Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 7 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuar Crameri —————— In der verwaltungsrechtlichen Berufung des C., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. September 2005, mitgeteilt am 6. September 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises, hat sich ergeben:
2 A. Am 6. Januar 2004, um 10.15 Uhr, wurde auf der Autostrasse A13 im A. Tunnel auf dem Gemeindegebiet B. der von C. gelenkte Personenwagen mit dem Kontrollschild (D) D. von einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Das Radargerät mass eine Geschwindigkeit von 113 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 107 km/h und damit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h ergab. B. Mit Strafmandat vom 30. März 2004 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden C. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale) und Art. 4a Abs. 5 VRV (allgemeine und signalisierte Höchstgeschwindigkeiten) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 570.--. Auf Einsprache des Gebüssten hin erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 5. August 2004 auf den gleichen Schuld- und Strafspruch wie das Strassenverkehrsamt im Strafmandatsverfahren. Die gegen diese Verfügung vom Verurteilten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 6. Oktober 2004 abgewiesen (VB 04 12). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, für die erwähnte Verletzung von Verkehrsregeln, den Führerausweis von C. in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 in Verbindung mit aArt. 17 Abs. 1 lit a SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV für die Dauer eines Monats. Auf Beschwerde des fehlbaren Lenkers hin bestätigte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, mit Verfügung vom 1. September 2005, die vorinstanzliche Aberkennung. Gegen diese am 6. September 2005 mitgeteilte Verfügung erhob C. mit Eingabe vom 19. September 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, sie aufzuheben. Nach wie vor bestreitet er die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement beantragte die Abweisung der Berufung.
3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2.a) Nach den Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 14. Dezember 2001 wird nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten Verkehrsregelverletzungen begeht. Die geänderten Vorschriften sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht berücksichtigt. Im konkreten Falle wurde die Aberkennung des ausländischen Führerausweises nach bisherigem Recht angeordnet, so dass sie nach bisherigem Recht zu beurteilen ist. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Nach aArt. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Strassenverkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Gemäss aArt. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1); in leichten Fällen kann bloss eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Das Gesetz trifft also die Unterscheidung zwischen dem schweren Fall (aArt. 16 Abs. 3 lit. a SVG), dem mittelschweren Fall (aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und dem leichten Fall (aArt. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG). In schweren Fällen, die eine grobe Verletzung einer wesentlichen Verkehrsregel voraussetzen und welche somit eine konkrete Gefahr oder eine erhöhte abstrakte Gefahr mit sich bringen, ist der Führerausweisentzug obligatorisch (BGE 123 II 106 E. 2a S. 109). Demgegenüber ist in Fällen von mittlerer Schwere der Führerausweisentzug fakultativ. Handelt es sich bloss um einen leichten Fall, ist eine Verwarnung auszusprechen (BGE 124 II
4 97 E. 1 S. 98, 123 II 106 E. 2b S. 111). Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, legte die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen klare Regeln fest. Diese unterscheiden Autobahnen, andere Strassen, d.h. Strassen ausserhalb von Ortschaften und Autostrassen, deren Fahrbahnen nicht richtungsgetrennt sind, und Strassen innerhalb von Ortschaften. Auf den anderen Strassen wird der fakultative Führerausweisentzug ausgesprochen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereiche von 26 – 29 km/h liegt. Diese Zahlen sind anwendbar, wenn die Verkehrsbedingungen günstig sind und wenn der Führer über einen guten automobilistischen Leumund verfügt. Es ist nicht ausgeschlossen, je nach den konkreten Umständen mit grösserer oder geringerer Strenge vorzugehen. Liegen keine ausserordentliche Umstände vor, ist somit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen im Bereiche von 26 – 29 km/h immer zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen, der bei günstigen Verkehrsbedingungen und einem guten automobilistischen Leumund einen Ausweisentzug in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zur Folge hat (BGE 124 II 259 E. 2 S. 261; 123 II 37 E. 1 c S. 40, 106 E. 2 c S. 113; Pra. 87 (1998) Nr. 158). Die Dauer des Führerausweisentzuges wird nach aArt. 33 Abs. 2 VZV festgelegt, beträgt aber mindestens einen Monat (aArt. 17 Abs. 1 lit. a SVG). b) Im vorliegenden Falle steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 6. Oktober 2004 fest, dass der Berufungskläger die auf der nicht richtungsgetrennten Autostrasse A13 im A.-Tunnel signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h überschritt. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist die Verwaltung grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Verwaltung Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz 2641; BGE 124 II 103 E. 1c, 119 Ib 158 E. 3). Dass im konkreten Falle diese Voraussetzungen für ein Abweichen vom rechtskräftigen Strafurteil erfüllt wären, behauptet der Berufungskläger nicht. Seine
5 Einwendung, es sei zu keiner Zeit der einwandfreie Nachweis geführt worden, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei, beschlägt in der Tat die Sachverhaltsfeststellung, aber es ist nicht ersichtlich und der Berufungskläger legt auch überhaupt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichtsbehörde unrichtig oder unvollständig wäre. Seinem Einwand kann folglich nicht gefolgt werden. Da er die auf der Autostrasse signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt, wurde ihm der Führerausweis zu Recht in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG aberkannt. c) Die Dauer der Aberkennung hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (aArt. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Darüber äussert sich der Berufungskläger in der Berufung nicht. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h und damit um mehr als 30% überschreitet, tut das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt daher nicht leicht. Da es an einem leichten Verschulden fehlt, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht. Damit gilt die gesetzliche Aberkennungsdauer von einem Monat, ungeachtet des automobilistischen Leumunds und der aus beruflichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des Berufungsklägers. Besondere Umstände, die bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf die Aberkennung des Führerausweises führen können, wurden nicht geltend gemacht. d) Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet. Daher muss sie abgewiesen werden. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar