Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 7 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Blöchlinger —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des lic. oec. A.X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 7. Mai 2007, mitgeteilt am 15. Mai 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:
2 A.1. Mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes vom 11. Dezember 2006 wurde A.X. wegen missbräuchlichen und übermässigen Verwendens der Autohupe der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. Demgemäss erachtete es die Behörde als erwiesen an, dass A.X. am 23. Juli 2006 um 17:25 Uhr auf der A 13, Gemeindegebiet Zillis, Fahrtrichtung Thusis, am Steuer seines Personenwagens im Bereich einer von einem Polizeibeamten bedienten Radarmessstation ohne Rechtfertigung für die Dauer von 5 bis 7 Sekunden die Hupe betätigt hatte. 2. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. am 15. Dezember 2006 Einsprache. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2007 führte sein Rechtsvertreter unter Hinweis auf die unmittelbar an den Vorfall erfolgte polizeiliche Einvernahme aus, A.X. habe die Radarmesstelle nicht wahrgenommen. Der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker habe bei relativ hoher Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund sein Fahrzeug abgebremst. Dies habe sein Mandant als gravierende Gefahrensituation wahrgenommen, weshalb er einmal - und dies normal - gehupt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass A.X., wie ihm der Polizeibeamte C. vorwerfe, die Hupe während einer Dauer von 5 bis 7 Sekunden betätigt habe, als er den hinter dem Radargerät sitzenden Polizeibeamten D. wahrgenommen habe. Derselbe Polizeibeamte habe ihm ursprünglich auch vorgehalten, er habe auf Höhe der Radarstelle grundlos mehrmals die Hupe betätigt. Im Übrigen könne die Ehefrau von A.X., welche am besagten Tag auf dem Beifahrersitz mitgefahren sei, die Sachverhaltsdarstellungen des Angeschuldigten bezeugen. 3. Am 18. Januar 2007 leitete das Strassenverkehrsamt die Einsprache an das zuständige Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden weiter. 4. Am 20. März 2007 wurden A.X. - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - und die beiden Polizeibeamten D. und C. vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit befragt. Gleichentags stellte der Vertreter von A.X. beim Departementsvorsteher den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 5. Mit Schlussverfügung vom 23. März 2007 wurde die Untersuchung durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit geschlossen.
3 6. Mit Schreiben vom 30. März 2007 bestritt der Rechtsvertreter von A.X. die Zuständigkeit des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. Sodann wurde erneut die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007, mitgeteilt am 15. Mai 2007, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden: 1. A.X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A.X. mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage von Fr. 120.-sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 840.-- Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 358.-- Kopien von Fr. 22.-und Polizeikosten von Fr. 40.-- Total Fr. 1'380.-werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). C.1. Gegen diese Verfügung liess A.X. am 8. Juni 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Strafverfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 15. Mai 2007 sei vollumfänglich aufzuheben und A.X. von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung der Strafverfügung vom 15. Mai 2007 des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 2. Dem Berufungskläger sei für die anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'462.90 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Festlegung der dem Berufungskläger zuzusprechenden Entschädigung im Zusammenhang mit
4 den anwaltlichen Aufwendungen im erstinstanzlichen Strafverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Sodann wurde Antrag auf Befragung von B.X. als Zeugin gestellt. 2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. 3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte der Rechtsvertreter von A.X. dem Kantonsgerichtspräsidium unter Bezugnahme auf ein mit dem Vorsitzenden des zuständigen Kantonsgerichtsausschusses geführtes Telefongespräch mit, dass sein Mandant auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte, sofern ausnahmslos von seiner Sachdarstellung ausgegangen werde. Am Antrag auf Befragung von B.X. als Zeugin werde festgehalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich eine Befragung erübrige, sofern auf die Sachdarstellung des Berufungsklägers abgestellt werde. 4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten. 2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachstehend mit DJSG oder Departement bezeichnet) hat den Antrag von A.X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit erfordere nicht für alle Instanzen eine öffentliche Verhandlung. Von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Recht-
