Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: VB 08 5 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 10. September 2008, mitgeteilt am 12. September 2008, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 18. August 2008 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. in Anwendung von Art. 16 ff. SVG und 30 VZV den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen vorsorglich, mit Wirkung ab 29. Juni 2008, bis zur Abklärung seiner Fahreignung. Hierzu verpflichtete es ihn, sich durch den Psychiatrischen Dienst Graubünden, Klinik Beverin, Cazis, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Der Endentscheid werde getroffen, sobald er sich der verlangten Abklärung unterzogen habe und der entsprechende Befund vorliegen werde. A.a Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, X. habe am 29. Juni 2008 um ca. 04.20 Uhr mit seinem Personenwagen, Kennzeichen GR A., mit einer Blutalkoholkonzentration (Mittelwert) von 2.00 g%o auf der A4 vor der Ausfahrt B. mit einem Fahrbahn-Trennelement einer Baustelle kollidiert, wobei Sachschaden entstanden sei. Ihm sei der Führerausweis bereits einmal, nämlich am 10. Januar 2000, wegen Fahren in angetrunkenem Zustand für die Dauer von drei Monaten entzogen worden; damals habe sich die Blutalkoholkonzentration (Minimalwert) auf 1.29 g%o belaufen. Der Führerausweis werde einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leide, welche die Fahreignung ausschliesse. Aufgrund des neuen Vorfalls und des Berichts des Bewährungsdienstes des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 15. August 2008 bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung X.. Zur Abklärung der Frage einer allfälligen Alkoholabhängigkeit habe er sich der verlangten Eignungsuntersuchung zu unterziehen. A.b Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte X. gegenüber der Kantonspolizei Zürich wiederholt bestätigt, dass er seinen Personenwagen gelenkt hatte. Dabei schilderte er detailliert den Unfallhergang und was sich nachher ereignet hatte. Insbesondere sagte er auf entsprechende Frage aus, dass er kein Alkoholproblem habe. Er sei schon Alkoholiker, könne aber damit umgehen. Er gehe vielleicht ein bis zweimal in den Ausgang und trinke dann viel Alkohol. Die Richtigkeit seiner Aussagen hatte er unterschriftlich bestätigt. In der Vernehmlassung an das Strassenverkehrsamt bestritt er dann nachträglich, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Dies könne ihm nicht 100 %ig nachgewiesen werden. Auch gegenüber der Sozialarbeiterin bezeichnete er sich selber als Alkoholiker. Andererseits will er aber nicht alkoholabhängig sein. Er brauche den Alkohol nicht, er kenne längere Abstinenzphasen. B. Die von X. gegen den angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Verfügung vom 10. September 2008 ab.
3 Als Rechtsgrundlage führte es jedoch nicht Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (eine Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst) an, worauf sich das Strassenverkehrsamt in der von ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung geführten Korrespondenz stützte, sondern Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, wonach der Lern- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Entsprechend nannte es auch vorgängig Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG (die nicht ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit) und nicht lit. c (die Sucht). Dies obwohl das Departement in seinen weiteren Erwägungen der Verfügung festhält: "Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Alkoholproblematik besteht oder nicht, wird nach Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Berichts möglich sein". C. Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 21. September 2008, der Post am 26. September 2008 aufgegeben, Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, sie aufzuheben. Das kantonale Departement beantragte die Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgericht Berufung einlegen, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist (Art. 141 Abs. 3 StPO, Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, GAV zum SVG, BR 870.100). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 26. September 2008 eingereichte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16d SVG zu
4 entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Er wird verfügt, unter anderem, wenn ein Fahrzeuglenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. In solchen Fällen wird der Ausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Bis zur Abklärung solcher Ausschlussgründe kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV sofort vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges zu eigen ist, erlauben dabei schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen und ernsthafte Zweifeln an seiner Fahreignung aufkommen lassen, den vorsorglichen Ausweisentzug. Entsprechend darf dann auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn das Verhalten des Fahrzeuglenkers insgesamt konkrete Hinweise für eine Alkoholsucht ergibt. Der strikte Beweis für eine derartige Sucht beziehungsweise für die die Fahreignung ausschliessenden Umstände ist dabei nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nämlich unmittelbar der Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichtes 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3.b). 2.2 In der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 18. August 2008 werden als Rechtsgrundlage des vorsorglichen Führerausweisentzugs Art. 16 ff. SVG und 30 VZV angeführt. Es wird also nicht explizit auf Art. 16d Abs. 1 lit. b verwiesen. Den Erwägungen dazu ist aber zu entnehmen, dass mit dem einzuholenden Gutachten abgeklärt werden soll, ob eine Alkoholabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vorliegt (act. 4 S. 2). Im Weiteren war bei den Fragen, die von der Sozialarbeiterin zu klären waren, von einem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG bzw. von einer allfälligen Neigung zu übermässigen Alkoholkonsum und einer Alkoholproblematik die Rede (act. 7 Frage 2, act. 5 Frage 2). Schliesslich hielt das Strassenverkehrsamt in der Vernehmlassung an das kantonale Departement fest, dass vor Erlass der definitiven Entzugsverfügung der Beschwerdeführer sich einer spezialärztlichen Begutachtung zur Abklärung einer allfälligen Trunksucht zu unterziehen habe (act. 2 S. 2).
5 Im konkreten Falle geht es offensichtlich um die Frage, ob X. an einer die Fahreignung ausschliessenden (Alkohol-)Sucht leidet. Weshalb die Vorinstanz daher und in Abweichung des Strassenverkehrsamtes Art. 14 Abs. 2 lit. b und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG als Rechtsgrundlage für den vorsorglichen Führerausweisentzug anführt, ist nicht nachvollziehbar. Ihre in Abweichung zu der von der Entzugsbehörde vertretene Auffassung wird denn auch mit keinem Wort begründet. Steht die Alkoholsucht zur Diskussion, so sind Rechtsgrundlage für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug) Art. 14 Abs. 2 lit. c und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sowie Art. 30 VZV. 2.3 Die Grundsatzfrage, ob bezüglich der Alkoholsucht des Berufungsklägers hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, so dass sich ein medizinisches Gutachten rechtfertigt, ist vorliegend klar zu bejahen, und zwar aufgrund des Umstandes, dass er bereits zweimal in alkoholisiertem Zustand fuhr, das erste Mal vor acht Jahren und das zweite Mal dieses Jahr, diesmal mit einem sehr hohen Blutalkoholwert. Soweit der Berufungskläger im Administrativ- und im Gerichtsverfahren nun bestreitet, seinen Personenwagen selbst gelenkt zu haben, erscheint dies höchst unglaubwürdig. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten. Abgesehen davon vermöchte dies am Ergebnis selbst dann nichts zu ändern, wenn der diesbezüglichen Bestreitung gefolgt würde. Für den vorsorglichen Führerausweisentzug mit der Verpflichtung zur Begutachtung ist es nämlich nicht massgebend, ob der Berufungskläger das Fahrzeug lenkte oder nicht, falls andere Umstände vorliegen, welche die Abklärung einer allfälligen Alkoholsucht mit Blick auf die Fahreignung als angezeigt erscheinen lassen. Solche Umstände sind hier gegeben. Sie liegen allerdings nicht darin, dass der Berufungskläger eine hohe Blutalkoholkonzentration aufwies, wie dies die Beschwerdeinstanz anführt (E. 3 S. 4 unten/5). Wird nämlich entsprechend seiner nachträglichen Behauptung davon ausgegangen, dass er das Auto nicht lenkte, so kann die erstmalige Alkoholisierung auch nicht entscheidend sein, zumal sie acht Jahre zurückliegt. Wesentlicher erscheint viel mehr, dass er sich selbst als Alkoholiker bezeichnete, auch wenn er dies dann im gleichen Atemzug wiederum massiv abschwächte und nun im Berufungsverfahren bestreitet (act. 9, Einvernahme, S. 3 unten; act. 5 S. 1). 2.4 Zu Recht bringt der Berufungskläger vor, der Sicherungsentzug des Führerausweises greife tief in die Privatsphäre des Bürgers ein. Zum Schutze der allgemeinen Verkehrssicherheit ist dies aber unumgänglich. Nach der Rechtssprechung ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, nament-
6 lich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichtes 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3.a). Dieses pflichtgemässe Ermessen hat die Vorinstanz bzw. das Strassenverkehrsamt nicht verletzt. 2.5 Kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV), so braucht auch nicht das Ergebnis eines laufenden Strafverfahrens abgewartet zu werden. Hier geht die öffentliche Sicherheit vor (Urteil des Bundesgerichtes 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3.b). Hinzu kommt, dass für einen Sicherungsentzug und damit auch für den vorgängigen sofortigen vorsorglichen Entzug gar keine Verkehrsregelverletzung vorausgesetzt wird (BGE 107 Ib 395 E. 2.a S. 398). Die Einwände, die der Berufungskläger gegenüber dem Staatsanwalt vorzubringen gedenkt, sind daher im vorliegenden Administrativverfahren nicht von Belang. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen hat, bis durch ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken eines Fahrzeuges in der Lage ist oder nicht. Die Vorinstanz hat demnach dessen Verfügung, wenn auch unter Hinweis auf andere und hier nicht massgebende Rechtsgrundlagen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht geschützt. Die Berufung ist demzufolge unbegründet und daher abzuweisen. 2.7 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar