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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.09.2005 VB 2005 4

6 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,188 parole·~11 min·2

Riassunto

Widerruf der bedingten Entlassung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Thöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerruf der bedingten Entlassung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Strafmandat vom 10. Juli 2002, mitgeteilt am 15. Juli 2002, sprach der Kreispräsident Chur X. schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 29 in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn dafür mit 90 Tagen Gefängnis. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. Juli 2000 ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen sowie die mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach, Zweigstellte Flums, vom 23. Oktober 2000 ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen widerrufen. Diese Freiheitsstrafen verbüsste X. ab dem 14. August 2003 in der kantonalen Anstalt Realta in Cazis. B. Am 25. September 2003 ersuchte X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 15. Oktober 2003, mitgeteilt am 20. Oktober 2003, verfügte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wie folgt: „1. X. wird, sobald er sich über einen Arbeitsplatz und eine Unterkunft ausweisen kann, jedoch frühestens auf den 31. Oktober 2003 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. 2. Probezeit und Schutzaufsicht werden auf zwei Jahre festgelegt. 3. X. wird die Weisung erteilt, während der Probezeit seine Schulden zu regulieren. Die Schutzaufsicht Graubünden wird ermächtigt, im Bedarfsfalle - bei fehlender Kooperation und Bereitschaft zur Schuldenregulierung durch X. - eine Lohnverwaltung durchzuführen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005, mitgeteilt am 7. Februar 2005, erteilte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden X. wegen Nichtbeachtens der auferlegten Weisung eine förmliche Ermahnung und verlängerte die Probezeit und die Schutzaufsicht um ein Jahr, somit auf insgesamt drei Jahre. D. Mit Schreiben vom 12. April 2005 beantragte die Schutzaufsicht Graubünden den Widerruf der bedingten Entlassung und den Vollzug der Reststrafe, weil X. weiterhin eine Zusammenarbeit verweigere und somit die Schutzauf-

3 sicht nicht durchführbar sei. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2005 beantragte X. sinngemäss die Abweisung des Antrages. E. Mit Verfügung vom 17. August 2005 widerrief das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gestützt auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB die X. am 15. Oktober 2003 auf den 31. Oktober 2003 gewährte bedingte Strafentlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 23 Tagen Gefängnis an. F. Gegen diese am 18. August 2005 mitgeteilte Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 25. August 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der bedingten Strafentlassung zu verzichten. Die Schutzaufsicht Graubünden erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2005 mit einem Widerruf der bedingten Entlassung einverstanden. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2005 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Auf die Begründung des Antrages und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Vernehmlassungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist.

4 2. Gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an, wenn der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen täuscht. In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen. Die beiden letzterwähnten Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen; sie sind dann erfüllt, wenn ein Verhalten vorliegt, das eine bedingte Entlassung ausgeschlossen hätte (Baechtold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 36 zu Art. 38). a) Mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 15. Oktober 2003 wurde X. auf den 31. Oktober 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Dabei wurde ihm eine zweijährige Probezeit auferlegt und die Weisung erteilt, während der Probezeit seine Schulden zu regulieren. Diese Departementsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die mit der Einhaltung der Weisung beauftragte Schutzaufsicht Graubünden meldete dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Schreiben vom 19. Januar 2005, dass X. mehrmals aufgefordert worden sei, eine Schuldenregulierung mit Hilfe des Roten Kreuzes durchzuführen. Für die Vorbereitung dieser Schuldenregulierung seien ihm Unterlagen zugestellt worden, welche er dem Roten Kreuz hätte ausgefüllt zurückschicken sollen. Diese Vorbereitungen habe er aber nie erbracht. Anlässlich eines Gespräches habe X. ausgesagt, dass er ein Einkommen von lediglich Fr. 2'685.-- erziele und daher eine Schuldensanierung nicht möglich sei. Zu weiteren Gesprächsterminen sei er nicht mehr erschienen. Mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 27. Januar 2005 wurde X. förmlich ermahnt und angehalten, innert 20 Tagen mit der Schutzaufsicht Verbindung aufzunehmen und künftig deren Weisungen zu befolgen. Gleichzeitig wurden Probezeit und Schutzaufsicht um ein Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert und ihm der Vollzug der Reststrafe angedroht, sollte er die Weisung nicht befolgen. Da X. die Verfügung nicht in Empfang nahm, musste sie polizeilich ausgehändigt werden. Mit Schreiben vom 4. April 2005 forderte die Schutzaufsicht X. erneut auf, sich zu melden, andernfalls seitens der Schutzaufsicht ein Antrag um Widerruf der bedingten Entlassung gestellt werden müsse. Am 12. April 2005 teilte die Schutzaufsicht Graubünden dem Departement mit, dass sich X. trotz neuerlicher Aufforderung nicht mit der Schutzaufsicht in Verbindung gesetzt habe, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung sowie der Vollzug der Reststrafe beantragt werde. Mit Fax vom 13. April 2005 teilte X. der Schutzaufsicht mit, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe und eine Schuldensanierung daher undenkbar sei. X. wurde vom Departement am 14. April 2005 zur Stellungnahme aufgefordert und erneut auf