5 sprechung (BGE 119 Ia 316 E. 2b) abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe. Daraus folge umgekehrt, dass dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden müsse. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet darin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff 1 EMRK. Zur Begründung bringt er vor, die strafrechtlichen Grundprinzipien seien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Dazu gehöre insbesondere die Öffentlichkeit der Verhandlung. Werde diesem Anspruch vor dem Departement nicht Rechnung getragen, sei der Angeschuldigte schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit des Strafverfahrens durchsetzen zu können. Hinzu komme, dass der erstinstanzliche Entscheidungsträger sich mit der Person des Angeschuldigten und seiner Tat anlässlich einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen solle. Genau dieser Anspruch sei dem Berufungskläger vorenthalten worden; ein direkter Kontakt zwischen dem in der Sache entscheidenden Departementsvorsteher und dem Berufungskläger habe nie stattgefunden. Dieser Verfahrensfehler wiege umso schwerer, als in Verwaltungsverfahren derartige Entscheide durch den Rechtsdienst unterschriftsfertig vorbereitet und vom Entscheidungsträger vor dem Hintergrund der unzähligen Verfahren routinemässig unterzeichnet würden. Der Verfahrensfehler werde auch nicht durch eine öffentliche Berufungsverhandlung geheilt; damit würde dem Berufungskläger eine Instanz entzogen. Die angefochtene Strafverfügung sei daher ohne weiteres aufzuheben. Selbst wenn eine Heilung dieses Mangels durch ein öffentliches Berufungsverfahren möglich wäre, müsse dem rechtswidrigen Vorgehen bei der Regelung der erstinstanzlichen Kosten angemessen Rechnung getragen werden. Es lasse sich niemals rechtfertigen, die im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässige Staatsgebühr dem Berufungskläger zu belasten. a) Wenn das DJSG ausführt, von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im späteren Verfahren abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, und daraus ableitet, dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK müsse folglich nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden, bringt es damit gleichfalls die Auffassung zum Ausdruck, dass ein solcher konventionsrechtlicher Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wohl besteht, es aber ausreicht, wenn ihm zu einem
6 späteren Verfahrenszeitpunkt - mithin im Berufungsverfahren - Beachtung geschenkt wird. Der Berufungskläger hat nun allerdings seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nachträglich zurückgezogen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, welche Bedeutung der öffentlichen Berufungsverhandlung in Bezug auf das Verfahren vor dem DJSG zukommt. Nachdem die Frage aber von grundsätzlichem Interesse ist und der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht, es liege ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, der durch eine öffentliche Berufungsverhandlung gar nicht geheilt werden könne, ist auf die Rüge gleichwohl einzugehen. b) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Damit statuiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert, welcher indes nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGE 128 I 288 E. 2 S. 290). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung garantiert dem Angeschuldigten und allen übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung. Die Verhandlungen sind dabei in einem doppelten Sinn öffentlich: Gegenüber der Allgemeinheit, die, von gewissen Ausnahmen abgesehen, den Prozess unmittelbar verfolgen kann, und gegenüber den Parteien, die an allen Prozesshandlungen des Gerichtes teilnehmen können. Damit ist auch im Gerichtswesen für Transparenz gesorgt, was zu den Grundlagen eines demokratischen Staates gehört (BGE 119 Ib 311 E. 6.b S. 328 mit Hinweisen). ba) Wie aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in jedem Verfahren beachtlich. Zwingend zur Anwendung zu gelangen hat die Bestimmung nur dort, wo über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Selbst innerhalb dieser beiden Anwendungsfälle bestehen - worauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden muss - Ausnahmen. Vom Verfahrensgegenstand her in Betracht fällt vorliegend der zweite Anwendungsfall. Den Begriff der strafrechtlichen Anklage bestimmen die Organe der
