Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 7 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 12. Juli 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A. Das Untersuchungsrichteramt Davos führte gemeinsam mit der Kantonspolizei Graubünden ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch. In diesem Zusammenhang wurde auch A. festgenommen und am 24. Februar 2006 polizeilich befragt. Anlässlich dieser Befragung gab letzterer zu Protokoll, dass er vor etwa einem Monat zwei Linien Kokain konsumiert habe. Überdies gab A. zu, gewisse Drogentätigkeiten ausgeführt zu haben. So hat er gemäss eigenen Angaben Drogen aufbewahrt, sich als Transporteur von Kokain zur Verfügung gestellt sowie an Kunden seines Kollegen Drogen abgegeben und für diesen auch das Geld einkassiert. In seiner Wohnung wurden überdies 7.2 Gramm Marihuana sichergestellt. In der Folge wurde A. mit Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 28. April 2006 wegen Kokainkonsums verzeigt. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A. mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 1. Juni 2006 der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung des Betroffenen wurde dieser zudem verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden spezialärztlich untersuchen zu lassen. Die definitive Verfügung sollte erst nach Vorliegen des spezialärztlichen Berichtes und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden. C. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement mit Verfügung vom 12. Juli 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, ab. D. Gegen diese Departementsverfügung liess A. am 7. August 2006 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichen mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Departementsverfügung sei aufzuheben. 2. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer unverzüglich wieder zu erstatten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch den Unterzeichneten als Rechtsvertreter sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden als auch für die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.“
3 In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006 beantragt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von A.. E. Am 11. September 2006 hob das Strassenverkehrsamt Graubünden seine Verfügung vom 1. Juni 2006 mit sofortiger Wirkung auf und verfügte die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen. In seinem Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden vom 12. September 2006 stellte sich das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in der Folge auf den Standpunkt, dass das vor Kantonsgerichtsausschuss hängige Berufungsverfahren gegen die Departementsverfügung vom 12. Juli 2006 zufolge der vom Strassenverkehrsamt in der Zwischenzeit erlassenen Aufhebungsverfügung gegenstandslos geworden sei. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Vorweg gilt es festzuhalten, dass das vor Kantonsgerichtsausschuss hängige Berufungsverfahren entgegen der Auffassung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements nicht gegenstandslos geworden ist. Es ist zwar richtig, dass das Strassenverkehrsamt den am 1. Juni 2006 gegen A. verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 11. September 2006 aufgehoben hat. Anfechtungsobjekt der von A. eingereichten Berufung ist jedoch nicht die aufgehobene Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 1. Juni 2006, sondern die den vorsorglichen Entzug bestätigende Departementsverfügung vom 12. Juli 2006, welche nach wie vor Bestand hat. Auch wenn die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgehoben wurde, steht mithin aufgrund der gegen die Departementsverfügung eingereichten Berufung im vorliegenden Verfahren nach wie vor zur Diskussion, ob der vorsorgliche Entzug im Verfügungszeitpunkt zu Recht erfolgt ist. Eine materielle Beurteilung drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil - unabhängig von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids - offen ist, was mit der Verfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements zu geschehen hat. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der gegen A. verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug gerechtfertigt war. 2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht lei-
4 det. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Er wird verfügt, wenn ein Fahrzeuglenker aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. In solchen Fällen wird der Ausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Bis zur Abklärung solcher Ausschlussgründe kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV sofort vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges zu eigen ist, erlauben dabei schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeuglenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen und ernsthafte Zweifeln an seiner Fahreignung aufkommen lassen, den vorsorglichen Ausweisentzug. Entsprechend darf dann auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Alkohol- oder Drogensucht ergeben. Der strikte Beweis für eine derartige Sucht beziehungsweise für die die Fahreignung ausschliessenden Umstände ist dabei nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nämlich unmittelbar der Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 396, E. 3, S. 401; BGE 125 II 492, E. 2b, S. 495/496 mit Hinweis auf BGE 122 II 359, E. 3 a, S. 364.) b) A. hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2006 ausgesagt, dass er zwischen dem 21. Januar 2006 und dem 31. Januar 2006 zwei Linien Kokain konsumiert habe (vgl. act. 3.12.3, S. 2). Dies bestätigte er auch anlässlich der weiteren polizeilichen Befragungen am 25. Februar (vgl. act. 3. 12. 4, S. 2) und 26. Februar 2006 (vgl. act. 3.12.6, S. 2). Zwar werden diese Aussagen nun in der Berufungsschrift widerrufen. Das gegenüber der Polizei abgelegte Geständnis des zweimaligen Kokainkonsums erfolgte jedoch wiederholt sowie ohne jeden Zwang und erscheint damit glaubhaft. Jedenfalls im Verfahren betreffend den
5 vorsorglichen Ausweisentzug darf mithin auf dieses wiederholte und glaubhafte Geständnis des zweimaligen Kokainkonsums abgestellt werden, zumal dieses auch in der Beschwerdeschrift an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement noch bestätigt (vgl. act. 13, Ziff. B. 3. und 4.) und erst im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens durch den Anwalt des Berufungsklägers widerrufen wurde. Es gilt nun aber als allgemein anerkannt, dass der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen kann (vgl. BGE 120 Ib 205, E. 4 mit Hinweisen). Neben dem eingestandenen mehrmaligen Kokainkonsum ist zudem zu berücksichtigen, dass in der Wohnung von A. 7.2 Gramm Marihuana sichergestellt werden konnten (vgl. act. 3.12.1, Ziff. 3.5, S. 4; act. 3.12.6, S. 2). Überdies ergeht aus den Akten, dass der Berufungskläger bereits früher wegen Marihuanakonsums verzeigt worden ist (vgl. act. 3.12.1, Ziff. 3.1.1, Ziff. 3.2.1, S. 3). Der Einwand des Berufungsklägers, weder die Vorinstanz noch das Strassenverkehrsamt könnten sich bei ihrem Entscheid auf eine einschlägige Vorgeschichte berufen, erweist sich mithin als unzutreffend. Zwar macht A. demgegenüber zu Recht geltend, dass er ohne Umschweife eingewilligt habe, eine Urinprobe abzugeben und eine Blutuntersuchung zuzulassen (vgl. act. 3.12.3, S. 2). Ebenso trifft es zu, dass vorliegend ein positiver Drogentest fehlt. Dies vermag jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nichts daran zu ändern, dass aufgrund der übrigen konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Entzuges genügend konkrete Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschliessende Drogensucht gegeben waren. Zum einen bleibt nämlich darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug in einem Fall von zweimaligem Kokainkonsum im Verbindung mit dem Konsum von Cannabis grundsätzlich als erfüllt betrachtet hat (vgl. BGE 6.A.8/2004 vom 9. März 2004). Überdies kommt im konkreten Fall hinzu, dass A. regelmässige und nahe Verbindungen zum Drogenmilieu hatte. Dabei ging es entgegen dem Einwand des Berufungsklägers nicht bloss darum, dass er zu Leuten Kontakt hatte, welche mit Drogen zu tun haben beziehungsweise dass in seinem Bekanntenkreis Drogen vorzufinden waren. Vielmehr hat A. gemäss eigenen Angaben in diesen Kreisen auch selbst immer wieder Drogendienste ausgeführt (vgl. act. 3.12.2, S. 2). So hat er im Zeitraum von zirka Ende November 2005 bis zu seiner Festnahme am 24. Februar 2006 zwischen 20 und 30 Briefchen Kokain zu 0.7 Gramm von seinem Kollegen übernommen und es in der Folge an dessen Kunden weiterverkauft (vgl. act. 3.12.1,S. 3, Ziff. 3.1.1 und Ziff. 3.3.1; act. 3.12.2, S. 2/3; act. 3.12.3, S. 1; act. 3.12.4, S. 2/3; act. 3.12.5, S. 2). Während dieses Zeitraums hat er sich überdies als Drogentransporteur betätigt. In seinem Privatauto transportierte er gemeinsam mit dem erwähnten Kollegen und einer dritten Person in mehreren Malen insgesamt über 200 Gramm Kokain von F. nach H. (vgl. act.
6 3.12.1, S. 4, Ziff. 3.4; act. 3.12.2, S. 2; act. 3.12.3, S. 2; act. 3.12.4, S. 1, 2; act. 3.12.5, S. 1, 2). Schliesslich hat A. auch Kokain bei sich zu Hause aufbewahrt (act. 3.12.3, S. 2; act. 3.12.5, S. 2) und gelegentlich beim Portionieren der Drogen mitgeholfen (act. 3.12.4, S. 2). Neben dem eingestandenen zweimaligen Kokainkonsum, der früheren Verzeigung wegen Marihuanakonsums und dem Umstand, dass Marihuana beim Berufungskläger sichergestellt werden konnte, ist also ebenfalls zu berücksichtigen, dass A. nahen Kontakt zu Drogenkreisen hatte, innerhalb derer er sich durch den Transport, die Übernahme, Abgabe, Aufbewahrung und Portionierung des Kokains selbst aktiv betätigt hat. Aufgrund dieses Verhaltens des Berufungsklägers insgesamt durfte demnach das Strassenverkehrsamt zum Verfügungszeitpunkt auf konkrete Hinweise für eine die Fahreignung ausschliessende Drogenproblematik schliessen. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges zu eigen ist und der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen erweist sich der mit dem verfügten vorsorglichen Entzug verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen somit als angemessen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat demzufolge die Beschwerde von A. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu Recht abgewiesen. 3. Zu Recht abgelehnt hat die Vorinstanz im Übrigen auch das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wie das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zutreffend ausführt, war nämlich das entsprechende Begehren bei der gegebenen Sachlage - eingestandener mehrfacher Kokainkonsum, sichergestelltes Marihuana in der Wohnung des Berufungsklägers, frühere Verzeigung wegen Marihuanakonsums sowie Ausführung verschiedener Drogentätigkeiten innerhalb des Drogenmilieus - von vornherein offensichtlich aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4. Erweist sich die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung demnach als unbegründet und muss sie abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin