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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.04.2026 SV2 2026 8

20 aprile 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,357 parole·~12 min·7

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | übrige Sozialversicherungen (Familienzulagen etc.)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. April 2026 mitgeteilt am 22. April 2026 Referenz SV2 26 8 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

2 / 9 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1991, stellte am 26. August 2025 einen Antrag auf Familienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei in Italien bei der Mutter wohnhaften Kinder für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 sowie vom 24. Mai 2025 bis 16. November 2025. B. In der Folge tätigte die B._____ (nachfolgend: B._____) Abklärungen betreffend allfällige von der Kindsmutter in Italien bezogene Familienzulagen. Nachdem die B._____ A._____ am 27. November 2025 mitgeteilt hatte, dass gemäss Auskunft der italienischen Verbindungsstelle keine Zulagen in Italien bezogen würden, die in Italien erwerbstätige Kindsmutter die Zulagen geltend machen müsse und eine Unterlassung der Antragsstellung nicht zur Auszahlung der vollen Zulagen in der Schweiz führe, beschwerte sich A._____ am 7. Januar 2026 über dieses Vorgehen und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, sofern an der Nichtauszahlung festgehalten werden sollte. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte die B._____ A._____ mit, dass der Anspruch auf Familienzulagen nicht abgelehnt worden sei, dass aber der Anspruch auf Differenzzulagen erst nach Vorliegen der monatlichen Beträge, die die Mutter pro Kind seit Januar 2025 beanspruchen könne, berechnet werden könne. Zu diesem Zwecke hätte sie mehrmals die italienische Behörde kontaktiert. Daraufhin ersuchte A._____ am 22. Januar 2026 erneut um Mitteilung bis zum 30. Januar 2026, ob die Auszahlung der Familienzulagen erfolge oder um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 informierte die B._____ A._____ darüber, dass nach Rücksprache mit der Kindsmutter in Italien doch Familienzulagen ausbezahlt würden und nun auf den Auszug der erhaltenen Familienzulagen gewartet werde. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die B._____ eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe; es sei die B._____ zu verpflichten, unverzüglich über seinen Anspruch zu entscheiden, und es seien die geschuldeten Familienzulagen vorsorglich zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2026 unverzüglich auszurichten; eventualiter sei der B._____ eine sehr kurze Frist zur Entscheidung anzusetzen; die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A._____ darum, das Verfahren dringlich zu behandeln. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die B._____ verweigere die Auszahlung der Familienzulagen, solange die Kindsmutter

3 / 9 im Ausland keinen Antrag stelle. Trotz entsprechender Aufforderung seinerseits am 22. Januar 2026 habe die B._____ bis heute weder eine Auszahlung vorgenommen noch eine anfechtbare Verfügung erlassen. Sie unterlasse die Fällung eines Entscheids trotz spruchreifem Sachverhalt und abgeschlossenen Abklärungen, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 49 ATSG und Art. 56 ATSG darstelle. Zur Dringlichkeit machte er geltend, er befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage. Die ausstehenden Familienzulagen seien für seinen Lebensunterhalt zwingend erforderlich. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der B._____ Frist zur Vernehmlassung angesetzt und das Verfahren für dringlich erklärt. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2026 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Dazu führte sie namentlich aus, dass der Sachverhalt bezüglich der beantragten Differenzzulagen derzeit aufgrund widersprüchlicher Angaben noch nicht abschliessend beurteilt werden könne und weiterer Abklärungen bedürfe. Nach Vorliegen der entsprechenden Bestätigungen werde sie die Höhe der Differenzzulagen festlegen. G. Am 28. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, vertiefte seinen bisherigen Standpunkt und beantragte neu, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm unverzüglich die vollen schweizerischen Familienzulagen auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geschuldeten Leistungen innert kurzer richterlich festzulegender Frist auszubezahlen. H. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail des Istituto Nazionale Previdenza Sociale (INPS) vom 7. Februar 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass der zuständige "Polo competente" das vom Schweizer Träger angeforderte Auslandsformular berichtigt habe und zwar nach der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2026. I. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 10. März 2026 bei unverändertem Rechtsbegehren. Sie bestritt, die vom Beschwerdeführer erwähnte Berichtigung des INPS erhalten zu haben, und führte aus, der zuständigen italienischen Verbindungsstelle erneut das Formular F0001 zugesandt zu haben. J. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die Antwort des INPS vom 19. März 2026 ein, aus welchem hervorgehe, dass die Kindsmutter seit März 2022 Assegno Unico e Universale (AUU) für ihre beiden Zwillinge beziehe

4 / 9 und die Leistung noch laufe. Da die Höhe der bezogenen Zulagen nicht angegeben werde, sei es nach wie vor nicht möglich, die Differenzzulagen zu berechnen, weshalb nochmals eine Anfrage gestellt werde. K. Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und am 15. April 2026 ein aktualisiertes Formular des INPS ein, woraus die von der Kindsmutter bezogenen Leistungen hervorgingen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3), was vorliegend der Fall ist (vgl. E-Mails vom 7. und 22. Januar 2026 [act. C.96 und 104]). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegt. 2.2. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und

5 / 9 behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2025 vom 7. März 2025 E. 1 und 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Hinsichtlich des Vorantreibens einer Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. KIESER, in: Kieser/Lendfers/Kradolfer, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 39, mit Hinweis auf Rechtsprechung; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und E. 5). 2.3. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer somit beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich die vollen Familienzulagen auszurichten, bzw. diese sei hierzu anzuweisen, kann auf die Be-

