Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.02.2026 VR2 2025 53

2 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,463 parole·~17 min·6

Riassunto

direkte Bundessteuer und Kantonssteuer (2023) | Steuern der jur. Personen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. Februar 2026 mitgeteilt am 17. Februar 2026 Referenz VR2 25 53 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Seiler, Vorsitz Audétat und Michael Dürst Aktuarin Hemmi Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand direkte Bundessteuer und Kantonssteuer (2023)

2 / 12 Sachverhalt A. Die A._____ GmbH mit Sitz in B._____ hat gemäss Handelsregister zum Zweck das Erbringen von Projektmanagement- sowie Beratungsdienstleistungen im Bereich der Medizinaltechnik und der Forschung. In der Steuererklärung für das Jahr 2023 deklarierte sie einen steuerbaren Reingewinn von CHF 1'776.00 und ein Eigenkapital von CHF 9'431.00. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) forderte mit Schreiben vom 6. Februar 2025 und 11. März 2025 die A._____ GmbH auf, weitere Unterlagen einzureichen, worauf diese mit E-Mail vom 26. März 2025 antwortete. Mit Veranlagungsverfügungen vom 28. April 2025 wurden ein steuerbarer Gewinn von CHF 73'200.00 (Bund und Kanton) und ein steuerbares Kapital von CHF 60'800.00 veranlagt. Am 28. Mai 2025 nahm die A._____ GmbH Stellung zur Veranlagung. Die Steuerverwaltung nahm diese Stellungnahme als Einsprache entgegen und setzte der Steuerpflichtigen am 17. Juni 2025 Frist, um weitere Angaben zu machen. Nachdem keine weiteren Unterlagen eingereicht worden waren, hiess die Steuerverwaltung die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 13. August 2025 teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn weiterhin auf CHF 73'200.00 fest (Bund und Kanton), reduzierte hingegen das steuerbare Kapital auf CHF 20'800.00. B. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 15. September 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die streitigen Positionen (Löhne, Sozialabgaben, Kinderzulagen, transitorische Passiven) geschäftsmässig begründet bzw. korrekt neutral zu behandeln seien. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. C. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Replik vom 1. Dezember 2025 dazu Stellung und beantragt, die Veranlagung sei entsprechend ihrer Stellungnahme anzupassen. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die angefochtenen Einspracheentscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3 / 12 Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 13. August 2025 betreffend Kantonssteuern und direkte Bundessteuer 2023, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen, teilweise aber abgewiesen und somit die mit Veranlagungsverfügungen vom 28. April 2025 vorgenommenen Aufrechnungen teilweise bestätigt hat. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. Art. 140 Abs. 1 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 139 Abs. 1 StG [BR 720.000]; Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG [BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Im Einspracheentscheid wurde gegenüber der Steuererklärung beim steuerbaren Gewinn eine Aufrechnung im Umfang von CHF 71'436.00 vorgenommen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Posten zusammen: • CHF 9'320.00 für Lohnaufwand. Die Beschwerdeführerin hatte in der Erfolgsrechnung Löhne im Umfang von CHF 31'320.00 verbucht. Im Einspracheentscheid werden CHF 22'000.00 anerkannt, die Differenz wird als geldwerte Leistung an den Gesellschafter qualifiziert (vgl. dazu hinten Erwägung 5). • CHF 31'680.00 Kinderzulagen. Dieser Betrag wurde in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht. Gemäss Einspracheentscheid handelt es sich dabei jedoch um eine erfolgsneutrale Durchlaufposition und nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand (vgl. dazu hinten Erwägung 6). • CHF 6'136.00 für AHV-Beiträge. Die Beschwerdeführerin hatte Beiträge im Umfang von CHF 9'429.00 verbucht. Der Einspracheentscheid anerkennt davon nur CHF 3'293.00 (vgl. dazu hinten Erwägung 7). • CHF 24'300.00: Dieser Betrag ist in der Bilanz als transitorische Passiven verbucht. Gemäss Einspracheentscheid handelt es sich dabei um erbrachte, aber noch nicht fakturierte Leistungen für die Privatliegenschaft des Gesellschafters, die nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand seien (vgl. dazu hinten Erwägung 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aufrechnungen.

4 / 12 Im Einspracheentscheid wurde zudem beim steuerbaren Eigenkapital gegenüber der Steuererklärung eine Aufrechnung von CHF 9'431.00 auf CHF 20'880.00 vorgenommen. Diese Aufrechnung wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Sie gehört damit nicht zum Streitgegenstand. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin die von ihr am 26. März 2025 eingereichten Beilagen, insbesondere Lohnausweis, AHV-Meldung, SVA-Abrechnung und Kontoauszug, nicht gewürdigt habe. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch in den Veranlagungsverfügungen wie in den Einspracheentscheiden ausdrücklich auf die AHV-Lohnmeldung und die Lohnausweise abgestellt. Nicht ausdrücklich erwähnt hat sie den Kontoauszug, doch geht aus dem Entscheid klar hervor, dass sie diesen als nicht massgeblich erachtet (vgl. dazu hinten Erwägung 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 4.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 57 DBG und Art. 79 Abs. 1 StG der Reingewinn. Dazu gehört gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 79 Abs. 1 lit. b StG insbesondere auch der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand. Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist. Geschäftsmässig begründet sind Kosten dann, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den fraglichen Aufwand ausgekommen wäre oder ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.2). 4.2. Nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Beweislastregel von Art. 8 ZGB sind steuerbegründende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (vgl. BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 148 II 285 E. 3.1.3, 146 II 6 E. 4.2, 144 II 427 E. 8.3.1, 142 II 488 E. 3.8.2 und 140 II 248 E. 3.5). Wenn die von der Steuerbehörde gesammelten Beweise ausreichende Hinweise auf das Vorliegen steuerpflichtiger Elemente liefern, obliegt es erneut dem Steuerpflichtigen, die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen und die Beweislast für die Tatsache zu tragen, die seine Befreiung rechtfertigt (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.2 und 146 II 6 E. 4.2).

5 / 12 4.3. Im Unternehmenssteuerrecht ist abgaberechtlich gemäss Massgeblichkeitsprinzip vom Handelsrecht auszugehen: Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) bildet den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1). Will die Steuerbehörde in Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips von der handelsrechtlichen Jahresrechnung abweichen, so wirkt dies steuererhöhend, so dass die Steuerverwaltung dafür die Beweislast trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2025 vom 4. September 2025 E. 3.1). In diesem Sinne obliegt der Nachweis einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich der Veranlagungsbehörde (vgl. BGE 151 II 11 E. 2.2.2). Allerdings ist die Maxime der Massgeblichkeit der Handelsbilanz in das gemischte Veranlagungsverfahren (Art. 123 ff. DBG) eingebettet: Im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht kann die Veranlagungsbehörde Auskunft über die tatsächlichen Hintergründe jeder Buchung verlangen. Bei fehlendem Nachweis von deren tatsächlichen Grundlagen trägt der Steuerpflichtige das Risiko der Beweislosigkeit und kann bzw. muss die Veranlagungsbehörde der entsprechenden (Aufwand-)Buchung die steuerliche Anerkennung versagen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.1). Bestehen genügend Indizien, dass eine Leistung geschäftsmässig nicht begründet ist, obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Begründetheit zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.5 und 2C_716/2022 vom 15. November 2022 E. 6.2, je m.H.). 5. Lohn 5.1. In der Buchhaltung hat die Beschwerdeführerin einen Lohnaufwand von CHF 31'320.00 aufgeführt. In den Akten befindet sich ein Lohnausweis (vgl. act. B.2), wonach an C._____ ein Bruttolohn von CHF 22'000.00 ausgerichtet wurde. Auch in der Schlussrechnung der SVA Graubünden vom 9. Februar 2024 (vgl. act. B.4) wird von einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 22'000.00 ausgegangen. In der E-Mail vom 26. März 2025 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, mit dem Lohnausweis für C._____ für CHF 22'000.00 seien alle Lohnausweise vollumfänglich erstellt und eingereicht worden. Weitere Mitarbeitende seien 2023 mit CHF 0.00 Lohn geführt worden (ohne Lohnpflicht). Nach ihren eigenen Angaben hat also die Beschwerdeführerin nur Löhne von CHF 22'000.00 ausgerichtet. Zwar wurden gemäss Bankauszug (vgl. act. B.4) aus einem Konto der Beschwerdeführerin im Jahre 2023 an C._____ total CHF 75'000.00 ausbezahlt. Dieser Betrag ist wesentlich höher als derjenige, den die Beschwerdeführerin als Lohnaufwand geltend macht. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin selber der

6 / 12 Meinung, dass nicht alle Zahlungen, die sie an C._____ geleistet hat, als Lohn zu betrachten sind. 5.2. In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, von den CHF 75'000.00 beträfen CHF 7'000.00 den Lohn des 4. Quartals 2022, der aus administrativen Gründen erst am 3. Januar 2023 überwiesen worden sei. Somit seien für das Steuerjahr 2023 noch CHF 68'000.00 relevant, nämlich CHF 22'000.00 Lohn, CHF 31'680.00 familienbezogene Sondervergütungen, CHF 9'800.00 für eine selbstständige Nebentätigkeit aus Werkvertrag und CHF 4'520.00 übrige Sonderzahlungen (unregelmässige Unterstützungsleistungen ohne Lohncharakter). Damit bestätigt die Beschwerdeführerin selber, dass nur Löhne von CHF 22'000.00 ausgerichtet wurden. Bei den CHF 31'680.00 handelt es sich um die Kinderzulagen, die weiter hinten behandelt werden (vgl. dazu hinten Erwägung 6). 5.3. Bei den CHF 9'800.00 handelt es sich gemäss der Beschwerdeführerin um ein Honorar für Erstellung und Betreuung der N._____-Projektmanagement- Lösung, die C._____ im Rahmen eines Werkvertrags (Werkvertrag VP SRMP-01, Model-Update) erbracht habe. In den Akten befinden sich eine entsprechende, von der Beschwerdeführerin erstellte Honorarbestätigung vom 15. September 2025 (vgl. act. B.9) und eine ausführlichere Honorarbestätigung vom 29. November 2025 (vgl. act. B.15), wonach es um ein Honorar im Rahmen eines Werkvertrags für ein klar abgegrenztes Arbeitsergebnis im Zusammenhang mit der internen Controlling- Plattform "VP SRMP-01 "project management controlling solution" gehe. In der Erfolgsrechnung ist der Betrag nicht gesondert ausgewiesen. Insofern greift die Vermutung für die Massgeblichkeit der Handelsbilanz (vgl. vorne Erwägung 4.3) nicht. Die Honorarbestätigungen vom 15. September 2025 und 29. November 2025 sind nicht echtzeitlich, sondern erst nachträglich, offenbar zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens, erstellt worden. Entsprechend ist der Beweiswert reduziert. Hinzu kommt: In der Erfolgsrechnung sind unter "Projektaufwand" ein Posten von CHF 6'929.10 "Projektaufwand und Kundenbetreuung", ein Betrag von CHF 3'060.20 "Aufwand für Drittleistungen im WS 1. D._____ und E._____" sowie ein Betrag von CHF 12'118.00 "Aufwand für Drittleistungen im WS 7. Im Maiensäss O._____" ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, diese Aufwandposition sei als Projektaufwand über das Konto 4970 gebucht und von ihr nicht in Frage gestellt worden. In der Replik geht die Beschwerdeführerin darauf nicht ein. Es ist damit nicht hinreichend geltend gemacht, dass zusätzlich zu den steuerlich anerkannten Aufwendungen eine geschäftsmässig begründete Zahlung im Betrag von CHF 9'800.00 erfolgte.

7 / 12 5.4. Für die CHF 4'520.00 "übrige Sonderzahlungen" fehlt jeglicher Beleg. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin in der Replik handle es sich um unregelmässige Unterstützungsleistungen ohne Lohncharakter. Es wird indessen nicht angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage solche Unterstützungsleistungen ausgerichtet werden. In der Einsprache vom 28. Mai 2025 hatte die Beschwerdeführerin als Teil der Zahlungen von CHF 75'000.00 an C._____ noch "nicht zugeordnete Sonderzahlungen" von CHF 11'520.00 aufgeführt; diese könnten keiner bestimmten Leistung, keinem Lohnbestandteil und keiner vertraglich vereinbarten Entschädigung zugewiesen werden und würden daher nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nun ein Teil davon als geschäftsmässig begründet zu betrachten sein soll. 5.5. Die Aufrechnung von CHF 9'320.00 erfolgte somit zu Recht. 6. Kinderzulagen 6.1. In der Erfolgsrechnung ist ein Aufwand "Kinderzulagen (FAK-Zulagen)" von CHF 31'680.00 aufgeführt. In der Einsprache vom 28. Mai 2025 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, es handle sich teils (CHF 5'520.00) um Zahlungen für das Jahr 2023, teils um Nachzahlungen für die Jahre 2021 (CHF 5'280.00) und 2022 (5'280.00). Die Differenz zwischen diesen total CHF 16'080.00 und den CHF 31'680.00 wird nicht begründet. In den Einspracheentscheiden wird ausgeführt, Kinderzulagen seien eine Durchlaufposition und kein geschäftsmässig begründeter Aufwand. Diese Argumentation ist zutreffend: Die Familienzulagen werden von den Familienausgleichskassen ausgerichtet (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 [Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2]) und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG; Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen [KFZG; BR 548.100]). Die entsprechenden Zahlungen sind daher beim Arbeitgeber erfolgsneutral. Die Zulagen im Betrag von CHF 5'520.00 für das Jahr 2023 wurden denn auch in der Schlussabrechnung der SVA (vgl. act. B.4) mit der Beitragsschuld der Beschwerdeführerin verrechnet. 6.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies offensichtlich, indem sie in der Beschwerde ausführt, die gesetzlichen Kinderzulagen seien durchlaufend und erfolgsneutral. Sie macht hingegen geltend, die zusätzliche Unterstützung ("Verdoppelung") sei eine freiwillige Zuwendung und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche

8 / 12 freiwillige Zahlung geleistet wird und weshalb sie einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen soll. In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die verbuchten CHF 31'680.00 seine keine zusätzliche Zahlung im Jahr 2023, sondern eine interne Korrektur- und Zuordnungsbuchung betreffend freiwillige Sondervergütungen der Jahre 2021-2023, welche in Zusammenhang mit der familiären und administrativen Unterstützung während kritischer Projektphasen des IMB stünden. Diese Umbuchung sei erfolgsneutral. Die Zahlungen stünden in keinem Austauschverhältnis zu einer konkreten Arbeitsleistung und stellten weder Lohn noch Kinderzulagen im gesetzlichen Sinn dar. Auch aus diesen unklaren und unverständlichen Ausführungen erschliesst sich nicht, inwiefern der in der Erfolgsrechnung erfolgswirksam verbuchte Aufwand (der entsprechend in die Steuererklärung eingeflossen ist) geschäftsmässig begründet sein soll. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag somit zu Recht aufgerechnet. 7. AHV-Beiträge: In der Erfolgsrechnung sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge im Umfang von CHF 9'429.55 erfolgswirksam ausgewiesen. Gemäss der AHV- Schlussabrechnung (vgl. act. C.4) ist ein Beitrag von CHF 3'293.70 geschuldet, entsprechend der gemeldeten Lohnsumme von CHF 22'000.00 (vgl. vorne Erwägung 5). Dementsprechend wurde in den Einspracheentscheiden die Differenz von (gerundet) CHF 6'136.00 aufgerechnet. In der Einsprache vom 28. Mai 2025 wurde dieser Punkt nicht thematisiert und vor Obergericht wird weder in der Beschwerde noch in der Replik begründet, weshalb dieser Betrag geschäftsmässig begründet sein soll. Die Aufrechnung erweist sich als richtig. 8. Transitorische Passiven von CHF 24'300.00 8.1. In der Bilanz sind transitorische Passiven von CHF 24'300.00 aufgeführt. In den Einspracheentscheiden wurde dieser Betrag aufgerechnet mit der Begründung, es handle sich dabei um Leistungen des Gesellschafters für dessen Privatliegenschaft, was nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand für die GmbH sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Passiven seien für Projektleistungen im Maiensäss F._____ ausgewiesen. Diese Liegenschaft gehöre nicht der GmbH oder ihrem Gesellschafter, sondern Dritten. Es handle sich um Projektleistungen, die im Jahr 2023 fakturiert worden seien. 8.2. In der E-Mail vom 26. März 2025 hatte die Beschwerdeführerin (mit der Mail- Adresse G._____ H._____) ausgeführt, sie habe im Jahre 2023 Anzahlungen von CHF 50'000.00 für das Projekt "WS 7. Im Maiensäss F._____, Los Haus B - B-DG" erhalten. Die Zahlungen seien durch die Einfache Gesellschaft I._____, vertreten durch G._____, erfolgt. In den Akten (vgl. act. C.9) befinden sich weiter

9 / 12 Bewertungsverfügungen des Amtes für Immobilienbewertung (AIB) vom 5. Oktober 2022, wonach J._____ Alleineigentümer von insgesamt 39/1000 Wertquoten an der StWEG "K._____/L._____, F._____" ist (3 Mehrzweckräume und ein Technikraum). Dies wird auch durch eine Abfrage bei GeoGR bestätigt. In den Akten befinden sich sodann Rechnungen der Beschwerdeführerin an G._____ vom 6. Mai 2025 (vgl. act. B.11) über CHF 32'000.00 sowie vom 11. Oktober 2023 (vgl. act. B.12) über CHF 18'000.00 für das Projekt "Im Maiensäss F._____". Im Bankkontoauszug (vgl. act. B.4) sind entsprechende Zahlungseingänge am 8. Mai bzw. 11. Oktober 2023 vermerkt mit dem Vermerk "Gutschrift M._____ und". Bei dieser Sachlage erscheint es plausibel, dass der Gesellschafter J._____, der offensichtlich mit G._____ identisch ist, Eigentümer der Liegenschaft ist, für welche die GmbH ihre Projektleistungen erbracht hat. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "öffentliche Beurkundung/Grundbuch" (vgl. act. B.7), mit welcher sie belegen will, dass die Liegenschaft nicht der GmbH oder ihrem Gesellschafter gehört, erbringt dafür keinen Beweis: Es handelt sich um S. 10 eines Kaufvertrags, worin der Grundbuchverwalter bestätigt, dass der Kaufvertrag Herrn J._____ vorschriftsgemäss zur Kenntnis gebracht worden sei. Es ergibt sich aber daraus nicht, wer in diesem Kaufvertrag Käufer bzw. Verkäufer ist. Zudem sind die darin genannten Grundstücknummern nicht dieselben wie in den Verfügungen des AIB. Es ist somit davon auszugehen, dass die GmbH Leistungen für Liegenschaften erbracht hat, welche dem Gesellschafter gehören. 8.3. Leistungen, welche eine GmbH unentgeltlich oder zu tieferen als marktüblichen Preisen an ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen erbringt, sind geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen (geldwerte Leistungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen) und deshalb zum ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin an G._____ Rechnungen über CHF 32'000.00 und CHF 18'000.00 ausgestellt, die auch bezahlt wurden (vgl. vorne Erwägung 8.2). Insoweit liegt keine unentgeltliche Leistung vor. In der Einsprache vom 28. Mai 2025 hatte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 2 "Aufwand & Ertrag Projekt "Im Maiensäss F._____", Wohnung Haus B- DG" ausgeführt, für das Teilprojekt Haus B-DG seien ihr bis Ende 2023 insgesamt CHF 46'608.09 von der einfachen Gesellschaft I._____ geleistet worden, wovon CHF 14'000.00 als projektbezogene Leistungen der GmbH ertragswirksam erfasst, der Rest von CHF 34'608.09 als erhaltene Anzahlung passiviert worden sei. Dieser Passivposten ist in der Tat in der Bilanz enthalten. 8.4. Damit sind aber die transitorischen Passiven von CHF 24'300.00 noch nicht erklärt. In der E-Mail vom 26. März 2025 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt,

10 / 12 diese beträfen das Arbeitspaket "VP SRMP-01" (BKP 296.6) im Rahmen der Programmleitung für das Projekt "Im Maiensäss F._____". Die Leistung sei 2023 intern erbracht, aber noch nicht fakturiert worden. Die Abrechnung erfolge 2024. In der Stellungnahme bzw. Einsprache vom 28. Mai 2025 wurde geltend gemacht, zusätzlich zu den als erhaltene Anzahlung passivierten CHF 34'608.09 sei per 31. Dezember 2023 eine weitere Abgrenzung in der Höhe von CHF 15'000.00 als transitorische Passiven für intern erbrachte, noch nicht verrechnete Leistungen im Programmleitungsauftrag (VP SRMP-01, BKP 296.6) verbucht worden. Diese betreffe projektbezogene Tätigkeiten von Mitarbeitenden im Auftrag der Bauherrschaft. Diese transitorische Passivierung sei im Rahmen der Jahresabschlussbuchung reduziert und der Betrag von CHF 24'300.00 sei stattdessen als stille Reserve verbucht worden zur Risikobewältigung im Zusammenhang mit projektspezifischen Unwägbarkeiten. Die Verbuchung stelle somit eine Ersetzung der transitorischen Passiven durch eine vorsichtig gebildete stille Reserve dar. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 (vgl. act. C.7) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Einsprache zu ergänzen um einen konkreten Antrag, welche Korrekturen mit welchem Betrag vorzunehmen seien unter Beilage entsprechender Nachweise. Innert der angesetzten Frist ging keine Antwort ein, worauf die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden erwog, da die Nachweise der steuermindernden Aufwandpositionen nicht eingereicht worden seien, könnten diese nicht zum Abzug zugelassen werden. In der Beschwerde an das Obergericht wird nur ausgeführt, diese Passiven seien für Projektleistungen im Maiensäss F._____ ausgewiesen, welches nicht der GmbH oder ihrem Gesellschafter gehöre; die GmbH habe 2023 Projektleistungen fakturiert, wozu auf die beiden Rechnungen über CHF 32'000.00 bzw. CHF 18'000.00 verwiesen wird. Damit seien die Aufwendungen geschäftsmässig begründet. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Vernehmlassung vor, der Einwand, die gebildeten Rückstellungen seien durch ein Projekt für eine Drittperson verursacht worden, lasse sich nicht verifizieren. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne von den aufgerechneten transitorischen Passiven nicht abgewichen werden. In der Replik führt die Beschwerdeführerin dazu nur aus, die Konten 2320 (transitorische Passiven) und 3308 (erhaltene Anzahlungen) seien vollständig korrekt geführt, die Position CHF 15'000.00 sei ordnungsgemäss abgegrenzt, die Anzahlungen und Projektleistungen des IMB seien jährlich periodengerecht zugeordnet worden und die Abgrenzungen entsprächen gängigen betriebswirtschaftlichen Standards. 8.5. Mit diesen Ausführungen lassen sich die fraglichen transitorischen Passiven nach wie vor nicht plausibel erklären. Zunächst haben die beiden Rechnungen über

11 / 12 CHF 32'000.00 und CHF 18'000.00 mit diesem Betrag von CHF 24'300.00 offensichtlich nichts zu tun, sind diese doch ordnungsgemäss verbucht (vgl. vorne Erwägung 8.3). Seltsam mutet schon an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einerseits diese Leistungen fakturiert, aber nicht vollständig erbracht hat, umgekehrt aber gemäss E-Mail vom 26. März 2025 die Leistungen im Umfang von CHF 24'300.00 erbracht, aber nicht fakturiert worden sein sollen. So oder so wäre eine erbrachte, aber noch nicht fakturierte Leistung transitorisch nicht zu passivieren, sondern zu aktivieren, damit eine periodengerechte Zuordnung erfolgen kann. Unverständlich ist sodann die angebliche Verbuchung als stille Reserve, sind doch stille Reserven gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht verbucht werden. Sollte es sich um eine Delkredere-Reserve handeln, wäre sie – sofern sie eine gewisse übliche Pauschale übersteigt – entsprechend zu bezeichnen und spezifisch zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 E. 5.2.2 sowie 2C_1101/2014 vom 23. November 2015 E. 3, E. 5.3 und E. 6.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 26 vom 10. Januar 2024 E. 5.4.2, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 9C_113/2024 vom 6. August 2024). 8.6. Angesichts der unklaren und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen genügend Indizien, dass diese Passivierung geschäftsmässig nicht begründet ist, und der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den Nachweis für die Begründetheit zu erbringen (vgl. vorne Erwägung 4.3). Die Aufrechnung erfolgte somit zu Recht. 9. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 2’000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 276.00 Total CHF 2’276.00 gehen zulasten der A._____ GmbH. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

VR2 2025 53 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.02.2026 VR2 2025 53 — Swissrulings