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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.06.2025 VR3 2024 38

19 giugno 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,550 parole·~28 min·3

Riassunto

Baubewilligung/Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Juni 2025 Referenz VR3 24 38 Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Brun, Vorsitz Audétat und Schmid Christoffel Schupp, Aktuarin Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch gegen Gemeinde H._____ Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher Gegenstand Baubewilligung / Baueinsprache

2 / 17 Sachverhalt A. Die B._____ AG reichte am 6. November 2023 bei der Gemeinde H._____ ein Baugesuch samt Unterlagen betreffend Umbau und Erweiterung des Hotels C._____, D._____, Parzelle Z.1._____, H._____, ein. Das Baugesuch wurde vom 14. November 2023 bis und mit 4. Dezember 2023 publiziert. B. Die A._____ AG, Eigentümerin der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Z.2._____, erhob am 4. Dezember 2023 Einsprache gegen das Baugesuch. Sie beantragte dessen Abweisung und die Verweigerung der Baubewilligung. Sie begründete die Einsprache damit, dass der zulässige Hotelbonus, der Grenzabstand und die Gebäudelänge überschritten seien. C. Am 5. Januar 2024 unterzeichnete die B._____ AG eine Erklärung betreffend Nutzungsübertragung, mit welcher sie als Eigentümerin des Grundstücks Z.3._____ die bauliche Ausnützung von 602.54 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche (BGF), was bei der derzeitigen Ausnützungsziffer von 0.7 einer Landfläche von 860.80 m2 entspricht, auf das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück Z.1._____ in H._____ übertrug. D. In der Folge beantragte die B._____ AG am 10. Januar 2024 die Abweisung der Einsprache sowie die Genehmigung des Baugesuchs, während die A._____ AG mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 an ihren Anträgen festhielt. E. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 4. März 2024 wies der Gemeindevorstand H._____ die Einsprache der A._____ AG ab und bewilligte das Baugesuch der B._____ AG mit entsprechenden Modalitäten und Auflagen. Es wurde festgehalten, dass mit der Baubewilligung eine Nutzungsübertragung von 603 m2 BGF zulasten von Parzelle Z.3._____ und zugunsten von Parzelle Z.1._____ verbunden sei. Zusammenfassend hielt der Gemeindevorstand H._____ fest, die Ausnützungsziffer sei eingehalten, es seien sämtliche auf Parzelle Z.1._____ zur Verfügung stehende BGF und der entsprechende Hotelbonus von 25 % konsumiert worden. Der Grenzabstand des Aufbaus im 1. OG zur Parzelle Z.2._____ hin sei eingehalten und der zu verlängernde Gebäudeteil halte die vorgeschriebene Gebäudelänge ein. Der Gebäudeabstand sei unterschritten, aber es sprächen keine öffentlichen Interessen gegen die Zusprechung eines geringeren Gebäudeabstands.

3 / 17 F. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde vom 5. April 2024 gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 4. März 2024, mitgeteilt am 11. März 2024, an das vormalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Baubewilligung mit Einspracheentscheid vom 4. März 2024 sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wirft der Gemeinde vor, die Themen "Gebäudelänge", "Anordnung der Gebäude – Körnung", "Gebäudeabstand" und "Bezugnahme der Baute auf die Umgebung" mit den dazugehörigen Vorschriften nicht richtig, teilweise sogar willkürlich beurteilt zu haben, resp. die Sicherheit der Nachbarschaft – d.h. der Beschwerdeführerin – vernachlässigt zu haben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beiden bestehenden Gebäude seien aus der Vogelperspektive bereits heute als ein zusammengebauter Gebäudekomplex wahrzunehmen. Mit der geplanten Erweiterung des Hotels C._____ ergebe sich ein Gebäuderiegel, der die Aussicht aus den Wohnungen, welche sich auf der hinter dem Baugrundstück liegenden Parzelle Z.2._____ befänden, komplett verstellen würde. Die Gebäudewand, bestehend aus den geplanten fast aneinander gebauten Gebäuden "Hotel C._____" und "E._____", würde eine Länge von etwa 57 m aufweisen. Das künftige Gebäude sei 57 m lang (40.73 m Hotel C._____ inkl. Anbau und 17 m Breite "E._____"), was Art. 90 BauG verletze. Es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BauG vor, denn es erfolge kein Abbruch und Wiederaufbau, sondern eine reine Erweiterung. Eine Erhöhung einer zu langen Bestandesbaute sei gemäss Art. 24 Abs. 1 BauG nur möglich, wenn damit bezogen auf die gesamte Parzelle die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen und die Ausnützungsziffer eingehalten seien. Zum Gebäudeabstand brachte die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn minimale Abweichungen vorliegen würden, dann dürften auch diese nur bewilligt werden, wenn die Nachbarschaft nicht erheblich benachteiligt werde, was hier aber gerade der Fall sei (Entzug von Licht, C._____ usw.). Es läge eine zusätzliche Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes vor. Das öffentliche Interesse daran, dass insbesondere bei einer Bauweise von eher grossen, langen und hohen Gebäuden, wie im Gebiet G._____, ausreichend Lücken in der Bebauung sowie Frei- und Grünflächen ausgeschieden werden, damit keine Gebäuderiegel entstünden, stehe einer Genehmigung einer solchen massiven Unterschreitung des Gebäudeabstandes entgegen. G. Mit Verfügung vom 22. April 2024 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, nachdem die Gemeinde H._____

