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 63 N. 6). Kann der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht mehr behoben werden, so fehlt es am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 127 III 41 E. 2b m.w.H.). 2.2. Vorliegend richtet sich die Prozessbeschwerde gegen die prozessleitende Verfügung, mit welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, im Hauptverfahren sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Erstwohnungsverpflichtung auszusetzen, verkennt er den Gegenstand und die Tragweite des Prozessbeschwerdeverfahrens. Dieses vermag weder vorsorgliche

5 / 8 Massnahmen noch materielle Anordnungen für das Hauptverfahren zu bewirken; entsprechende Begehren wären gegebenenfalls (erneut) direkt im Hauptverfahren mittels eines selbständigen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zu stellen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse fehlt. Selbst bei Gutheissung der Prozessbeschwerde würde lediglich der angefochtene Nichtgewährungsentscheid aufgehoben, ohne dass damit die aufschiebende Wirkung automatisch eintreten würde oder eben angeordnet werden könnte. Da der geltend gemachte Nachteil durch eine Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht behoben werden kann, ist ein schutzwürdiges aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Auf die Prozessbeschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3.1. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung erübrigt sich damit. Dennoch ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dieser Stelle festzuhalten, dass diese ohnehin als unbegründet abzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 nicht habe äussern können (vgl. act. A.1). Dies weil die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe folglich dazu, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Aufgrund der gravierenden Verletzung im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV sei (zumindest) für die Dauer des Prozessbeschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Hauptverfahren der Beschwerde vom 5. September 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. sei (zumindest) für die Dauer des Prozessbeschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Hauptverfahren anzuordnen, dass die Erstwohnungsverpflichtung für die Einliegerwohnung «B._____» auf der Parzelle Nr. Z1._____ aufzuheben sei, bis die Gemeinde im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung über die Umsetzung der «Lex Candinas» auf kommunaler Ebene entschieden habe. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst,

6 / 8 grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Nach der Praxis des (ehemaligen) Verwaltungsgerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs indes dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 61 vom 30. Januar 2024 E. 3.2). 3.3. Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sind grundsätzlich auch auf Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen anwendbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in Verfahren über die aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, d.h. der Gehörsanspruch des Gesuchstellers wird grundsätzlich durch Einreichung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung gewahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4; m.w.H. vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3). Die Verfahren im Rahmen von prozessleitenden Anordnungen – wie etwa Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierungsanträge oder die Festlegung des Umfangs der Akteneinsicht – sind rasche und einfache Verfahren. Das rechtliche Gehör ist in diesen Verfahren deshalb nicht im gleichen Umfang zu gewähren, wie es BGE 133 I 100 E. 4.6 vorschreibt, der sich auf das Hauptverfahren bezieht; allfällige Defizite können im Rahmen einer Prozessbeschwerde behoben werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 24 vom 12. Juni 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Insbesondere muss der Beschwerdeführer deshalb seine Anträge bereits in der Beschwerde möglichst genau begründen, da er nicht mit einem weiteren Schriftenwechsel rechnen darf. In diesem Sinne besteht kein Anspruch der Parteien, sich zweimal zu derselben Sache zu äussern (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 38 E. 3.2.2). Diese Schlussfolgerung wird zudem dadurch gestützt, dass ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen – anders als das Urteil in der Hauptsache – nur in beschränktem Mass in materielle Rechtskraft erwächst; seine provisorische Natur bringt es mit sich, dass er leicht abgeändert werden kann. Entsprechend kann die betroffene Partei bei veränderten Verhältnissen auch verlangen, dass die einstweilige Verfügung abgeändert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3). Die Möglichkeit der betroffenen Partei, bei veränderten Umständen erneut die Gewährung der aufschiebenden

7 / 8 Wirkung zu beantragen, bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten (BGE 139 I 189 E. 3.5). 3.4. Im Hauptverfahren war ausschliesslich die Frage der aufschiebenden Wirkung und damit eine prozessleitende Anordnung betroffen. In solchen Verfahren besteht nach bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; der Gehörsanspruch wird regelmässig bereits durch die Möglichkeit gewahrt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu begründen. Dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde, vermag unter diesen Umständen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. 4. Im Ergebnis ist demnach auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2025 mangels aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erachtet vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 1’500.00 (Art. 75 Abs. 2 VRG) für angemessen und gerechtfertigt. 5.2. Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sowohl die Gemeinde als auch die zuständige Instruktionsrichterin im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig geworden sind (Art. 78 Abs. 2 VRG).

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1’500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 274.00 Total CHF 1’774.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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