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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.06.2003 VB 2003 2

18 giugno 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,621 parole·~18 min·5

Riassunto

Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens | Gesundheit-Arbeit-Sozialrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 03 2 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2003 abgewiesen und auf die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2003 nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 28. Februar 2003, mitgeteilt am 28. Februar 2003, in Sachen gegen die Berufungsklägerin, betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens,

2 hat sich ergeben: A.1. In einem Schreiben vom 20. Februar 2002 wandte sich das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden an X. und wies darauf hin, dass man auf Grund einer Anzeige festgestellt habe, dass die Adressatin im Verzeichnis der Naturärztevereinigung der Schweiz (NVS) als krankenkassen-zugelassene Therapeutin eingetragen sei und Akupunktur sowie ähnliche Verfahren, Chiropraktik und ähnliche Verfahren, Ernährungsberatung und ähnliches, homöopathische Therapien, Massagen jeder Art, physikalische Verfahren, Phytotherapien sowie Psychologie und ähnliche Verfahren ausübe. Da sie weder im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung für Naturheilpraktiker noch einer solchen für Chiropraktiker sei, liege möglicherweise ein Verstoss gegen Art. 3 (Bewilligungspflichtige Tätigkeiten) und 9 (Ankündigung) der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997 (BR 500.010) vor. Sie habe die Möglichkeit, zu diesem Vorhalt innert zwanzig Tagen Stellung zu nehmen. 2. Am 26. Februar 2002 teilte Rechtanwalt Dr. Patrick Stach dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement mit, er sei von sieben Personen, die kürzlich in bezug auf die Berufsausübungsbewilligung wegen der oben beschriebenen Tätigkeit angeschrieben worden seien, mit der Interessenwahrung beauftragt worden. Seine Mandanten seien sich bewusst, dass sie ohne kantonale Bewilligung lediglich eine Gesundheitspraxis führen dürften, was bedeute, dass sie keine Diagnosen stellen, keine Krankheiten behandeln und keine Medikamente abgeben dürften. Der besseren Übersicht halber würden die über 400 naturheilkundlichen Verfahren in der NVS-Kassenliste 15 Hauptgruppen zugeteilt. Obwohl seine Mandanten keine bewilligungspflichtigen Methoden praktizierten, würden diese trotzdem unter einem womöglich zulassungspflichtigen Überbegriff wie beispielsweise Akupunktur oder Akupunkturmassage eingetragen. Dies habe offenbar dazu geführt, dass das Departement der Meinung sei, es werde ohne Zulassung mit einer bewilligungspflichtigen Therapie gearbeitet. 3. X. antwortete dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement am 27. Februar 2002. Sie legte dar, sie arbeite nach folgenden Methoden: Akupunkturmassage, Gentle Touch, Ernährungsberatung, Bachblüten, verschiedene Massagen,

3 Bioresonanz, Behandlung mit Aromastoffen und Lebensberatung; sie gab an, unter welchen Überbegriffen die entsprechenden Behandlungen in der NSV-Liste figurierten. Sie wies darauf hin, dass einige Krankenkassen ihren Versicherten im Rahmen der Zusatzversicherung auch Behandlungen, die keine Heilverfahren im eigentlichen Sinne darstellten, vergüteten. Sie sei für diese Methoden in der NVS-Kassenliste unter den entsprechenden Überbegriffen aufgeführt, weil sie die verbandsinternen Anforderungen für diese Tätigkeiten erfülle und ihre Klienten dadurch einen Teil des Rechnungsbetrages von ihrer Versicherung zurückerstattet bekämen. – Der Briefkopf des Antwortschreibens lautet wie folgt: Gesundheitspraxis X., Dipl. Krankenschwester Geprüftes Mitglied des internationalen Therapeutenverbandes für Akupunkt-Massage nach Penzel (APM), der Gesellschaft für Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder und des Verbandes IST-CMT, internationale Studiengruppe für Craniosacrale Movement-Therapie/Craniosacrale Osteopathie, A-Mitglied der NVS (Naturärzte Vereinigung der Schweiz) B. In einem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach vom 14. Januar 2003 bezog sich das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auf die ein Jahr zuvor geführte Korrespondenz und fügte bei, man habe festgestellt, dass X. im TwixTel als Krankenschwester und Therapeutin eingetragen sei. Diese Ankündigungen als diplomierte Krankenschwester einerseits sowie für cranioscrale Osteopathie andererseits seien nicht zulässig, da X. weder über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als Krankenschwester noch als Naturheilpraktikerin verfüge. Aufgrund dieses Sachverhalts liege möglicherweise ein Verstoss gegen verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997 vor, was bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung mit einer Busse bis zu 10'000 Franken geahndet werden könne. Dr. Stach wurde aufgefordert, innert zwanzig Tagen zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 20. Januar 2003 stellte sich Rechtsanwalt Dr. Stach auf den Standpunkt, mit der Nennung der Verbandszugehörigkeiten und der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ betreibe seine Mandantin keine Ankündigung, sondern erwähnte lediglich, dass sie eben auch Krankenschwester sei. Unter dem Begriff Craniosacrale-Osteopathie übe X. die Methode des sogenannten „sanften Berührens“ aus, eine Praktik, die wie auch andere Praktiken nur an Gesunden ausgeübt werde. Dr. Stach beschrieb sodann einige der von seiner Mandatin angewandten Methoden.

4 C. Am 28. Februar 2003 erliess das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden eine Strafverfügung gegen X., mit welcher diese der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 3 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von 300 Franken bestraft wurde; der Verurteilten wurden ferner die Verfahrenskosten von 375 Franken auferlegt. Das Departement war zum Schluss gekommen, dass X. mit der Craniosacraltherapie gesundheitliche Störungen behandle; diese Tätigkeit sei Personen vorbehalten, welche über eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker verfügten. Da die Beschuldigte keine solche Bewilligung besitze, habe sie in objektiver Weise gegen Art. 3 der erwähnten Verordnung verstossen. Die Beschuldigte habe sodann bis zum heutigen Zeitpunkt beim Sanitätsdepartement kein Gesuch um Erteilung einer Berufungsausübungsbewilligung als Krankenschwester gestellt, so dass es ihr nicht erlaubt sei, die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Berufes anzukündigen. Indem sie dies auf ihrem Briefpapier trotzdem tue, verstosse sie auch gegen Art. 9 Abs. 1 der fraglichen Verordnung. Eine solche Widerhandlung liege auch darin, dass X. auf ihrem Briefpapier ohne Berufsausübungsbewilligung für Naturheilpraktiker auf ihre Mitgliedschaft bei der internationalen Studiengruppe für Craniosacrale Movement-Therapie/Cranio-sacrale Osteopathie sowie bei der Naturärzte-Vereinigung Schweiz hinweise. D. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 18. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären mit dem Antrag, die angefochtene Strafverfügung sei aufzuheben und die Angeschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2003 die Abweisung der Berufung. In der Replik vom 30. April 2003 und der Duplik vom 14. Mai 2003 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. Gegen Strafverfügungen der Departemente können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO

5 einlegen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist damit einzutreten. II. Gegenstand der angefochtenen Strafverfügung bilden zwei verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits Art. 3 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997, der die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten umschreibt, und andererseits Art. 9 Abs. 1 der Verordnung, welcher festhält, dass die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufes nur ankündigen darf, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt. 1.a) Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden wirft X. vor, gegen Art. 3 der oben erwähnten Verordnung verstossen zu haben. Zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die als modifizierte Form der Osteopathie qualifizierte Craniosacraltherapie. Das Departement führte dazu aus, bei der Osteopathie handle es sich um eine Heilmethode mit eigenem Diagnoseverfahren, die Störungen analysiere, Verbindung mobilisiere bzw. stimuliere und damit natürliche Kräfte in Aktion setze. Aufgrund der vielfältigen, in der Verfügung näher umschriebenen Anwendungsgebiete und dem Begriff der „Therapie“, mit dem definitionsgemäss die Behandlung von Krankheiten sowie Heilverfahren und Heilbehandlungen bezeichnet werde und der damit auf medizinische Nähe und Krankheitsbehandlung abziele, sei erstellt, dass die Beschuldigte mit der Craniosacraltherapie gesundheitliche Störungen behandle. Diese Tätigkeit sei aber denjenigen Personen vorbehalten, welche über eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker verfügten; diese Voraussetzung erfülle X. jedoch nicht. – Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass sie gegen die zur Diskussion stehende Verordnung verstossen würde, wenn sie Krankheiten, Behinderungen oder sonstige gesundheitliche Störungen behandeln würde. Dem sei aber nicht so; die Craniosacraltherapie könne sehr wohl an Gesunden ausgeübt werden, so etwa bei Stress. Sie wirke sich entspannend aus und diene der Erhaltung der Gesundheit, respektive der Steigerung des Wohlbefindens. Als Cranio-Prüfungsexpertin sei sie ohne weiteres in der Lage festzustellen, ob eine Craniobehandlung zulässig sei oder nicht. Sie führe eine Gesundheitspraxis und stelle dementsprechend keine Diagnosen, behandle keine Krankheiten und gebe keine Medikamente ab. Wenn das Sanitätsdepartement vorbringe, es handle

