Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 7. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Referenz SV2 25 68 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Engler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 / 17 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1982, war zuletzt in einer Stabsfunktion bei B._____ tätig. Am 27. Februar 2025 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 3. März 2025 an. B. Am 10. Juni 2025 nahm die Versicherte an einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) C._____ teil. Anlässlich dieses Gesprächs prüften die Versicherte und ihr Berater das System auf offene Stellen und wurden fündig. Der zuständige Personalberater generierte ein Zuweisungsschreiben, worin der Versicherten eine offene Stelle als «kaufmännische/r Sachbearbeiter/in Bauwesen 100 %» bei der D._____ AG zugewiesen wurde. C. Am 12. Juni 2025 stellte A._____ der D._____ AG ihre Bewerbungsunterlagen zu. Am 13. Juni 2025 teilte diese mit, die zugewiesene Stelle sei bereits vergeben worden, allerdings seien sie auf der Suche nach einer kaufmännischen Allrounderin. Daraufhin fand am 19. Juni 2025 ein Vorstellungsgespräch statt. Mit E-Mail vom 20. Juni 2025 teilte die Versicherte anschliessend mit, dass sie das Bewerbungsverfahren für die freie Stelle fortsetzen möchte. Folglich wurde ein Probetag vereinbart. D. Auf Nachfrage ihres RAV-Beraters informierte A._____ ihn mit E-Mail vom 24. Juni 2025 dahingehend, dass die zugewiesene Stelle bereits besetzt sei, aber zurzeit eine Stelle als «Allrounder» (Mitarbeit in verschiedenen Abteilungen, u.a. Dokumentenscanning) offen sei. Es habe ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, was gut verlaufen sei. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass es keine Möglichkeit gebe, innerhalb des Unternehmens zu wachsen, und sie langfristig bleiben solle, wenn die Zusammenarbeit beginne. Die Versicherte führte zudem aus, dass sie nicht garantieren könne, in zwei Jahren immer noch Motivation bei dieser Tätigkeit zu haben. E. Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 teilte A._____ der D._____ AG mit, dass sie das Bewerbungsverfahren abbrechen möchte, da sie nach reiflicher Überlegung nicht sicher sei, ob sie ein langfristiges Engagement garantieren könne. F. Mit Schreiben vom 21. August 2025 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Versicherte in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme auf. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025 hielt die Versicherte fest, die zugewiesene Stelle sei bereits besetzt gewesen, jedoch habe die D._____ AG ihr eine Stelle als «Allrounder» angeboten. Eine Position, die weder
3 / 17 ihrer beruflichen Ausbildung noch ihrer Erfahrung entspreche. Das Unternehmen habe ihr klar mitgeteilt, dass es keine Aufstiegsmöglichkeiten gebe und vor allem ein langfristiges Engagement erforderlich sei. Da ein Stellenangebot der E._____ aktuell offenstehe, habe sie es nicht für richtig gehalten, eine Stelle bei der D._____ AG anzunehmen, da sie bereits gewusst habe, diese Arbeit langfristig nicht ausüben zu können. G. Mit Verfügung vom 15. September 2025 stellte das KIGA die Versicherte wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage ein, da sie im Wesentlichen keine Rechtfertigung im Sinne des AVIG habe anführen können. H. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 19. September 2025 fristgerecht Einsprache. Begründend führte sie an, der Inhalt der angefochtenen Verfügung entspreche nicht der Wahrheit. Wie sie bereits erläutert und durch Dokumente belegt habe, habe sie die vom KIGA angegebene Firma D._____ AG am 12. Juni 2025 unverzüglich kontaktiert. Diese habe ihr am 13. Juni 2025 mitgeteilt, dass diese Stelle bereits besetzt sei, und ihr eine andere Stelle als «Allrounder» angeboten, welche jedoch weder ihrer Ausbildung noch ihrer Berufserfahrung entsprochen habe und als Hilfsarbeit bezeichnet worden sei. Trotzdem habe sie an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen. Dabei sei ihr bestätigt worden, dass es keine Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens gebe und von ihr eine langfristige Verpflichtung erwartet werde. Aufgrund dieser nicht akzeptablen Rahmenbedingungen habe sie den Prozess nicht fortgesetzt. Dies sei auch darin begründet, dass weitere Bewerbungsprozesse offen gewesen seien, die ihrer Qualifikation besser entsprochen hätten, wie z.B. bei E._____. Ausserdem trete sie am 22. September 2025 eine neue Arbeitsstelle bei der Gemeinde F._____ an. I. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 wies das KIGA die Einsprache ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es im vorliegenden Fall unbeachtlich sei, ob es um die zugewiesene Stelle oder um die später offerierte Stelle bei der D._____ AG ginge. Fest stehe, dass eine konkrete offene Stelle im Raum gestanden habe und A._____ diese abgelehnt habe. Es sei festzuhalten, dass die offene Stelle ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Zudem könne A._____ auch keine Rechte daraus ableiten, dass sie rund 3.5 Monate nach der Zuweisung eine Stelle gefunden habe. J. Gegen diesen Einspracheentscheid des KIGA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. November 2025 (Poststempel) Beschwerde beim
4 / 17 Obergericht des Kantons Graubünden. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des KIGA vom 15. August 2025 (recte: 15. September 2025) sowie des Entscheids vom 6. Oktober 2025. Weiter verlangte sie, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei erneut umfassend zu prüfen und rückgängig zu machen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das KIGA ihr in der Einstellungsverfügung vorwerfe, dass sie sich nicht innert Frist bei der D._____ AG gemeldet habe, was nicht den Tatsachen entspreche. Mit dieser falschen Begründung werde sie vom KIGA unrechtmässig beschuldigt, nicht den Pflichten gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG nachgekommen zu sein. Sie habe sämtliche vom RAV in der Stellenzuweisung angeordneten Termine und Anordnungen eingehalten. Des Weiteren habe sie klar geltend gemacht, dass die Stelle als kaufmännische Allrounderin weder ihrer Ausbildung noch ihrer beruflichen Erfahrung entspreche, was gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG relevant und zu überprüfen sei. Mit einer durch das KIGA verfügten Annahmepflicht der Stelle als Bürohilfskraft, welche ihr unter dem Deckmantel der aufgeführten Berufsbezeichnung «kaufmännische Allrounderin» als Ersatz für die ursprünglich ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin von der D._____ AG angeboten worden sei, berücksichtige das KIGA nämlich in keiner Weise Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG. Zusätzlich würde durch die zwischenzeitliche Tätigkeit als Bürohilfskraft ihre Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf wesentlich erschwert werden. Dass ihre Wiederbeschäftigung auf dem Niveau von Führungskräften möglich sei, würden die geführten Einstellungsgespräche mit E._____ und der B._____ sowie auch mit der zwischenzeitlich erfolgten Arbeitsaufnahme als Projektleiterin bei einer Gemeinde zeigen. K. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2025 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde bei gesetzlicher Kostenfolge. Begründet wurde der Antrag damit, dass es im vorliegenden Fall unbeachtlich sei, ob es um die zugewiesene Stelle oder um die später offerierte Stelle bei der D._____ AG gegangen sei. Fest stehe, dass eine konkrete offene Stelle im Raum gestanden habe, welche die Beschwerdeführerin abgelehnt habe. L. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Sie betonte, das Vorgehen betreffend die Stelle bei der D._____ AG sei mit dem zuständigen Personalberater des RAV C._____ abgesprochen gewesen. Der Beschwerdegegner stelle nun im Gegensatz zur Verfügung vom 15. September 2025 nachträglich fest, dass eine Bewerbung bei der D._____ AG eingegangen sei und in der Folge auch ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe. Somit sei nachgewiesen, dass die diesbezügliche
5 / 17 Anschuldigung in der Verfügung vom 15. September 2025 nicht rechtmässig gewesen und eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sei. Es sei in der Stellungnahme der D._____ AG vom 20. August 2025 verschwiegen worden, dass die angebotene Ersatzstelle als kaufmännische Allrounderin einer Hilfsarbeiterstelle gleichgekommen sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass in erster Linie im Rahmen der Dokumenten-Digitalisierung Scan-Arbeiten anfallen würden, was nicht annähernd ihrer Ausbildung und den vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten entspreche. Zwar sei ihr klar gewesen, dass im Rahmen eines Engagements bei der D._____ AG keine Führungsrolle hätte angestrebt werden können und dass temporär darauf zu verzichten gewesen wäre. Dass sie aber zukünftig bewusst keine berufliche Führungsrolle anstrebe, sei nicht zutreffend. Dies würden die noch offenen Bewerbungsverfahren mit geforderter Führungskompetenz bei E._____ und der B._____ unterstreichen. Schliesslich habe der Personalberater des RAV C._____ sie unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass eine unzumutbare Arbeit abgelehnt werden könne und auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG hingewiesen. M. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2025 (act. B.1), womit dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 15. September 2025 abwies und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 37 Tage bestätigte (vgl. act. B.12; act. C.12). Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des
6 / 17 Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 f. und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1, 133 V 50 E. 4.2.2, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Da der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 an die Stelle der vorgängig erlassenen Einstellungsverfügung vom 15. September 2025 getreten ist, hat jene jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1, 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E. 4). Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2025 (recte: 15. September 2025; act. B.12) ist somit nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 1.2). 1.3. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 5'996.00 (vgl. Art. 23 AVIG; act. C.1). Dieser Verdienst wird im Umfang von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG; vgl. act. C.1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 193.40 (ermittelt aus CHF 5'996.00 x 0.7 / 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 7'155.80 (37 x CHF 193.40). Da der Streitwert damit
7 / 17 unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eingestellt hat, weil sie Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt und namentlich eine zumutbare Stelle abgelehnt hat. 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterpersonen haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Versicherten resp. der Parteien beschränkt, insbesondere in Bezug auf Tatsachen, die diesen besser bekannt sind als den (Verwaltungs- und Gerichts-) Behörden und von Letzteren andernfalls gar nicht oder nur mit nicht vernünftigem Aufwand ermittelt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass das kantonale Gericht aufgrund der vorliegenden Beweise entscheidet. Insofern darf von einer beschwerdeführenden Partei verlangt werden, dass sie jene Punkte rügt, mit welchen sie nicht einverstanden ist, und diese – soweit es ihr möglich ist – auch belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3). Folglich tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht die Beweislast nur insofern, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Regel gelangt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die Beweiswürdigung einen Sachverhalt festzustellen, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6).
8 / 17 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadensminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. B311). Dieser Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG weiter konkretisiert. Danach ist die Versicherte verpflichtet, eine ihr vermittelte zumutbare Stelle anzunehmen. Für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 95 vom 13. Juni 2022 E. 3.1 f.). 4.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadensminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1; vgl. NUSSBAUMER, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2511, Rz. 828). 4.3. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sieht vor, dass die kantonale Amtsstelle das Arbeitslosenversicherungstaggeld für eine bestimmte Dauer einstellen kann, wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 102 vom 14. Mai 2024 E. 4.2). Davon erfasst ist neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom
9 / 17 22. Februar 2007 E. 2.2; KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 190). Auch ohne entsprechendes Merkblatt muss einer versicherten Person klar sein, dass sie alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Wie in anderen Zweigen der Sozialversicherung hat die versicherte Person ihr Möglichstes zur Schadensminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 108; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 42 vom 10. Februar 2023 E. 2.3). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt. So ist bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 102 vom 14. Mai 2024 E. 4.2, S 23 75 vom 1. Februar 2024 E. 5, S 22 102 vom 30. Mai 2023 E. 2.3, je m.w.H.; vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 189 f.). Zudem ist die versicherte Person im Rahmen einer hängigen Bewerbung gehalten, durchgehend Interesse an der offenen Stelle zu bekunden (vgl. TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022, S. 158 Ziff. 3). Bei pendenten Stellenbewerbungen ist eine versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen entbunden resp. von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 112). Ausserdem zieht die Ablehnung aufgrund anderer pendenter Stellenbewerbungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 188). 4.4. Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Die versicherte Person muss gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Diese Bestimmung erklärt jede Arbeit im Grundsatz als zumutbar und die versicherte
10 / 17 Person hat somit jede Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, insbesondere auch Arbeit ausserhalb ihres bisherigen Berufes (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2355, Rz. 292; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 105). In Art. 16 Abs. 2 AVIG regelt der Gesetzgeber abschliessend, welche Arbeit unzumutbar ist. Diese Arbeitsstellen sind von der Annahmepflicht ausgenommen. Die Unzumutbarkeitsbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2355, Rz. 293; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 105). 4.5. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt. Der Begriff «Fähigkeiten» umfasst die körperlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B285). Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, insbesondere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war. Eine Unterforderung begründet keine Unzumutbarkeit und damit Ausnahme von der Annahmepflicht. Allerdings bedingt die vom Gesetz geforderte Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit, dass berufliche Qualifikationen weder verloren gehen noch gemindert werden dürfen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 105 f.; vgl. AVIG- Praxis ALE, Rz. B285). Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person ist beschränkt. Sie äussert sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme längere Zeit zu dauern (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 106; AVIG-Praxis ALE, Rz. B286). Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit besteht innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indes eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 69 vom 3. Mai 2016 E. 5c). 4.6. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen
11 / 17 dem Verhalten des Versicherten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 190). 4.7. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe ihr in der Einstellungsverfügung vorgeworfen, sich nicht innert Frist bei der D._____ AG gemeldet zu haben, was nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe sämtliche vom RAV in der Stellenzuweisung angeordneten Termine und Anordnungen eingehalten. Nun stelle der Beschwerdegegner aber im Vergleich zur Verfügung vom 15. September 2025 fest, dass eine Bewerbung bei der D._____ AG eingegangen sei und in der Folge auch ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe. Somit sei nachgewiesen, dass die Anschuldigung in der Verfügung vom 15. September 2025 nicht rechtmässig gewesen sei und eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sei. Dazu ist, wie bereits vorstehend in Erwägung 1.2 ausgeführt, festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 (act. B.1) an die Stelle der vorgängig erlassenen Einstellungsverfügung vom 15. September 2025 (act. B.12) getreten ist und diese somit jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Auf Einsprache hin überprüft die Verwaltungsbehörde also eine eigene Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll denn auch der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ferner FRÉSARD/MOSER- SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1127 Rz. 863). Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sowohl in der Einstellungsverfügung als auch im vorliegend strittigen Einspracheentscheid identisch. Die im Einspracheentscheid vorgenommene Richtigstellung des Sachverhalts betreffend den Eingang der Bewerbung sowie das durchgeführte Bewerbungsgespräch ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. 4.8. Während des Beratungsgesprächs beim RAV am 10. Juni 2025 (act. C.6) hielt der RAV-Berater fest, dass aus seiner Sicht das Profil der Beschwerdeführerin zu der dem RAV gemeldeten Stelle bei der D._____ AG passe. Gemäss der vom RAV-Berater sogleich ausgestellten Stellenzuweisung handelte es sich um eine Stelle als «kaufmännische/r Sachbearbeiter/in Bauwesen 100 %» in Chur (act. B.2). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Bewerbung am 12. Juni 2025 per E-Mail bei der D._____ AG ein (act. B.3). Am 13. Juni 2025 teilte die D._____ AG mit, dass
12 / 17 die ausgeschriebene Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin intern bereits besetzt worden sei. Sie seien nun jedoch auf der Suche nach einer kaufmännischen Allrounderin und würden die Beschwerdeführerin bei Interesse zu einem persönlichen Gespräch einladen (act. B.3). Nach dem erfolgten Gespräch mit der D._____ AG erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 20. Juni 2025, dass sie das Bewerbungsverfahren für die freie Stelle fortsetzen möchte (act. B.5). In ihrer E-Mail vom 30. Juni 2025 thematisierte die Beschwerdeführerin den Aspekt der fehlenden Möglichkeit, die Position in der D._____ AG zu erhöhen, was beim ersten Vorstellungsgespräch angesprochen worden sei (act. B.7). Weiter wurde ein Probetag für den 3. Juli 2025 vereinbart, bei welchem der angesprochene Punkt geklärt werden sollte (act. B.8). Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das Auswahlverfahren abbrechen möchte, da sie sich nicht sicher sei, ob sie ein langfristiges Engagement garantieren könne (act. B.9). 4.9. Vorliegend ist unbestritten, dass die ursprünglich durch das RAV zugewiesene Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der D._____ AG in Chur (act. B.2; act. C.7) zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits intern besetzt worden war (act. B.4; act. C.8). Ebenso unbestritten ist, dass die D._____ AG die Beschwerdeführerin daraufhin über ihre Suche nach einer Besetzung der Stelle als kaufmännische Allrounderin informierte und die Beschwerdeführerin anschliessend den Bewerbungsprozess für diese Stelle aufnahm. Diesen brach sie jedoch mit E-Mail vom 2. Juli 2025 ab, womit sie eine mögliche Stellenzusage von vornherein vereitelte und eine offene Stelle ablehnte (act. B.9; act. C.8). Somit liegt keine Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen Arbeit vor, sondern eine Nichtannahme einer selbst gefundenen bzw. von einem Dritten angebotenen Stelle, welche ebenfalls vom Tatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG miterfasst wird, soweit die Stelle als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). 4.10. Aus den Akten geht zudem hervor, dass zeitgleich mit dem Bewerbungsprozess der Stelle als kaufmännische Allrounderin bei der D._____ AG auch weitere Bewerbungen der Beschwerdeführerin bei anderen potenziellen Arbeitgebern pendent waren, wie namentlich bei der E._____ und der B._____ sowie bei einer Gemeinde (vgl. act. B.10, 11; act. C.6). Die Beschwerdeführerin betonte, dass diese besser zu ihren Qualifikationen passen würden. Diesen Bewerbungen ist jedoch gemeinsam, dass zum Zeitpunkt des Abbruchs des Bewerbungsprozesses bei der D._____ AG am 2. Juli 2025 keine verbindliche Stellenzusage vorlag. Die Beschwerdeführerin befand sich damals im laufenden Bewerbungsprozess bei der D._____ AG und weiteren Unternehmen, was bedeutet, dass noch keine Stellen-
13 / 17 zusage vorlag, sie aber mit einem vorzeitigen Abbruch des Bewerbungsprozesses bei der D._____ AG die Möglichkeit einer Stellenzusage und die Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelte. Damit nahm sie in Kauf, letzten Endes ohne jegliche Stellenzusage dazustehen. 4.11. Der Abbruch des Bewerbungsprozesses für die Stelle der kaufmännischen Allrounderin bzw. deren Nichtannahme rechtfertigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2025 (act. C.10) im Wesentlichen damit, dass die Stelle für sie nicht zumutbar gewesen sei. Es handle sich um eine Position, die weder ihrer beruflichen Ausbildung noch ihrer Erfahrung entsprochen habe. Es sei ihr zudem klar mitgeteilt worden, dass es innerhalb des Unternehmens keine Aufstiegsmöglichkeiten gebe und vor allem ein langfristiges Engagement erforderlich sei. Da sie ein Stellenangebot von E._____ offen gehabt habe, habe sie es nicht für richtig gehalten, die Stelle bei der D._____ AG anzunehmen, da sie bereits gewusst habe, dass sie diese Arbeit nicht langfristig ausüben könne. 4.12. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Stelle als kaufmännische Allrounderin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen war. 4.12.1. Wie in Erwägung 4.5 hiervor ausgeführt, besagt Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG im Hinblick auf die Zumutbarkeit, dass auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten der Versicherten Rücksicht zu nehmen ist. Dabei darf eine Tätigkeit die Beschwerdeführerin unterfordern, nicht aber überfordern. Zudem besteht bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG eine erhöhte Pflicht zur Annahme ausserberuflicher Tätigkeiten. 4.12.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss in «International Communication» sowie in «Wissenschaften der Kommunikation» von Universitäten in Mailand (act. B.13, vgl. auch act. C.3: «tertiär – Master Fachhochschule od. äq.»). Ihre letzte Tätigkeit war eine Stabsfunktion (Head of Race Office, Head of Operations Management [Website, Social Media, Volunteers, Accomodation, Accreditation], Assistenz Präsidium und CEO) bei B._____ (act. B.13). 4.12.3. Bereits die Bezeichnung der vorliegend zur Diskussion stehenden offenen Stelle als kaufmännische Allrounderin bei der D._____ AG deutet auf eine unterstützende, breit einsetzbare Tätigkeit hin. Gemäss Beschreibung der D._____ AG umfasste die Stelle als kaufmännische Allrounderin überwiegend ausführende Tätigkeiten ohne Führungsverantwortung (act. C.8) und nach Angaben der
14 / 17 Beschwerdeführerin vor allem Scan-Arbeiten im Rahmen der Dokumenten- Digitalisierung sowie Mitarbeit in verschiedenen Abteilungen (act. B.4). Eine leitende oder führende Funktion war damit nicht verbunden. Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ihre berufliche Ausbildung und Erfahrung deutlich über dem Anforderungsprofil einer kaufmännischen Allrounderin liegen. 4.12.4. Weiter war die Beschwerdeführerin seit der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld bis zum Abbruch des Bewerbungsprozesses bei der D._____ AG seit mindestens vier Monaten arbeitslos (act. C.3). Geht man von der Angabe in ihrem Lebenslauf aus, endete ihre letzte Tätigkeit in der Stabsfunktion bei B._____ im Juli 2024, womit sie tatsächlich schon ungefähr ein Jahr lang arbeitssuchend gewesen war (act. B.13). Vor diesem Hintergrund erscheinen erhöhte Anforderungen an ihre Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle zumindest naheliegend. Die vorliegende Unterforderung als kaufmännische Allrounderin begründet zudem keine Ausnahme von der Annahmepflicht bzw. keine Unzumutbarkeit (vgl. Erwägung 4.5 hiervor). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine alternative Stellenzusage verfügte, mithin eine potenzielle Anstellung ohne gesicherte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit durch den Abbruch des Bewerbungsprozesses aufgab und somit gegen die Schadensminderungspflicht verstiess (vgl. Erwägung 4.1 hiervor). Allein das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie das vorausgesetzte langfristige Engagement nicht zu erfüllen gedenke, da sie andere Stellen in Aussicht habe, welche ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprächen, vermag die Ablehnung einer zumutbaren Stelle nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist bei pendenten Stellenbewerbungen, die nach ihrer Ansicht ihren Qualifikationen besser entsprechen, wie namentlich bei der E._____ oder der B._____, nicht von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit entbunden. Ausserdem zieht eine Ablehnung aufgrund anderer pendenter Stellen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). Mithin wird dadurch das Fortdauern der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. 4.13.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Annahme der Stelle als kaufmännische Allrounderin gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. d AVIG wesentliche Folgen für ihre berufliche Zukunft gehabt hätte. Durch die zwischenzeitliche Tätigkeit als Bürohilfskraft werde ihre Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf wesentlich erschwert. Dass eine Wiederbeschäftigung auf dem Niveau von Führungskräften möglich sei, würden die geführten Einstellungsgespräche mit der E._____ und der B._____ zeigen. Weiter werde dieser Sachverhalt auch mit der zwischenzeitlich erfolgten Arbeitsaufnahme als Projektleiterin bei einer Gemeinde bestätigt.
15 / 17 4.13.2. Vorliegend ist nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die Ausübung einer Tätigkeit als kaufmännische Allrounderin die Wiederbeschäftigung der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf wesentlich erschweren würde. Insbesondere macht sie weder geltend noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass durch eine entsprechende Tätigkeit als kaufmännische Allrounderin ihre beruflichen Qualifikationen verloren gegangen oder gemindert worden wären. Wie bereits vorstehend in Erwägung 4.12.4 ausgeführt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Umstand stützen, dass Einstellungsgespräche bei der E._____ oder der B._____ zeigen würden, dass eine Wiederbeschäftigung auf ihrem Niveau als Führungskraft möglich sei, denn die Beschwerdeführerin ist bei pendenten Stellenbewerbungen nicht von der Annahme einer ausserberuflichen Arbeit entbunden (vgl. auch diesbezüglich Erwägung 4.3 hiervor). Demnach ist dieses Vorbringen nicht zu hören. 4.14. Der Beschwerdegegner betont zudem, dass die Beschwerdeführerin keine Rechte daraus ableiten könne, dass sie rund 3.5 Monate nach der Zuweisung eine Stelle gefunden habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 eine Arbeitsstelle bei der Gemeinde F._____ angetreten hat, ist positiv, ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie im Juli 2025 eine zumutbare Stelle abgelehnt hat. 4.15. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Vorgehen mit ihrem RAV-Berater so abgesprochen gewesen sei. Schliesslich habe dieser sie unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass eine unzumutbare Stelle abgelehnt werden könne und auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG hingewiesen. Diese Behauptung kann indes – ohne weitere konkrete Hinweise – nicht als rechtsgenüglich belegt qualifiziert werden. 4.16. Zusammenfassend ergibt sich, dass es für die Beschwerdeführerin zumutbar war, den Bewerbungsprozess für die Stelle als kaufmännische Allrounderin bei der D._____ AG weiter zu durchlaufen. Ihr gezeigtes Verhalten verletzt die Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG und ist als Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solche ist damit nicht zu beanstanden. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob der Beschwerdegegner mit der Einstellungsdauer von 37 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat.
16 / 17 5.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Des Weiteren ist zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D77; vgl. BGE 123 V 150 E. 3c). 5.3. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 2.B). Gemäss AVIG-Praxis liegt die Dauer der Einstellung bei einer ersten Ablehnung zwischen 31 und 45 Tagen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 2.B1). Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dabei kann der im konkreten Einzelfall liegende Grund die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5). Das Gericht darf nicht von der Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens abweichen, wenn feststeht, dass eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 204). 5.4. Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist für das Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 46 vom 26. Februar 2026 E. 6.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 122 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). 5.5. In casu hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit 37 Einstellungstagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert. Dies scheint insofern als angemessen, als die Beschwerdeführerin den
17 / 17 Bewerbungsprozess der Stelle als kaufmännische Allrounderin abbrach und dadurch eine potenzielle, zumutbare Stelle ablehnte. Damit nahm sie eine fortbestehende Arbeitslosigkeit in Kauf, was gegen die Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG verstösst. Angesichts des vorgenannten Ermessensspielraums des Beschwerdegegners bei der Verschuldensfeststellung sind die 37 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im unteren Rahmen des schweren Verschuldens rechtskonform bemessen. 6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 sowohl in der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solcher als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstellungsdauer nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten werden kann. 7.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn von Seiten der materiell unterliegenden Beschwerdeführerin vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 7.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]