Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.11.2006 VB 2006 12

13 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,204 parole·~6 min·5

Riassunto

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: VB 06 12 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung der B., Berufungsklägerin, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes Graubünden vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Dahinfallen der Einsprache), hat sich ergeben:

2 A. Am 6. Juli 2005, um 15.04 Uhr, wurde auf der Autostrasse A 13 in A. der von B. gelenkte Personenwagen mit dem Kontrollschild (D) C. von einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Das Radargerät mass eine Geschwindigkeit von 117 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 111 km/h und damit eine Überschreitung der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h ergab. B. Mit Strafmandat vom 16. November 2005 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden B. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale) und Art. 4a Abs. 5 VRV (Vorrang der signalisierten gegenüber den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 570.--. C. Dagegen erhob die Gebüsste fristgerecht Einsprache. Darauf lud das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden sie zweimal zur Einvernahme nach Chur vor. Die Vorladungen zu den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen wurden ihr mit eingeschriebenen Briefen mit Rückscheinen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zugestellt. Beide Vorladungen wurden innert der ihr von der Post angesetzten Abholungsfristen (7. August 2006 bzw. 5. September 2006) nicht abgeholt. Zu den Einvernahmen erschien sie folglich nicht. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, erklärte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Einsprache als dahingefallen und schrieb das Verfahren ab, weil die Einsprecherin den Vorladungen unentschuldigt keine Folge geleistet hatte. D. Gegen diese Verfügung erhob B. mit Eingabe vom 23. Oktober 2006, der Post am 30. Oktober 2006 aufgegeben, sinngemäss Berufung beim kantonalen Departement und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zur Behandlung weitergeleitet. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Einspracheentscheide der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des

3 Einspracheentscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob der ganze Entscheid oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die am 30. Oktober 2006 der Post aufgegebene Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 175 Abs. 3 StPO fällt eine erhobene Einsprache gegen ein Strafmandat dahin, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungsverfahren einer Vorladung unentschuldigt keine Folge leistet. b) Wird gegen ein Strafmandat des kantonalen Strassenverkehrsamtes Einsprache erhoben, ergänzt das vorgesetzte Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement vor der Beurteilung des Falles die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren (Art. 175 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren, VStV, BR 350.490). Die Einsprache hat demnach zur Folge, dass das Untersuchungsverfahren neu eröffnet und damit ein Strafprozessrechtsverhältnis begründet wird, das den Verfahrensbeteiligten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm die Untersuchung betreffende Mitteilungen zugestellt werden können. c) Im konkreten Falle steht fest und es ist unbestritten, dass die Vorladungen vom 19. Juli 2006 bzw. 21. August 2006 zu den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen gültig ergingen (vgl. Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61). Die mit eingeschriebenen Briefen zugestellten Vorladungen wurden indessen von der Einsprecherin innert den Lagerfristen, die am 7. August 2006 bzw. 5. September 2006 abliefen, bei der Poststelle nicht abgeholt. War ihr aber das Bestehen des mit der Einsprache und der Untersuchungsneueröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses bekannt, traf sie dementsprechend die prozessuale Empfangspflicht für behördliche Urkunden, die sie missachtete. War die Berufungsklägerin in den letzten Monaten in ganz Deutschland als reisende Moderatorin unterwegs und hatte sie somit keine Möglichkeit, ihre Post abzuholen, wie sie geltend macht, hätte sie damit eine Drittperson beauftragen müssen.

4 d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 396, 127 I 31, 119 V 89) hat eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird er beim Zustellungsversuch durch den Postboten angetroffen und kann ihm dabei die Sendung ausgehändigt werden, so ist dieser Zeitpunkt für die Zustellung massgebend. Trifft der Postbote dagegen weder den Adressaten noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person an, so legt er eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten. Eine solche wird auch dem Postfachinhaber ins Postfach gelegt. Die von der Post angesetzte Abholungsfrist beträgt grundsätzlich sieben Tage. Nach der erwähnten Praxis (vgl. auch die in BGE 130 III 396 zitierten weiteren früheren Entscheide) ist in solchen Fällen die Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist erfolgt (sog. Zustellfiktion). Diese Grundsätze gelten, sofern die Prozessgesetze der Kantone keine abweichenden Vorschriften enthalten, sowohl für die Zustellungen nach eidgenössischem wie für jene nach kantonalem Recht. Der Kanton Graubünden kennt keine besonderen Vorschriften. Daher ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Haben somit die Vorladungen als an den beiden letzten Tagen der Abholfristen als zugestellt zu gelten, ist aufgrund der Zustellfiktion davon auszugehen, dass die Einsprecherin von den auf den 22. August 2006 bzw. 19. September 2006 angesetzten Einvernahmen Kenntnis hatte. Diesen blieb sie aber unentschuldigt fern, so dass die daran geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache gegen das Strafmandat) eintreten konnte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Abschreibungsverfügung zu bestätigen und die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen. e) Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz der Einsprecherin die Vorladung zweimal zustellte, ist hinzuweisen, dass eine Wiederholungszustellung nur bei erklärter Verweigerung der Annahme der ersten Zustellung durch den Empfänger notwendig ist (§ 190 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich, GVG). In einem solchen Falle muss die Behörde entscheiden, ob die Annahmeverweigerung aus einem triftigen Grund erfolgte und daher die Zustellung zu wiederholen ist oder ob Renitenz des Adressaten vorliegt und die erste Zustellung als gültig zu behandeln ist (Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich, 3. Aufl. Zürich 1978, § 190 Anm. 2 IV Ziff. 5). Im vorliegenden Falle genügte die

5 erste Zustellung, da die Einsprecherin nicht ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle die Sendung nicht annehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

VB 2006 12 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.11.2006 VB 2006 12 — Swissrulings