6 sich um eine Schutzbehauptung, dass die Berufungsklägerin Craniosacraltherapie nur an Gesunden durchführe, so sei dies selbst nur eine Behauptung, die vor dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht standhalte. Nach dem Schweizerischen Berufsverband für Craniosacraltherapie könne diese Behandlung nach Unfällen, Traumata und Krankheiten unterstützend wirken, sie könne aber auch die vorhandene Gesundheit stärken, eigene Ressourcen und innere Kraftquellen aufbauen sowie der Stille im Körper Raum geben und damit tiefgreifende Veränderungen ermöglichen. Es sei also eine reine Spekulation, wenn die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Beteuerung der Berufungsklägerin, nur Gesunde zu behandeln, von einer Schutzbehauptung spreche. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wendet gegen diese Argumentation ein, es gehe nicht um die Frage, ob es zum Betrieb einer Gesundheitspraxis einer Bewilligung bedürfe, sondern ob die Berufungsklägerin mit der Craniosacral-Therapie Heilbehandlungen durchführe. Zur Beurteilung des Vorliegens einer Heilbehandlung sei nicht massgebend, was die Craniosacraltherapie bewirken könne, sondern bei welchen Zuständen sie angewendet werde bzw. indiziert sei. Die diesbezügliche Aufzählung der Berufungsklägerin sei nicht vollständig, sondern verschweige weitgehend die vom Berufsverband aufgezählten Anwendungsgebiete. Gehe man von diesen aus, ergebe sich klar, dass die Behandlung der dort erwähnten gesundheitlichen Störungen sich selbstredend an kranke und nicht an gesunde Personen richte. Dafür sei aber eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich. b) An die Behandlung von Krankheiten, Verletzungen, Behinderungen oder sonstigen gesundheitlichen Störungen werden zum Schutz von Leib und Leben besondere Anforderungen gestellt. Das Gesetz bestimmt daher, dass die Behandlung gesundheitlicher Probleme nur erfolgen darf, wenn eine Bewilligung zur Berufsausübung vorliegt (Art. 3 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens). Voraussetzung dieser Bewilligungspflicht ist, dass jemand Krankheiten, Verletzungen, Behinderungen oder sonstige gesundheitliche Störungen auf eigene Rechnung oder in fachlicher Verantwortung auf Rechnung eines anderen behandelt. Nicht notwendig ist hingegen, dass eine bestimmte Art der Behandlung angewandt wird, zum Beispiel eine besonders gefährliche, langdauernde, intensive Behandlung oder eine Behandlung mittels Medikamenten oder Eingriffen in den Körper. Vorliegend ist daher die Frage zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Tätigkeit als Craniosacraltherapeutin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, das heisst tatsächlich Krankheiten und gesundheitliche Störungen behandelt und folglich einer Berufungsausübungsbewilligung bedarf. Dabei kann selbstverständlich nicht entscheidend sein, wie X. ihre Praxis nennt, wesentlich ist allein, wie die von