6 / 9 schwerde nicht eingetreten werden, da es im vorliegenden Verfahren – wie erwähnt – nicht um die materielle Prüfung seines Anspruchs auf Familienzulagen/Differenzzulagen geht. Demzufolge ist auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.4. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gar nicht oder nicht fristgerecht gehandelt hat. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin trotz spruchreifem Sachverhalt und abgeschlossenen Abklärungen keinen Entscheid getroffen habe. 2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2025 einen Antrag auf Familienzulagen/Differenzzulagen für seine zwei in Italien bei der Mutter wohnhaften Kinder stellte und ausführte, dass die Kindsmutter in Italien ein Einkommen erziele (act. C.1 ff.). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. September 2025 den Eingang des Antrages und wies darauf hin, dass bei einer bezahlten Tätigkeit des anderen Elternteils in Italien, dieser mit Priorität die Familienzulagen beziehen müsse. Zur Prüfung allfälliger Differenzzulagen ersuchte die Beschwerdegegnerin um Zustellung eines Auszuges aus dem INPS-Konto (act. C.8). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen mit dem INPS am 11. Oktober 2025 mit, dass die erforderlichen Informationen durch die Beschwerdegegnerin selber beim INPS beantragt werden müssten (act. C.13). Die diesbezügliche Anfrage tätigte die Beschwerdegegnerin alsdann am 27. Oktober 2025 und wies daraufhin, dass eine Kommunikation mit Italien normalerweise nicht über dieses Portal erfolge, die Anfrage einige Zeit in Anspruch nehmen könne und der Bearbeitungsweg in Italien durch die Beschwerdegegnerin nicht beschleunigt werden könne (act. C.17). Das INPS teilte der Beschwerdegegnerin in der Folge mit, dass die Mutter in Italien keine Familienzulagen beziehe, worauf die Beschwerdegegnerin am 14. November 2025 nachfragte, weshalb in Italien keine Familienzulagen bezahlt würden (act. C.48, 78 und 83). Diesen Zwischenstand der Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. November 2025 mit (act. C.79). Nachdem die Beschwerdegegnerin vom INPS auf ihre Nachfrage Antwort erhalten hatte, informierte sie den Beschwerdeführer am 7. Januar 2026 darüber, dass gemäss Auskunft des INPS offenbar seitens Kindsmutter kein Antrag gestellt worden sei (act. C.97). Nachdem der Beschwerdeführer interveniert und um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gebeten hatte, erklärte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2026, dass der Anspruch auf Familienzulagen/Differenzzulagen nicht abgelehnt worden sei. Die Leistungen würden vorrangig von dem Staat gewährt, in dem die Tätigkeit am Wohnort der Kinder, mithin Italien,

7 / 9 ausgeübt werde, weshalb der Anspruch auf Differenzzulagen erst berechnet werden könne, wenn die monatlichen Beträge pro Kind bekannt seien. Zudem machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, im Namen der Kindsmutter den Antrag auf Familienzulagen in Italien zu stellen (act. C.102 f.), womit seine Ausführung, wonach sein Anspruch vom Verhalten Dritter abhänge, unzutreffend ist. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, indem sie die Kindsmutter am 30. Januar 2026 telefonisch kontaktierte und um Zustellung eines INPS-Auszuges bat, nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie Familienzulagen in Italien beziehe (act. C.108). Darüber informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gleichentags (act. 112). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. 2.4.2. Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin seit Eingang des Gesuchs im August 2025 Abklärungen vorgenommen und stetig vorangetrieben hat, womit keine Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt. Von einem genügend abgeklärten Sachverhalt kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung ebenfalls keine Rede sein. Vielmehr bestanden Diskrepanzen zwischen der Auskunft des INPS und den Angaben der Kindsmutter, was auch der Beschwerdeführer bestätigt und Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Kindsmutter äusserte (act. A.7). Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen tätigte und weitere Anfragen beim INPS stellte, ist somit nicht zu beanstanden und stellt keine unzulässige Verfahrensverzögerung dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr kam die Beschwerdegegnerin damit ihrer Abklärungspflicht nach. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt und die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.1. Um festzustellen, ob das Verfahren kostenpflichtig oder kostenlos ist, muss zunächst geprüft werden, ob sich die Beschwerde auf Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bezieht, d.h. auf Sach- oder Geldleistungen gemäss Art. 14 und 15 ATSG. In seinem jüngst ergangenen Entscheid 9C_65/2025 vom 29. Januar 2026 hat das Bundesgericht dies in Bezug auf eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde verneint (vgl. dortige E. 4.3.2). Damit kommen die kantonalen Bestimmungen des VRG für die Erhebung von Verfahrenskosten zur Anwendung und müssten die Gerichtskosten beim vorliegenden Ausgang des Verfah-

8 / 9 rens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 und 73 VRG). Angesichts des Umstandes, dass der vorliegende Fall dem Gericht nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 100 vom 9. Februar 2023 E. 4; ferner FLEISCHANDERL/LENDFERS, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Rz. 49 zu Art. 56, welche von der Kostenlosigkeit eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverfahrens im Sozialversicherungsrecht ausgehen). 3.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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