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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.07.2005 VB 2005 2

6 luglio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,744 parole·~19 min·4

Riassunto

Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 2 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Dr. iur. Mikael V. Schmelzer, St.-Leonhard-Strasse 32, 9001 St. Gallen, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 19. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 2. September 1999 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen mit einem Kleinmotorrad, für die Dauer von zwei Monaten den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien. Die Berechtigung zum Führen eines Motorfahrrades blieb während der Entzugsdauer bestehen. B. Am frühen Morgen des 29. Mai 2004 um ca. 04.30 Uhr wurde X. als Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild A. auf der B.-Strass ein C. von der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden bei X. Alkoholsymptome festgestellt und ein Atemlufttest durchgeführt, welcher einen Wert von über 0.8 Gewichtspromille anzeigte. Die daraufhin angeordnete Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.62 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Vorfalles und in Anbetracht des Rückfalls hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, ordnete das Strassenverkehrsamt Graubünden wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung von X. einen vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 29. Mai 2004 sowie eine spezialärztliche Abklärung der Fahreignung an. Aus dem spezialärztlichen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 15. November 2004 geht hervor, dass bei X. die Fahreignung bejaht werden könne, jedoch die Prognose derzeit als ungewiss eingestuft werden müsse, weshalb bei Wiedererteilung des Fahrausweises eine einjährige kontrollierte Abstinenz mittels Laborkontrollen empfohlen werde. C. Am 19. November 2004 hob das Strassenverkehrsamt Graubünden den vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung auf und ordnete gleichzeitig eine kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz mit halbjährlichem Verlaufsbericht während mindestens 12 Monaten mit Beginn am 15. Oktober 2004 an. D. Mit Datum vom 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden ebenfalls aufgrund des Vorfalls vom 29. Mai 2004 gegen X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 31 Abs. 2 aSVG einen Warnungsentzug für die Dauer von 12 Monaten. E. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 16. Januar 2005 Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2005 sei aufzuheben und der Führerausweis unverzüglich (provisorisch) wieder zurückzugeben. Das Justiz-, Po-

3 lizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wies diese Beschwerde mit Verfügung vom 19. April 2005, mitgeteilt am 26. April 2005, ab. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 15. Mai 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei - im Sinne einer aufschiebenden Wirkung dieser Berufung - die vorinstanzlich gesetzte Frist von 20 Tagen zur Abgabe des Führerausweises abzunehmen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer der Führerausweis für eine Dauer von 12 Monaten entzogen werden soll. Der Warnungsentzug soll höchstens auf 8 Monate festgesetzt werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ F. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2005 beantragte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Sie berührt unter anderem die Regelung des Führerausweisentzuges. Nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ih-

4 rem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Handlung, die sich am 29. Mai 2004 ereignete, ist daher noch das alte Recht massgebend. 3. X. beantragt, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungsstrafrechts an den Kantonsgerichtsausschuss gerichtete Berufung gemäss Art. 141 ff. hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 142 Abs. 3 StPO). Zu solchen Entscheiden zählen auch diejenigen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden, die verwaltungsrechtliche Massnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts zum Gegenstand haben, bestimmt doch Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG, dass diese durch Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können. Kann somit auch gegen diese Entscheide Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO eingelegt werden, wird durch diesen ausdrücklichen Verweis Art. 142 Abs. 3 StPO auch für die Berufung gegen Entscheide betreffend Führerausweisentzüge anwendbar. Kommt der Berufung somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, bedarf es dazu keiner Präsidialverfügung. Zudem ist X. mit Schreiben des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 21. Januar 2005 die Fahrberechtigung wieder erteilt worden. 4. Der Berufungskläger macht geltend, es sei ihm mit Datum vom 19. November 2004 eine kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens 12 Monaten auferlegt worden, was eine tief greifende Massnahme darstelle. Es könne nicht angehen, dass über das Institut der Auflage gemäss Art. 10 Abs. 3 SVG gleichsam über die Hintertüre ein Sicherungsentzug eingeführt werde. Dieser sei vorliegend aufgrund des Gutachtens nicht begründbar. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die fragliche Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 19. November 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Argument des Berufungsklägers, es werde über die Hintertüre ein Sicherungsentzug eingeführt, unzutreffend ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden in der genannten Verfügung den vorsorglichen Sicherungsentzug mit sofortiger Wirkung aufgehoben und die Fahrberechtigung - wenn auch unter Auflagen - wiedererteilt hat. Der Vergleich mit einem Sicherungsentzug schlägt bereits aus diesem Grund fehl. Auch stehen der vorsorgliche Sicherungsentzug und die damit ver-

5 knüpfte Auflage in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Warnungsentzug. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbestimmung dieser beiden Entzugsarten. Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen und charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Entsprechend seiner Funktion wird beim Sicherungsentzug der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Bestehen Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Die Auflage, während einer bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung oder Vermeidung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der Warnungsentzug kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers noch zu bejahen ist. Diese Entzugsart wird im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, die so zu bemessen ist, dass die angestrebte erzieherische Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintritt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen (vgl. zum Ganzen SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 70 mit zahlreichen Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung von X. grundsätzlich bejaht, seine Prognose wurde jedoch als ungewiss eingestuft, da erfahrungsgemäss bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand mindestens eine Gefährdung angenommen werden muss (act. 11 S. 9). Der Gutachter der Psychiatrischen Dienste Graubünden empfahl denn auch im Falle von X. eine 12-monatige kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen, um die Gefahr eines weiteren Rückfalls zu minimieren. Diese Massnahme verfolgt jedoch einen anderen Zweck als der vorliegend angefochtene Warnungsentzug. So hat denn auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass die Anordnung einer Abstinenzauflage auch dann zulässig und verhältnismässig sei, wenn sie sich teilweise auf den Zeitraum erstrecke, in welchem dem fehlbaren Lenker infolge des Warnungsentzugs die Fahrberechtigung entzogen wurde (BGE 6A.51/2004 E. 6.2 f.). Somit liegt weder eine unzulässige Anordnung einer Auflage noch eine Unverhältnismässigkeit im Zu-

6 sammenhang mit dem Warnungsentzug vor, weshalb der Einwand des Berufungsklägers auch in dieser Hinsicht unbegründet ist. 5. Im vorliegenden Fall wird des Weiteren die Dauer des Führerausweisentzuges respektive die Anwendbarkeit der Rückfallregel gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG bestritten. Der Berufungskläger bringt vor, dass die erste Widerhandlung im Jahre 1999 mit einem Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F begangen worden sei. Diese Kategorie könne nicht mit der heutigen Unterkategorie A1 gleichgestellt werden, da die Kategorie F für Kleinmotorräder mit einer technisch sicherzustellenden Geschwindigkeitsbegrenzung bis 45km/h gegolten habe, die heutigen Kleinmotorräder der Unterkategorie A1 diese Beschränkung jedoch nicht hätten. Da ein Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F bezüglich des Gefährdungspotentials nicht mit einem Personenwagen gleichgestellt werden könne und im Gegensatz zu diesem zur Erlangung des Führerausweises auch lediglich eine vereinfachte Theorieprüfung zu absolvieren gewesen sei, könne die Rückfallregel auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Dies gehe auch aus BGE 128 II 187 hervor. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG ist die Dauer des Entzugs von Führer- und Lernfahrausweisen nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert 5 Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Dem Berufungskläger wurde der Führerausweis bereits vom 16. Oktober 1999 bis zum 15. Dezember 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Wie sich aus der Verfügung vom Strassenverkehrsamt Graubünden vom 2. September 1999 ergibt, lenkte X. damals unter Alkoholeinfluss ein Kleinmotorrad der Kategorie F, weshalb ihm der Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien entzogen wurde; die Berechtigung zum Führen eines Motorfahrrades blieb während der Entzugsdauer bestehen. Mit Begehung derselben Verkehrsregelverletzung am 29. Mai 2004 ist er daher im fünften Jahr rückfällig geworden. Es stellt sich nun die Frage, ob auch bei diesem Sachverhalt die Rückfallregelung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d aSVG zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 187 entschieden, dass die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs beziehungsweise eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweisentzug nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d aSVG führen könne. Als Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe einerseits Motorradführer wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ganz allgemein weniger streng behandeln wollen als Motorfahrzeugführer. Andererseits gelte es zu bedenken, dass zur Erlangung des Führerausweises für Mo-

7 torfahrräder lediglich eine vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden müsse (aArt. 27 Abs. 2 VZV) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik und Beherrschung der Fahrzeugbedienung zu absolvieren sei (aArt. 17a und b VZV). Auch von daher wäre es nicht gerechtfertigt, den Motorradführer, der eine weniger umfassende Ausbildung genossen habe, die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden sei. Im vorliegenden Fall wurde die erste Verkehrsregelverletzung jedoch im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht mit einem Motorfahrrad, sondern mit einem Kleinmotorrad der damaligen Kategorie F begangen wurde. Es bleibt somit zu prüfen, ob dieses Motorfahrzeug hinsichtlich Gefährdungspotential und erforderlicher Ausbildung mit einem Motorfahrrad gleichzustellen ist und die zitierte Bundesgerichtspraxis auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. a) Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. April 2003 in der Schweiz neue, der Europäischen Union angepasste Führerausweiskategorien gelten. Diese sind in Art. 3 VZV definiert. Im vorliegenden Fall beziehen sich die Bezeichnungen der Führerausweiskategorien jedoch noch auf die vormals geltende Einteilung. Gemäss aArt. 3 VZV gehörten zur damaligen Kategorie F Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, somit Kleinmotorräder im Sinne von Art. 14 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Für Motorfahrräder existierte nach der alten Einteilung keine eigene Führerausweiskategorie. Gemäss Art. 18 VTS sind diese jedoch von Gesetzes wegen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschränkt. Damit fällt ein Vergleich hinsichtlich des Gefährdungspotentials dieser beiden Fahrzeugtypen von Vornherein ausser Betracht, zumal die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere der Fussgänger - mit Zunahme der Geschwindigkeit erfahrungsgemäss exponentiell ansteigt. Von einem Kleinmotorrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h geht daher ein wesentlich höheres Gefährdungspotential aus als von einem Motorfahrrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine strengere Behandlung der Führer eines Kleinmotorrades rechtfertigt. Damit ist auch die Frage, ob die vormalige Kategorie F mit der heutigen Unterkategorie A1 gleichgestellt werden kann, für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. b) Hinsichtlich der Ausbildung ist festzuhalten, dass der Führerausweis für Motorfahrräder gemäss aArt. 27 Abs. 2 VZV allein aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt wurde. Es handelte sich hierbei insofern nicht

8 um einen ordentlichen Führerausweis, da sich dieser nicht auf eine der in aArt. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Führerausweiskategorien bezog. Gemäss aArt. 20 Abs. 5 VZV war auch zur Erlangung des Führerausweises der Kategorie F wiederum nur eine den Eigenarten der Fahrzeugkategorie angepasste, vereinfachte Prüfung der allgemein geforderten Kenntnisse zu absolvieren, wobei der Bewerber nachzuweisen hatte, dass er die für seine Fahrzeugkategorie relevanten Verkehrsvorschriften kennt. Dazu gehört zweifellos auch die Kenntnis aller Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen und damit das sichere Führen des Fahrzeuges gefährden. Neben dem theoretischen Teil war für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie F im Gegensatz zum Führerausweis für Motorradfahrer zusätzlich eine praktische Führerprüfung erforderlich, an welcher der Bewerber gemäss aArt. 21 Abs. 1 VZV nachzuweisen hatte, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die vom Bundesgericht genannten Bereiche wie Verkehrssinnbildung, Gefahrenlehre, Fahrdynamik und Blicktechnik waren beim Kleinmotorradführer im Gegensatz zum Motorfahrradführer bereits Bestandteil seiner praktischen Ausbildung und fielen somit auch unter die Prüfungsanforderungen. Der Führerausweis wurde gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG erst dann erteilt, wenn die Prüfungen ergeben hatten, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Das Führen eines Fahrzeuges der Kategorie F setzte somit eine weit umfassendere Ausbildung als das Führen eines Motorfahrrades voraus. Dies zeigt sich auch bereits daran, dass der Inhaber des Führerausweises der Kategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h), der sich um den Führerausweis der Kategorie F bewarb, gemäss aArt. 18 Abs. 3 lit. d VZV ebenfalls noch eine praktische Führerprüfung abzulegen hatte. Eine Gleichbehandlung der beiden Fahrzeugkategorien ist somit auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass X. im Zeitpunkt der ersten Widerhandlung abweichend von BGE 128 II 187 im Besitz eines ordentlichen Führerausweises der Kategorie F gemäss aArt. 3 Abs. 1 VZV war und ihm dieser und nicht etwa die Fahrberechtigung für das Motorfahrrad - aufgrund des Vorfalls vom 26. Juni 1999 entzogen wurde. Aufgrund des erheblich höheren Gefährdungspotentials und der umfassenderen Ausbildung fällt eine analoge Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze über die Rückfallregelung im Zusammenhang mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder im vorliegenden Fall ausser Betracht.

9 6. Der Berufungskläger beantragt, die Dauer des Führerausweisentzuges sei auf acht Monate zu beschränken. Damit wäre dem getrübten Verkehrsleumund und den Vorfällen hinreichend Rechnung getragen. a) Da das Fahren in angetrunkenem Zustand vom 29. Mai 2004 - wie vorstehend ausgeführt - als Rückfall im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 lit. d SVG qualifiziert werden muss, beträgt die Dauer des Führerausweisentzuges mindestens ein Jahr. Das SVG sieht keine Möglichkeit vor, diese Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden mit der Zulässigkeit der Unterschreitung der obligatorischen Mindestentzugsdauer befasst, soweit ersichtlich jedoch nicht bezüglich der Sonderregel von aArt. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Zu aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG, welcher obligatorisch den Entzug des Führerausweises für sechs Monate vorsieht, wenn der Führer trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs begangen hat, hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass ein Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden müsse. Unter anderem müsse die Anordnung des Entzugs noch erforderlich sein, um dessen Zweck, die Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 6A.29/2003 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Eine Unterschreitung einer obligatorischen Mindestentzugsdauer ist somit nur unter restriktiven Bedingungen, das heisst bei Vorliegen einer Ausnahmesituation möglich. Bei der Beurteilung, ob vorliegend eine Unterschreitung der gesetzlichen Minimaldauer möglich ist, hat nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit neben der Feststellung der Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen zu erfolgen. b) Der Berufungskläger bringt zunächst vor, er habe bereits aufgrund des vorsorglichen Sicherungsentzugs grosse Umtriebe und Kosten gehabt und seine Lehren daraus gezogen. Als Kundenmaurer, der hinsichtlich öffentlicher Verkehrsanbindung in abgelegenem Gebiet wohne und an verschiedenen Baustellen unter Termindruck einsatzfähig sein müsse, sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Eine Weiterführung des Entzugs würde ihm grösste Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bringen.

10 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. Umso weniger fällt sie vorliegend in Betracht, wo keine derart grosse Angewiesenheit besteht. Bei einem Berufschauffeur hat der Führerausweisentzug praktisch ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Folge. X. wird in seiner gewohnten Mobilität zwar erheblich eingeschränkt. Will er seiner Tätigkeit im gewohnten Umfang nachgehen, wird er auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein und es dürften ihm dadurch auch zusätzliche Auslagen entstehen. Die Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben, wird ihm mit dem Entzug des Führerausweises aber nicht genommen. An dieser Praxis des Bundesgerichts ist insbesondere auch deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (BGE 6A.29/2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Weder aufgrund der genannten Praxis noch in Hinsicht auf das auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Recht besteht demnach eine besondere Rechtfertigung, die Mindestentzugsdauer wegen der geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit zu unterschreiten. c) Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, bei der Bemessung der Entzugsdauer sei Art. 89 StGB zu berücksichtigen, wonach es einen Unterschied mache, ob der Täter bei Tatbegehung erst 17 Jahre alt gewesen sei oder den 18. Geburtstag bereits hinter sich gehabt habe. Dieser Gesichtspunkt müsse beim Warnungsentzug, in analoger Anwendung strafrechtlicher Prinzipien, zur Geltung kommen. Er verweise in diesem Zusammenhang auf den Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach, in welchem zu Recht berücksichtigt worden sei, dass die Tat vom 26. Juni 1999 eine Jugenddelinquenz darstelle. Eine administrativrechtliche Sanktion, welche dies nicht berücksichtige, stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Art. 89 StGB besagt, dass die Bestimmungen des Jugendstrafrechts Anwendung finden, wenn ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat begeht. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Auferlegung einer Strafe, sondern einer Administrativmassnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Warnungsentzug des Führerausweises zwar eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 123 II 97 E.2c S. 101). Deshalb kann eine Administra-

11 tivmassnahme auch neben eine Strafe treten, ohne dass der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der mehrfachen Bestrafung wegen derselben Tat) verletzt wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 1979). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Jugendstrafrecht sowohl vom Wortlaut als auch von der Zweckbestimmung her keine Anwendung auf das Administrativverfahren finden kann. Somit fällt auch eine Reduktion der Entzugsdauer gestützt auf Art. 89 StGB von Vornherein ausser Betracht. d) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Mindestentzugsdauer schliesslich noch dann unterschritten werden, wenn ein besonders leichter Fall vorliegt. Unter einem besonders leichten Fall ist insbesondere die Begehungsform der einfachen, das heisst leichten Fahrlässigkeit zu verstehen (BGE 124 II 103 E. 2 S. 108). Die Annahme eines solchen ist bei einem Führerausweisentzug wegen erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand jedoch bereits zum Vornherein ausgeschlossen, da die Erfüllung dieses Tatbestandes jeweils auf einer grobfahrlässigen oder (eventual)vorsätzlichen Tatbegehung beruht. Die Vorinstanz hat den Führerausweisentzug auf das gesetzliche Minimum beschränkt und der Berufungskläger bringt keine Gründe vor, welche ausnahmsweise die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen würden. Auch hat das Verfahren noch nicht so lange gedauert, als der Zweck des Führerausweisentzuges nicht mehr erreicht werden könnte. Die Berufung ist daher - soweit mit ihr eine Reduktion der Entzugsdauer beantragt wird - abzuweisen. 7. Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, der ADMAS-Eintrag sei zu überprüfen beziehungsweise zu korrigieren. Wie aus den Akten hervorgehe, werde der Entzug vom 7. Juli 2004 wegen Trunksucht im ADMAS-Register wiedergegeben, was nicht zutreffend sei. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) hat jede Person das Recht, bei der Entzugsbehörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Sie kann verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Dafür muss das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreicht werden (Abs. 3). Die Behandlung von Auskunfts- und Berichtigungsbegehren fällt damit nicht in die Zuständigkeit des

12 Kantonsgerichtsausschusses, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 8. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden die Beschwerde von X. gegen den vom Strassenverkehrsamt Graubünden ihm gegenüber verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht abgewiesen hat. Die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Berufung ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gegen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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