4 / 17 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) keine Einwände erhoben und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 / Bauherrschaft) auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hatte. H. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies hauptsächlich auf den angefochtenen Entscheid. Sie führte ergänzend aus, es bestehe kein Recht auf Aussicht, zudem seien alle Wohnungen im Gebäude auf Parzelle Z.2._____, worin sich auch die Wohnungen der Beschwerdeführerin befänden, auf mindestens zwei Fassaden resp. Himmelsrichtungen ausgerichtet. Selbst die "schlechteste" Wohnung in Bezug auf Aus- und Durchblicke im Gebäude auf Parzelle Z.2._____ habe vom Wohnzimmer und insbesondere vom Balkon einen freien Durchblick nach Südwesten. In der L._____ Dorfzone gelte ein relativ grosszügiger kleiner Grenzabstand von 4.0 m, welcher beidseits der Grenze einzuhalten sei. In der Inneren Dorfzone sähe die Situation durch den wesentlich geringeren Grenzabstand von 2.5 m in Bezug auf den gerügten Aus- und Durchblick anders aus. Die Situation, wie sie hier geschaffen werden soll, sei alles andere als ortsunüblich. Es dürfe nicht an der Beschwerdeführerin liegen, der Bauherrschaft vorzugeben, wie sie die Bauten auf dem eigenen Grundstück auszurichten habe. Art. 24 Abs. 2 BauG sei anwendbar, da es sich eindeutig um einen Abbruch- und Wiederaufbau handle. Eine Aufstockung des den Gebäudeabstand schon heute verletzenden Erdgeschosses (EG) unter dem Titel der Besitzstandsgarantie sei zulässig. I. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend verwies sie grundsätzlich auf den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid. Sie führte aus, bei den Bauten "E._____" und "Hotel C._____" handle es sich um zwei eigenständige Gebäude, was auch weiterhin nach der Erweiterung des Hotels C._____ so sei. Wie dem Situationsplan 1:500 vom 19. Dezember 2023 entnommen werden könne, messe die heutige Gebäudelänge der Bestandesbaute inkl. Anbau 57.10 m, welche mit dem geplanten Neubau nicht erweitert werde. Dazu messe der Bestandesbau mit Einbezug des Erweiterungsbaus 40.37 m, womit die Gebäudelänge innerhalb der zulässigen maximalen Gebäudelänge von 45 m liege. Zum Gebäudeabstand brachte sie vor, dass gemäss Art. 91 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 4 BauG ein Gebäudeabstand von 8 m einzuhalten sei. Bei der Prüfung der Einhaltung des Gebäudeabstands bzgl. des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens sei eine allfällige Unterschreitung durch

5 / 17 die Bestandesbauten nicht von Belang, weil der Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigt sei, eine Unterschreitung zu bewilligen. Der Vorwand der Riegelbildung vor den Wohnungen der Beschwerdeführerin stelle ein privates Interesse dar, welches bei der Bewilligung eines geringeren Gebäudeabstandes von der Baubehörde nicht zu beachten sei. Es bestehe kein Anspruch auf Aussicht, dazu gäbe es weiterhin eine Aussicht. Die Sicht gegen Südwesten werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Zurecht sei die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss gelangt, dass sich die Proportionen des Hotels durch die geplante Erweiterung massgeblich verbessern würden, weshalb keine öffentlichen Interessen gegen die Aufstockung des EGs und somit die Unterschreitung des Gebäudeabstandes sprechen würden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin 2 auf den der kommunalen Baubehörde zustehenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum hin, der bei der Überprüfung von kommunalen Bauentscheiden zu beachten sei. J. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Replik vom 26. Juni resp. 8. Juli 2024 ihre Anträge und vertiefte ihre Ausführungen. Zusätzlich führte sie aus, um von einem Wiederaufbau sprechen zu können, müsse das bisher sichtbare Gebäudevolumen gewahrt werden. Hier aber werde dieses stark erweitert. Damit sei insbesondere das zweite Kriterium von Art. 24 Abs. 2 BauG, wonach die Nachbarschaft nicht erheblich benachteiligt werden dürfe, nicht gegeben. Es würden Zimmer und ein Technikraum entstehen, wo sich zuvor kein Gebäude befunden habe. Art. 24 Abs. 2 BauG sei nicht anwendbar, denn dieser Artikel meine niemals eine Aufstockung einer Baute um vier Stockwerke. Das planerische Instrument, das dazu diene, dass zwei Gebäude tatsächlich auch zwei separate Gebäude bleiben würden, sei die Regelung über den Gebäudeabstand. Werde die Regelung bezgl. des Gebäudeabstandes dermassen unterschritten wie vorliegend, sei nur noch von einer Baute auszugehen. Dazu schreibe auch Art. 75 Abs. 2 KRG einen Gebäudeabstand von 5 m vor, bereits daher sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 rechtswidrig und auch mit der Gemeindeautonomie nicht zu rechtfertigen. Die Gemeinde habe bei ihrer Beurteilung die nachbarlichen Interessen komplett ausser Acht gelassen, nicht einmal thematisiert. Damit halte der Entscheid vor einer Rechtskontrolle nicht stand. K. Die Beschwerdegegnerin 2 duplizierte am 16. August 2024 mit unveränderten Anträgen. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gebäudeabstand zwischen der "E._____" und dem geplanten Erweiterungsbau betrage 3.17 m, daher blieben die beiden Gebäude auch in Zukunft separat. Das Bauvorhaben verletze den Gebäudeabstand von 5 m gemäss KRG nicht, weil die

6 / 17 kommunale Behörde gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG unter gewissen Bedingungen auch Unterschreitungen bewilligen könne. Da das Hotel C._____ und die E._____ auf demselben Grundstück seien, bedürfe es keiner besonderen Vereinbarung. Mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses sei die von der Beschwerdegegnerin 1 bewilligte Unterschreitung des Gebäudeabstandes nicht zu beanstanden. L. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt mit Duplik vom 29. August 2024 unverändert an den Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. Mai 2024 fest. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die bei Inkrafttreten des neuen GOG (BR 173.000) am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 GOG), Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 4. März 2024 (act. B.3) stellt einen kommunalen Endentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Er ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts. Die Beschwerdeführerin ist als direkte Nachbarin sowie formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 und Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG). 2. Der Sachverhalt ergibt sich vorliegend aus den Akten, Plänen und den eingereichten Fotos in hinreichendem Masse, weshalb auf den beantragten Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein zusätzliche, entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3 mit Hinweis; Urteile des Bundesgericht 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E.6.2, 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E.4.2, 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E.3.3).

7 / 17 3. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Vorschriften zur Gebäudelänge, zum Gebäudeabstand und zur Architektur und Gestaltung des Bauprojektes. Materiell streitig ist jedoch in erster Linie, ob die Baubehörde H._____ das geplante Umbau- und Erweiterungsprojekt der Beschwerdegegnerin 2 in zulässiger Weise im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie bewilligt und die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 3.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid stellt sich die Beschwerdegegnerin 1 auf den Standpunkt, es handle sich bei den beiden Bauten "E._____" und "Hotel C._____" um zwei eigenständige Gebäude, was auch aus dem Katasterplan der amtlichen Vermessung hervorgehe. Optisch geprägt werde die Bebauung trotz der Überdachung im EG durch die beiden eigenständigen Bauten. Das geplante Bauvorhaben führe nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von 45 m (Art. 86 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 BauG). Lediglich die Bestandesbauten, so das EG, würden die zulässige Gebäudelänge überschreiten. Für diese würde die Besitzstandsgarantie nach Art. 20 BauG gelten. Bestehende Bauten und Anlagen dürften unter dem Titel der Besitzstandsgarantie laut Art. 24 Abs. 2 BauG erhöht werden, wenn die in der betreffenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe nicht überschritten werde. Vorliegend halte der zu verlängernde Gebäudeteil die vorgeschriebene Gebäudelänge ohnehin ein. Zum Gebäudeabstand wird festgehalten, dass zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten sei. In der L._____ Dorfzone gelte ein kleiner Grenzabstand von 4 m gemäss Art. 86 Abs. 4 BauG, somit sei ein Gebäudeabstand von 8 m einzuhalten. Wie bereits das bestehende EG unterschreite auch die geplante Aufstockung den Gebäudeabstand zum Gebäude "E._____". Damit würde der Gebäudeabstand gegenüber heute gar nicht zusätzlich unterschritten werden, zumal gemäss Art. 24 Abs. 2 BauG unter dem Titel der Besitzstandsgarantie bestehende Bauten und Anlagen erhöht werden dürften. Es stünden auch keine öffentlichen Interessen gegen die Zusprechung eines geringeren Gebäudeabstands entgegen. Die Umgebung des Hotels C._____ sei geprägt von hohen, länglichen Bauten (vgl. oben) und das Projekt füge sich bestens in die Umgebung ein. Das Bauvorhaben stehe mit den Gestaltungsbestimmungen von Art. 26 BauG und Art. 73 KRG im Einklang. 3.2. Das Baugrundstück Z.1._____ der Beschwerdegegnerin 2 befindet sich in der L._____ Dorfzone (siehe: https://geogr.F._____ [besucht am 18. Juni 2025]). Gemäss Art. 78 des Baugesetzes der Gemeinde H._____ (BauG) ist die L._____ Dorfzone für Wohnbauten und Arbeitsstätten, eingeschlossen gastgewerbliche Betriebe bestimmt. Die bestehende und die geplante Nutzung erweisen sich somit

8 / 17 als zonenkonform. Die maximale Gebäudelänge beträgt nach Zonenschema in Art. 86 Abs. 4 BauG 45 m, die maximal zulässige Gebäudehöhe 15.5 m, der minimale kleine Grenzabstand 4 m und der minimale grosse Grenzabstand 7 m. Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück (ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1) ist der doppelte (kleine) Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten, vorliegend also 8 m (Art. 86 Abs. 4 BauG und Art. 91 Abs. 4 BauG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und 2 KRG [BR 801.100]). 3.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Bestandesbauten Assek. Nrn. I._____ und J._____ (zusammen Hotel C._____) im Erdgeschoss die gemäss geltendem Recht zulässige Gebäudelänge überschreiten. Ebenso unbestritten ist, dass bereits heute das bestehende Erdgeschoss des Hotels C._____ den Gebäudeabstand zum Gebäude E._____, Assek.-Nr. K._____, unterschreitet (Nordostfassade und nördlicher Teil der Nordwestfassade des Hotels C._____ zur E._____; act. C.3 und C.4). Gemäss Beschwerdeführerin würde der Gebäudeabstand mit dem Bauvorhaben zusätzlich unterschritten und noch ca. 3 m betragen. Die Bauherrschaft präzisierte diesen Gebäudeabstand in der Duplik auf 3.17 m. 4.1. Das Baugesuch wurde unter dem Titel "Umbau und Erweiterung Hotel" eingereicht. Umbauten sind Vorkehren, welche dazu dienen, eine bestehende Baute ohne Änderung des Gebäudevolumens zweckmässiger oder anders zu nutzen, z.B. durch die Beseitigung von Trennwänden. Eine Erweiterung bringt eine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens mit sich. Dazu können die Erstellung von An- und Aufbauten gehören (ZAUGG, LUDWIG, in: Ludwig [Hrsg.], Baugesetz des Kantons Bern: Kommentar, Band I, 5. Aufl. 2024, Art. 3 Rz. 3 m.w.H.). Die Bauherrschaft beabsichtigt im Erdgeschoss den Rück- und Wiederaufbau des Eingangsbereichs mit Rezeption, Büro, Toilettenanlage, Lagerund Abstellräumen. Aus den Plänen ist dabei ersichtlich, dass für die Toilettenanlage sowie für die Lager- und Abstellräume Fassadenwände beseitigt und das Gebäudevolumen zusätzlich in nordöstlicher Richtung erweitert bzw. vergrössert werden soll (act. C.3, Erdgeschoss Grundriss). Im EG liegt somit eine Kombination von Umbaute und Erweiterung vor. Im 1. bis 4. Obergeschoss (OG) soll, aufbauend auf dem erweiterten EG, eine Aufstockung mit je vier zusätzlichen Hotelzimmern und im 1. OG eine Verschiebung des Technikraums erfolgen (act. C.3). Aus den Grundriss-, Fassaden- und Schnittplänen ist ersichtlich, dass der bisher bestehende vordere, nordwestliche Kubus des Hotels C._____ vom 1. bis 4. OG mit der Erstellung von 16 zusätzlichen Hotelzimmern praktisch verdoppelt werden soll (act. C.3, C.4, Nordwestfassade, Grundriss). Für die geplante Erweiterung wurden mit Vertrag vom 5. Januar 2024 602.54 m2 anrechenbare

9 / 17 Bruttogeschossfläche vom Grundstück Z.3._____ auf das Baugrundstück Z.1._____ übertragen, nachdem bereits für die Realisierung des Bauvorhabens 589/18 sämtliche auf Parzelle Z.1._____ zur Verfügung stehende BGF und der entsprechende Hotelbonus von 25 % konsumiert und mit Baubewilligung vom 22. Oktober 2018 bewilligt worden waren (act. C.12c und d sowie angefochtener Bauund Einspracheentscheid Ziff. II. 8, S. 5 f., act. B.3). Die im 1. bis 4. OG vorgesehenen Bauarbeiten sind nach Auffassung des Gerichts – im Gegensatz zum EG – nicht als Abbruch und Wiederaufbau zu qualifizieren, sondern klar als Erweiterung zu werten. Das führt wiederum dazu, dass gesamthaft betrachtet die Erweiterung der bestehenden Baute überwiegt. Weiter ist nach Auffassung des Gerichts von zwei eigenständigen Gebäuden auszugehen, auch wenn diese im EG durch eine offene Überdachung (gedeckter Durchgang) mindestens teilweise miteinander verbunden sind. 4.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 KRG (BR 801.100) dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden. Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Art. 81 Abs. 2 KRG). Die Besitzstandsgarantie schützt den Besitzstand, d.h. die unter früherem, heute nicht mehr in Kraft stehendem Recht erworbenen Rechtspositionen (GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. Aufl. 2021, S. 264; vgl. auch FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl. 2024, Bd. 1, Ziff. 8.3.3.1, S. 576; ZIMMERMANN, Die Besitzstandsgarantie im öffentlichen Recht, 2023, Rz. 21). Die in Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG normierte Besitzstandsgarantie ist eine erweiterte; zulässig ist nach Abs. 2 nicht nur der blosse Bestandesschutz, sondern in gewissem Umfang auch Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 83 und 86 vom 26. Juni 2024 E. 4.3). Art. 81 KRG ist auf rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die aufgrund einer Rechtsänderung rechtswidrig geworden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts R 23 83 und 86 vom 26. Juni 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Anwendbarkeit der erweiterten Besitzstandsgarantie setzt gemäss Art. 81 Abs. 2 KRG zusätzlich voraus, dass die bestehende Rechtswidrigkeit nicht durch das Bauvorhaben verstärkt wird (wie z.B. im Falle einer neubauähnlichen Umgestaltung) und dass keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2019 vom 17. März 2020, E. 5.3).

10 / 17 4.3. Art. 81 KRG stellt eine kantonale Bauvorschrift dar. Sie dient dazu, die Besitzstandsgarantie für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone verbindlich und einheitlich auf kantonaler Ebene zu regeln (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 352 f. [fortan Botschaft]; Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Stand 1. Dezember 2010, S. 80 Vorbemerkung [fortan Arbeitshilfe]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 83 und 86 vom 26. Juni 2024 E. 4.4). Insofern bleibt für kommunale Vorschriften, welche die in Art. 81 KRG geregelte Besitzstandsgarantie relativieren, kein Raum. Von der Vereinheitlichung ausgenommen und somit einer kommunalen Regelung zugänglich ist lediglich – gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in Art. 81 Abs. 3 KRG – das Hofstattrecht. Nach Auffassung des Obergerichts ist das Ermessen der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung der Besitzstandsgarantie beschränkt, da die einheitliche Anwendung von Art. 81 KRG höher zu gewichten ist. Diese Einschränkung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Kodifizierung der Besitzstandsgarantie auf kantonaler Ebene zwecks Vereinfachung für die Rechtsanwendung sowie Entlastung der kommunalen Baugesetze eine einheitliche kantonale Regelung schaffen wollte (vgl. Botschaft, S. 353). Wie in der Arbeitshilfe zum KRG festgehalten, ist dabei vor allem die Trennlinie zwischen den (noch zulässigen) Umbauten resp. angemessenen Erweiterungen und der (nicht mehr zulässigen) neubauähnlichen Umgestaltung, sowie auch die Frage, wann bei einem Um- oder Erweiterungsbau von einer Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit gesprochen werden kann, von grosser Bedeutung. Eine solche dürfte im Allgemeinen dann vorliegen, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das die verletzte Norm schützen soll, durch den Um- oder Erweiterungsbau stärker beeinträchtigt würde (Arbeitshilfe, S. 80 f.). 4.4. Aus Art. 81 KRG ergeben sich zwei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, um die Rechtswohltat der erweiterten Besitzstandsgarantie in Anspruch nehmen zu können – vorausgesetzt, die Baute war unter dem alten Recht gesetzeskonform, wovon vorliegend auszugehen ist. Einerseits gilt das Gebot der sinnvollen Weiterentwicklung der vorhandenen Bausubstanz, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird. Auf der anderen Seite dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen vorliegen. Diese Kriterien gilt es in der Folge vertieft zu erörtern und zu prüfen. 4.4.1. Mangels umfassenderer kantonaler Rechtsprechung und der gesetzgeberisch gewollten Konkretisierung durch die Praxis (vgl. Botschaft, S. 353) ist zur Auslegung der unzulässigen Verstärkung der Rechtswidrigkeit die

