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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.05.2005 VB 2005 1

25 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,892 parole·~19 min·4

Riassunto

Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 1 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 21. März 2005, mitgeteilt am 1. April 2005, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. wegen Missachtung einer Auflage den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für drei Monate. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Drogenabstinenz während mindestens drei Monaten vor Stellung eines entsprechenden Gesuches abhängig gemacht. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Führerausweis konnte jedoch erst am 29. Juli 2003 durch die Polizei eingezogen werden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 attestierte der Hausarzt X. eine kontrollierte Drogenabstinenz im Oktober 2002 und für die Zeitspanne vom 12. Februar 2003 bis 6. Juni 2003. Am 31. Oktober 2003 bestätigte er zudem, dass die Urinproben vom 11. August 2003, vom 10. September 2003 und vom 14. Oktober 2003 hinsichtlich Cannabinoide, Kokain und Heroin negativ waren. B. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 23. September 2003 gestand X. ein, am 20. September 2003 letztmals Kokain konsumiert zu haben. Dafür wurde er mit Strafmandat vom 1. Dezember 2003 vom Kreispräsidenten Chur mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Aufgrund dieses Vorfalles wurde gleichzeitig ein Administrativverfahren gegen X. eingeleitet. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate und machte die Wiedererteilung vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Drogenabstinenz während mindestens 12 Monaten vor Stellung eines entsprechenden Gesuches abhängig. Gegen diese Verfügung liess X. am 23. Januar 2004 Beschwerde beim Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden erheben mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 22. März 2004, mitgeteilt am 26. März 2004, hiess das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die Beschwerde gut und entzog X. den Führerausweis gestützt auf Art. 14 und 16 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 VZF vorsorglich auf unbestimmte Zeit. X. wurde angewiesen, sich einer spezialärztlichen Begutachtung zu unterziehen, aufgrund welcher das Strassenverkehrsamt sodann definitiv über die Fahrtauglichkeit zu befinden habe. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin vom 14. Juni 2004 hob das Strassenverkehrsamt Graubünden den vorsorglichen Führerausweisentzug vom 22. März 2004 mit sofortiger Wirkung auf, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage verbunden wurde, die begonnene Drogenabstinenz bis zum 24. November 2004 weiterzuführen und dem Strassenverkehrsamt einen ärztlichen Zwischen- und Schlussbericht zuzustellen.

3 C. Am 20. und 22. Oktober 2003 beobachteten Beamte der Kantonspolizei Graubünden, wie X. trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen lenkte. Aufgrund dieser Vorfälle verurteilte ihn der Kreispräsident Chur mit Strafmandat vom 9. März 2004, mitgeteilt am 15. März 2004, gestützt auf Art. 95 Ziff. 2 SVG zu 20 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde wiederum ein Administrativverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 18. August 2004 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X. gestützt auf die Art. 16 und 17 SVG und Art. 30 ff. VZV den Führerausweis für die Dauer von 6 Monaten. D. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 9. September 2004 Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führerausweis wieder auszuhändigen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wies diese Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2004 (recte: 2005), mitgeteilt am 21. April 2005, ab. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 22. April 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 21. März 2004/1. April 2005 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Berufungskläger eine Entzugsdauer von nicht mehr als einem Monat aufzuerlegen und es sei der Beginn der Entzugsdauer auf 29. Oktober 2003 festzulegen bzw. sei der in der Zeit vom 29. Juli 2003 bis 19. Juni 2004 bereits erfolgte Führerausweisentzug auf die Entzugsdauer für den Warnungsentzug anzurechnen. 3. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren bei der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 5. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren beim Kantonsgerichtsausschuss die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich 7,6% MWSt zulasten des Kantons Graubünden.“ E. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 beantragte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung und die Vorakten die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

4 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; GAV zum SVG). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Sie berührt unter anderem die Regelung des Führerausweisentzuges. Nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Handlungen, die sich am 20. und 22. Oktober 2003 ereigneten, ist daher noch das alte Recht massgebend. 3. X. beantragt, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungsstrafrechts an den Kantonsgerichtsausschuss gerichtete Berufung gemäss Art. 141 ff. hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 142 Abs. 3 StPO). Zu solchen Entscheiden zählen auch diejenigen des Justiz-, Polizei-, und Sanitätsdepartements Graubünden, die verwaltungsrechtliche Massnahmen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts zum Gegenstand haben, bestimmt doch Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG, dass diese durch Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können. Kann somit auch gegen diese Entscheide Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO eingelegt werden, wird durch diesen ausdrücklichen Verweis Art. 142 Abs. 3 StPO auch für die Berufung gegen Entscheide betreffend Führerausweisentzüge anwendbar. Kommt der Berufung somit

5 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, bedarf es dazu keiner Präsidialverfügung. 4. In formeller Hinsicht rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe ihm die Einsichtnahme in die Ergebnisse der Untersuchungen, die von seinem Arzt durchgeführt worden seien, verweigert. Damit sei sein rechtliches Gehör in entscheidendem Masse verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter von X. mit Schreiben vom 2. September 2004 beim Strassenverkehrsamt Einsicht in die Administrativakten beantragte, was ihm mit Antwortschreiben vom 7. September 2004 auch gewährt wurde. Dem Beschwerdeentscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden wurden dieselben Administrativakten zugrunde gelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter von X. Kenntnis sämtlicher entscheidungsrelevanter Akten hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. 5. Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm eine Entzugsdauer von nicht mehr als einem Monat aufzuerlegen. Zur Begründung macht er geltend, gemäss bundesgerichtlicher Praxis könne die gesetzliche Mindestentzugsdauer für Führerausweise von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen sei, der fehlbare Lenker die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall kumulativ erfüllt, weshalb die Entzugsdauer auf ein minimales Mass herabgesetzt werden müsse. Zunächst ist zu prüfen, ob die Dauer des Warnungsentzuges im vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt Streitgegenstand ist. a) Des Dispositionsgrundsatzes wegen sind das Verfahren und die richterliche Urteilszuständigkeit grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt und müssen darauf begrenzt bleiben. In der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf es der Unterscheidung zwischen dem Anfechtungsgegenstand (Anfechtungsobjekt) und dem Streitgegenstand. Anfechtungsgegenstand ist eine Verfügung. Diese bildet den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereiches der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Die Verfügung regelt aufgrund eines bestimmten konkreten Sachverhalts ein Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand ergibt sich daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge bestritten ist. Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der an-

6 gefochtenen Verfügung. Da die Beschwerdebegehren vielfach uniform auf die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lauten, muss öfters auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um genau zu ermitteln, was nach dem massgebenden Willen des Beschwerdeführers Streitgegenstand ist. Es kommt also darauf an, wie das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nach den Anträgen des Beschwerdeführers lauten soll sowie auf die Sachbehauptung, die er zur Begründung dieses Begehrens vorträgt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 44 ff). Dieses Prinzip gilt sowohl im internen Verwaltungsverfahren als auch im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall beantragte X. in seiner Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aushändigung des entzogenen Führerausweises und ersuchte zudem um unentgeltliche Prozessführung. In der Beschwerdebegründung führte er jedoch aus, dass nicht die 6-monatige Dauer des Entzuges angefochten werde, sondern der Umstand, dass ihm der Führerausweis bereits seit dem 29. Oktober 2003 wegen genau dieser Gesetzesübertretung, d.h. dem Fahren trotz Führerausweisentzugs, entzogen worden sei, was aus der Begründung der Verfügung vom 29. Dezember 2003 hervorgehe. Deswegen und weil aufgrund der abgegebenen Proben und des Gutachtens keine Drogensucht und kein Grund für einen vorsorglichen Entzug bestanden habe, müsse die Entzugsdauer zwingend ab 29. Oktober 2003 festgelegt und ihm der Führerausweis sogleich erstattet werden (act. 10 S. 6). Somit ist die Frage der Dauer des auferlegten Führerausweisentzugs im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Der diesbezügliche Antrag stellt vielmehr ein neues Begehren dar. Es bleibt daher zu prüfen, ob dies im verwaltungs(straf)rechtlichen Berufungsverfahren zulässig ist. b) Neue Begehren bedeuten prozessrechtlich ausgedrückt eine Änderung des Streitgegenstandes und damit eine Klageänderung. Sie beruht entweder darauf, dass aus dem gleichen Klagegrund heraus andere, zusätzliche oder weitergehende Rechtsbegehren gestellt werden oder dem gleich bleibenden Begehren ein anderer oder weiterer Klagegrund (Sachverhalt) unterschoben wird. Im Verwaltungsgerichtsverfahren lässt die Rechtsprechung neue Begehren im Grundsatz nicht zu. Dies deshalb, weil das gerichtliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich dazu bestimmt ist, Verwaltungsverfügungen justizmässig zu überprüfen. Eine Klageänderung ist nur dann zuzulassen, wenn der Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand gewahrt bleibt, dieser also weder völlig ersetzt, noch durch einen selbstständigen neuen Streitgegenstand ergänzt wird. Es gilt jedoch die Klageänderung von der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu unterscheiden. Die Ab-

7 grenzung ergibt sich daraus, dass der Grundsatz iura novit curia lediglich bedeutet, dass ein bestimmter Sachverhalt (Lebensvorgang) unter einem anderen Rechtssatz subsumiert wird als in der angefochtenen Verfügung (vgl. zum Ganzen Gygi, a.a.O., S. 256 f.). Im vorliegenden Fall wird ein neues zusätzliches Rechtsbegehren, nämlich die Herabsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges, gestellt. Dies ergibt sich bereits aus der Berufungsschrift, in welcher das Rechtsbegehren neu auch auf Auferlegung einer Entzugsdauer von nicht mehr als einem Monat lautet, während im verwaltungsinternen Verfahren - wie vorgängig ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Entzugsdauer werde nicht angefochten. Aus diesen Ausführungen geht zudem hervor, dass nicht eine vom Beschwerdeverfahren abweichende Rechtsfolge geltend gemacht, sondern ein anderer Rechtsgrund aufgeführt wird, weshalb der Grundsatz iura novit curia nicht zur Anwendung gelangt. Somit liegt zweifellos eine Klageänderung vor, die im verwaltungs(straf)rechtlichen Berufungsverfahren nicht zugelassen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich die Vorinstanz dennoch zur Festsetzung der Entzugsdauer äusserte. Auf das Begehren um Reduktion der verfügten Entzugsdauer von 6 Monaten auf nicht mehr als einen Monat ist daher nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall auch materiell unberechtigt wäre. Zwischen den fraglichen Vorfällen und der entsprechenden Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes ist weniger als ein Jahr verstrichen, was nach bundesgerichtlicher Praxis nicht als überlang bezeichnet werden kann, zumal die Verjährung des Delikts, welche als Massstab herangezogen wird, noch nicht eingetreten ist und auch nicht kurz bevorsteht (vgl. hierzu auch BGE 127 II 297 E.3 S. 299 ff.). 6. Des Weiteren wendet der Berufungskläger ein, die Vorfälle vom 20. und 22 Oktober seien bereits in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 29. Dezember 2003 behandelt worden, wogegen er erfolgreich Beschwerde geführt habe. Derselbe Tatbestand dürfe somit nicht noch ein zweites Mal zur Beurteilung oder gar zu einem nochmaligen Führerausweisentzug führen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog X. mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 12 Monaten, mit Wirkung ab dem 20. September 2003 (letzter aktenkundiger Kokainkonsum). Es ist zutreffend, dass in der Sachverhaltsdarstellung darauf hingewiesen wurde, X. habe am 20. und 22. Oktober 2003 trotz Führerausweisentzuges ein Fahrzeug gelenkt. Jedoch geht aus der Begründung der Verfügung ausdrücklich hervor, dass der Ausweisentzug gestützt auf aArt. 14 Abs. 2 lit. c SVG

8 (Trunksucht oder andere, die Fahrfähigkeit herabsetzende Süchte) und aArt. 14 Abs. 2 lit. d SVG (charakterliche Mängel) in Verbindung mit aArt. 17 Abs. 1bis SVG (Dauer des Führerausweisentzuges) und Art. 30 Abs. 1 VZV und Art. 33 Abs. 1 VZV (Sicherungsentzug) erfolgte. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs oder Verweigerung des Führerausweises (aArt. 95 Ziff. 2 SVG) diente jedoch nachweislich nicht als Rechtsgrundlage, woraus hervorgeht, dass dieser Tatbestand in der Verfügung vom 29. Dezember 2003 nicht mitbeurteilt wurde. Vielmehr wurden die Vorfälle vom 20. und 22. Oktober 2003 aufgeführt, um die allgemeinen Umstände zu illustrieren und darzulegen, dass der Führerausweis auch aufgrund charakterlicher Mängel nicht wiedererteilt werden dürfe. Gemäss Praxis bedeutet das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Ausweis ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung im Sinne von aArt. 14 Abs. 2 lit. b SVG fehlt (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage 2002 S. 52; BGE 104 Ib 103 E. 1 S. 105). Auch im Beschwerdeentscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 22. März 2004 ging es einzig um die Frage, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens von X. und seines erneuten Drogenkonsums ausreichende Verdachtsmomente für die unmittelbare Aussprechung eines Sicherungsentzuges vorliegen würden, was in der Folge verneint wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises war damit weder in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 29. Dezember 2003 noch in der Departementsverfügung vom 22. März 2004 Beurteilungsgegenstand, weshalb auch keine - wie der Berufungskläger geltend macht - unzulässige zweifache Beurteilung desselben Lebenssachverhalts vorlag. 7. Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2003 der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen worden sei, weil er die ihm auferlegten Abstinenznachweise nicht erbracht habe. Dies treffe jedoch nicht zu, denn er habe in der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 17. August 2004 regelmässig Untersuchungen bei seinem Arzt durchführen lassen. Deren Ergebnisse seien jedoch nur nicht an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet worden. Ausserdem werde der Vorwurf der Drogenabhängigkeit durch die ärztlichen Untersuchungen und das spezialärztliche Gutachten widerlegt. Damit erweise sich zum einen der damalige Führerausweisentzug als ungerechtfertigt und zum anderen hätte ihm der Führerausweis nach der dreimonatigen Entzugsdauer am 29. Oktober 2003 wieder erstattet werden müssen, da er sich in dieser Zeit an die Auflagen gehalten habe. Dennoch habe er den Führerausweis erst am 19. Juni 2004 zurückerhalten. Damit sei der am 18. August 2004 verfügte Warnungsentzug für die Dauer von 6 Monaten wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises an

9 den vorangegangenen ungerechtfertigten Entzug anzurechnen und es sei der Beginn der Entzugsdauer daher auf den 29. Oktober 2003 festzulegen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. Juni 2003 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis zum damaligen Zeitpunkt zu Recht nicht wiedererteilt wurde. Zum einen hat das Wiedererteilungsverfahren in jedem Fall vom Betroffenen auszugehen. Die Entzugsbehörde ist nicht gehalten, von sich aus tätig zu werden. Der Betroffene kann nach Ablauf der Entzugsdauer ein Gesuch um Wiedererteilung stellen. In diesem Gesuch hat er nachzuweisen, dass der Eignungsmangel, das heisst der Grund, der zum Sicherungsentzug geführt hat, behoben ist (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2222). Dies geht auch deutlich aus der Verfügung des Strassenverkehrsamtes hervor, in welcher unter Ziffer 3 des Dispositivs ausgeführt wird, dass die Wiedererteilung des Führerausweises beziehungsweise die Aufhebung der Massnahme nach einer Bewährungsfrist von drei Monaten erst in Betracht gezogen werden könne, wenn X. den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Drogenabstinenz während mindestens drei Monaten vor der Stellung eines Gesuches um Wiedererteilung des Führerausweises nachzuweisen imstande sei. Ein solches Gesuch hat X. jedoch nicht eingereicht, weshalb ihm der Führerausweis auch nicht wiedererteilt werden konnte. Zum anderen konnte X. den Nachweis einer lückenlosen Drogenabstinenz nicht erbringen. Zwar bestätigte sein Hausarzt mit Schreiben vom 31. Oktober 2003, dass die Urinproben vom 11. August, vom 10. September und vom 14. Oktober 2003 hinsichtlich Cannabinoide, Kokain und Haschisch negativ waren. X. gestand jedoch anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 23. September 2003 ein, letztmals am 20. September 2003 Kokain konsumiert zu haben. Darin liegt insofern kein Widerspruch, als der Konsum von Kokain erfahrungsgemäss lediglich etwa 2-4 Tage lang im Urin nachgewiesen werden kann. Somit steht fest, dass der Arztbericht lediglich eine Abstinenz von wenigen Tagen vor der jeweiligen Urinprobe, jedoch nicht für die gesamte Zeitspanne von drei Monaten belegen konnte. Da der Führerausweis von X. nachweislich erst am 29. Juli 2003 eingezogen werden konnte und er unbestrittenermassen bereits am 20. September 2003 wieder Kokain konsumierte, lag keine lückenlose Drogenabstinenz von drei Monaten vor. Aufgrund dieser klaren Sachlage hat die Vorinstanz auch zu Recht darauf verzichtet, die Testergebnisse weiterer Urinproben heranzuziehen, wie es der Berufungskläger vorgängig forderte. Auch für das vorliegende Berufungsverfahren ist das Beweisergebnis schlüssig, so dass von der Er-

10 hebung weiterer Beweismittel abgesehen werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Führerausweisentzug vom 5. Juni 2003 rechtmässig erfolgte und auch zu Recht weiterhin andauerte. b) Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 entzog das Strassenverkehrsamt X. den Führerausweis aufgrund einer Drogenabhängigkeit auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 12 Monate. Damit wurde die immer noch wirksame Verfügung vom 5. Juni 2003 abgelöst. Der darin verfügte Führerausweisentzug wurde alsdann durch den aufgrund der Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden vom 22. März 2004 angeordneten vorsorglichen Entzug abgelöst, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war der Führerausweisentzug zu keinem Zeitpunkt unrechtmässig. Daran vermag auch der Umstand, dass keine die Fahreignung ausschliessende Drogenabhängigkeit bestand, nichts zu ändern. Der vorsorgliche Sicherungsentzug dient gerade zur Abklärung von Ausschlussgründen und trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.). c) Eine Anrechnung der Vollzugsdauer eines Warnungsentzuges an einen Sicherungsentzug ist ausserdem bereits im Grundsatz ausgeschlossen. Wurde ein Fahrzeug während des Vollzugs eines Sicherungsentzugs geführt, wird der Warnungsentzug wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - in der Regel auf den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Fahreignung gelegt. Weil Sicherungsentzüge auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden, hat der Betroffene bei Ablauf der Probezeit nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Wiederzulassung; vielmehr ist zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob der Eignungsmangel behoben ist. Der (anlässlich des Entzugs) hoheitlich festgestellte Eignungsmangel kann nur durch eine hoheitliche Feststellung, dass dieser Mangel behoben ist, Fahreignung also wieder vorliegt, beseitigt werden. Ist der Grund für den Sicherungsentzug dahingefallen, kann der Vollzug des Warnungsentzugs beginnen (Schaffhauser, a.a.O., N 2221 und 2490). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wird die Fahreignung damit nicht bereits mit Ablauf der Probezeit, sondern

11 erst durch Aufhebung des Sicherungsentzuges durch das Strassenverkehrsamt wiedererlangt. Somit fällt eine Anrechnung an den vorherigen Entzug bereits aus diesem Grunde ausser Betracht. 8. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren. a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte diesbezüglich aus, dass zwar die Bedürftigkeit bei X. bejaht werden könne, er sich jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung sowie der klaren Aktenlage der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von Vornherein bewusst gewesen sein müsse. Dagegen wendet X. ein, es gebe weder eine gesetzliche Regelung über die Frage, wann der Warnungsentzug zu beginnen habe, noch könne im vorliegenden Fall von einer klaren Aktenlage gesprochen werden. Die Vorinstanz hätte sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher nicht abweisen dürfen. Gemäss Art. 39 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) gelten für die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100). Da der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 25 Abs. 1 VGG als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist, hat der Weiterzug gemäss Art. 76 VGG in Form einer Prozessbeschwerde zu erfolgen. Die Rechtsmittelfrist hierfür beträgt - wie aus der genannten Bestimmung ausdrücklich hervorgeht - zehn Tage. X. beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege erst im Rahmen der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung am 22. April 2005, somit 20 Tage nach Erhalt der angefochtenen Verfügung. Somit ist sein Begehren nicht fristgerecht eingegangen, weshalb auf diesen Punkt nicht eingetreten werden kann. b) Es bleibt damit noch zu prüfen, ob X. für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Art. 25 Abs. 1 VGG bestimmt, dass einem Gesuch dann entsprochen werden kann, wenn eine Person neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrenskosten nicht aufkommen kann und wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb

12 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 mit Hinweisen). Die Berufung von X. richtete sich - wie er selbst ausführte - gegen die Dauer des Warnungsentzuges und gegen den Umstand, dass ihm auf den neuerlichen Entzug der vorangegangene, ungerechtfertigte Entzug nicht angerechnet worden sei. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auf den ersten Punkt aufgrund einer unzulässigen Klageänderung nicht eingetreten werden. Der zweite Punkt war abzuweisen, weil einerseits der vorangegangene Entzug nicht ungerechtfertigt war und andererseits eine Anrechnung eines Warnungsentzuges an einen Sicherungsentzug schon grundsätzlich nicht möglich ist. Damit erwies sich die Berufung bereits zum Vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden kann. 9. Muss nach dem Gesagten die Berufung abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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