Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. April 2007 Schriftlich mitgeteilt am: VB 07 1 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Mosca —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 19. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Januar 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
2 A. Am 17. November 2005 wurde der von X. gelenkte Anhängerzug beim Schwerverkehrszentrum A. einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Anhängerzug eine verstellbare Deichsel aufweist. Die Messung des Anhängerzuges durch die Polizei ergab bei eingezogener Deichsel eine Fahrzeuglänge von 18.66 Metern. Mit Hilfe der Deichsel kann gemäss Polizeirapport vom 17. November 2005 der Anhängerzug um 0.80 Meter auf gesamthaft 19.46 Meter verlängert werden. In der Folge wurde X. angewiesen, mit eingezogener Deichsel um das Schwerverkehrszentrum zu fahren. Dabei kollidierte der Anhänger vorne links mit dem hinteren linken Teil des Lastwagens. Darauf verlängerte X. von der Führerkabine aus die Deichsellänge, so dass er die Kurve ohne weitere Kollision zu Ende fahren konnte. B. Mit Strafmandat vom 2. Februar 2006 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.--. Dagegen erhob X. am 1. März 2006 Einsprache an das Strassenverkehrsamt, welches die Einsprache am 18. Mai 2006 an das dafür zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete. C. Am 4. Dezember 2006 wurde X. als Angeschuldigter vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement einvernommen. Die Schlussverfügung wurde X. am 8. Dezember 2006 mitgeteilt, mit der Aufforderung innert 10 Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Innert erstreckter Frist liess sich X. am 8. Januar 2007 zum Vorwurf der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV vernehmen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens. D. Mit Strafverfügung vom 19. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Januar 2007, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (vormals Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Gaubünden): „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrag von Fr. 150.00 sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 480.00 Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 190.00 Polizeikosten von Fr. 120.00 Total Fr. 940.00 werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt
3 dieses Entscheids mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess X. am 8. Februar 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die angefochtene Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 19./25. Januar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden und jene des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Berufungskläger sei für diese beiden Instanzen eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden.“ Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. wurde im vorliegenden Fall wegen Verletzung von Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen. Dies weil der Anhänger des Anhängerzuges beim Umfahren des Schwerverkehrszentrums mit dem Zugfahrzeug kollidierte und
4 somit der Anhänger im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VRV nicht zuverlässig angekuppelt war. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Volumendeichsel sowohl in der Europäischen Union als auch in der Schweiz offiziell patentiert und allgemein gebräuchlich ist. Es ist unbestritten, dass der Anhänger des Anhängerzuges mit dem Zugfahrzeug kollidierte. Dadurch war die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Der Berufungskläger hat nun in der Berufung nicht dargelegt, inwiefern er zu Unrecht wegen des Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 VRV verurteilt worden ist. Mangels Begründung kann somit auf die Berufung nicht eingetreten werden. Soweit der Berufungskläger Ausführungen zur Maximallänge des Anhängerzuges macht, gilt es festzuhalten, dass eine allfällige Überschreitung der Maximallänge des Fahrzeuges nicht Gegenstand der Verurteilung bildete, auch wenn in der angefochtenen Strafverfügung diesbezügliche Erwägungen gemacht wurden. Mit anderen Worten ist X. nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 65 Abs. 1 lit. f VRV beziehungsweise Art. 65 a VRV verurteilt worden, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung nicht einzugehen ist. 2. Ist auf die Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: