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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.12.2002 VB 2002 15

11 dicembre 2002·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,442 parole·~22 min·3

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 15 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des I., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:

2 A. Als I. am 5. April 2001 mit seinem Personenwagen vom W. in Richtung X. fuhr, wurde er beim X. von zwei Beamten der Stadtpolizei C. zur Kontrolle angehalten. Zu diesem Zeitpunkt war I. angegurtet. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 hatten die beiden Polizeibeamten und die Polizeiassistentin F. festgestellt, dass I. kurz zuvor, während seiner Fahrt von der G. über das X. in Richtung W., die Sicherheitsgurte nicht getragen hatte. Deshalb wollten die Polizeibeamten I. in Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 1 OBG büssen. Letzterer erklärte jedoch, dass er den Sicherheitsgurt während der ganzen Fahrt getragen habe. Er lehnte die Bezahlung der Busse ab und wünschte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Wie im Polizeirapport weiter festgehalten wird, drehte I. anschliessend den Motor in niedrigen Gängen hoch und fuhr mit aufheulendem Motor in Richtung G. weg. Der aufheulende Motor sei noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen. B. Mit Strafmandat vom 7. September 2001 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.--. Dagegen liess I. am 18. September 2001 Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden erheben. C. Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2001 sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.-- . D. Eine dagegen am 24. Dezember 2001 erhobene Berufung hiess der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 13. Februar 2002 gut und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement eine Konfronteinvernahme mit I. und dem Polizeibeamten N. sowie eine Zeugeneinvernahme des Beifahrers durch. Ebenso wurden der Polizeibeamte O. und die Polizeiassistentin F. rechtshilfeweise als Zeugen einvernommen. E. Mit Strafverfügung vom 23. Oktober 2002, mitgeteilt am 24. Oktober 2002, sprach das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden I. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV in Verbindung mit

3 Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 210.-- . F. Dagegen liess I. am 18. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Verfügung vom 24./28. Oktober 2002 sei aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Die Verhandlung sei mündlich durchzuführen. 4. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von I.. G. Am 10. Dezember 2002 zog der Rechtsvertreter von I. seinen Antrag betreffend mündliche Verhandlung und Augenschein telefonisch zurück. Am 11. Dezember 2002 bestätigte er dies schriftlich. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen

4 Anforderungen vermag die am 18. November 2002 eingelegte Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat seinen Antrag um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheins am 10. Dezember 2002 telefonisch zurückgezogen und dies am 11. Dezember 2002 schriftlich bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift ist demzufolge nicht weiter einzugehen. 3. I. wird vorgeworfen, er habe die Sicherheitsgurte nicht getragen, als er am 5. April 2002 um 11.35 Uhr mit seinem Personenwagen in C. von der G. Richtung W. fuhr. Überdies wird er beschuldigt, gleichentags im Anschluss an die durchgeführte Verkehrskontrolle den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht zu haben und mit aufheulendem Motor in Richtung G. davon gefahren zu sein. Der Berufungskläger bestreitet beides. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass I. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-

5 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richter zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). 4. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2001 haben die Polizeibeamten N. und O. sowie die Polizeiassistentin F. am 5. April 2001 festgestellt, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er um 11.35 Uhr mit seinem Auto von der G. kommend über das X. in Richtung W. fuhr. Weiter ist dem von O. verfassten Polizeirapport zu entnehmen, dass I. gleichentags bei der Wegfahrt von der Kontrollstelle beim X. in Richtung G. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe, so dass der aufheulende Motor noch längere Zeit von der Kontrollstelle aus hörbar gewesen sei (vgl. act. 1.2). Im Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 bestätigte N. die Angaben des Polizeibeamten O. (vgl. act. 1.16). I. streitet die gemäss Polizeirapport gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch ab. Er liess bereits in den Vernehmlassungen vom 10. Juli/27. August 2001 ausführen und blieb auch anlässlich des Konfrontverhörs vom 9. Juli 2000 dabei, dass er die Sicherheitsgurte während der ganzen Fahrt getragen und den Motor nicht hochgedreht habe (vgl. act. 1.10-1.12; act. 2; act. 24, insb. S. 2, 5). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, gelangt jedoch der Kantonsgerichtsausschuss in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen entgegen der Behauptung von I. zur Überzeugung, dass dieser den Sachverhalt gemäss Polizeirapport verwirklicht hat. a) Der Polizeibeamte N. gab bei der Konfronteinvernahme vom 9. Juli 2002 wiederholt zu Protokoll, er habe zusammen mit O. beobachten können, wie I. mit seinem Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte von der G. über die T. in Richtung W. gefahren sei (vgl. act. 24, S. 2, 3). Er schilderte detailliert, wie er und sein Kollege O. beim Kiosk X. gestanden und stadteinwärts Richtung G. geschaut hätten, wobei sehr gut zu erkennen gewesen sei, wie die linken Sicherheitsgurte an der linken Fahrzeugkonsole herunter gehangen hätten (vgl. act. 24, S. 3, 6). Kurze Zeit später, als I. die gleiche Strecke zurückgefahren und von ihm und O. beim X. kontrolliert

6 worden sei, habe er die Sicherheitsgurte getragen (vgl. act. 24, S. 2). Zudem bestätigte er, dass der Berufungskläger nach der Kontrolle beim Anfahren den Motor hochgedreht und dabei unnötigen Lärm verursacht habe (vgl. act. 24, S. 5). Diese Aussagen von N. stimmen in den massgeblichen Punkten mit seinen Angaben im Zusatzrapport sowie den Ausführungen von O. im Polizeirapport überein. Sie erscheinen konstant und schlüssig. Überdies stehen sie in Einklang zu den ebenfalls klaren und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten O. anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung am 8. August 2002 (vgl. act. 28). O. schilderte gleichermassen, dass I. bei seiner Fahrt in Richtung W. ohne Sicherheitsgurte unterwegs gewesen sei, währenddem er kurze Zeit später, als sie (O. und N.) ihn beim Zurückkommen vom W. Richtung X. anhielten, die Sicherheitsgurte getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). Ausserdem betätigte er, dass I. nach Beendigung der Kontrolle hochtourig davon gefahren sei und dabei vermeidbaren Lärm verursacht habe (vgl. act. 28, S. 3). Die Aussagen der beiden Polizeibeamten erweisen sich auch im Hinblick auf den Ablauf der Kontrolle als weitgehend identisch. Beide schildern, dass sie gemeinsam auf Fusspatrouille gewesen seien, währenddem die Verkehrsbeamtin F. an der Kreuzung den Verkehr geregelt habe (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Die Depositionen von O. und N. decken sich ebenso in bezug auf die Angaben zum Standort, wo sie die geschilderten Beobachtungen gemacht haben. So erklärten beide, dass sie beim Kiosk X. gestanden seien (vgl. act. 24, S. 2, 3, 6; act. 28, S. 2). Weiter gaben beide Polizisten zu Protokoll, dass sie I. herausgewunken und angehalten hätten, als er das zweite Mal in entgegengesetzter Richtung -dieses Mal angegurtet- an ihnen vorbei gefahren sei (vgl. act. 24, S. 2 ; act. 28, S. 2). Sie schilderten deckungsgleich, dass sie zuerst die Verkehrsbeamtin F. angefunkt hätten, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Sicherheitsgurten nicht getragen habe. Ebenso führten sie übereinstimmend aus, dass diese den Vorfall bestätigt habe (vgl. act. 24, S. 2, 6; act. 28, S. 2, 3). Dabei fällt auf, dass sich die Angaben von O. und N. auch in bezug auf Einzelheiten wie zum Beispiel das eher mässige Ver-kehrsaufkommen und die trockenen Witterungsverhältnisse weitgehend decken (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Den Angaben des Berufungsklägers stehen somit die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von zwei Polizeibeamten gegenüber, welche schlüssig und detailliert schildern, dass I. ohne Sicherheitsgurte gefahren sei sowie beim Wegfahren nach der Kontrolle den Motor hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht habe. b) Der Berufungskläger behauptete anlässlich des Konfrontverhörs, der Polizeibeamte N. habe ihm gedroht, ihn des Telefonierens während der Fahrt zu beschuldigen, wenn er den Vorwurf betreffend das Nichttragen der Gurte nicht aner-

7 kenne (vgl. act. 24, S. 2, 3). Demgegenüber hielt N. anlässlich der Konfronteinvernahme fest, dass er I. weder beschuldigt, noch ihm gedroht habe. Er habe ihn lediglich gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe, weil O. gesehen zu haben glaubte, dass I. während des Fahrens das Natel bediente (vgl. act. 24, S. 3, 4). In Übereinstimmung dazu stellte O. auf entsprechenden Vorhalt klar, dass N. sich sicher nicht in dieser Art gegenüber I. geäussert habe. Ebenso hielt er fest, dass weder er noch sein Kollege den Autolenker betreffend das Telefonieren falsch angeschuldigt hätten. Sie (er und N.) hätten I. lediglich mitgeteilt, dass sie der Meinung seien, er habe während der Fahrt telefoniert. In Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten vermag die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers, N. habe ihm gedroht und ihn beschuldigt, somit nicht zu überzeugen. Dies um so weniger, als auch der Beifahrer M. die Angaben von I. betreffend den Vorwurf des Telefonierens nicht bestätigen konnte (vgl. act. 25, S. 2). Bei gesamthafter Betrachtung wird zudem deutlich, dass es entgegen des Einwands von I. nicht so war, dass die Polizisten das Nichttragen der Sicherheitsgurte einfach nachgeschoben haben, ohne es wirklich gesehen zu haben. Der Zeuge O. führte aus, er habe I. anlässlich der Kontrolle gefragt, ob er während der Fahrt telefoniert habe. Er und sein Kollege hätten festgestellt, dass I. seine Hand am Ohr gehabt habe, und aufgrund dieser Körperhaltung gemeint, dass dieser mit seinem Natel telefoniert habe (vgl. act. 24, S. 2). O. hat jedoch nie ausgesagt, dass dies der Grund für das Herauswinken und Kontrollieren des Berufungsklägers gewesen sei. Es ist mithin unzutreffend, wenn der Berufungskläger behauptet, gemäss den Aussagen von O. habe das Missverständnis über das Telefonieren zur Kontrolle geführt. Daran vermag entgegen des Einwands des Berufungsklägers auch die Schilderung von O. betreffend der Rücksprache mit F. nichts zu ändern. O. schilderte lediglich, dass sie (er und N.) anlässlich der Kontrolle zusätzlich Rücksprache mit der Polizeiassistentin F. genommen hätten. Laut seinen Angaben hat diese daraufhin bestätigt, sie habe gesehen, dass I. den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Darüber, ob I. während der Fahrt telefoniert habe, habe sie aber keine Auskunft geben können (vgl. act. 28, S. 2). Sowohl O. als auch N. erklärten übereinstimmend, dass sie gesehen hätten, wie I. ohne Sicherheitsgurte Richtung W. gefahren sei, worauf sie ihn beim Zurückkommen angehalten hätten (vgl. act. 24, S. 2; act. 28, S. 2). Laut Angaben von N. haben die beiden Polizisten in der Folge die Verkehrsbeamtin F. angefunkt, um nachzufragen, ob sie ebenfalls beobachten konnte, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 24, S. 2). Weder aus den Aussagen von O. noch denjenigen von N. kann somit geschlossen werden, dass die Funkanfrage an F. auf das Missverständnis bezüglich des Telefonierens zurückging, und das Nichttragen der Sicherheitsgurte die Polizisten erst in zweiter Linie interessiert hat.

8 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Befragung, bei seinem Fahrzeug habe sich die Gurtenschnalle unterhalb des vorderen Seitenfensters befunden. Zudem sei von hinten nicht zu erkennen gewesen, ob die Sicherheitsgurte an der Fahrzeugkonsole herunter hingen, da er immer eine Jacke am Haken beim hinteren Fenster aufgehängt habe (vgl. act. 24, S. 3). Diese Ausführungen erweisen sich nicht als stichhaltig. Beide Polizeibeamten bestätigten, dass die Gurtenschnalle sichtbar gewesen sei (vgl. act. 24, S. 3; act. 28, S. 2) N. erklärte, er könne mit Sicherheit sagen, dass hinten im Auto keine Jacke gehangen habe (vgl. act. 24, S. 3). I. fuhr von der G. Richtung W.. Die beiden Polizeibeamten standen beim X., ungefähr auf der Höhe des Kiosks (vgl. act. 24, S. 2, 3; act. 28, S. 2). N. präzisierte auf Nachfrage des Verteidigers, dass sie zirka zwei Meter vor dem Kiosk am Fahrbahnrand gestanden hätten (vgl. act. 24, S. 6). Aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ist mithin genügend konkretisiert, von wo aus O. und N. die geschilderten Beobachtungen machen konnten. Dabei wird deutlich, dass die beiden Polizisten von ihrem Standort aus von vorne in die von der G. herannahenden Fahrzeuge und damit auch in das Auto des Berufungsklägers blicken konnten. Sie hätten also, selbst wenn eine Jacke im Auto aufgehängt gewesen wäre, die herabhängenden Sicherheitsgurte erkennen können. Dementsprechend gab O. zu Protokoll, dass sie von ihrem Standort aus das Fahrzeug von I. von vorne gesehen hätten. Er (O.) habe also von vorne seitwärts gesehen, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 28, S. 2). In Anbetracht dessen vermögen die Behauptungen von I. im Gegensatz zu den Aussagen der beiden Polizeibeamten bezüglich des Nichttragens der Sicherheitsgurte nicht zu überzeugen. Soweit der Berufungskläger überdies bestreitet, beim Wegfahren von der Kontrolle durch Hochdrehen des Motors unnötigen Lärm verursacht zu haben, erscheinen seine Ausführungen im Gegensatz zu den übereinstimmenden Angaben von O. und N. ebenfalls wenig einleuchtend. I. erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass sein Alfa Romeo ein lautes Fahrzeug sei. Er sei deswegen verschiedentlich angehalten worden. Dabei habe sich aber jedesmal herausgestellt, dass sein Auto in Ordnung sei (act. 24, S. 5). Dies mag zutreffen und wird von den Polizeibeamten auch nicht bestritten. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass Polizeibeamte entsprechend geschult und daher in der Lage sind, zu beurteilen, ob mit einem Fahrzeug korrekt weggefahren und dabei allein aufgrund seines lauten und starken Motors ein etwas stärker wahrnehmbarer Ton erzeugt wurde, oder ob der Fahrer durch Hochdrehen des Motors in niedrigen Gängen mit einem sogenannten „Kavaliersstart“ unnötig übermässigen Lärm verursacht hat. Mit Rücksicht darauf erweisen sich der Einwand des Berufungsklägers, der beim Wegfahren verursachte

9 Lärm sei von der Polizeipatrouille rein subjektiv als zu laut und störend empfunden worden, wie auch seine Aussage, dass Alfa bekanntermassen lauter seien als andere Automarken und er den starken Motor seines Wagens gar nicht hätte hochdrehen können, ohne zu schnell zu werden und den Verkehr zu gefährden, im Gegensatz zu den glaubwürdigen Angaben der Polizeibeamten als reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen kann auch aus der Tatsache, dass sich offenbar niemand beschwert hat, nichts abgeleitet werden, dass den Berufungskläger entlasten würde. Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung von I. weder im Hinblick auf den Vorwurf betreffend das Tragen der Sicherheitsgurte noch was das Hochdrehen des Motors anbelangt zu überzeugen. Demgegenüber erscheinen die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten O. und N. durchwegs glaubwürdig und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers können daran auch die Angaben des Zeugen M. nichts ändern. Dieser erklärte anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2002, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob Herr I. den Motor in niedrigen Gängen hochgedreht habe oder nicht (vgl. act. 25, S. 3). Er vermochte somit den Berufungskläger in bezug auf den Vorwurf der Verursachung vermeidbaren Lärms mit seinen Aussagen nicht zu entlasten. Auf die Frage, ob I. während der Fahrt den Sicherheitsgurt getragen habe, gab M. wörtlich zu Protokoll (vgl. act. 25, S. 2): „Soweit ich mich daran erinnern kann, trugen wir beide die Sicherheitsgurten, zumal Mittagsverkehr herrschte.“ Aus seiner Aussage wird deutlich, dass er sich nicht mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, dass I. den Sicherheitsgurt trug. Die Äusserung von M. erscheint mithin im Vergleich zu den bestimmten Aussagen der beiden Polizeibeamten eher vage. Ausserdem ist entsprechend zu würdigen, dass M. laut eigenen Angaben in einer kollegialen Beziehung zum Berufungskläger steht (vgl. act. 25, S. 2). Schliesslich sind auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identischen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten gar nicht verwirklicht wurde. Insgesamt vermag demnach die Schilderung von M. die übereinstimmenden Aussagen von O. und N. nicht zu widerlegen. c) Schliesslich bestätigte auch die Verkehrsbeamtin F. die Angaben der Polizeibeamten O. und N. in den wesentlichen Punkten. Laut ihren Schilderungen konnte sie ebenfalls feststellen, dass I. keinen Sicherheitsgurt trug, als er am fraglichen Tag um die Mittagszeit von der G. über die T. in Richtung W. fuhr. Ihre Angaben, wonach die beiden Polizeibeamten sie kurze Zeit später angefunkt und nachgefragt hätten, ob I. die Gurte getragen habe, als er von der G. gekommen sei, decken sich ebenso mit den Aussagen von O. und N.. Sie bestätigte den Inhalt des

10 Funkspruchs und führte aus, dass sie dies klar verneint habe, weil sie damals gesehen habe und somit sicher gewesen sei, dass I. die Gurte nicht getragen habe (vgl. act. 29, S. 2, 3). Die Behauptung des Rechtsvertreters von I., wonach F. das Gesicht seines Mandanten nicht gekannt habe und es gut möglich sei, dass sie sich in dem Fahrzeug geirrt und ein ganz anderes als dasjenige von I. gemeint habe, wird aufgrund der Aussagen der Zeugin nicht bestätigt. F. räumte zwar ein, dass sie den Namen des Berufungsklägers damals noch nicht gekannt habe (vgl. act. 29, S. 3). Ebenso trifft es zu, dass sie sich nicht mehr an die Farbe des Fahrzeugs von I. erinnern konnte (vgl. act. 29, S. 3). F. stellte jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. August 2002 klar, dass sie wusste, wer mit dem „Alfa Romeo“ gemeint gewesen sei. Laut ihren Angaben kannte sie den Angeschuldigten insofern gut, als er öfters bei ihr vorbeigefahren war (vgl. act. 29, S. 3). Dass sie sich bei der Einvernahme nicht mehr an die Farbe des Autos erinnern konnte, ist mit Blick auf den Zeitablauf von fast eineinhalb Jahren seit dem Vorfall am 5. April 2001 nachvollziehbar. Angesichts ihrer damaligen Funktion als Verkehrsbeamtin, die keine Verkehrskontrolle durchführte, sondern lediglich den Verkehr regeln musste, erscheint es denn auch nicht abwegig, wenn die Zeugin behauptet, dass sie bei der Rückfahrt des Berufungsklägers aus dem W. nicht darauf geachtet habe, ob dieser die Gurte getragen habe, sondern I. ins Gesicht geschaut habe (vgl. act. 29, S. 2). Es trifft zwar zu, dass sich F. laut eigenen Angaben vor der Befragung bei N. über den Sachverhalt erkundigt hat (vgl. act. 29, S. 4). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch die Sachverhaltsdarstellung von O. in den wesentlichen Punkten im Einklang mit den Angaben von N. und F. steht, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen den Polizeibeamten O. und N. eine Absprache bestanden hätte. Wohl hat N. gemäss eigener Aussage den von ihm verfassten Zusatzrapport vom 18. Juli 2001 vor der Einvernahme nochmals angeschaut (vgl. act. 24, S. 7). Jedenfalls kann aber aus den Aussagen der Befragten nicht abgeleitet werden, dass sich N. und O. im Hinblick auf die Einvernahme abgesprochen hätten. In Anbetracht dessen erscheinen die im Wesentlichen mit den Depositionen von O. und N. übereinstimmenden Angaben von F. glaubhaft, auch wenn die Zeugin sich vor der Befragung über das Geschehen informiert hat. Es sind denn auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb F. etwas behaupten sollte, was nicht zutrifft. Im übrigen liegen -selbst wenn man entsprechend berücksichtigt, dass F. sich über den Sachverhalt informiert hat- nach wie vor die schlüssigen Aussagen von zwei Polizeibeamten vor, welche unabhängig voneinander einen identischen Sachverhalt schildern, der durch die Angaben von I. und M. nicht zu widerlegen ist. Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt geirrt haben, ist unwahrscheinlich.

11 In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen gelangt der Kantonsgerichtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er von den Polizeibeamten O. und N. und der Verkehrsbeamtin F. geschildert wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass I. am 5. April 2001 auf seiner Fahrt vom W. Richtung X. keine Sicherheitsgurte trug, womit er den Tatbestand gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV erfüllt hat. Ebenso steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass I. gleichentags im Anschluss an die Verkehrskontrolle den Motor seines Wagens in niedrigen Gängen übermässig hochgedreht und dadurch unnötigen Lärm verursacht hat. Damit hat er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV verstossen. Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt hat, wird gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 96 VRV mit Haft oder Busse bestraft. Die Vorinstanz hat I. demnach zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VR V in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gegen Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen. 5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Ermessen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art. 63 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat sich offensichtlich ohne Bedenken über verbindlichen Regeln des Strassenverkehrs hinweggesetzt. Angesichts der eher geringfügigen Schwere der Taten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers zwar nicht allzu schwer. Straferhöhend wirkt sich jedoch sein getrübter automobilistischer Leumund aus. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1997 mit zwei Ein-

12 trägen verzeichnet (vgl. act. 1.3). Im selben Sinne sind seine drei Verurteilungen aus den Jahren 1999/2000 wegen diverser Vermögensdelikte, Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung etc. zu veranschlagen (vgl. act. 7). Strafschärfend ist zudem zu berücksichtigen, dass I. mit seinem Verhalten gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen hat (vgl. Art. 68 StGB). Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. I. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. 11‘580.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 8). In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 210.-- als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. 6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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