11 / 17 Rechtsprechung anderer Kantone heranzuziehen, die ebenfalls in ihrer Bauordnung eine erweiterte Besitzstandsgarantie vorsehen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt im Sinne des Zürcher Bau- und Planungsrechts eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_5/2016, 1C_9/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4, 1C_326/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.2, 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1). In der Zürcher Lehre wird das Vorliegen einer weitergehenden Abweichung von Vorschriften bejaht, wenn eine bereits bestehende Baurechtswidrigkeit einer Baute verstärkt wird, indem bspw. ein bereits unterschrittener Abstand zusätzlich oder durch einen seitlichen Anbau neu oder weitergehend unterschritten oder die schon überschrittene Baumasse oder Geschosszahl zusätzlich erhöht wird. Dagegen stellt eine Aufstockung eines abstandswidrigen Gebäudes keine zusätzliche Abstandsunterschreitung, sondern – im Lichte der durch die Abstandsvorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen – bloss eine Verschlechterung dar. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Gebäudeidentität noch gewahrt ist und ob dem Vorhaben nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ a.a.O., Ziff. 8.3.3.3, S. 582 f. und Ziff. 8.3.3.6, S. 586 ff.). Das zürcherische Verwaltungsgericht hat solche Aufstockungen verschiedentlich zugelassen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00279 vom 12. November 2020 E. 4; VB.2004.00425 vom 26. Januar 2005 E. 3 [im konkreten Fall waren jedoch die nachbarlichen Interessen überwiegend]). Nach der St. Galler Praxis liegt eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in einem noch stärkeren Ausmass verletzt wird, z.B. wenn ein bereits unterschrittener Grenzabstand noch weiter unterschritten wird (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/10 vom 11. Juni 2007 E. 3.2). Anhand der beiden Kriterien Schwere der Verletzung des Schutzzweckes der Vorschrift und Ausmass, in welchem ein bestehender rechtswidriger Gebäude- oder Anlageteil erweitert werden soll, beurteilt sich nach der St. Galler Rechtspraxis, wann die Verstärkung der Rechtswidrigkeit wesentlich ist. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit lediglich dann, wenn weder der Schutzzweck der Vorschrift erheblich beeinträchtigt noch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit den weiteren Gebäuden als bedeutsam bezeichnet werden muss (Urteile des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2010/265 vom 3. Mai 2011 E. 3.2; B 2010/106 vom 26. Januar 2011, B 2007/10 vom 11. Juni 2007 E. 3.2; SGGVP 2011 Nr. 18). Im Kanton Luzern erfasst die erweiterte Besitzstandsgarantie auch Umbauten und Erweiterungen neubauähnlichen

12 / 17 Charakters (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 235 vom 5. April 2018 E. 6.3.2; LGVE 2015 IV Nr. 15 E. 3.4 m.w.H; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 83 und 86 vom 26. Juni 2024 E. 4.6.2 m.w.H.). 4.4.2. Gemäss übereinstimmender Aussagen aller Beteiligten wird der Gebäudeabstand zwischen dem Hotel C._____, Gebäude Assek. Nr. J._____ und der E._____, Gebäude Assek. Nr. K._____ im Erdgeschoss bereits heute unterschritten (siehe auch: https://geogr.F._____ [besucht am 18. Juni 2025]). Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Gebäudeabstand noch 3.17 m betragen werde (siehe Ziff. 3.3 hiervor), wie auch die Planbeilagen bestätigen, dass der Gebäudeabstand von bisher 4 bis 5 m im EG und insbesondere in den auf dem EG aufgebauten (= erweiterten) neuen OG 1 bis 4 zusätzlich unterschritten wird (Nordostfassade und Ecke Nordostfassade/Nordwestfassade zu Gebäude E._____). In Anbetracht des gesetzlich geltenden minimalen Gebäudeabstandes von 8 m ist diese gesamthafte Unterschreitung auf bis zu 3.17 m nicht mehr als minimal oder unwesentlich zu qualifizieren. Vorliegend erfolgt durch die geplante Erweiterung des Baukörpers nicht nur eine Aufstockung eines abstandswidrigen Gebäudes, sondern eine zusätzliche Unterschreitung des Gebäudeabstandes über 5 Etagen (EG plus 1. bis 4. OG). Damit wird die Abweichung von den geltenden Vorschriften erheblich verstärkt und stellt im Lichte der durch die Abstandsvorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen nicht mehr bloss eine Verschlechterung dar. Die Erweiterung und Aufstockung des Gebäudes erfüllt damit mindestens ein Kriterium der Voraussetzungen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 81 KRG nicht. 4.5. Wird das zulässige Erweiterungsmass überschritten, besteht gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG die Möglichkeit, mit einer Ausnahmebewilligung neue oder weitergehende Abweichungen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften zuzulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeutet und wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. Art. 24 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die Baubehörde bezüglich der bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehenden gewerblichen und gastgewerblichen Bauten weitergehende Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil und Gebäudevolumen bewilligen kann, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt und die Nachbarn nicht erheblich benachteiligt werden. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 herangezogene Ausnahmebestimmung von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 oder 22 BauG nicht greift, da – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – vorliegend einerseits kein

13 / 17 Anwendungsfall des Hofstattrechts gegeben ist (Art. 21 BauG) und andererseits die Erweiterung des Gebäudes über vier zusätzliche Stockwerke mit 16 neuen Hotelzimmern den teilweisen Abbruch und Wiederaufbau des EGs bei weitem überwiegen (Art. 22 BauG; siehe Ausführungen unter Ziff. 4.1 hiervor). Auch liegen offensichtlich keine minimalen Abweichungen vom Bauprofil wie z.B. Begradigung von Fassaden und dergleichen unter Wahrung des bisher sichtbaren Gebäudevolumens vor (Art. 22 Abs. 2 BauG). Gemäss Baugesuchsplänen ist, nebst der Verschiebung der Fassadenwand im EG um ca. 3 m, vom 1. bis 4. OG eine Verschiebung bzw. ein Neuaufbau/Anbau an der Nordost-Fassade um über 16 m bzw. um 50 % Richtung Nordosten, inklusive entsprechender Erweiterung der ganzen Hotelfläche geplant (act. C.3 und 4). Die Baubewilligungsbehörde ging somit bei der Beurteilung des Baugesuchs von falschen gesetzlichen Grundlagen aus. 4.5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es bei der Überprüfung kommunaler Bauentscheide den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Behörden zu beachten. Nach Massgabe der Gemeindeautonomie im Raumplanungs- und Baurecht hat sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung bei der (Angemessenheits-) Überprüfung eines angefochtenen Entscheids aufzuerlegen. Anderseits darf die Rechtsmittelbehörde auch nicht erst dann tätig werden, wenn die vorinstanzliche Beurteilung unhaltbar bzw. willkürlich ist. So hat die kantonale Rechtsmittelbehörde auch kommunale Entscheide, die in einem Sachbereich mit (relativ) erheblichem kommunalem Beurteilungsspielraum gefällt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigen, die Entscheide gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. statt vieler BGE 146 II 367 E. 3.1.4, 145 I 52 E. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 je m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 37 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Der Baubewilligungsbehörde steht vorliegend bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein Ermessensspielraum zu, den das Obergericht zu beachten hat. Eine Ausnahmebewilligung darf aber nicht leichtfertig und nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erteilt werden. Bei der Abwägung der gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG und Art. 24 Abs. 3 BauG im Spiel stehenden Interessen der Bauherrschaft, der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit hat die

14 / 17 Baubewilligungsbehörde alle durch das Bauprojekt berührten privaten nachbarlichen und öffentlichen Interessen einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen, mithin eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., Ziff. 8.3.3.4, S. 585 m.w.H; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00279 vom 12. November 2020 E. 4, VB.2004.00425 vom 26. Januar 2005 E. 3;; Urteil des Bundesgerichts 1C_56/2021 E. 4.2). 4.5.2. Die geplante Erweiterung/Aufstockung um vier Etagen weicht vom Baukörper der bisherigen Baute erheblich ab (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.1 hiervor). Selbst wenn die Aufstockung für sich alleine betrachtet die heute geltenden gesetzlichen Regeln betreffend Ausnützungsziffer (inkl. Ausnützungstransfer), Gebäudelängeund Höhe einhält – was vorliegend offengelassen werden kann –, entsteht durch die Aufstockung des Hotels C._____ kombiniert mit der erheblichen zusätzlichen Unterschreitung des Gebäudeabstandes eine praktisch geschlossene Gebäudewand mit dem Nachbargebäude E._____. Die nachbarlichen Interessen der Beschwerdeführerin, deren Grundstück Z.2._____ unmittelbar hinter, d.h. in südöstlicher Richtung des Baugrundstückes Z.1._____ gelegen ist, sind durch dieses äussere Erscheinungsbild unmittelbar tangiert. Auch wenn die Grenz- und Gebäudeabstände allein durch den Erweiterungsaufbau in diese Richtung nicht verletzt werden, erleidet die Beschwerdeführerin eine direkte Verschlechterung der Besonnungs-, Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse (vgl. Foto mit Bauprofilen in der Beschwerde vom 5. April 2024 act. A.1 Rz. 8 S. 4). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Wohnungen der Beschwerdeführerin auf der Nachbarparzelle Z.2._____ nicht nur auf die Seite des Erweiterungsbaus ausgerichtet sind und die Sicht gegen Südwesten nicht beeinträchtigt wird. Die Hauptausrichtung ihrer Wohnungen liegt gegen den geplanten Erweiterungsbau. Selbst unter Berücksichtigung, dass grundsätzlich kein Recht auf Aussicht besteht und eine gewisse Verdichtung in den Baugebieten anzustreben ist, liegt es nicht nur im nachbarlichen, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass eine derart offenkundige Verschlechterung der wohnhygienischen Situation beim Haus der Beschwerdeführerin (Grundstück Z.2._____, Assek.-Nr. J._____) nicht eintritt (vgl. betreffend Aussicht auch Urteil des Bundesgerichts 1C_56/2021 vom 23. September 2022 E. 4.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00279 vom 12. November 2020 E. 4.6). Gerade die Verhinderung eines solchen Resultats ist Sinn und Zweck der Vorschriften zu Gebäudelängen und -abständen. Ein Blick in den Zonenplan von H._____ sowie in das Bauzonenschema gemäss Art. 86 Abs. 4 BauG zeigt sodann, dass im in der L._____ Dorfzone gelegenen Quartier G._____ zwar lange (bis max. 45 m) und hohe (bis max. 15 m) Gebäude üblich sind, jedoch im gesamten Quartier

15 / 17 die Gebäudeabstände nirgends so tief (und unterschritten) und Durchblicke überall in grösserem Mass gegeben sind. Somit ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin 1, wonach der Zusprechung eines geringeren Gebäudeabstandes vorliegend keine öffentlichen Interessen gegenüberstünden, nicht haltbar. Diese sind im Gegenteil erheblich tangiert. 4.5.3. Den Interessen der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit steht sodann das Bedürfnis der Beschwerdeführerin gegenüber, ihren Hotelbetrieb sinnvoll weiterzuentwickeln und entsprechend auszubauen. Hierzu ist festzuhalten, dass mit dem bestehenden Betrieb in zwei Häusern (Hotel C._____ und E._____) die Ausnutzung inkl. Hotelbonus auf der Parzelle Z.1._____ bereits voll ausgeschöpft ist (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1 hiervor, act. C.12c und d sowie angefochtener Bau- und Einspracheentscheid Ziff. II. 8, S. 5 f.). Die Erweiterung ist somit nur möglich unter zusätzlicher Bewilligung eines Nutzungstransfers von 602.54 m2 Bruttogeschossfläche vom ebenfalls im Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 stehenden Grundstück Z.3._____. Das Interesse der Bauherrschaft, ihr bereits vollständig ausgenutztes Grundstück noch weiter baulich nutzen zu können vermag unter den gegebenen Umständen allerdings nicht gegen die gewichtigen öffentlichen und privaten Interessen der Nachbarschaft und Beschwerdeführerin anzukommen und hat hinter diesen zurückzutreten. Es liegen keine ausserordentlichen Verhältnisse vor und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Gebäudeabstände) bedeuten keine unverhältnismässige Härte für die Beschwerdegegnerin 2. Damit hält die von der Beschwerdegegnerin 1 erteilte Baubewilligung inklusive Ausnahmebewilligung für die weitere Unterschreitung des Gebäudeabstandes überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen nicht stand. 4.6. Letztlich bleibt festzuhalten, dass auch eine Baubewilligung unter Anwendung von Art. 77 Abs. 1 KRG, wonach die kommunale Baubehörde Unterschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde festgelegten Bauabstände bewilligen kann, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt, nicht in Betracht fällt, da – wie hiervor ausgeführt – überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 4.7. Zusammenfassend erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands H._____ vom 4. März 2024 aufzuheben ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. Das

16 / 17 Obergericht erachtet unter Berücksichtigung des Aufwandes ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 4'000.00, zuzüglich Kanzleiauslagen, für angemessen und gerechtfertigt (Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). 5.2. Die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei ist grundsätzlich von dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 5. September 2024 geltend gemachten Aufwand von insgesamt CHF 10'766.55, bestehend aus einem Aufwand von 35.42 Stunden à CHF 270.00 bzw. CHF 250.00, zuzüglich Auslagen für Fahrspesen, 3 % Kleinspesenpauschale und 7.70 % bzw. 8.1 % MWST, auszugehen. Eine Honorarvereinbarung liegt vor. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 4. März 2024 datiert, mitgeteilt am 11. März 2024, kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Ab dem 14. März 2024 werden insgesamt 16 Stunden 55 Minuten geltend gemacht, was angemessen erscheint und bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 einen Betrag von CHF 4'567.50 ergibt. Das Vereina-Ticket entsprang offensichtlich einer Sitzung vom 22. Dezember 2023, sodass dieses nicht geltend gemacht werden kann. Die Autofahrspesen müssen ebenfalls aus dem Jahre 2023, wenn nicht gar ebenfalls vom 22. Dezember 2023, stammen (aufgrund der geltend gemachten MWST), sodass auch diese nicht berücksichtigt werden können. Weiter ist die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb ihr eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Zum Stundenaufwand von CHF 4'567.50 kommt also lediglich eine Kleinspesenpauschale von 3 % dazu, sodass letztlich ein Betrag von CHF 4'704.55 resultiert. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aussergerichtlich je hälftig zu entschädigen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes H._____ vom 4. März 2024 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 411.00 Total CHF 4'411.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde H._____ und der B._____ AG. 3. Die Gemeinde H._____ und die B._____ AG haben die A._____ AG je hälftig mit insgesamt CHF 4'704.55 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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