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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2005 VBE 2004 6

23 marzo 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,772 parole·~9 min·3

Riassunto

Umwandlung einer Busse in Haft | Bussumwandlung 6 VStV (Vi Verwaltung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VBE 04 6 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der Verwaltungsstrafsache der Zollkreisdirektion Schaffhausen , Gesuchstellerin, gegen Z., Gesuchsgegner, betreffend Umwandlung einer Busse in Haft, hat sich ergeben:

2 A. 1. Gemäss dem durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen, aufgenommenen Schlussprotokoll vom 10. Februar 2004 reiste Z. am 5. Juli 2003 mit seinem Fahrzeug beim Zollamt Martina aus Österreich in die Schweiz ein. Dabei unterliess er es, 13 digitale Fotoapparate mit einem MWSt-Wert von Fr. 20'417.-- zur Zollbehandlung anzumelden. Auf diesen Fotokameras lastete bei einem Mehrwertststeuersatz von 7.6% eine Abgabe von Fr. 1'551.70. Nachdem Z. mit Zustellungsvollmacht vom 23. Dezember 2003 die Zolldienstliche Versandzentrale Heerbrugg mit der Zustellung durch einfachen Brief beauftragt hatte, wurde ihm das Schlussprotokoll auf diesem Weg zugesandt. In den Erläuterungen zum Schlussprotokoll wurde er dabei eingehend über seine Verfahrensrechte orientiert. 2. Mit Strafbescheid vom 18. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, bestrafte die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienststelle Heerbrugg, Z. in Anwendung von Art. 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) und Art. 86 und 88 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) mit einer Busse von Fr. 1500.--. Ausserdem wurden Z. die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- auferlegt. Der Entscheid wurde Z. wiederum über die Zolldienstliche Versandzentrale an seinen Wohnort in Österreich zugestellt. Gegen den Strafbescheid wurde keine Einsprache erhoben. 3. Nachdem Z. innert der ihm angesetzten Frist von 30 Tagen weder die von der Zollkreisdirektion ausgefällte Busse noch die dort aufgelaufenen Verfahrenskosten bezahlte, wurde er mit Schreiben vom 18. August 2004, 14. September 2004 und 29. Oktober 2004 erneut zur Zahlung aufgefordert. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hingewiesen. Auch auf diese Schreiben reagierte Z. nicht. B.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 an die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Zollkreisdirektion Schaffhausen namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Umwandlung der Z. mit Strafbescheid vom 18. Mai 2004 auferlegten Busse von Fr. 1'500.-- in 50 Tage Haft. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch zur Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiter. Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 2. Mit Schreiben vom 29. Februar 2004 zeigte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Z. die Eröffnung des Verfahrens an und forderte ihn auf, innert 30 Tagen in der Schweiz ein Zustellunsdomizil zu nehmen. Z. wurde darauf hingewiesen, dass er im zollamtlichen Strafverfahren die Zolldienstliche Versandzentrale in Heerbrugg als Zustelldomizil bezeichnet habe, weshalb ohne seinen gegenteiligen Bericht innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens davon ausgegangen werde, dass er erneut die Versandzentrale zu seinem Zustelldomizil erkläre. Das Schreiben wurde mittels eingeschriebener Post/Rückschein an das österreichische Domizil von Z. gesandt und dort am 5. Januar 2005 in Empfang genommen. 3. Z. bezeichnete innert der ihm angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch reagierte er sonst wie auf die ihm mitgeteilte Verfahrenseröffnung, weshalb ihm das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 8. Februar 2005 das Umwandlungsgesuch vom 16. Dezember 2004 mitsamt dem Strafbescheid vom 18. Mai 2004 über die Zolldienstliche Versandzentrale zustellen liess. Gleichzeitig wurde Z. vom Kantonsgerichtspräsidium darüber in Kenntnis gesetzt, dass die weiteren Verfahrensakten beim Kantonsgericht zur Einsicht aufliegen würden und er die Gelegenheit habe, sich zu den im Gesuch gestellten Anträgen bis zum 28. Februar 2005 schriftlich vernehmen zu lassen sowie allfällige Anträge auf Beweisergänzungen zu stellen. Sodann wurde Z. aufgefordert, innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünsche, anderenfalls davon ausgegangen werde, dass er darauf verzichte. Schliesslich wurde Z. darauf hingewiesen, dass bei Überweisung des ausstehenden Betrags das Gerichtsverfahren hinfällig würde. 4. Das vorerwähnte Schreiben wurde dem Kantonsgericht am 22. März 2005 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung (SR 631.31) sind die Zollkreisdirektionen unter anderem für den Erlass von Strafbescheiden bei Zollübertretungen sowie die von ihnen aufgedeckten Fälle der Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer zuständig. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes - im vorliegenden Fall der Zollkreisdirektion Schaff-

4 hausen - übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung (Art. 1 VStrR; SR 313.0). 2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 VStrR ist zur Umwandlung uneinbringlicher Bussen der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre. Massgebend sind dabei die Verhältnisse zur Zeit der Tatbegehung. Nach Art. 22 Abs. 1 VStrR ist der Gerichtsstand beim Gericht begründet, das nach den Art. 346-350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt, wobei die Verwaltung zwischen diesen beiden Gerichtsständen wählen kann. Begangen wurde die strafbare Handlung in Martina/Graubünden, wo auch die erste Untersuchungshandlung erfolgte. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses ist demnach gestützt auf Art. 346 StGB, Art. 46 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) sowie Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV, BR 350.490) zu bejahen. 3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 VStrR ist - sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen - dem landesabwesenden Beschuldigten mit bekanntem Domizil in einem Staate, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, die Eröffnung des Strafverfahrens durch eingeschriebenen Berief bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, dass er, sofern er im Verfahren Parteirecht ausüben will, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen habe. Wird dieser Einladung innert 30 Tagen nicht entsprochen, so ist das Verfahren in gleicher Weise durchzuführen wie gegen einen Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt. Ist der Beschuldigte, ohne in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts, so kann gemäss Art. 103 VStrR das Verfahren auch bei der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe von den Gerichten in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Art. 34 Abs. 2 VStrR gilt sinngemäss. a) Das vorliegende Umwandlungsgesuch betrifft eine Busse für Widerhandlungen gegen Fiskaldelikte. Da die Schweiz in solchen Strafsachen keine Rechtshilfe leistet, kann sie ihrerseits auch keine ausländische Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Diesfalls ist auch keine direkte Zustellung von Verfahrensurkunden möglich (K. Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, N. 2 zu Art. 34 VStrR). Das Kantonsgerichtspräsidium hat denn auch - wie im Übrigen auch die Vorinstanz - auf eine direkte Zustellung an Z. verzichtet. Statt dessen wurde der Gesuchsgegner in Beachtung von Art. 34 Abs. 2 VStrR aufgefordert,

5 innert 30 Tagen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen, wobei ohne gegenteiligen Bericht davon ausgegangen werde, dass er erneut die Zolldienstliche Versandzentrale in Heerbrugg zu seinem Zustelldomizil erkläre. Dieses Schreiben wurde seitens von Z. in Empfang genommen. Nachdem von ihm keine anderslautende Bekundung einging, ist demnach davon auszugehen, dass die Zustellung über die Versandzentrale zu erfolgen hat. Besteht ein Zustelldomizil, braucht auch kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt zu werden (vgl. Art. 103 VStrR). b) Das über die Versandzentrale zugestellte Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 8. Februar 2005, in welchem der Gesuchsgegner auf seine Verfahrensrechte, namentlich die Möglichkeit, eine mündliche Hauptverhandlung zu verlangen, hingewiesen wurde, hat der Gesuchsgegner nicht abgeholt. Das Schreiben hat gleichwohl als zugestellt zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 1P.209/2002 vom 23. Juli 2002; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 44 N. 20). Da Z. sich nicht innert der anberaumten Frist vernehmen liess, ist somit von seinem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung auszugehen. 4. Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR in Haft umgewandelt. a) Der dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2004 ordnungsgemäss eröffnete Strafbescheid steht, da er nicht angefochten wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Die ihm auferlegte Busse von Fr. 1'500.-- hat Z. trotz wiederholter Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht bezahlt. Weitergehende Bemühungen, die Busse einzutreiben, wären ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, da der Gesuchsgegner im Ausland Wohnsitz hat und die Busse ein Verfahren betrifft, für welches die Schweiz keine Rechtshilfe in Anspruch nehmen kann. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Busse in Haft gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR sind demnach gegeben. Ein Grund, die Umwandlung auszuschliessen (Art. 10 Abs. 2 VStrR), besteht nicht, wurde doch weder behauptet noch ist sonst wie ersichtlich, dass Z. schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR werden im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt. Die Umwandlungsstrafe darf je-

6 doch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die dem Gesuchsgegner auferlegte Busse in Höhe von Fr. 1'500.-- ist somit in eine Haftstrafe von 50 Tagen umzuwandeln. 5. Der Richter kann gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR für die Umwandlungsstrafe den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 StGB gegeben sind. So müssen unter anderem Charakter und Vorleben des Verurteilten erwarten lassen, dass er dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werde (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). a) Z. hat die ihm auferlegte Busse bis anhin trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen nicht bezahlt. Er kümmerte sich in keiner Weise um den Stand des Verfahrens. Von der ihm vom Kantonsgerichtspräsidium eingeräumten Möglichkeit, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen, machte der Gesuchsgegner ebenfalls keinen Gebrauch. Aus dem gesamten Verhalten des Gesuchsgegners muss auf fehlende Einsicht und Ignoranz geschlossen werden. Damit fehlt es bereits an den subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Haftstrafe ist demnach zu vollziehen. b) Anzumerken gilt, dass die Umwandlungsstrafe dahinfällt, wenn die Busse von Fr. 1'500.-- noch vor dem Vollzug der Umwandlungsstrafe bezahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 97 Abs. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Vollzugskosten trägt dagegen der Staat (Art. 188 StPO). Sie sind vorläufig vom Kanton Graubünden zu übernehmen, der vom Bund deren Erstattung fordern kann (Art. 98 Abs. 1 VStrR).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die von der Schweizerischen Zollkreisdirektion II gegen Z. am 18. Mai 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 1'500.-- wird in 50 Tage Haft umgewandelt. 2. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 3. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von Z.. b) Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. Die Forderung des Kantons Graubünden um Erstattung der aufgelaufenen Strafvollzugskosten gegenüber dem Bund auf dem administrativen Weg (Art. 98 Abs. 1 VStrR) bleibt vorbehalten. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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