5 den möglichen Widerruf der bedingten Entlassung hingewiesen. In seiner Antwort vom 18. April 2005 teilte X. nochmals mit, dass sein Jahreseinkommen lediglich Fr. 36'000.-- betrage und es ihm daher nicht möglich sei, eine Schuldensanierung durchzuführen, insbesondere auch deshalb , weil er monatlich noch Alimente in der Höhe von Fr. 880.-- zu leisten habe. Er stelle sich vor, eine Insolvenzerklärung abzugeben und anschliessend eine monatliche Schuldenrückzahlung von Fr. 1'000.-vorzunehmen. Gestützt auf dieses Schreiben und ein Telefongespräch räumte das Departement X. noch eine letzte Bewährungschance ein und forderte ihn auf, sich am 21. April 2005 bei der zuständigen Sozialarbeiterin der Schutzaufsicht einzufinden. Diese werde sodann prüfen, ob und inwieweit eine Schuldensanierung möglich sei. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Schutzaufsicht dem Departement mit, dass X. anlässlich dieses Gesprächs vom 21. April 2005 widersprüchliche Aussagen betreffend sein Einkommen gemacht habe. Er habe angegeben, nunmehr lediglich Fr. 1'500.-- zu verdienen. Eine aktuelle Lohnabrechnung sowie ein Nachweis seiner monatlichen Alimentenzahlungen habe er jedoch nicht eingereicht. Zum nächsten Termin sei er gar nicht mehr erschienen. Die Schutzaufsicht habe von der Stadt Chur in Erfahrung bringen können, dass X. seit Anfang 2005 keine Alimente mehr bezahle. In der Folge erhielt X. vom zuständigen Departement nochmals die Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Widerruf des bedingten Strafentzugs bis zum 17. Juni 2005 vernehmen zu lassen. Erst am 13. August 2005 teilte X. dem Departement mit, dass er auch weiterhin die Hilfe der Schutzaufsicht dringend benötige und sich künftig kooperativ zeigen werde. Mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, wurde der gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 23 Tagen Gefängnis angeordnet. b) Der Berufungskläger wehrt sich gegen diese Rückversetzung und argumentiert sinngemäss, an die bedingte Entlassung seien vier Bedingungen geknüpft gewesen, wovon er drei erfüllt habe. Einzig der Weisung, es sei eine Schuldenregulierung durchzuführen, sei er nicht nachgekommen, weil eine solche aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Auch seien ihm seitens der Schutzaufsicht keine konkreten Lösungsvorschläge aufgezeigt worden. Wie bereits dargelegt wurde, forderte die Schutzaufsicht Graubünden X. mehrfach - erstmalig bereits im März 2004 - auf, die für die Planung einer Schuldensanierung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diesen Aufforderungen kam X. jedoch nicht nach. Auch zu den vereinbarten Terminen erschien er wiederholt nicht. An diesem unkooperativen Verhalten vermochte auch die förmliche Ermahnung vom 27. Januar 2005 nichts zu ändern. X. zeigte auch weiterhin kein Interesse an einer Zu-

6 sammenarbeit mit der Schutzaufsicht. Die verlangten Dokumente reichte er nicht ein. Zur Begründung brachte er lediglich vor, es habe sich an seiner Situation nichts geändert, weshalb eine Schuldensanierung undenkbar sei (act. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht in seinem Ermessen liegt, darüber zu entscheiden, ob angesichts seiner Einkommensverhältnisse eine Schuldenregulierung überhaupt möglich ist oder nicht. Vielmehr wäre X. verpflichtet gewesen, die Anordnungen der Schutzaufsicht zu befolgen und sich mit ihrer Hilfe um eine Schuldenregulierung zu bemühen. Hinzu kommt, dass X. - wie bereits ausgeführt - gegenüber der Schutzaufsicht widersprüchliche Angaben betreffend Lohnhöhe machte, ohne jedoch die entsprechenden Lohnabrechnungen einzureichen. Die Schutzaufsicht hatte somit überhaupt keinen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse und konnte aus diesem Grund auch keine Planung der Schuldenregulierung durchführen. Auch der Einwand von X., es sei ihm eine Sozialarbeiterin zur Seite gestellt worden, welche bereits nach dem ersten Gespräch eine Antipathie gegen ihn gehegt habe, kann nicht gehört werden. Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige Sozialarbeiterin mehrmals vergeblich versuchte, mit ihm in Kontakt zu treten und ihn sowohl mündlich als auch schriftlich aufforderte, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. X. verweigerte jedoch trotzdem jegliche Zusammenarbeit, weshalb eine Durchführung der Schutzaufsicht verunmöglicht wurde. Somit ist festzuhalten, dass X. wiederholt und trotz förmlicher Ermahnung der Weisung in der Departementsverfügung vom 15. Oktober 2003, sich während der Probezeit um eine Schuldenregulierung zu bemühen, zuwider handelte. In seinem Verhalten liegt eine Täuschung des in seine Einsicht und seine Bereitschaft zur Regelung seiner Schulden gesetzten Vertrauens. Damit, dass er sich schon bei seiner Entlassung nicht um die ihm erteilte Weisung kümmerte und sich nach der Verwarnung weiterhin einsichtslos zeigte, hat er ein Verhalten zutage gelegt, welches eine bedingte Entlassung von Vornherein ausgeschlossen hätte. Dieses Verhalten kann auch nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB qualifiziert werden, was im Übrigen vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht wird. 3. Eine Widerhandlung gegen eine Weisung, eine Entziehung von der Schutzaufsicht oder eine Vertrauenstäuschung darf nur dann zu einem Widerruf führen, wenn sich daraus eine ungünstige Bewährungsprognose ergibt (Baechtold, a.a.O. N 38 zu Art. 38). X. kann aufgrund seines Verhaltens keine günstige Prognose gestellt werden. Die beharrliche Widersetzung gegen die behördliche Weisung lässt angesichts ihrer Bedeutung - die Gefahr der Begehung weiterer Vermögensdelikte aufgrund seiner finanziellen Lage - an den Bewährungsaussichten von X. Zweifel aufkommen. So zeigte er seit seiner bedingten Entlassung wenig Bereit-

7 schaft, Gespräche über die als Voraussetzung für einen erfolgsversprechenden Neubeginn notwendige Schuldensanierung zu führen und sich an die Anordnungen der Schutzaufsicht zu halten. Sein unkooperatives Verhalten zeigte sich auch darin, dass er die förmliche Ermahnung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 27. Januar 2005 nicht einmal abgeholte, sondern ihm polizeilich überbracht werden musste. Auch auf die zahlreichen Schreiben des Departements und der Schutzaufsicht Graubünden reagierte er gar nicht oder nicht fristgemäss. Nach dem Gesagten liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein künftiges weisungsgemässes Verhalten schliessen lassen könnten. An dieser Prognose vermag auch die nachträgliche Beteuerung von X., er werde sich künftig kooperativ zeigen, nichts zu ändern, wurde ihm doch bereits am 20. April 2005 durch das Departement eine letzte Bewährungschance eingeräumt, welche er jedoch nicht wahrgenommen hat. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Berufungskläger trotz förmlicher Ermahnung vom 27. Januar 2005 die ihm erteilte Weisung der Schuldenregulierung während der Probezeit wiederholt missachtete und das Justiz- , Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden somit zu Recht die Rückversetzung angeordnet hat. Unter diesen Umstand erweist sich die Berufung als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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