Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. August 2026 mitgeteilt am 7. August 2026 Referenz SV2 26 28 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Rückforderung
2 / 10 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1994, war zuletzt als Detailhandelsfachmann tätig. Am 30. September 2025 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab demselben Datum an. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde A._____ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er sich in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nur ungenügend um Arbeit bemüht hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von CHF 414.50 von A._____ zurück. D. Am 5. Januar 2026 nahm der Versicherte per E-Mail gegenüber dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Stellung zur Rückforderung. Daraus ging jedoch nicht hervor, ob der Versicherte allenfalls Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung erheben wollte. E. In der Folge wurde A._____ mit Schreiben vom 21. Januar 2026 durch das KIGA aufgefordert, längstens innert zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Eine allfällige Einsprache habe ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Unterschrift des Einsprechers zu enthalten. Sollte innert der genannten Frist keine unterschriebene Einsprache eingehen, werde gegebenenfalls auf die Eingabe per E-Mail nicht eingetreten. In der Folge ging keine unterzeichnete Einsprache des Versicherten beim KIGA ein. F. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2026 trat das KIGA auf die E-Mail- Eingabe des Versicherten vom 5. Januar 2026 nicht ein. Begründend führte es aus, dass es den Versicherten ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen habe, dass auf seine Eingabe vom 5. Januar 2026 nicht eingetreten werde, sofern er keine formell korrekte Einsprache einreiche. Auf dieses Schreiben habe der Versicherte nicht reagiert. G. Mit Schreiben vom 26. März 2026 (persönlich überbracht am 27. März 2026) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die erneute Prüfung seines Falls. Im Wesentlichen führte er sinngemäss aus, dass bereits entschieden sei, dass er keine Leistungen zurückzahlen müsse. Ferner möchte er einen Rechtsirrtum geltend machen, da er davon ausgegangen sei, dass die verwendete E-Mail eine
3 / 10 rechtsgültige Form sei. Nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass eine E- Mail zu unterschreiben sei, sei ihm aufgrund extremer psychischer Belastung hinsichtlich des nahen Todes seiner Mutter die elektronische Unterschrift in seiner letzten E-Mail versehentlich entfallen. Diese enorme emotionale und psychische Belastung habe dazu geführt, dass er selbst in der Klinik B._____ in O1._____ sowie in der Tagesklinik in Behandlung sei. H. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde bei gesetzlicher Kostenfolge. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder die Sanktionsverfügung vom 9. Dezember 2025 noch die Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 form- und fristgerecht angefochten habe. Die in diesem Fall vorgesehene Nachfrist sei gewährt worden. Trotz diverser Arztzeugnisse schienen vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2026 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2026 (act. B.1). Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, mithin das Obergericht des Kantons Graubünden, als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als
4 / 10 Adressat der mit Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60, Art. 38 f. und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der vorliegenden Streitigkeit liegt eine Rückforderungsverfügung der ALK GR vom 19. Dezember 2025 zugrunde (act. C.1). Mit dieser Verfügung forderte die ALK GR zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von CHF 414.50 zurück. Der Streitwert liegt demnach deutlich unter CHF 10'000.00, weshalb die Streitentscheidung vorliegend in die einzelrichterliche Kompetenz der Vorsitzenden fällt. 1.3. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie beantragt, den Einspracheentscheid erneut zu prüfen und zu bestätigen, weil dieser bereits zu seinen Gunsten ausgefallen sei und er keine Leistungen zurückzahlen müsse. Dem ist nicht so. Vorliegend hält die diesem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2026 zugrunde liegende Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 (act. C.1) nämlich fest, dass der Beschwerdeführer die zu viel bezogenen Leistungen infolge Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen in der Summe von CHF 414.50 zurückzahlen muss. Im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2026 (act. B.1) wurde auf die dagegen (möglicherweise) erhobene Einsprache per E-Mail vom 5. Januar 2026 nicht eingetreten. Demnach ist das Begehren des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, die Rückforderung nicht bezahlen zu können (vgl. act. A.1 und act. C.7), sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids (Nichteintretensentscheid) vom 25. Februar 2026 entgegenzunehmen. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Eingabe vom 5. Januar 2026 per E-Mail den formellen Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 10 ATSV genügte und der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht darauf eingetreten ist. Demgegenüber sind die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2025 sowie der Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5 / 10 3.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und 1b). Der Streitgegenstand wiederum ergibt sich daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b). Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 26 25 vom 22. Juli 2026 E. 4.4; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 46 vom 28. August 2018 E. 1.3). Da es sich beim Anfechtungsobjekt vorliegend um den Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2026 (act. B.1) handelt, geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig um das Erfülltsein der formellen Erfordernisse einer Einsprache bezüglich der E-Mail vom 5. Januar 2026 gegen die Rückforderung (act. C.1). 3.2. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
6 / 10 3.3. Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem AVIG oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.1 und E. 2.2 m.w.H.). 3.4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfen an Einsprachen keine hohen formellen Voraussetzungen gestellt werden. Beim Einspracheverfahren, dessen Zweck u.a. darin liegt, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen aber auch Missverständnisse auszuräumen und die übergeordneten Gerichte zu entlasten, handelt es sich um ein weitgehend formloses Verfahren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2024/43 vom 21. November 2024 E. 4.3 m.w.H.). Die Einsprache ist zudem ein niederschwelliges Rechtsmittel, weshalb die formellen Anforderungen an diese geringer sein müssen als jene an eine Beschwerde. Anzumerken ist, dass selbst bei einer Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. An die Form der Einsprache dürfen aufgrund des Rügeprinzips nur minimale Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 18 64/213 vom 9. August 2018 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 Rz. 49 m.w.H.). Steht der Wille der Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (BRUNNER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49 m.w.H.). Der Ausdruck des Willens, eine Verfügung anzufechten, soll den Anforderungen einer Einsprache genügen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 20 117 vom 4. Mai 2021 E. 4.3.1 m.w.H.).
7 / 10 3.5. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 (act. C.6) stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nachträglich für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein und forderte mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 (act. C.1) die zu Unrecht bezogenen Taggelder in der Höhe von CHF 414.50 zurück. Mit E-Mail vom 5. Januar 2026 (act. C.7) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Rückforderung. Er führte aus, dass er im September und Dezember zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe bereits am Erstgespräch fünf Arbeitsbemühungen abgegeben. Weil er mehrmals mitgeteilt habe, in das Bewerbungsportal nicht reinzukommen, habe man ihm angeboten, diese Angaben per E-Mail weiterzuleiten. Zudem sei alles genehmigt und ausbezahlt worden. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit habe er sich beim RAV abgemeldet, da er Krankentaggelder beziehe. Leider bekomme er nur einen Teil des Lohns und er habe nicht genügend Geld, um den Betrag in diesem Monat zurückzuzahlen. Er bat um eine Rückmeldung, um den Fall ordnungsgemäss zu klären. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 (act. C.8) teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe per E-Mail vom 5. Januar 2026 nicht unterzeichnet sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache gemäss Art. 10 ATSV ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie eine Unterschrift zu enthalten habe, und er wurde aufgefordert, innert der in der Verfügung aufgeführten Rechtsmittelfrist, längstens innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Zudem drohte der Beschwerdegegner an, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2026 (act B.1) trat der Beschwerdegegner auf die Eingabe per E-Mail vom 5. Januar 2026 infolge ungenutzter Nachfrist nicht ein. 3.6. Die Eingabe per E-Mail vom 5. Januar 2026 (act. C.7) an den Beschwerdegegner enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers, womit sie den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV nicht genügt. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsirrtum punkto Rechtsgültigkeit einer E-Mail bzw. elektronischer Unterschrift nichts. Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor und es wird auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine verbesserte Einsprache eingereicht hätte, die den Anforderungen von Art. 10 ATSV entspricht. 4.1. Der Vollständigkeit halber sei noch zu prüfen, ob eine Wiederherstellung der verpassten Nachbesserungsfrist nach Art. 41 ATSG möglich gewesen wäre. Gemäss Art. 41 ATSG können versäumte Fristen wiederhergestellt werden, wenn
8 / 10 die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (dazu siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2 und 8C_403/2021 vom 14. Juni 2021, je m.w.H.). 4.2. Im konkreten Fall ist aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen eine emotionale und psychische Notlage aufgrund der Erkrankung seiner Mutter und seiner selbst nachvollziehbar (vgl. Beschwerde act. A.1; Arztberichte und -zeugnisse act. B.2 bis B.6). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Februar 2026 für den Beschwerdeführer weist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Juli 2025 bis 30. September 2025 sowie vom 25. November 2025 bis 2. März 2026 aus wie auch eine solche von 50 % vom 6. Oktober 2025 bis 24. November 2025. Die Mutter des Beschwerdeführers ist schwer krank und sollte nach seinen Angaben im März 2026 in ein Hospiz verlegt werden. Die in der Beschwerde angeführten (Rechtfertigungs-)Gründe für die unterlassene Einreichung einer unterzeichneten E-Mail als Einsprache – wie die enorme emotionale und psychische Belastung durch den nahen Tod der Mutter und seiner Behandlungsbedürftigkeit in der psychiatrischen Klinik – vermögen das festgestellte zeitliche Versäumnis der Eingabe nicht zu rechtfertigen. Das vorgenannte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Februar 2026 («Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen wegen einer Krankheit») ist pauschal und für eine allfällige Fristwiederherstellung zu wenig aussagekräftig. Damit erhellt nicht, dass der Beschwerdeführer während des Fristenlaufs jeglicher Möglichkeit beraubt gewesen wäre, die E-Mail vom 5. Januar 2026 als Einsprache zu unterzeichnen und einzureichen, oder einen Rechtsbeistand zu bestimmen, der ihn bei der Einreichung der Einsprache hätte unterstützen können. Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 21. Januar 2026 (act. C.8) ausdrücklich darauf hingewiesen und zugleich über die Rechtsfolgen einer Säumnis belehrt, namentlich darüber, dass der Beschwerdegegner auf die Eingabe nicht eintreten werde, sofern er der Aufforderung nicht nachkomme. Überdies muss festgestellt
9 / 10 werden, dass der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllte, stellte er doch weder ein entsprechendes Gesuch noch holte er die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer unterzeichneten Einsprache) nach (Art. 41 ATSG). 5. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine frist- und formgerechte Einsprache erhob, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Eingabe vom 5. Januar 2026 per E-Mail eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) vom 25. Februar 2026 ist somit zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. An dieser Stelle sei noch auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hingewiesen, wonach ein ganzer oder teilweiser Erlass bei Nachweis des «guten Glaubens» im Zeitpunkt des Empfangs der unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigung sowie bei Vorliegen einer «grossen Härte» besteht. In Art. 4 ATSV werden die Voraussetzungen für den «Erlass» der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen präzisiert und in Art. 5 ATSV das Vorliegen einer «grossen Härte» definiert. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein solches schriftliches Erlassgesuch bei der ALK GR zu stellen, um von der besagten Rückerstattung befreit zu werden. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 7.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder ein mutwilliges noch ein leichtsinniges Verhalten vorliegt, sind keine Kosten zu erheben. 7.2. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]