7 ihr angewandten Behandlungen zu qualifizieren sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist vorweg zu klären, worum es sich bei der Craniosacraltherapie handelt und wofür sie eingesetzt wird. In der Replik der Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, was die Craniosacraltherapie nach der Beschreibung des entsprechenden Schweizerischen Berufsverbandes (SBCT) kann, nämlich:“Nach Unfällen, Traumata und bei Krankheiten unterstützend wirken. Die vorhandene Gesundheit stärken. Eigene Ressourcen und innere Kraftquellen aufbauen. Der Stille im Körper Raum geben und damit tiefgreifende Veränderungen ermöglichen“. Mit dem Hinweis auf diese Definition und unter Hervorhebung des Passus’ „Die vorhandene Gesundheit stärken“ will die Berufungsklägerin dartun, dass sie ihre Dienste ausschliesslich gesunden Kunden anbietet, also eine Gesundheitspraxis führt, für die es keiner Bewilligung bedarf. Diese Argumentation überzeugt nicht. Das berufungsbeklagte Departement weist in der Duplik zu Recht darauf hin, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Aufzählung zwar hervorhebe, was die Craniosacraltherapie könne, jedoch verschweige, wann sie nach der Darstellung des SBCT angewendet werde. Der Berufsverband macht folgende Angaben zu den möglichen Anwendungen: “Rehabilitation nach Krankheit und Unfällen, Schleudertraumata. Kopfschmerzen, Migräne, Kieferprobleme, Tinnitus, Sinusitis. Geburtstraumata, Hyperaktivität von Kindern. Konzentrationsstörungen. Neurologische Erkrankungen und Erkrankungen des vegetativen Nervensystems. Schlafprobleme, Erschöpfungszustände, Depressionen. Menstruationsbeschwerden. Stressbedingte Beschwerden. Organerkrankungen, Verdauungsstörungen. Asthma, Allergien und Hauterkrankungen. Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen.“ Es wäre nun schon sehr ungewöhnlich, wenn die Berufungsklägerin angesichts dieses sehr weiten Anwendungsgebiets keine dieser vielfältigen Behandlungen praktizieren, sondern sich allein mit der zwar nicht bei den Anwendungen, aber immerhin unter der Aufzählung, was die Craniosacraltherapie bewirken kann, auch als möglich erwähnten Behandlung zur Stärkung der Gesundheit begnügen würde. Gewiss kann grundsätzlich jede medizinische Behandlung auch an Gesunden angewendet werden, doch erscheint es doch als äusserst unwahrscheinlich, dass die auf die Craniosacraltherapie spezialisierte Berufungsklägerin diese Methode allein zur Entspannung zwar gesunder, aber gestresster Personen anwendet. Abgesehen davon, dass man sich ernsthaft fragen muss, ob in dem in Frage kommenden Einzugsgebiet genügend Nachfrage nach einer derartigen Behandlung bestehen kann, preist sich die Berufungsklägerin auf ihrem Briefpapier sinngemäss als Craniosacraltherpeutin an, ohne zu spezifizieren, dass sie sich nur mit Methoden zur Behandlung Gesunder befasse. Dabei spricht allein schon das Wort „Therapeutin„ gegen eine solchermassen beschränkte Tätigkeit, wird doch das Wort „Therapie„ als die Lehre von der Behandlung der Krank-

8 heiten definiert und bezeichnet auch die Behandlung als solche und unter einem „Therapeuten“ versteht man einen behandelnden Arzt oder einen Heilkundigen (Der Grosse Brockhaus, Wiesbaden 1980, Band 11, S.358; Duden, Fremdwörterbuch, Mannheim 1966, S. 710). Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin, bevor sie mit der Behandlung eines Patienten (ihrer Darstellung folgend müsste man eher von einem Klienten sprechen) beginnen kann, zwangsläufig eine Diagnose stellen muss, und sich damit bereits in einem Tätigkeitsgebiet bewegt, zu dessen Ausübung es einer Bewilligung bedarf. Gesamthaft betrachtet steht für den Kantonsgerichtausschuss ausser Zweifel, dass angesichts des sehr umfangreichen, in aller erster Linie auf die Behandlung gesundheitlicher Störungen gerichteten Anwendungsgebiets der Craniosacraltherapie und angesichts der beruflichen Qualifikation der Berufungsklägerin in dieser Disziplin ausgeschlossen werden kann, dass sich diese einzig und allein mit einem kleinen Nischenbereich dieses umfangreichen Fachgebiets beschäftigt und sich jeglicher Behandlung gesundheitlicher Störungen jeder Art konsequent enthält. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einem gut funktionierenden und seriösen Gesundheitswesen, der sehr heiklen Abgrenzungsprobleme zwischen dem nach der Selbstdarstellung des Berufsverbandes SBCT weit überwiegenden Teil der bewilligungspflichtigen Anwendungen von dem sehr untergeordneten, ja geradezu vernachlässigbaren Bereich der bewilligungsfreien Behandlung Gesunder sowie der Tatsache, dass eine zu enge Auslegung der zum Schutze der Öffentlichkeit geschaffenen gesetzlichen Vorschriften Missbräuchen und Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet würde, ist es nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses geboten, dem Willen des Gesetzgebers dadurch Nachachtung zu verschaffen und für Rechtssicherheit zu sorgen, dass dem weit überwiegenden Anwendungsbereich und dem klaren Wortlaut der Methode entsprechend die Craniosacraltherapie als bewilligungspflichtige Tätigkeit qualifiziert wird. Jede andere Betrachtungsweise würde der von der Berufungsklägerin selbst verwendeten Bezeichnung ihrer Tätigkeit als „Therapie“ widersprechen und damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Dies hätte zur Folge, dass sich kaum mehr jemand um eine Berufsausübungsbewilligung bewerben, sondern sich bald jeder Anbieter dieser Behandlungsmethode mit dem Einwand, nur Gesunde zu behandeln, der Bewilligungspflicht zu entziehen versuchen würde. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die von X. praktizierte Behandlung zu Recht als bewilligungspflichtig qualifiziert hat, so dass die ohne Berufsausübungsbewilligung arbeitende Berufungsklägerin in objektiver Hinsicht gegen Art. 3 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens verstossen hat.

9 In subjektiver Hinsicht genügt für die Strafbarkeit die fahrlässige Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz oder die sich darauf stützenden Verordnungen (vgl. Art. 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz). Fahrlässig begeht der Täter eine Übertretung, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). In der Berufung wird ausgeführt, als Prüfungsexpertin im Kanton Zürich sei die Berufungsklägerin ohne weiteres in der Lage festzustellen, ob eine Craniobehandlung zulässig sei oder nicht. X. war nach dieser Feststellung also offensichtlich bekannt, dass es zur Ausübung bestimmter Berufe im Gesundheitswesen einer Bewilligung bedarf. Sie musste unter diesen Umständen zumindest davon ausgehen, dass die Möglichkeit bestand, dass sie als Craniosacraltherapeutin eine Berufsausübungsbewilligung benötigen könnte. Wenn sie trotz dieser offensichtlich bestehenden Möglichkeit weitere Abklärungen unterliess und einfach darauf vertraute, dass sie keine Bewilligung benötigen würde, handelte sie augenscheinlich pflichtwidrig unvorsichtig. Dies gilt bereits für die Zeit vor dem 20. Februar 2002, als X. erstmals vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement aufgefordert wurde, sich zu einem allfälligen Verstoss gegen die kantonale Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens zu äussern. Falls sie nach diesem Zeitpunkt mit ihrer Behandlungstätigkeit fortfuhr, ohne eine Stellungnahme des Departments einzuholen, stellt sich sogar die Frage, ob sie nicht eventualvorsätzlich handelte. Die Frage kann aber – da ein entsprechender Vorwurf nicht erhoben wurde – offengelassen werden. 2. Der Berufungsklägerin wurde vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement weiter vorgeworfen, durch die Verwendung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ sowie durch die Hinweise auf ihre Mitgliedschaft bei der internationalen Studiengruppe für Craniosacrale Movement-Therapie/Cranio-sacrale Osteopathie sowie bei der Naturärzte Vereinigung Schweiz auf ihrem Briefpapier habe sie auch gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens verstossen. Ohne entsprechende Berufsausübungsbewilligung als Krankenschwester sei es ihr untersagt, die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Berufes anzukündigen, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfülle. X. verfüge aber auch nicht über eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin, so dass auch die übrigen Ankündigungen unzulässig seien. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr Briefkopf bezeichne

10 schlicht und einfach, welchen Beruf sie erlernt und was für Aus- und Weiterbildungen sie gemacht habe sowie welchem Verband sie angehöre. Auf Grund des erworbenen Diploms und ihrer dreissigjährigen Berufserfahrung gehöre die Berufsbezeichnung sozusagen zu ihrer Identität/Persönlichkeit. So wenig wie man einem Schreiner, der seinen Beruf nicht mehr ausübe, verbieten könne, sich weiterhin als Schreiner zu bezeichnen oder man einem Dr. oec. HSG, der seit dem Universitätsabschluss als Biobauer im Jura arbeite, die Verwendung seines Titels auf seiner Visitenkarte, auf dem Briefkopf oder auf dem TwixTel-Eintrag untersagen könne, so wenig dürfe der Berufungsklägerin verboten werden, Angaben über ihre Persönlichkeit zu machen, da sie mit dem Briefkopf in keiner Weise die Ausübung entsprechender Tätigkeiten ankündige. Die Argumentation der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass X. ausgebildete Krankenschwester ist, doch ist ebenso unbestritten, dass sie nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als solche verfügt, wie es zur selbständigen Berufsausübung gemäss Art. 20 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens erforderlich wäre. Mit der Berufung wird nun allerdings geltend gemacht, aus der Bezeichnung „Dipl. Krankenschwester“ im Briefkopf könne nicht abgeleitet werden, die Berufungsklägerin kündige sich als Krankenschwester an; tatsächlich arbeite sie denn auch nicht mehr also solche und sie gedenke dies auch nicht mehr zu tun. Die Berufungsklägerin stellt dann die oben erwähnten Vergleiche mit einem Dr. oec. und einem Schreiner an. Die beiden Sachverhalte sind allerdings nicht vergleichbar. Beim Schreiner handelt es um die Berufsbezeichnung für einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf; ein besonderes Schutzbedürfnis seitens der Öffentlichkeit besteht nicht. Beim Doktortitel handelt es sich hingegen um einen Namensbestandteil, der noch nichts darüber aussagt, ob der Träger des Titels auch wirklich eine berufliche Tätigkeit ausübt. Die Verbindung von Titel und Name auf einer Visitenkarte, auf persönlichem Briefpapier oder in irgendwelchem anderen Zusammenhang lässt also keinerlei Schlüsse auf eine konkrete Berufsausübung zu. Mit dem konkreten Fall der Krankenschwester eher vergleichbar ist jener eines Rechtsanwalts oder Notars. Wer etwa im Briefkopf, im Telefonbucheintrag oder an ähnlicher Stelle eine dieser Berufsbezeichnungen verwendet, gibt zu erkennen, dass er sich für im Zusammenhang mit solchen Berufen stehende Dienste empfiehlt und auch tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Wer zwar die Zulassungsanforderungen für einen solchen Beruf erfüllt, sich beruflich jedoch nicht entsprechend betätigt und nicht über die notwendige kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, ist nicht befugt, sich auf seinem Briefpapier als Rechtsanwalt und/oder Notar zu bezeichnen, sondern kann lediglich allenfalls an-

11 führen, er sei Inhaber des entsprechenden Fähigkeitsausweises. Bei der Berufungsklägerin verhält es sich ebenso. Sie ist zwar Inhaberin des Diploms für Krankenschwestern, hat aber aus welchen Gründen auch immer nicht die kantonale Berufsausübungsbewilligung eingeholt. Wenn sie im Briefkopf ihres Geschäftspapiers im Zusammenhang mit der Erwähnung ihrer Gesundheitspraxis und ihrer verschiedenen Verbandszugehörigkeiten, mit welchen sie bekannt gibt, was sie alles macht, den Ausdruck „Dipl. Krankenschwester“ verwendet, so schafft sie damit zwangsläufig eine Verbindung zwischen ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit. Der unbefangene Leser schliesst aus dem so geschaffenen Zusammenhang, dass die betreffende Person den erwähnten Beruf auch tatsächlich ausübt und über die dazu erforderliche Bewilligung verfügt. Fände sich die Berufsbezeichnung lediglich zusammen mit Name und Adresse auf einer Visitenkarte, würde möglicherweise dieser Eindruck nicht entstehen, doch ist es gerade die Kombination der verschiedenen Angaben, welche den Schluss aufdrängt, X. sei nicht nur Krankenschwester von Beruf, sondern sie übe diesen Beruf nebst den übrigen erwähnten Therapien auch wirklich aus. Eine solche irreführende Ankündigung zu verhindern, ist aber gerade der Zweck der fraglichen Bestimmung der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat daher zu Recht festgestellt, dass die Berufungsklägerin mit der als Ankündigung als Krankenschwester und Naturheilpraktikerin zu betrachtenden Angaben objektiv gegen Art. 9 Abs. 1 dieser Vorordnung verstossen hat. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben unter Ziff. 1 Gesagte verwiesen werden. Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unerlaubten Ankündigung eines bewilligungspflichtigen Berufs kann der Berufungsklägerin der Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, nicht erspart bleiben. Die Kenntnis der fraglichen Verordnung muss bei Personen, die sich berufsmässig mit Tätigkeiten im Gesundheitswesen beschäftigen, als bekannt vorausgesetzt werden. X. hätte also erkennen müssen, dass die Ankündigung gewisser beruflicher Tätigkeiten von einer Bewilligung abhängig ist, und sie hätte sich im Zweifelsfall über die Zulässigkeit ihrer Art der Ankündigung informieren müssen. Wenn sie dies nicht tat, sondern im Briefkopf ihres Geschäftspapiers unbekümmert alle ihre Qualifikationen aufführte, handelte sie pflichtwidrig unvorsichtig und verstiess damit fahrlässig gegen die zur Diskussion stehende Bestimmung. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten der Berufungsklägerin.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken trägt die Berufungsklägerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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