7 EMRK autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts. Dabei wird zuerst geprüft, ob die fragliche Massnahme dem nationalen Strafrecht zugeordnet ist. Die innerstaatliche Qualifikation dient allerdings nur als Anhaltspunkt; weitaus grössere Bedeutung kommt der wahren Natur der Widerhandlung und deren Folgen zu, wie sie sich nach dem Kreis der potentiellen Adressaten der Vorschrift bestimmt. Dabei orientiert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch an der Einschätzung vergleichbarer Taten in den anderen Vertragsstaaten. Wird mit der angewendeten Norm ein präventiver und repressiver Zweck verfolgt und mithin ein für jedermann bestimmtes Verhalten erzwungen, liegt grundsätzlich eine strafrechtliche Angelegenheit vor. Schliesslich stellt der Gerichtshof - wenn sich die ausschliessliche Zuordnung zum strafrechtlichen Bereich nicht bereits aufgrund der Natur der Zuwiderhandlung ergibt - auf die Art und den Schweregrad der angedrohten Sanktion ab. Zur Beurteilung muss sodann die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage stehen. Das Verfahren muss mit anderen Worten darauf gerichtet sein, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 22 E. 2 S. 24 mit Hinweisen). bb) Dem Berufungskläger wird ein Verstoss gegen Art. 40 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt. Hierbei handelt es sich um einen Übertretungstatbestand aus dem Bereich der bundesrechtlichen Nebenstrafgesetzgebung. An sich wäre diese Verfehlung gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 40.-- zu ahnden (Anhang I Ziff. 322. OBV). Der Berufungskläger hat jedoch die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens abgelehnt. Diesfalls ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) das ordentliche Verfahren durchzuführen. Im ordentlichen Verfahren gelangt grundsätzlich der allgemeine Teil des StGB zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 333 StGB). Dass die Übertretung dem nationalen Strafrecht zuzuordnen ist, steht damit ausser Frage. In Bezug auf das zweite Kriterium - der Natur der Zuwiderhandlung - gilt zu bemerken, dass die Verkehrsregeln des SVG und seiner Ausführungsbestimmungen grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer auf schweizerischem Territorium beachtlich sind. Als Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird der Verstoss gegen Art. 40 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bei Übertretungen gegen das SVG können allerdings nur Bussen ausgesprochen werden (Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum
8 Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100). Wird die Übertretung nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, ist die Busse jedoch nicht mehr nach einem bestimmten Tarif, sondern nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- -. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung sah das Gesetz indes noch eine Busse von Fr. 5'000.-- vor (Art. 106 Abs. 2 aStGB in der bis 1. Januar 2007 massgeblichen Fassung). Angesichts des grossen Adressatenkreises wird jedoch auch unter Berücksichtigung der milderen Sanktion nach altem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) mit der Ahndung der Übertretungstatbestände nach Art. 90 Ziff. 1 SVG - soweit sie jedenfalls im ordentlichen Verfahren zur Anklage gelangen - offensichtlich ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt. Der strafrechtliche Charakter der Zuwiderhandlung und damit die Anwendung von Art. 6 EMRK auf das vorliegende Verfahren ist folglich - ohne dass noch eine Prüfung des dritten Kriteriums erforderlich wäre - zu bejahen. Damit ist auch gesagt, dass der Berufungskläger Anspruch darauf hat, mit seiner Sache von einem Gericht gehört zu werden. c) Um Art. 6 EMRK zu genügen, muss das Gericht verschiedene Anforderungen erfüllen. Verlangt wird ein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges, unbefangenes Gericht, dem in der Sache unbeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. Mark. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, 1999, § 19 N. 429, mit Hinweisen). Art. 6 EMRK gewährt jedoch kein Recht auf einen Instanzenzug. Der Anspruch nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und dem Anspruch wird somit Rechnung getragen, wenn mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE 119 Ib 311 E. 7.c S. 333; Urteil des Bundesgerichts 6P.95/2006 vom 8. August 2006 E. 2.2.2.) Insofern ist es zumindest im Bereich von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten - durchaus zulässig, dass über die Stichhaltigkeit der Anklagen im Geltungsbereich des Art. 6 EMRK zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern deren Erkenntnisse der Kontrolle durch ein ordentliches Gericht mit umfassender Rechtsprechungsbefugnis unterliegen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 310 mit Hinweisen; Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 307 zu Art. 6 EMRK). Dabei darf allerdings nicht ausser acht gelassen werden, dass alle Verfahren innerhalb eines Instanzenzugs gleichwohl eine prozessuale Einheit bilden und sich aus Art. 6 EMRK neben der Beurteilung durch ein Gericht noch
9 weitere Vorgaben für ein faires Verfahren geben. Rechtsstaatliche Mindeststandards setzt insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diesen Garantien muss - je nach Ausgestaltung der Verfahrensabschnitte - bereits erstinstanzlich Rechnung getragen werden, damit sich das Verfahren insgesamt als fair erweist (vgl. Herzog, a.a.O., S. 310 f.; Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 273 zu Art. 6 EMRK). Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass dort, wo tatsächlich ein gerichtlicher Instanzenzug besteht, dem Recht primär schon im erstinstanzlichen Verfahren Beachtung zu schenken ist (Herzog, a.a.O., S. 311; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 162 mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Das DJSG hat demnach die Untersuchung nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens unter Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensgarantien zu führen. Daraus wurde geschlossen, beim Verfahren vor dem Departement handle es sich um ein ordentliches Strafverfahren, in dem die strafrechtlichen Grundprinzipien nach Art. 6 EMRK beachtlich seien (PKG 2002 Nr. 41 E. 2; PKG 2004 Nr. 21 E. 2.b). Diese Bindung an die Grundprinzipien kann jedoch selbstverständlich nur soweit gehen, als sie der Natur der betreffenden Instanz nicht zuwiderläuft. Beim DJSG (wie im Übrigen auch dem ihm vorgeschalteten Strassenverkehrsamt) handelt es sich um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Gericht. Dem DJSG bzw. dem entscheidenden Departementsvorsteher fehlt es an der erforderlichen richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Rekurspraxis der Regierung des Kantons Graubünden 1993/1994 Nr. 42; BGE 118 Ia 473 E. 5. S. 478). Einer Verwaltungsbehörde ist es nun aber sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch ihrer Organisationsstruktur nicht möglich, eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Art. 6 Ziff 1 EMRK verlangt eine solche denn auch nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten, wobei der Zugang zum Gericht zu gewährleisten ist. Das DJSG bleibt letztlich auch in seiner Funktion als rechtsprechende Instanz bei Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine Verwaltungsbehörde und sein Entscheid ergeht nicht in einem Gerichts- sondern in einem Verwaltungsstrafverfahren. Dem weitergehenden Erfordernis einer gerichtlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK trug der Kanton Graubünden im Jahre 1995 Rechnung, indem er die Möglichkeit schuf, Strafverfügungen der Departemente mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss anzufechten (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 1994/1995 S. 564 ff.) Bei der Berufung handelt es sich um ein
10 vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Verfügung sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht gerügt werden können (Art. 146 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, S. 375). Namentlich hat der Rechtsmitteleinleger Anspruch auf eine öffentliche Berufungsverhandlung. e) Im Ergebnis folgt aus diesen Ausführungen, dass das DJSG gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon allein deshalb nicht zu einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet war, weil es in seiner rechtsprechenden Funktion keine gerichtliche Instanz im Sinne der Konventionsbestimmung ist und auch nicht als gerichtliche Instanz in den Instanzenzug eingebunden ist (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, S. 321 N. 85; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 36 VRPG). Ebenso wenig war das DJSG dazu nach Massgabe des kantonalen Rechts gehalten, nachdem weder die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der StPO über das Strafmandatsverfahren noch das üblicherweise im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden anwendbare Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VRG; BR 370.100) eine solche Verpflichtung enthalten. Damit besteht im Verfahren vor dem DJSG weder das Recht noch die Verpflichtung zu einer öffentlichen Verhandlung. Zum andern ergibt sich aber auch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK dennoch Genüge getan ist, nachdem im Berufungsverfahren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wird dabei nicht ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt, sondern es besteht erst überhaupt in diesem Verfahrensabschnitt ein Anspruch. f) Schliesslich vermögen auch die anderen vom Berufungskläger konkret vorgetragenen Rügen, mit denen er sich teilweise auch auf die zusätzlichen in Art. 6 EMRK statuierten Vorgaben an ein faires Verfahren beruft, keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu begründen. fa) Der Berufungskläger macht geltend, wenn dem Anspruch auf öffentliche Verhandlung vor dem DJSG nicht Rechnung getragen werde, sähe sich ein Angeschuldigter schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit durchzusetzen. Das trifft wie dargelegt wurde - wohl zu, ist aber nach Massgabe von Art. 6 Ziff 1 EMRK
11 durchaus zulässig. Eine Einschränkung besteht lediglich insofern, als Art. 6 Ziff. 3 EMRK den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung innert angemessener Frist verlangt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die vorgelagerten Verfahren vor Verwaltungsinstanzen mit einzubeziehen (vgl. Herzog, a.a.O., S. 309 mit Hinweisen). Dass vorliegend gegen diesen Anspruch verstossen wurde, behauptet der Berufungskläger indes nicht. fb) Ebenso wenig lässt sich behaupten, der Anspruch auf eine effiziente Verteidigung werde ohne öffentliche Verhandlung im vorgelagerten Verfahren vor dem Departement in einer Weise eingeschränkt, dass selbst bei der Gewährung dieses Rechts im gerichtlichen Verfahren nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Dem Angeschuldigten werden im Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassende Parteirechte eingeräumt. Er erhält letztlich - was das Beweisverfahren betrifft - dieselben Rechte, wie im ordentlichen Untersuchungsverfahren. Er hat namentlich das Recht, in der Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 174 StPO), einen Verteidiger beizuziehen (Art. 76a StPO), Beweis- und Beweisergänzungsanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (PKG 1997 Nr. 12), Einsicht in die Akten zu nehmen (PKG 1998 Nr. 43), und sich im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu seiner Person und zur Sache zu äussern (PKG 1991 Nr. 35). Damit wird dem Angeschuldigten bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine effiziente Verteidigung gewährleistet. Der Berufungskläger machte denn auch von seinen Rechten Gebrauch. Wohl wurden schliesslich die Beweise nicht direkt vom Departementsvorsteher abgenommen. Desgleichen oblag Letzterem wohl der auf die Akten gestützte Entscheid in der Sache, wohingegen für die Ausfertigung der Begründung sein Rechtsdienst besorgt war. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt aber auch diesbezüglich keine Verletzung der EMRK vor. Weder handelt es sich beim Grundsatz der Unmittelbarkeit um ein aus dem Anspruch auf Öffentlichkeit abgeleitetes und in der EMRK verankertes Prinzip (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 239), noch sind solche Einschränkungen in der Unmittelbarkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsoder Gerichtsbehörde nach Massgabe der EMRK oder der Verfassung unzulässig (C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, S. 35 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 418 ff; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 321 N. 83 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 134 f.)
12 fc) Nicht beanstanden lässt sich sodann, dass dem Berufungskläger im Verfahren vor dem DJSG Kosten auferlegt wurden. Soweit er geltend macht, es lasse sich angesichts der konkreten, vorstehend dargelegten Ausgestaltung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde niemals rechtfertigen, ihn mit einer im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässig hohen Staatsgebühr zu belasten, ist er nicht zu hören. Weder die EMRK, noch das eidgenössische oder das kantonale Recht geben Anspruch darauf, dass die Kosten des Strafverfahrens in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Sanktion zu stehen haben. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang lediglich, dass die EMRK eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gericht garantiert. Ein solcher Zugang kann verunmöglicht sein, wenn der Angeschuldigte - gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen - mit derart hohen Verfahrenskosten zu rechnen hat, dass er bereits deshalb davor zurückschreckt, ein staatliches Gericht anzurufen (Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 274 zu Art. 6 EMRK). Von einer solchen prohibitiven Kostenfolge kann vorliegend jedoch schon allein deshalb nicht die Rede sein, weil der Berufungskläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage ist, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Im Übrigen wird dem Recht auf wirksamen Zugang zum Gericht im vorgelagerten Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung der Staatsgebühr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen Rechnung zu tragen ist (Art. 8 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 VRG) und schliesslich - bei finanziell knappen Verhältnissen - Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (Art. 76 VRG). g) Damit erweisen sich zusammenfassend alle vom Berufungskläger gegen die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Rügen als unbegründet. 3. In der Sache selbst machte der Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe die Hupe lediglich einmal für die Dauer von einer Sekunde und nicht - wie im Polizeirapport festgehalten - wiederholt über die Dauer mehrerer Sekunden betätigt. Alsdann habe er deshalb gehupt, weil er die Situation als gefährlich eingeschätzt habe. Als Beweis für seine Behauptungen verlangte er die Einvernahme seiner Ehefrau. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Tatsachendarstellung des Berufungsklägers aus. Sie legte dem Angeschuldigten weder ein unnötig langes Hupsignal
13 zur Last, noch gelangte sie zur Feststellung, A.X. habe nicht aufgrund eines subjektiv empfundenen Gefühls der Gefährdung, sondern aus anderen Gründen von der Hupe Gebrauch gemacht. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Ehefrau des Berufungsklägers als Zeugin einzuvernehmen. Desgleichen erübrigt sich auch die erneut beantragte Einvernahme im Berufungsverfahren, nachdem der zur Last gelegte Sachverhalt unbestritten ist und der Kantonsgerichtsausschuss folglich der Beurteilung den nämlichen Sachverhalt zugrunde zu legen hat. 4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, auch nach Massgabe der Tatsachendarstellung des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherheit des Verkehrs vorliegend ein Betätigen der Hupe erfordert habe. Der Fahrzeugführer habe - auch bei fliessendem Verkehr - damit zu rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Fahrt abbremse. So halte Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) denn auch fest, dass beim Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren sei, damit auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden könne. Der Abstand von A.X. zum vorausfahrenden Fahrzeug sei ausreichend gewesen. Auch soweit A.X. vorgebe, er habe mit seinem Signal die anderen Verkehrsteilnehmer warnen wollen, sei ihm nicht zu folgen. Die Auffassung, ein Hupen sei zur Warnung der Verkehrsteilnehmer zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug aus einem nicht sofort ersichtlichen Grund seine Geschwindigkeit verlangsame, sei vom Sinn und Zweck von Art. 40 SVG nicht gedeckt. Dies umso weniger, als vorliegend der vorausfahrende Lenker die Geschwindigkeit lediglich reduziert, nicht aber sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst habe. Es gehöre letztlich zu den Sorgfaltspflichten von A.X., das reflexartige Betätigen des akustischen Warnsignals - hervorgerufen allein durch das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs - zu unterbinden. Habe er dies nicht oder nicht ausreichend getan, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet diese Begründung als nicht haltbar. Für die Beurteilung einer Gefahrensituation bleibe - so der Berufungskläger - einem Fahrzeuglenker je nach den Umständen äusserst wenig Zeit. Das sei auch vorliegend der Fall gewesen. Der Berufungskläger sei mit 90 bis 100 km/h in einer Fahrzeugkolonne auf einem an sich übersichtlichen Streckenabschnitt unterwegs gewesen, als der vor ihm fahrende Lenker auf Höhe der mobilen Radarstation - ohne für den Berufungskläger primär erkennbaren
14 Grund - sein Fahrzeug brüsk und stark abgebremst habe. A.X. habe das Fahrmanöver des voranfahrenden Fahrzeuglenkers aus nachvollziehbaren Gründen als Gefahrensituation wahrgenommen und spontan bzw. reflexartig gehupt. Auch wenn ein Fahrzeuglenker beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand einhalten müsse, um bei einem überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten zu können, bedeute dies in Umsetzung des aus Art. 26 SVG abgeleitenden Vertrauensgrundsatz nicht, dass jederzeit mit einem Fehlverhalten des voranfahrenden Fahrzeuglenkers gerechnet werden müsse. Berücksichtige man zusätzlich die gefahrenen Geschwindigkeiten, werde offensichtlich, dass A.X. durch das unnötige brüske Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeuglenkers erschrocken sei, das Geschehen als Gefahrensituation wahrgenommen habe und in der Folge zur Warnung des vorausfahrenden wie auch des nachfolgenden Verkehrs das Hupsignal abgegeben habe. a) Vorweg nicht zu überzeugen vermag es, wenn die Vorinstanz A.X. strafrechtlich zum Vorwurf macht, er habe sorgfaltswidrig das reflexartige Betätigen des akustischen Warnsignals nicht unterbunden. Das Schweizerische Strafrecht versteht sich als Tatstrafrecht. Von Belang ist vorweg nur ein menschliches Verhalten, welches tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Ein menschliches Verhalten setzt voraus, dass der betreffende Lebensvorgang durch den Willen beeinflusst werden kann. Ein Verhalten, das auf einem nicht beherrschbaren Reflex beruht, scheidet als strafbarer Vorgang aus. Es fehlt am handlungssteuernden Willenselement (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, S. 80). Mit der Abgabe eines Warnsignals geht es vorliegend alsdann um die Strafbarkeit einer Handlung. Folglich kann die Strafbarkeit von A.X. auch nicht mit der fehlenden Unterbindung eines Reflexes begründet werden. Vielmehr geht es darum, ob A.X. in der betreffenden Situation von einer Situation ausgehen durfte, welche - im Sinne einer willensgesteuerten Handlung - ein reflexartiges Betätigen der Hupe rechtfertigte. Dass eine willensgesteuerte Handlung vorliegt, darf dabei als unbestritten gelten. So bringt A.X. vor, er habe nachdem der vorausfahrende Lenker unvermittelt abgebremst habe - reflexartig gehupt, um damit die Verkehrsteilnehmer zu warnen. b) Gemäss Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen, wobei Rufzeichen mit der Warnvorrichtung untersagt sind. Der Fahrzeugführer hat sich - wie Art. 29 VRV
15 erläuternd bestimmt - so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Strafbar ist nicht nur das vorsätzliche, sondern auch das fahrlässige Abgeben eines unnötigen und/oder übermässigen Warnsignals (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Wenngleich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids keine Konkretisierung des Schuldvorwurfs enthält, darf aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz geschlossen werden, dass das DJSG den Berufungskläger wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse verurteilt hat. c) Das Gesetz gesteht dem Fahrzeuglenker bei der Frage, ob und in welcher Form er von einem Warnsignal Gebrauch macht, ein gewisses Ermessen zu (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, zweite Auflage, 2002, S. 404). Dieses Ermessen bezieht sich wie aus Art. 40 SVG folgt - auf die Wertung dessen, was die Sicherheit im Strassenverkehr erforderlich macht. So ist das Unterlassen eines Warnzeichens nicht strafbar, wenn der Fahrzeugführer ernsthafte Gründe hatte, auf ein Warnsignal zu verzichten, selbst wenn sich dies nachträglich als Fehler erweist (BGE 97 IV 234). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn der Fahrzeugführer tatsächlich von einem Warnsignal Gebrauch macht. Mit anderen Worten macht sich der Fahrzeugführer auch dann nicht der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG schuldig, wenn er - aus nachvollziehbaren Überlegungen von einer Gefährdungssituation ausgehend - ein unnötiges Warnsignal abgibt. Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Fahrzeuglenker oft wenig Zeit zur Verfügung steht, um eine Situation einzuschätzen und er zuweilen reflexartig handeln muss. Zu unterscheiden ist dieses Ermessen von der fahrlässigen Widerhandlung, die dann gegeben ist, wenn der Fahrzeuglenker aus pflichtwidriger Unvorsichtig verkennt, dass die Sicherheit des Verkehrs ein Warnsignal erforderlich macht, bzw. - im umgekehrten Fall - nicht erkennt, dass das Abgeben eines Warnsignals in der betreffenden Situation nicht geboten ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Unterscheidung zwischen einer (gerechtfertigten) Ermessensausübung und einer strafbaren Handlung in Form der fahrlässigen Begangenschaft liegt letztlich im Mass der beachteten Sorgfaltspflicht. Wer als Fahrzeugführer wohl die erforderliche Aufmerksam zeigt, dabei aber von verschiedenen, an sich möglichen und geeigneten Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässigste erscheint, handelt
16 im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber bei gehöriger Aufmerksamkeit derart aufdrängt, dass sie schon zum Zeitpunkt der Vornahme als die näher liegende und zweckmässigere erkannt werden kann, ist es dem Fahrzeuglenker hingegen als Fahrlässigkeit anzurechnen, wenn er trotzdem eine weniger geeignete trifft (vgl. dazu G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 3. Auflage, 2005, S. 465 N. 38 mit Hinweisen). Ausgehend von dieser Unterscheidung zwischen strafrechtlich vorwerfbarem und erlaubtem Verhalten ist in einem nächsten Schritt auf den A.X. zur Last gelegten Sachverhalt einzugehen. d) Unbestritten ist, dass A.X. - mit 90 bis 100 km/h fahrend - deshalb hupte, weil der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs plötzlich stark abbremste. Wohl trifft es zu, dass das vorausfahrende Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst wurde. Desgleichen war die Strecke überblickbar und A.X. hielt genügend Abstand, um selbst rechtzeitig abbremsen zu können. Desgleichen war der Grund für das Abbremsen des vorausfahrenden Lenkers für A.X. - wie das DJSG festhielt - nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Vorinstanz, Art. 40 SVG lasse es nicht zu, in einer solchen Situation zur Warnung der andern Verkehrsteilnehmer zu hupen, weil bereits eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, genügend Abstand zu halten, ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu relativieren. Der Umstand, dass A.X. genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, besagt zum einen nicht, dass der nachkommende Verkehrsteilnehmer ausreichend Abstand zu ihm selbst hielt. Andererseits dient der ausreichende Abstand aber auch nicht nur dazu, das Primäre vorzukehren, sondern alle in der betreffenden Situation angezeigten Massnahmen zu treffen. Das Abbremsen allein reicht nicht immer. Auch in übersichtlichen Streckenabschnitten und bei ausreichenden Abständen bestehen - je nach Situation - zusätzliche, der Verkehrssicherheit dienende Pflichten. So ist der Fahrzeugführer beispielsweise gehalten, am (noch) fahrenden Fahrzeug vor einem Fahrzeugstau die Warnblinklichter einzuschalten, um so den nachkommenden Verkehr zu warnen (Art. 23 Abs. 3 lit. b VRV). Dabei kann wohl schwerlich die Meinung sein, dass der Fahrzeugführer mit diesem Warnsignal warten muss, bis das vor ihm fahrende Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist. Auch ist irrelevant, ob der Grund für das Abbremsen ersichtlich ist oder nicht. Ebenso wenig kann das Einschalten der Warnblinklichter davon abhängig gemacht werden, ob nun ein oder mehrere vorausfahrende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit abrupt reduzieren und die Abstände zu diesem Zeitpunkt eingehalten werden oder nicht. Solche Differenzierungen rechtfertigen sich umso we-
17 niger dann, wenn - wie es vorliegend der Fall war - die gefahrenen Geschwindigkeiten relativ hoch sind. Insofern lässt sich auch nicht ohne weiteres zur Feststellung gelangen, im vorliegenden Fall, wo der vorausfahrende Fahrzeuglenker sein Fahrzeug unvermittelt aus einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h abbremste, habe für den mit ausreichendem Abstand hintanfahrenden Berufungskläger von vornherein klar sein müssen, dass er - ausser dem eigenen Abbremsmanöver - nichts vorzukehren braucht. Zwar ist nun nicht zu übersehen, dass zwischen dem Einschalten der Warnblinkanlage und dem Abgeben eines Hupsignals als Reaktion auf ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs deutliche Unterschiede bestehen. Das Einschalten der Warnblinkanlage wird in der Regel sofort und ungeachtet der eigenen Einschätzung der Situation als Anzeige einer Gefahr bzw. einer aussergewöhnlichen Situation verstanden. Demgegenüber wird ein Hupsignal, wie es vorliegend abgegeben wurde, von anderen Verkehrsteilnehmern nachgerade dann, wenn sich die Gefahr nicht weiter konkretisiert, weniger als ein der Sicherheit des Verkehrs dienendes Signal, sondern eher als unliebsame verkehrserzieherische Reaktion verstanden. Tatsache bleibt aber, dass auch das Hupen die anderen Verkehrsteilnehmer auf die betreffende Situation aufmerksam macht, sie mithin in einer Situation, wie sie vorstehend dargelegt wurde, warnt. Im Gegensatz zu optischen Warnsignalen erfolgt das Hupen dabei oft reflexartiger und auch von der Wahrnehmung her besteht schneller eine Warnwirkung. Vorliegend ist nach Massgabe der vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass A.X., der mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h unterwegs war, sich durch das abrupte Bremsmanöver des vorausfahrenden Lenkers gefährdet erachtete und er die Hupe zur Warnung der anderen Teilnehmer reflexartig einsetzte. Zwar erwies sich die Situation in der Folge objektiv weit weniger gefährlich, nachdem der vorausfahrende Lenker sein Fahrzeug nicht gänzlich abbremste. Insofern erwies sich das Hupen auch als unnötig. Angesichts dessen, dass das Hupsignal letztlich dennoch in einer Situation abgeben wurde, die nicht vorweg eine ernstzunehmende Verkehrsgefährdung ausschloss, eine Reaktion aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse zügig zu erfolgen hatte und das Signal durchaus geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer sofort zu warnen, muss die Abgabe des Signals dem A.X. zustehenden Ermessensbereich zugeordnet werden. Der Vorwurf, der Berufungskläger habe fahrlässig ohne Grund und deshalb unnötig von einem Warnsignal Gebrauch gemacht, rechtfertigt sich nicht. A.X. ist demnach in Gutheissung der Berufung
18 vom Vorwurf der Missachtung von Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten der Vorinstanz und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO ist dem Berufungskläger überdies eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen, in Honorarnoten ausgewiesenen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'462.90 für das erstinstanzliche sowie Fr. 1'728.90 für das zweitinstanzliche Verfahren, total somit Fr. 3'191.80 inklusive Mehrwertsteuer, der Sache angemessen.
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und A.X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Berufungskläger für beide Verfahren ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'191.80. inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar