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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.05.2026 VR2 2026 22

22 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·574 parole·~3 min·17

Riassunto

Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde und Kantone 2022 - Revision | Einkommenssteuer

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 22. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz VR2 26 22 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Righetti, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde und Kanton 2022 (Revision)

2 / 4 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 6. April 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. März 2026 betreffend Revision Veranlagungsverfügung 2022 an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2026 teilte der Vorsitzende der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer (nachfolgend: Vorsitzender) dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden und Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genüge. Er forderte ihn deshalb auf, die Beschwerdeschrift zu verbessern und den angefochtenen Entscheid sowie das Revisionsgesuch vom 28. August 2025 nachzureichen. Für die Verbesserung und Nachreichung gewährte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Eingabe unberücksichtigt bleibe. C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 (Poststempel 20. Mai 2026) reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Beschwerdeergänzung und den angefochtenen Entscheid ein, ohne jedoch das obenerwähnte Revisionsgesuch beizulegen. Erwägungen 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 6. April 2026 (verbessert am 19. Mai 2026) handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Gemäss Art. 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) ist die Beschwerde im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten und ist zu unterschreiben. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VRG ist

3 / 4 eine Beschwerde zudem unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). 2.2. Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen zur Nachbesserung innert der Beschwerdefrist auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Vorsitzenden entsprach. Erst am 19. Mai 2026 (Poststempel 20. Mai 2026) hat der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde und den angefochtenen Entscheid dem Obergericht eingereicht, wobei die Eingabe in Anbetracht des Datums des Entscheides (12. März 2026) und der entsprechenden Beschwerdefrist von 30 Tagen als (offensichtlich) verspätet zu erachten ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 6. April 2026 (samt Ergänzung vom 19. Mai 2026) gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4 / 4 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 200.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 116.00 Total CHF 316.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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