«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. September 2025 mitgeteilt am 25. September 2025 [Mit Urteil vom 18. August 2026 wurde die Beschwerde im Verfahren 8C_628/2025 abgewiesen und die Beschwerde im Verfahren 8C_630/2025 teilweise gutgheissen.] Referenz SV2 23 60 und SV2 23 612 23 60V2 23 60 und SV2 23 61 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Parolini, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin im Verfahren SV2 23 60 und Beigeladene im Verfahren SV2 23 61 und C._____ Beschwerdegegnerin im Verfahren SV2 23 61 und Beigeladene im Verfahren SV2 23 60 Gegenstand Versicherungsleistungen nach UVG
2 / 73 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1979, begann eine Lehre als Karosseriespenglerin (1997-2001), die sie eigenen Angaben zufolge nicht abschloss. In der Folge absolvierte sie eine Lehre als Verkäuferin für Autoersatzteile (2001-2003). A.a. Vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2011 war A._____ bei der D._____ als Teilzeitkassiererin (bei einem Arbeitspensum von 42 %) angestellt und dadurch bei der C._____ Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend C._____) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. A.b. Per 8. Mai 2017 trat A._____ bei der E._____ AG eine Stelle als Hauswartin (bei einem Arbeitspensum von 100 %) an. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war sie bei der B._____ AG (nachfolgend B._____) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. B. A._____ verunfallte in den Jahren 2010 und 2017 und verletzte sich jeweils u.a. an der linken Schulter: B.a. Am 12. Mai 2010 wurde A._____ in G._____ auf dem Fussgängerstreifen von einem Automobilisten angefahren. Dabei erlitt sie (mutmasslich) eine Knie- und Schulterkontusion links. Dieser Unfall wurde der C._____ mit Schadenmeldung UVG vom 17. Mai 2010 (eingegangen am 18. Mai 2010) gemeldet (Schadennummer GAM/9940/0019.04585.10.2). B.b. Am 9. Dezember 2017 rutschte A._____ bei der Arbeit auf Schnee und Eis aus und stürzte dabei auf die linke Schulter. In der Folge litt sie erneut an Beschwerden der linken Schulter. Dieser Unfall wurde der B._____ mit Schadenmeldung UVG vom 1. August 2018 (eingegangen am 14. bzw. 22. August 2018) gemeldet (Schadennummer 301.352.055.00). C. In der Schadenmeldung UVG vom 17. Mai 2010 an die C._____ wurde als Folge des Unfalls vom 12. Mai 2010 von einer Quetschung des linken Unterarms sowie einer Schürfung des linken Knies berichtet. C.a. Die am Unfalltag konsultierten Ärztinnen, Dr. med. H._____, Leitende Ärztin Notfall-Zentrum der Klinik I._____, und Dr. med. J._____, Assistenzärztin Notfall- Zentrum, diagnostizierten eine Knie- und Schulterkontusion links. C.b. Die C._____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). In der Radiologie der Uniklinik
3 / 73 K._____ vom 9. August 2010 wurde eine posttraumatische Frozen Shoulder links diagnostiziert. Mit Bericht vom 31. Januar 2011 hielt die Hausärztin, Dr. med. L._____, Ärztin für allgemeine Medizin FMH, fest, dass die Versicherte beim Heben und Tragen von Lasten bzw. Kraftaufwendungen mit dem linken Arm sowie bei Arbeiten über Schulterhöhe und evtl. auf Leitern steigen eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig sei. In der Folge teilte die C._____ der Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, dass sie die Taggeldleistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist maximal bis zum 30. April 2011 erbringe. C.c. Wegen persistierender Beschwerden suchte A._____ Dr. med. S._____, Facharzt für Chirurgie FMH, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Orthopädische Chirurgie, auf. Dieser diagnostizierte am 1. Oktober 2012 eine Hill-Sachs-Läsion, eine Labrumruptur und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea der linken Schulter. Er attestierte ihr für eine körperlich schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach einer am 13. Februar 2013 durchgeführten Schulteroperation (arthroskopische Labrumrekonstruktion, Synovektomie [Anm. des Gerichts = operative Abtragung der Gelenkschleimhaut, vgl. https://flexikon.doccheck.com/ de/Synovektomie] des glenohumeralen Gelenks, subacromiale Dekompression) liess die C._____ die Versicherte durch Dr. med. M._____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte med. Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, begutachten. C.d. Das Gutachten wurde am 4. August 2016 erstattet. Dr. med. M._____ antwortete auf die Frage nach dem Kausalzusammenhang (bei fehlender Erstdokumentation aus der Klinik in G._____, jedoch gestützt auf den MRT-Befund vom 29. Juni 2010), dass eine Schulterluxation durch das Unfallereignis sehr unwahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich sei; dieses sei geeignet gewesen, zu einer Prellung oder Stauchung der Schulter zu führen. Zeitnah sei es zu einer retraktilen Kapsulitis (Anm. des Gerichts: Kapsulitis = Frozen Shoulder/Schultersteife = chronische, entzündliche Veränderungen im Bereich der Schultergelenkkapsel, vgl. https://flexikon.doccheck. com/de/Frozen_shoulder) mit Komplikationen gekommen; eine solche könne viele Ursachen haben. Inzwischen würden ausgeprägte degenerative Veränderungen vorliegen. Dr. med. M._____ attestierte A._____ eine volle Arbeitsfähigkeit für ihre Tätigkeit als Kassiererin mit einem Arbeitspensum von 42 % bei unfallbedingten Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen sowie Tätigkeiten über Kopf. Die Versicherte könne körperlich leichte Tätigkeiten, bevorzugt aus
4 / 73 wechselnder Ausgangslage, in vollem Pensum ohne Einschränkungen verrichten. Der unfallbedingte Integritätsschaden (Omarthrose mit deutlichen Funktionseinschränkungen) betrage aktuell 15 %, auf Dauer voraussichtlich 20 %. Auf die Frage nach unfallfremden Faktoren verwies die Gutachterin auf die allgemeine Anamnese. C.e. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. M._____ vom 4. August 2016 und weitere medizinische Berichte stellte die C._____ mit Verfügung vom 21. Juli 2017 die Ausrichtung von Heilbehandlungskosten per 4. August 2016 ein, bejahte den Taggeldanspruch für die Zeit zwischen dem 13. Februar 2013 und dem 9. November 2014 und verneinte einen Rentenanspruch. Sie sprach A._____ zudem eine Integritätsentschädigung von CHF 25'200.00 zu. Die C._____ hielt fest, gemäss dem Gutachten von Dr. med. M._____ sei mit keiner namhaften Besserung mehr zu rechnen, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggelder nicht mehr erfüllt seien. Der Einkommensvergleich bei einem Valideneinkommen von CHF 47'714.15 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'844.75 ergebe keine Erwerbseinbusse. Die Integritätsentschädigung wurde gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % auf der Basis des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes von CHF 126'000.00 festgelegt. C.f. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 13. September 2017 wies die C._____ in Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab. C.g. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 10. September 2018 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Zürich. Dieses hielt mit Urteil vom 16. Dezember 2019 (Verfahren UV.2018.00203) fest, dass die Frage der Ausrichtung von Taggeldleistungen über den April 2011 hinaus unfallversicherungsrechtlich als abgeschlossen zu betrachten sei (E. 4.2), dass die Parteien ausgewiesener- und unbestrittenermassen von einem Endzustand per 4. August 2016 sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgingen (E. 5.1) und dass die C._____ einen Rentenanspruch zu Recht verneint habe (E. 5.3.3). In Bezug auf den Unfall vom 9. Dezember 2017 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut (E. 6). Es führte diesbezüglich aus, anhand der im Recht liegenden Unterlagen könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die C._____ leistungspflichtig sei, weshalb es die Sache an die C._____ zurückwies, damit sie in Bezug auf das Ereignis vom Dezember 2017 weitere Abklärungen tätige und über ihre diesbezügliche Leistungspflicht entscheide.
5 / 73 C.h. In der Folge zog die C._____ die Akten der B._____ bei und verneinte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 2017. Sie begründete dies damit, dass der Fallabschluss per 4. August 2016 erfolgt sei, weshalb sie vom Ereignis vom 9. Dezember 2017 grundsätzlich nicht betroffen sei. Dagegen erhob A._____ am 1. Juli 2020 Einsprache, beantragte die Ausrichtung weiterer Taggelder und die Prüfung von Langzeitleistungen. C.i. Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 wies die C._____ die Einsprache in Bestätigung ihrer Verfügung vom 29. Mai 2020 ab. Darin führte sie aus, es liege kein koordinationsrechtlicher Tatbestand vor, für den Unfall vom 9. Dezember 2017 sei vollumfänglich der für dieses Ereignis zuständige Versicherer leistungspflichtig. Die Versicherte habe bis zum Unfall 2017 nie über eine mögliche Verschlechterung ihres Zustands informiert, weshalb davon auszugehen sei, sie sei bis dahin beschwerdefrei gewesen. Auch die UV-Akten liessen keinen anderen Schluss zu. Ein Rückfall könne erst geprüft werden, wenn der Endzustand feststehe; da die diesbezügliche Verfügung nicht rechtskräftig sei, entfalle die Prüfung eines Rückfalls. Ein solcher liege allerdings gar nicht vor, da aufgrund der Akten eher von einem krankheitsbedingten Geschehen auszugehen sei. Selbst wenn die entsprechende Verfügung rechtskräftig wäre, müsse der für den Unfall vom 12. Mai 2010 (recte wohl: 9. Dezember 2017) zuständige Versicherer für einen Rückfall aufkommen, zumal es sich um ein neues Ereignis handle, das nach Eintreten des Endzustands eintrat und auf das sie keinen Einfluss mehr habe. D. In der Schadenmeldung UVG vom 1. August 2018 an die B._____ wurde festgehalten, dass A._____ nach dem Sturz auf die linke Schulter im Dezember 2017 zugewartet habe, dass die Beschwerden jedoch immer schlimmer geworden seien. D.a. A._____ begab sich im August 2018 erstmals nach dem Unfall vom 9. Dezember 2017 in ärztliche Behandlung. Dr. med. N._____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Sportmedizin SGSM, Notarzt SGNOR, attestierte ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2.-14. August 2018, Dr. med. O._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine solche vom 15.-31. August 2018. Letzterer diagnostizierte eine fortgeschrittene Omarthrose links (Anm. des Gerichts = degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels des Schultergelenks, vgl. https://flexikon.doccheck.com /de/Omarthrose) bei Exazerbation der vorbestehenden Omarthrose durch den Unfall und überwies sie an das Kantonsspital Graubünden (nachfolgend AN._____). Dr. med. P._____, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates am
6 / 73 AN._____, stellte mit Bericht vom 22. August 2018 die Diagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei Status nach Arthroskopie der Schulter links mit anterokaudaler Schulterstabilisation und subacromialer Dekompression am 13. Februar 2013. Im Dezember 2017 sei es zu einem erneuten Distorsionstrauma der linken Schulter gekommen, wobei die vorbestandenen Beschwerden deutlich exazerbiert seien. Auf seine Empfehlung hin erfolgte am 16. Oktober 2018 die Implantation einer anatomischen Schulter-Totalprothese links. D.b. Die B._____ holte bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. Q._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie an der I._____-Klinik, eine Aktenbeurteilung ein. Dieser hielt am 7. Dezember 2018 bzw. 6. Januar 2019 fest, dass es beim Sturz im Dezember 2017 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands im Sinne einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Eine traumatisch bedingte, strukturelle Verletzung der linken Schulter aufgrund des Sturzes sei nicht objektivierbar. Die Implantation der Schulterprothese links vom 16. Oktober 2018 stehe nicht mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 in natürlich kausalem Zusammenhang. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Vorzustand aus dem Jahr 2013 die Indikation der Prothesenimplantation. Da die Beschwerden infolge einer Distorsion in der Regel innert weniger Monate abheilten, wobei der Vorzustand den Heilverlauf verlängere, sei der Status quo sine am 31. August 2018 erreicht. D.c. Mit Verfügung vom 27. März 2019 verneinte die B._____ gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Q._____ wegen Wegfalls der Unfallkausalität ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 1. September 2018 und stellte die Ausrichtung von Heilbehandlungskosten und Taggeldern ein. Sie ging davon aus, dass die Versicherte anlässlich des Unfalls vom 9. Dezember 2017, bei einer fortgeschrittenen Omarthrose als Vorzustand, eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Die Implantation der Schulterprothese links sei dem Vorzustand aus dem Jahr 2013 bzw. dem Unfallereignis aus dem Jahr 2010 zuzuordnen und beim damaligen Unfallversicherer zu melden. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. Mai 2019 Einsprache. D.d. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2019 wies die B._____ die Einsprache von A._____ ab. Sie stellte dabei weiterhin auf die Beurteilung von Dr. med. Q._____ ab, wonach dem Sturz vom 9. Dezember 2017 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Dieser habe zu einer vorübergehenden Exazerbation der Schulterbeschwerden links geführt, sei jedoch nicht kausal zur Implantation der Schulterprothese. Die Schulterbeschwerden seien auf den Vorzustand mit Status nach Schulterluxation links und Verletzung des Labrums und
7 / 73 Labrumrekonstruktion mit subacromialer Dekompression bei Impingementsymptomatik im 2013 zurückzuführen. Die im August 2018 festgestellte fortgeschrittene Omarthrose sei letztlich die Ursache der Schulterprothesenimplantation. E. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen beide Einspracheentscheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden: E.a. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Unfall vom 9. Dezember 2017/B._____) erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren S 19 123): 1. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2019 und die zu Grunde liegende Verfügung seien aufzuheben, soweit die gesetzlichen Leistungen per 31. August 2018 terminiert wurden. 2. Die Beschwerdegegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen als Vorleistungen gemäss Art. 102a UVV auch nach 31. August 2018 zu erbringen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei alsdann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 die gesetzlichen Leistungen definitiv zu gewähren. Insbesondere Taggelder zu entrichten und Heilbehandlungskosten zu übernehmen, später allenfalls weitere Leistungen. 4. Es sei die C._____ AG, dem Prozess beizuladen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.). E.a.a. Am 31. Oktober 2019 reichte die C._____ als Beigeladene ihre Vernehmlassung ein. Sie stellte mit Hinweis darauf, dass bereits ein Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich hängig sei, keinen Antrag. Darüber hinaus erachtete sie sich als nicht leistungspflichtig und von der Verfügung der B._____ nicht betroffen. Der Endzustand sei noch vor dem Unfall vom 9. Dezember 2017 erreicht gewesen und der Fallabschluss per 4. August 2016 verfügt worden, weshalb der aktuelle Unfall und die dadurch verursachten Beschwerden nichts mit
8 / 73 dem Unfall vom 12. Mai 2010 zu tun hätten. Der neue Unfall schliesse zudem einen Rückfall aus; ein solcher wäre ohnehin erst zu prüfen, wenn der Endzustand rechtskräftig feststehe. E.a.b. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragte die B._____ die Abweisung der Beschwerde und auch des Antrags auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Vorleistungspflicht), zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben für ihren Erwerbsausfall Krankentaggeld beziehe und für die Heilungskosten die Krankenkasse vorleistungspflichtig sei. Zudem habe die C._____ noch keinen Entscheid über den Rückfall gefällt. Grundsätzlich sei gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. 1 ATSG die Krankenkasse vorleistungspflichtig. Nur wenn zweifelsfrei feststehe, dass nur Unfallfolgen vorlägen, komme Art. 102a UVV zur Anwendung, wonach derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen zu erbringen hat, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. In Bezug auf die materielle Leistungspflicht machte die B._____ geltend, dass die nach dem 31. August 2018 aufgetretenen Schulterbeschwerden gestützt auf die Beurteilung des ärztlichen Beraters Dr. med. Q._____ nicht mehr auf den Unfall vom 9. Dezember 2017 zurückzuführen seien. Gemäss dem Bericht von Dr. med. S._____ vom 9. Juni 2017 sei der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall die Implantation einer Schulterprothese empfohlen worden, womit der Beweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität erbracht sei. E.a.c. Mit Verfügung vom 8. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien auf, sich zur vorgesehenen Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging am 13. Dezember 2019 ein mit Zustimmung betreffend Sistierung im Hinblick auf die materielle Prüfung, jedoch nicht im Hinblick auf die Vorleistungspflicht. E.a.d. Die C._____ nahm am 18. Dezember 2019 zur Frage der Vorleistungspflicht in ablehnender Weise Stellung und stellte mit Schreiben vom 8. Januar 2020 das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2019 (UV.2018.00203) zu. Dazu hielt sie fest, dass sie gemäss dem erwähnten Urteil keine weiteren Taggelder auszurichten habe, der Endzustand per 4. August 2016 erreicht und keine Rente zugesprochen worden sei. Die Sache sei lediglich zu weiteren Abklärungen betreffend das Ereignis vom Dezember 2017 zurückgewiesen worden. Sie lehne allerdings ihre Leistungspflicht grundsätzlich ab.
9 / 73 E.a.e. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 nahm die B._____ zu den Schreiben der C._____ vom 18. Dezember 2019 und vom 8. Januar 2020 Stellung. Sie teilte die Ansicht der C._____, dass offen sei, ob Unfallfolgen vorlägen und dass somit grundsätzlich nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG die Krankenkasse vorleistungspflichtig sei. Nur wenn zweifelsfrei feststehe, dass nur Unfallfolgen vorlägen, komme Art. 102a UVV zur Anwendung. E.a.f. Mit Eingabe vom 16. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und bestritt die Vorbringen der B._____. Sie bestätigte, dass sie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2019 (UV.2018.00203) nicht weitergezogen habe. E.a.g. Mit Eingabe vom 24. März 2020 bestätigte die C._____, dass sie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2019 (UV.2018.00203) nicht angefochten habe. Sie werde dieses umsetzen, sich anhand der Akten der B._____ über das Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 ein Bild machen und über dessen Einfluss auf die Verfügung vom 21. Juli 2017 verfügen. Über einen allfälligen Rückfall könne sie aber erst nach rechtskräftigem Fallabschluss entscheiden, was wegen des Rückweisungsentscheids bisher nicht der Fall sei. E.a.h. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der C._____ vom 24. März 2020 Stellung. Sie führte aus, insbesondere in Bezug auf die Frage der Vorleistungspflicht sei es nicht relevant, ob die C._____ bereits eine formelle Verfügung betreffend Rückfall oder Spätfolge erlassen habe oder nicht. E.a.i. Mit Eingabe vom 15. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die C._____ ihre Leistungspflicht erneut mit Verfügung vom 29. Mai 2020 und Einspracheentscheid vom 18. August 2020 abgelehnt habe, wogegen sie nun ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben (Verfahren S 20 107) und die Vereinigung beider Verfahren beantragt habe. E.b. Gegen den Einspracheentscheid der C._____ vom 18. August 2020 (Unfall vom 12. Mai 2010/C._____) erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren S 20 107): 1. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 und die zu Grunde liegende Verfügung vom 29. Mai 2020 seien aufzuheben.
10 / 73 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin nach Einholung einer gerichtlichen medizinischen Expertise oder nach eigenen medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Taggelder zu entrichten und Heilbehandlungskosten zu übernehmen, später allenfalls weitere Leistungen. 3. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. S 19 123 zu vereinigen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.). Sie stellte in beweisrechtlicher Hinsicht den Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. E.b.a. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 beantragte die C._____ die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um Beizug des von der IV-Stelle des Kantons Graubünden eingeholten polydisziplinären Gutachtens vom 23. August 2020. Weiter sprach sie sich gegen eine Vereinigung der Verfahren aus. E.b.b. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 enthielt sich die B._____ als Beigeladene eines Antrags, sprach sich jedoch für eine Verfahrensvereinigung aus. E.b.c. Mit Replik vom 8. Dezember 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 15. September 2020 gestellten Anträgen vollumfänglich fest. E.b.d. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 verzichtete die B._____ auf die Einreichung einer Duplik. Ebenfalls mit Duplik vom 18. Dezember 2020 hielt die C._____ an ihren Rechtsbegehren fest. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Verfahren S 19 123 und S 20 107, legte dar, dass vorerst auf den Erlass eines Zwischenentscheids bezüglich Vorleistungspflicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen verzichtet werde und ordnete die Einholung der IV-Akten an. Sie kündigte zudem ihre Absicht an, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten, insbesondere zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den orthopädischen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Dezember 2017 bzw. einem Rückfall/Spätfolgen zum Unfall vom 12. Mai 2010, in Auftrag zu geben.
11 / 73 F.a. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem aufgezeigten Vorgehen einverstanden sei. Sie schlug als Gerichtsgutachter Dr. med. T._____, Chefarzt/Leiter Schulter- und Ellenbogenchirurgie Kantonsspital U._____, und alternativ Spezialisten (z.B. Prof. Dr. med. V._____, bei dem die Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung zur Notwendigkeit der Operation eingeholt habe, Dr. med. W._____ und Dr. med. X._____) der Y._____ Klinik, Fachbereich Schulter- und Ellenbogenchirurgie, vor. F.b. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 bestätigte die C._____, die Anordnungen der Instruktionsrichterin zur Kenntnis genommen zu haben. Sie führte aus, eine erneute Leistungspflicht der C._____ komme nur dann in Frage, wenn ein revisionsrechtlicher Tatbestand (d.h. Rückfall oder eine Spätfolge) von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werde. Zudem wies sie darauf hin, das Gericht dürfe keinen Entscheid fällen, der im Widerspruch zum nicht angefochtenen Urteil vom 16. Dezember 2019 (gemeint sein dürfte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2018.00203) stehe, und es sei auch Sache des Gerichts zu verhindern, dass es anstelle der Beschwerdeführerin die nachträgliche Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts abkläre, nachdem sich diese ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt in diesem Sinne geäussert habe. Gemäss rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2019 betrage das Valideneinkommen CHF 49'314.05; ein Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit ihrer späteren körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Hauswartin bei weitem überschritten habe, weshalb ein Anspruch ihr gegenüber ohnehin ausgeschlossen sei. F.c. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte die B._____ mit, dass sie gegen die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Gutachtensperson keine Einwände habe. Alternativ schlug sie Dr. med. Z._____, Orthopädische Chirurgie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, AA._____-Spital, AB._____, oder Dr. med. AC._____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, In Motion, Zentrum für Orthopädie & Neurochirurgie, AD._____, vor. F.d. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2021 gab die Instruktionsrichterin bekannt, dass sich Prof. Dr. T._____, Kantonsspital U._____, zur Erstellung des Gutachtens in Zusammenarbeit mit dem Assistenzarzt pract. med. AE._____ bereit erklärt habe. Gleichzeitig räumte sie den Parteien die Möglichkeit ein, vor der definitiven Auftragserteilung allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe betreffend den vorgeschlagenen Gutachter bzw. den Assistenzarzt geltend zu machen sowie zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. Die Beschwerdeführerin (mit
12 / 73 Ergänzungsantrag zu Frage Ziff. 6 betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang) und die C._____ (mit Antrag auf Weglassen der Kurzübersicht zur Vorgeschichte, Unzulässigkeit der Frage Ziff. 6.2 mangels Rückfallmeldung, verschiedenen Ergänzungsfragen und Hinweisen auf einen Krankheitszustand vor dem Unfall 2010 sowie auf die Verteilung bzw. Tragung der Gutachtenskosten) reichten je mit Schreiben vom 25. März 2021, die B._____ (mit Antrag auf Streichung der Fragen Ziffern 7-9 und Ergänzungen/Anpassungen der Fragen Ziffern 6.1.1, 6.1.2, 7.1, 8 und 9) mit Schreiben vom 29. März 2021 ihre Stellungnahmen ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2021 bereinigte die Instruktionsrichterin den Fragenkatalog und stellte den Parteien die definitive Fassung zu. F.e. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2021 erteilte die Instruktionsrichterin Prof. Dr. med. T._____, unter Hinweis auf Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311 [StGB]; Strafbarkeit der Abgabe eines falschen Gutachtens), den Auftrag zur Erstellung eines orthopädischen Gerichtsgutachtens. G. Das monodisziplinäre Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ wurde am 30. Dezember 2021 ausgestellt. G.a. Die Gutachter stellten folgende fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - St.n. Implantation anatomische Schultertotalprothese links am 16.10.2018 (Dr. P._____) mit postoperativer transienter Neuropraxie N. axillaris, N. musculocutaneus und N. medianus links bei - posttraumatischer fortgeschrittener Omarthrose links, ED 06/2015 (Dr. AK._____) - St.n. SAS links mit anterokaudaler Schulterstabilisation, subacromialer Dekompression vom 13.02.2013 (Dr. S._____) bei - St.n. Schulterkontusion mit Schulter(sub)luxation und spontaner Reposition links anlässlich Auffahrtrauma vom 12.05.2010 - Depression. Zum Vorzustand legten die Gutachter dar, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Dezember 2017 eine fortgeschrittene Omarthrose bestanden habe, die erstmals im September 2013 MR-tomographisch beschrieben worden war, in der MR-
13 / 73 Untersuchung vom Juni 2012 und somit vor der Schulterarthroskopie noch nicht bestanden hatte. Die Omarthrose sei überwiegend wahrscheinlich in der Zeit zwischen 2010 und 2013 aufgetreten, weshalb die Gutachter unfallfremde Faktoren verneinten. Die Omarthrose sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 12. Mai 2010 bzw. der Operation vom 13. Februar 2013. Auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang legten sie dar, dass die Omarthrose als Hauptursache der Beschwerden eher unwahrscheinlich kausal (im Sinne von Hauptursache) mit dem Unfall vom 9. Dezember 2017 sei. Die dabei erlittene Kontusion/Distorsion habe höchstwahrscheinlich zu einer Aktivierung der vorbestehenden Omarthrose und somit zu einer richtunggebenden Verschlechterung geführt. Sie bejahten eine Teilkausalität von ungefähr 20 % und erachteten den Status quo sine als am 31. August 2018 wahrscheinlich noch nicht eingetreten. Bei der Omarthrose handle es sich überwiegend wahrscheinlich um Spätfolgen des Unfalls vom 12. Mai 2010 bzw. der Operation vom 13. Februar 2013. Brückensymptome seien gegeben. Als Endzustand lasse sich anamnestisch der August 2020 evaluieren. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (Bürotätigkeiten/kommunikative Arbeiten ohne Belastung der linken Schulter) bezifferten die Gutachter auf 100 %, diejenige für die (nicht leidensangepasste) Tätigkeit als Hauswartin/Verkäuferin auf 0 %. Den Integritätsschaden gemäss Anhang 3 der UVV/SUVA-Tabellen legten sie bei 25 % fest. G.b. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2022 hielt die C._____ fest, das Gutachten bestätige, dass höchstens eine Omarthrose auf den Unfall vom 12. Mai 2010 zurückzuführen sein könnte. Diese (als Spätfolge des Unfalls) habe sie bereits mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 20 % mittels Verfügung vom 21. Juli 2017 berücksichtigt, womit dieser Gesundheitsschaden zu keinen weiteren Ansprüchen ihr gegenüber führe. Die seit August 2015 bestehende und auch von Dr. med. M._____ bestätigte, unfallfremde Depression (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sei nicht in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen, zudem sei widersprüchlich, dass trotz dieser Diagnose unfallfremde Faktoren verneint würden. Weiter führte die C._____ aus, wenn der Gutachter das Entstehen der Omarthrose auf die Zeit zwischen 2010 und 2013 zurückführe, weil vor dem Unfall vom 12. Mai 2010 keine Schulterbeschwerden bestanden hätten, so bediene er sich der unzulässigen Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc". Offensichtlich lasse sich die Ursache der Omarthrose retrospektiv nicht evaluieren. Ferner bemängelte die C._____ auch, dass die Versicherte eine ihrem Gesundheitszustand nicht angepasste Tätigkeit angenommen und damit ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Für eine allfällige Verschlimmerung des Gesundheitszustands müsse sie nicht aufkommen. Im Übrigen enthalte das
14 / 73 Gutachten verschiedene Inkonsistenzen zur Belastbarkeit und den geschilderten Tätigkeiten in Haushalt und Sport. G.c. Die Beschwerdeführerin erachtete das Gerichtsgutachten in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022 als beweiskräftig. Sie wies darauf hin, dass entgegen der Ansicht der B._____ am 31. August 2018 noch kein Status quo erreicht gewesen sei. Angesichts der Mitverursachung der Gesundheitsschädigung durch die bei den Beschwerdegegnerinnen versicherten Unfälle würden Leistungsansprüche bestehen, für deren Erbringung gestützt auf Art. 102a UVV (Vorleistungspflicht) und Art. 100 Abs. 4 und Abs. 5 UVV (Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen) die B._____ zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer durch die Invalidenversicherung finanzierten Umschulung im Dezember 2021 das Diplom als Sachbearbeiterin Immobilienbewirtschaftung erlangt und befinde sich weiter in der Umschulung zur Erlangung eines Handelsdiploms. Die Invalidenversicherung habe dafür ab dem 16. April 2021 bis zum 31. August 2021 Invalidentaggelder ausgerichtet, aktuell richte sie seit dem 1. Februar 2022 erneut Taggelder aus. Da der Rentenanspruch erst nach der Umschulung beurteilt werden könne, habe die Beschwerdeführerin vorerst Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. G.d. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 beantragte die B._____, auf das Gerichtsgutachten sei nicht abzustellen und es sei gestützt auf die eingereichte medizinische Stellungnahme von Dr. med. AF._____, Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 28. Januar 2022 die Leistungspflicht der B._____ mangels natürlicher Kausalität zu verneinen. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, subeventualiter seien die gesetzlichen Leistungen zu 20 % dem von ihr zu vertretenden Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 aufzuerlegen. Das Gutachten habe formale Mängel, insbesondere würde die Aktenlage unvollständig dargestellt, beispielsweise bezüglich Schmerzmittelkonsum und Funktionseinschränkungen, und es würden Anamnese und subjektive Angaben vermischt. Zudem sei das Gutachten auch nicht schlüssig. Die Aussage, der Unfall 2017 sei für die nach dem 31. August 2018 aufgetretenen Beschwerden eher unwahrscheinlich kausal, sei zur Aussage, der Unfall habe zu einer richtunggebenden Verschlechterung der vorbestehenden Klink geführt, widersprüchlich. Darüber hinaus entbehre die Postulierung einer richtunggebenden Verschlimmerung einer schlüssigen Grundlage, zumal die Beschwerdeführerin nach dem Unfall 2017 nicht mehr Schmerzmittel einnehmen musste als vorher, ihr in den Monaten nach dem Unfall keine schulterbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, für die Zeit nach dem Unfall 2017 keine Funktionseinschränkung, die
15 / 73 über die davor festgestellten erheblichen Funktionseinschränkungen hinausgingen, dokumentiert seien, und zumal der Unfall 2017 auch keine strukturellen Schädigungen bewirkt habe. Sie widerspreche u.a. auch der Aussage, dass bei einer so fortgeschrittenen Omarthrose der Zeitpunkt zur Prothesenoperation sehr wahrscheinlich früher oder später eingetroffen wäre. Der von ihr konsultierte Dr. med. AF._____ teile die Schlüsse der Gutachter nicht; nach dessen Ansicht habe der Unfall 2017 nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt, zumal sich aus den Akten keine Grundlage für die Annahme ergebe, wonach der Unfall die vorbestehende Omarthrose aktiviert habe. Der Begriff der Aktivierung entspreche einer nachweisbaren strukturellen Schädigung, die entzündliche Veränderungen des Gelenks und/oder des subchondralen Knochens (Knochenmarködem) beinhalte und vorliegend im MRI neun Monate nach dem Ereignis nicht zu erkennen sei, womit eine Aktivierung der Omarthrose nie eingetreten sei oder spätestens zu jenem Zeitpunkt abgeheilt gewesen wäre. Dies sei wenig wahrscheinlich, weil sich dadurch eine Verbesserung der Beschwerden eingestellt hätte. Die Indikation zur endoprothetischen Versorgung sei bereits über ein Jahr vor dem Unfall 2017 von zwei unabhängigen Ärzten festgestellt worden; gemäss Dr. med. AF._____ hätte jedes denkbare äussere Ereignis oder auch jeder innere Anlass ohne Zweifel und zur gleichen Zeit zur schulterprothetischen Versorgung geführt. Mit den aufgezeigten Mängeln sowie den Aussagen von Dr. med. AF._____ lägen triftige Gründe vor, die ein Abweichen von der gerichtsgutachterlichen Postulierung einer richtunggebenden Verschlimmerung durch den Unfall 2017 rechtfertigten. Sollte das Gericht die natürliche Kausalität nicht bereits aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. AF._____ verneinen, so sei ein Oberexperte zur Überprüfung der Kausalitätsüberlegungen des Gerichtsgutachters zu beauftragen. Im Falle der Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs seien allfällig neu zugesprochene Dauerleistungen im Innenverhältnis gestützt auf Art. 100 Abs. 5 UVV und anhand der gutachterlichen Gewichtung der Kausalitätsanteile im Verhältnis 20 % (Unfall 2017) zu 80 % (Unfall 2010) zu verteilen. Die Gutachter hätten das Erreichen des Endzustands per August 2020 festgelegt, bis dahin sei der Anspruch auf UVG-Taggelder zu prüfen. G.e. Mit Schreiben vom 6. April 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin eingehend zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen. Vorerst beanstandete sie die Einreichung des versicherungsmedizinischen Berichts von Dr. med. AF._____ nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Die Stellungnahme der C._____ erachtete die Beschwerdeführerin als widersprüchlich und deren Einwände weder geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen noch deren Leistungspflicht in Frage
16 / 73 zu stellen. Die formale Kritik der B._____ am Gerichtsgutachten wies die Beschwerdeführerin zurück. Die Ausführungen der Gerichtsgutachter, welche die Omarthrose als Hauptursache für die Operation und die bestehenden Beschwerden und den Unfall 2017 als teilkausal-mitursächlich beurteilten, seien sehr differenziert und von grossem Sachverstand in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht getragen. Diese begründeten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Unfall 2017 den gesundheitlichen Verlauf beschleunigt habe und somit mitursächlich für die Behandlungsnotwendigkeiten (inkl. Prothesenimplantation) sei, unabhängig davon, dass früher oder später allenfalls eine Operationsnotwendigkeit eingetreten wäre. Die von der B._____ eingeholte Parteibeurteilung von Dr. med. AF._____ vermöge das Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. H. Gemäss den IV-Akten meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 aufgrund einer Erschöpfungsdepression bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Bohnhoff, vom 11. Februar 2019 lag eine Anpassungsstörung mit ausgeprägten angstbetonten funktionell-vegetativen Symptomen und einer depressiven Episode bei habituell biografisch-traumatogener Strukturvulnerabilität (u.a. mit erhöhter emotionaler Verletzungssensitivität) vor. Seit dem 7. Mai 2018 bestand deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Bericht von Dr. med. P._____ vom 29. April 2019 zeigte sich bei der Versicherten, nach deutlicher Einschränkung in den ersten postoperativen Monaten, ein erfreulicher Verlauf. In der Folge holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. August 2020 erstattet wurde (in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie und EFL). Demnach wurde folgender Gesundheitszustand diagnostiziert: Schmerzhafte Funktionseinschränkung (ICD: M25.81) der linken Schulter mit/bei - St.n. fortgeschrittener Omarthrose (ICD: M19.21) links mit/bei: - St.n. Arthroskopie Schulter links mit anterocaudaler Schulterstabilisation, subacromialer Dekompression vom 13. Februar 2013 - St.n. Implantation anatomische Schulter Totalprothese links (Tornier Wright Ascend Flex, Schaft 2C, Kopf 46/17/4. Perform Glenoid S40, Optipac Zement), transossäre Naht Subscapularis, Bizepstenodese am 16. Oktober 2018, sowie leichtgradig depressive Episode (ICD-10: F32.00). Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hausabwartin wurde als aus orthopädischer (100 %) und psychiatrischer (20 %) Sicht nicht mehr zumutbar erachtet und die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Mai 2018 auf 100 % geschätzt. In einem leidensadaptierten Beruf betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 % (aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht) ab dem 24. Juni 2020.
17 / 73 Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 28. Oktober 2020 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. In der Folge begann die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 einen Wiedereingliederungsprozess mit Umschulung zur Sachbearbeiterin Immobilienbewirtschafterin und eine Weiterbildung zur Erlangung des Handelsdiploms, das sie ihren Angaben zufolge voraussichtlich im März 2023 erlangen werde. I. Mit Verfügung vom 15. September 2022 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab und forderte die anwaltlich vertretenen Parteien auf, ihre Honorarnoten einzureichen. J. Mit Schreiben vom 21. September 2022 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Aufwand in den beiden (nunmehr vereinigten) Verfahren bekannt. K. Das (damalige) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden fällte am 25. Oktober 2022 folgendes Urteil (Dispositiv): 1.1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2019 der B._____ AG (Verfahren S 19 123) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 der C._____ (Verfahren S 20 107) wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2020 wird aufgehoben sowie die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die C._____ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des monodisziplinären Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ vom 30. Dezember 2021 über CHF 17'197.30 gehen vollumfänglich zu Lasten der C._____. 4. Die C._____ entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 14'323.45 (inkl. Spesen und MWST). 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilungen).
18 / 73 Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass das monodisziplinäre Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. T._____ und pract. med. AE._____ vom 30. Dezember 2021 in formaler Hinsicht die vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernisse erfülle. Mit Bezug auf die darin bejahte Kausalität der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Mai 2010 stellte es darauf ab. Hingegen verneinte das Verwaltungsgericht gestützt auf die von der B._____ eingereichte versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. AF._____ vom 28. Januar 2022 eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 und den andauernden Schulterbeschwerden. Es kam zum Schluss, dass mit dem Unfall vom Dezember 2017 keine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei. Da folglich ausschliesslich ein Rückfall oder Spätfolgen des Unfalls vom 12. Mai 2010 bzw. der Operation vom 13. Februar 2013 vorlägen, habe die C._____ für sämtliche kurz- und langfristigen Leistungen im Zusammenhang mit den ab dem 1. September 2018 weiterbestehenden Schulterbeschwerden der Versicherten aufzukommen. L. Mit Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerden von A._____ und der C._____ im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob das Urteil S 19 123 und S 20 107 des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 25. Oktober 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Das Bundesgericht pflichtete dem Verwaltungsgericht bei, dass das Gerichtsgutachten bezüglich der Frage der (Teil-)Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. Dezember 2017 und den von der Versicherten über den 31. August 2018 hinaus geklagten Beschwerden nicht schlüssig sei. Es rügte das Verwaltungsgericht jedoch dahingehend, dass dieses unter den gegebenen Umständen mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht ohne weitere Abklärungen vom Gerichtsgutachten hätte abweichen und die Funktionseinschränkung der linken Schulter sowie die bildgebenden Befunde nicht selber in medizinischer Hinsicht hätte interpretieren dürfen. Aus demselben Grund hätte das Verwaltungsgericht auch nicht unbesehen auf die Beurteilung des Dr. med. AF._____ abstellen dürfen, ohne diese zuvor den Gerichtsgutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, zumal der Beurteilung von Dr. med. AF._____ trotz ihrer Geeignetheit, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, geringere Beweiskraft zukomme, weil sie nicht auf den Originalakten, sondern lediglich auf den im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2021 und im Gutachten von Dr. med. M._____ vom 4. August 2016 erwähnten Aktenzusammenfassungen beruhe. Indem das Verwaltungsgericht von weiteren Abklärungen abgesehen habe, obschon es das Gutachten mit Bezug auf
19 / 73 die Kausalität des Unfalls vom 9. Dezember 2017 nicht als schlüssig erachtete, habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Das Bundesgericht wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit es beim Gerichtsgutachter weitere Abklärungen bezüglich der widersprüchlichen medizinischen Auffassungen treffe. Sollten sich die offenen Fragen nicht durch Rückfragen klären lassen, wäre die Einholung einer Oberexpertise zu erwägen. Auch werde das Verwaltungsgericht über die Frage zu urteilen haben, ob der Status quo sine vel ante hinsichtlich des Unfalls vom 9. Dezember 2017 am 31. August 2018 erreicht gewesen sei oder nicht, ob mithin die B._____ über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig sei oder nicht, womit auch noch nicht abschliessend über die Leistungspflicht der C._____ befunden werden könne. Denn diese hänge massgeblich von der Leistungspflicht der B._____ ab (vgl. Art. 100 UVV). Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass die B._____ auch nach dem 31. August 2018 leistungspflichtig bleibe, so werde sich das Verwaltungsgericht mit den sich stellenden koordinationsrechtlichen Fragen zu befassen haben. Andernfalls dürfte es bei der Leistungspflicht der C._____ aufgrund eines Rückfalls im Sinne von Art. 11 UVV sein Bewenden haben, worüber das Verwaltungsgericht nach erfolgten weiteren Abklärungen abschliessend zu entscheiden habe. M. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht (ab dem 1. Januar 2025: Obergericht) das Verfahren unter den Prozedur-Nummern S 23 60 und S 23 61 (ab dem 1. Januar 2025: SV2 23 60 und SV2 23 61) wieder auf. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 holte es bei Prof. Dr. med. T._____ eine Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. med. AF._____ vom 28. Januar 2022 ein. Diese erging am 29. Juni 2023. Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ äusserten sich dahingehend, dass eine Teilursache bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 2017 nicht mit Sicherheit nachgewiesen, aber sicher auch nicht ausgeschlossen werden könne. Der Zeitpunkt der Prothesenimplantation beruhe vorwiegend auf subjektiver Basis. N. Zu diesen Ausführungen von Prof. Dr. med. T._____ äusserten sich die C._____ mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2023, die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16. August 2023 und die B._____ ebenfalls mit Schreiben vom 16. August 2023. N.a. Die C._____ ist der Ansicht, dass die Gutachter den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom Dezember 2017 bestätigt hätten, was zur Leistungspflicht der B._____ und zum Ausschluss der Leistungspflicht der C._____ führe.
20 / 73 N.b. Laut der Beschwerdeführerin würden die Ausführungen von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ zeigen, dass Dr. med. AF._____ von falschen Annahmen ausgegangen sei, was mehr als nur geringe Zweifel an dessen Beurteilung begründe. Die Gutachter zeigten nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der Unfall vom Dezember 2017 zu einer dauerhaften Intensivierung der Schmerzen im Zusammenhang mit der Omarthrose geführt habe. Sie würden von einer richtunggebenden Verschlimmerung sprechen, die sich in der Verstärkung der Beschwerden gezeigt habe. Das Ereignis vom Dezember 2017 habe gemäss Gutachter medizinisch nachvollziehbar zu einer Schmerzexazerbation geführt und dann zum Entscheid, die Prothesenoperation durchzuführen. Die Verschlechterung sei im August 2018 noch nicht abgeklungen gewesen und damit sei auch der Status quo ante/quo sine noch nicht eingetreten, als die Prothesenoperation vorgenommen worden sei. Die Argumentationskette der Gutachter sei nachvollziehbar und es lägen keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung rechtfertigten. N.c. Die B._____ beantragte, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ inkl. dessen Ergänzung nicht abgestellt werde und dass die Leistungspflicht der B._____ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. AF._____ vom 28. Januar 2022 und dessen beigelegte Stellungnahme vom 10. Juli 2023, mangels Kausalzusammenhangs verneint werde. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten in Form eines Aktengutachtens einzuholen. Sie legte dar, mit der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. med. T._____ sei nun offensichtlich, dass die von ihm postulierte richtunggebende Verschlechterung durch den Unfall vom Dezember 2017 nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Auch Dr. med. AF._____ sei der Ansicht, dass der Ergänzung von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ keine Argumente zu entnehmen seien, die seine Aussage entkräften würden, dass das Unfallereignis vom Dezember 2017 lediglich eine Gelegenheitsursache dafür darstelle, dass die vorbestehende und durch das Unfallereignis strukturell nicht weiter verschlimmerte Omarthrose in der Folge einer prothetischen Versorgung zugeführt werden musste. O. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 29. August 2023 zu den Stellungnahmen der C._____ und der B._____ und die C._____ mit Stellungnahme vom 30. August 2023 zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der B._____.
21 / 73 O.a. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihren Standpunkt, wonach den Gerichtsgutachtern folgend die B._____ auch nach August 2018 leistungspflichtig sei. Zur gleichen Auffassung komme die C._____, deren Argumentation sie sich im Wesentlichen anschliesse. Wie die B._____ aus den klaren Aussagen der Gutachter (eine Teilursache vom Unfall vom 9. Dezember 2017 kann nicht mit Sicherheit nachgewiesen, aber sicher auch nicht ausgeschlossen werden) ableite, dass der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung von Dr. med. AF._____ vermöge die Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ aus verschiedenen Gründen nicht zu widerlegen. O.b. Die C._____ legte dar, dass die Beurteilung von Dr. med. AF._____ unqualifiziert und unsorgfältig sei, und diese daher keine Zweifel am Gerichtsgutachten zu wecken vermöge. Letzterem sei volle Beweiskraft zuzumessen. Für die Kosten des Gutachtens müsse die B._____ aufkommen, weil diese den Untersuchungsgrundsatz verletzte habe. P. Mit Verfügung vom 17. November 2023 entschied die Instruktionsrichterin, in der entscheidenden Frage der (Teil-)Kausalität eine Oberexpertise (Aktengutachten) einzuholen. Sie schlug als Obergutachterin Dr. med. AH._____, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, Schulterzentrum AB._____ AG._____, AB._____, vor. Diese hatte sich vorgängig auf telefonische Anfrage hin bereit erklärt, eine solche Oberexpertise zu erstellen. Den Parteien wurde vor der definitiven Auftragserteilung Gelegenheit gegeben, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe betreffend die vorgeschlagene Obergutachterin geltend zu machen, sich zum beigelegten Fragenkatalog zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. P.a. Mit Stellungnahme vom 29. November 2023 teilte die C._____ mit, dass sie keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die vorgeschlagene Obergutachterin habe und auf die Stellung von Zusatzfragen verzichte. P.b. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2024 teilte auch die Beschwerdeführerin mit, dass ihr keine Ausstandsgründe gegen die angefragte Obergutachterin bekannt seien. Sie beantragte einige Ergänzungen des Fragenkatalogs und eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, damit gewisse Umstände direkt von ihr erfragt werden könnten.
22 / 73 P.c. Auch die B._____ legte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 dar, dass sie keine Einwände gegen die Obergutachterin habe. Gleichzeitig beantragte sie einige Ergänzungen des Fragenkatalogs. P.d. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf weitere Ausführungen zur Eingabe der B._____. P.e. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 äusserte sich die C._____ zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der B._____. Sie beantragte die Einholung des Gutachtens auf der Basis des Fragenkatalogs vom 17. November 2023 unter Berücksichtigung der Anregungen der Beschwerdeführerin. Die Anregungen der B._____ seien nicht zu berücksichtigen, da sie akten- und faktenwidrig seien. P.f. Mit Stellungnahme vom 5. März 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu diesen Eingaben der C._____ und beantragte, dass deren Einwände gegen die Fragestellung der B._____ nicht beachtet würden. Q. Mit Verfügung vom 7. März 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel zur Frage des Obergutachtens ab. Sie teilte mit, dass im Fragenkatalog die Anregungen der Beschwerdeführerin und der B._____ berücksichtigt würden. Mit Verfügung vom 26. März 2024 erteilte sie schliesslich den Gutachtensauftrag an Dr. med. AH._____. R. Das Obergutachten wurde am 23. Mai 2024 ausgestellt. Gestützt auf die medizinischen Berichte vor und nach dem Unfallereignis vom Dezember 2017 stellte die Obergutachterin fest, dass sich die Beschwerden durch dieses nicht verstärkt hätten, und dass die von der Explorandin nach dem Unfallereignis beschriebenen anhaltenden Beschwerden auch durch den progredienten Verlauf einer Arthrose erklärt werden könnten. Bereits vor dem Unfallereignis sei für die Schulterorthopäden klar gewesen, dass die einzige therapeutische Möglichkeit die Schulterprothese sei. Gemäss Bildgebung im MRI vom 10. August 2018 und im Röntgen vom 16. August 2018 sei die Arthrose gleichbleibend fortgeschritten gewesen. Unfallkausale strukturelle Läsionen oder Veränderungen bezogen auf das Unfallereignis vom Dezember 2017 seien nicht dargestellt. Die Obergutachterin kam zum Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich die vorbestehende ausgeprägte Arthrose kurzfristig aktiviert worden sei bzw. eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustands durch das Unfallereignis vom Dezember 2017 stattgehabt habe. Allein die erhöhte Schmerzmitteleinnahme nach dem Unfallereignis genüge aber nicht, um eine richtunggebende Verschlimmerung zu
23 / 73 begründen. Gemäss der klinischen Erfahrung sei anzunehmen, dass eine Aktivierung der Arthrose spätestens drei Monate nach dem Ereignis abgeklungen sei. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung könne nicht postuliert werden. Ein vulnerabler Vorzustand habe nicht vorgelegen; mit dem Vorzustand allein sei mit dem Schaden (Prothesenimplantation) zu rechnen gewesen. Das Ereignis vom Dezember 2017 stelle hierfür eine Gelegenheits- oder Zufallsursache dar. Ferner führte die Obergutachterin die massgeblichen Diagnosen auf und beantwortete darüber hinaus die seitens des Gerichts gestellten Fragen gemäss Fragenkatalog. S. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 nahmen die B._____, mit Eingabe vom 12. Juni 2024 die C._____ und mit Eingabe vom 11. Juli 2024 die Beschwerdeführerin zum Obergutachten vom 23. Mai 2024 Stellung. S.a. Die B._____ beantragte, dass gestützt auf das Obergutachten ihre Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität zwischen den über den 31. August 2018 hinaus anhaltenden Schulterbeschwerden und dem Unfall vom Dezember 2017 verneint und die Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 13. September 2019 abgewiesen werde. Sie erachtete das Obergutachten als voll beweiswertig und damit die Leistungseinstellung ihrerseits per 31. August 2018 als zu Recht erfolgt. Den Ausführungen des Bundesgerichts folgend habe es damit bei der Leistungspflicht der C._____ aufgrund eines Rückfalls im Sinne von Art. 11 UVV sein Bewenden und es stellten sich keine koordinationsrechtlichen Fragen. S.b. Die C._____ stellte sich auf den Standpunkt, die Obergutachterin habe eine unfallkausale Ursache der Arthrose klar verneint. Im Übrigen müsse auf mehrfache Widersprüche einerseits und Kompetenzüberschreitungen andererseits hingewiesen werden, die das Obergutachten als nur bedingt beweiswertig erscheinen liessen. Insbesondere könne der Unfall vom Mai 2010 nicht als auslösender Faktor für die Schulterprothese betrachtet werden, da der zeitliche Abstand über 18 Jahre betrage. Es bleibe bei der rechtskräftig verfügten Leistungseinstellung infolge Endzustands inkl. Integritätsentschädigung. Eine Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom Mai 2010 und den behaupteten gesundheitlichen Beschwerden werde im Obergutachten nicht festgestellt. S.c. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es falle auf, dass die Obergutachterin nebst medizinischen auch juristische Begrifflichkeiten verwende und damit rechtliche Würdigungen aufgreife, die ihr nicht zustehen würden. Dies führe zu einem nicht ergebnisoffenen und unzutreffenden Resultat. Unzweifelhaft gehe aus dem Obergutachten hervor, dass das Unfallereignis vom Mai 2010
24 / 73 zumindest teilkausal zur 2018 notwendig gewordenen Versorgung mittels einer Schulterprothese gewesen sei. Jedoch gehe die Obergutachterin faktenwidrig davon aus, dass sich die Beschwerden durch das Unfallereignis vom Dezember 2017 nicht verstärkt hätten, ohne dabei zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin fast eineinhalb Jahre lang eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit als Abwartin eines grossen Sportcenters habe ausüben können. Gegenüber dem Zustand vor dem Unfallereignis habe die Beschwerdeführerin die Schmerzmitteldosis ständig erhöhen müssen. Faktisch anerkenne sie eine klinische Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Unfallereignis vom Dezember 2017. Im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen und die Gesamtbeurteilung schwenke die Gutachterin jedoch in eine rechtliche Würdigung über, weshalb auf ihre Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden könne. In Bezug auf die Problematik der vorübergehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung seien ihre Aussagen widersprüchlich. Als Folge der unzulässigen rechtlichen Würdigung habe die Obergutachterin auch nicht sauber medizinisch dargelegt, weshalb im August 2018 der Status quo sine bzw. quo ante hätte erreicht sein sollen. Das Gutachten sei nicht geeignet, den Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2017 und der prothetischen Versorgung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb die B._____ für die Operation und auch die daraus resultierenden späteren Folgen leistungspflichtig sei. T. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel äusserten sich die C._____ mit Stellungnahme vom 21. August 2024 zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der B._____ sowie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2024 zu den Stellungnahmen der C._____ und der B._____. Mit Eingabe vom 26. August 2024 verzichtete die B._____ auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und der C._____. T.a. Die C._____ behauptete, weder die Beschwerdeführerin noch die B._____ hätten die Kausalität der Beschwerden auf den Unfall vom 2010 zurückgeführt oder einen Rückfall medizinisch oder juristisch begründet. Da die aktuelle Arthrose von der C._____ mit einer Integritätsentschädigung abgegolten worden sei, müsse die Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid abgewiesen werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen Rückfall zum Unfall vom 2010. T.b. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Obergutachterin sich auf die medizinische Beurteilung hätte beschränken müssen. Der Standpunkt der C._____, das versicherte Ereignis vom Mai 2010 habe keinen Einfluss mehr auf die Notwendigkeit der prothetischen Versorgung, mute eigenartig an und sei
25 / 73 unzutreffend, nachdem kein einziger Gutachter bzw. keine einzige Gutachterin dies je so beurteilt habe. Der C._____ sei aber zuzustimmen, dass die Obergutachterin eine Kompetenzüberschreitung vorgenommen habe, indem sie die Frage der Notwendigkeit der Prothesenversorgung nicht nach rein medizinischen Kriterien beurteilt habe, sondern den Begriff der Objektivierung der Beschwerden selbst interpretiert habe. Damit bleibe offen, weshalb das Unfallereignis vom Dezember 2017 keinen Einfluss auf die prothetische Versorgung gehabt haben soll. Es würden keine anderen Gründe genannt, einzig das Unfallereignis mit der Intensivierung der Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin bewogen hätten, die prothetische Versorgung vornehmen zu lassen. Der Wegfall des Kausalzusammenhangs werde, wie die C._____ zu Recht ausführe, unzureichend begründet. U. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen der C._____ und der B._____. V. Mit Verfügung vom 12. November 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Rechtsschriftenwechsel ab und forderte die Parteien auf, ihre Honorarnoten einzureichen. W. Am 22. Januar 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ein. Diese wurde den Beschwerdegegnerinnen am 24. Januar 2025 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden zusammengeführt, das ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, auf diesen Zeitpunkt hin dem Obergericht übertragen. 2.1. Die Voraussetzungen für die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. neu des Obergerichts sind gegeben
26 / 73 und auch nicht bestritten; dasselbe gilt für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1], Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100], Art. 59 ATSG). 2.2. Anfechtungsobjekte sind die Einspracheentscheide der B._____ vom 13. September 2019 (Unfall vom 9. Dezember 2017) und der C._____ vom 18. August 2020 (Unfall vom 12. Mai 2010), gegen die sich die Beschwerden richten. Letztere sind im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.3. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, auch die dem Einspracheentscheid der B._____ vom 13. September 2019 zugrundeliegende Verfügung vom 27. März 2019 und die dem Einspracheentscheid der C._____ vom 18. August 2020 zugrundeliegende Verfügung vom 29. Mai 2020 seien aufzuheben, wurden diese doch bereits mit dem jeweils angefochtenen Einspracheentscheid hinfällig. 3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass nach Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts S 19 123 und S 20 107 vom 25. Oktober 2022 durch das Bundesgericht sämtliche Akten jener beiden ursprünglichen und mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2020 vereinigten Verfahren mitsamt den entsprechenden Bezeichnungen aus jenem Verfahren zu den Akten der vorliegenden Verfahren SV2 23 60 und SV2 23 61 genommen werden. Was die Zitierweise betrifft, werden die im ursprünglichen Verfahren S 19 123 und S 20 107 eingereichten Akten der Beschwerdeführerin mit Bf-act., die Akten der B._____ mit Bg1-act. und diejenigen der C._____ mit Bg2-act. bezeichnet (entsprechend der Zitierweise im Urteil vom 25. Oktober 2022). Die in den vorliegenden Verfahren SV2 23 60 und SV2 23 61 eingereichten Akten werden mit den Bezeichnungen gemäss Aktenverzeichnis zitiert. 3.2. Im Übrigen sind auch die beiden vorliegenden Verfahren SV2 23 60 und SV2 23 61 gestützt auf Art. 6 VRG zu vereinigen, und es wird ein einziges Urteil erlassen. 4. Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, welche Versicherung – oder, wenn beide, dann in welchem Verhältnis – für die Behandlung der nach dem 31. August 2018 verbliebenen Beschwerden in der linken Schulter und damit auch für die im Zusammenhang mit der Schulterprothesenimplantation im Oktober 2018 stehenden Kosten leistungspflichtig ist bzw. sind. Auszugehen ist vom Sachverhalt, der sich
27 / 73 bis zum Zeitpunkt der beiden Einspracheentscheide (13. September 2019 betreffend Unfall vom 9. Dezember 2017 bzw. 18. August 2020 betreffend Unfall vom 12. Mai 2010) realisiert hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2, 142 V 337 E. 3.2.2, 131 V 407 E. 2.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 3.2). 4.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Beschwerdeführerin und der C._____ teilweise gutgeheissen (im Sinne der Erwägungen), im Übrigen aber abgewiesen (Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023). Dennoch hat es das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2022 ohne Einschränkung aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. 2). In folgenden Fragen hat das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts geschützt: 4.2. Das Bundesgericht verwarf die Rüge der C._____, dass die Versicherte ihr noch keinen Rückfall gemeldet habe. Das Bundesgericht hielt fest, dies sei unzutreffend, und verwies diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2022 (Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.1.2). 4.3. Auch in Bezug auf die Rüge, es lägen weder ein Rückfall noch Spätfolgen in Bezug auf den Unfall vom Mai 2010 vor, widersprach das Bundesgericht der C._____. Es bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, dass sich das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. T._____/pract. med. AE._____ vom 30. Dezember 2021 in Bezug auf die Frage, ob der Unfall vom 12. Mai 2010 für die von der Versicherten geklagten Beschwerden und die nötige Implantation der Schultertotalprothese zumindest teilkausal sei, als schlüssig erweise (Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.5). 4.4. Ferner pflichtete das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht auch insofern bei, als dieses das Gerichtsgutachten bezüglich einer (Teil-) Kausalität zwischen dem Unfall vom Dezember 2017 und den von der Versicherten über den 31. August 2018 hinaus geklagten Beschwerden als nicht schlüssig erachtet hatte (Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.6.3). Mittlerweile wurden die vom Bundesgericht als notwendig erachteten Abklärungen bezüglich der widersprüchlichen medizinischen Auffassungen getätigt und die offenen Fragen mittels Oberexpertise geklärt. Zentral und noch zu prüfen bleiben somit die Fragen, ob der Status quo sine vel ante hinsichtlich des Unfalls vom Dezember 2017 am 31. August 2018 erreicht war oder nicht, ob also die B._____
28 / 73 über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig ist oder nicht, wovon wiederum die Leistungspflicht der C._____ abhängt (vgl. Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.7). 5. Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben (…), nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher für die Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Mai 2010 grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen des UVG Anwendung, für diejenigen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezember 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG. 6. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst auf die Anträge der Parteien einzugehen. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragte den Beizug der vollständigen Akten der C._____ sowie die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens zur Frage der Unfallkausalität, eventualiter (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 = BGE 139 V 349 E. 5.4) könne auch lediglich ein Einigungsverfahren durchgeführt werden, mit Festlegung des Fragenkatalogs und dannzumaliger Rückweisung an die Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung des Gutachtens. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 reichte die C._____ sämtliche sie betreffenden Akten ein, womit der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos wurde. Dem Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2021 stattgegeben, die Instruktionsrichterin beauftragte mit entsprechender Verfügung (ohne Durchführung eines Einigungsverfahrens) Prof. Dr. med. T._____, das entsprechende monodisziplinäre Gerichtsgutachten (in Zusammenarbeit mit pract. med. AE._____) zu verfassen, worauf das Gerichtsgutachten am 30. Dezember 2021 erstattet wurde. 6.2. Die B._____ beantragte die Einholung der Akten des Sozialversicherungsgerichts Zürich. Da dieses, soweit ersichtlich, auf dieselben medizinischen Akten abstellte, kann auf die Einholung dieser gerichtlichen Verfahrensakten verzichtet werden. Weiter beantragte die B._____ den Beizug des
29 / 73 von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens vom 23. August 2020. Im Januar 2021 edierte die IV-Stelle sämtliche IV-Akten inkl. das polydisziplinäre Gutachten vom 23. August 2020, womit diesem Antrag Genüge getan ist. 6.3. Die B._____ hatte bereits mit ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2022 zum Gutachten von Prof. Dr. med. T._____ vom 30. Dezember 2021 den Eventualantrag gestellt, es sei ein Obergutachten zur Überprüfung der Kausalitätsüberlegungen der Gerichtsgutachter einzuholen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 in Bezug auf die Stellungnahme bzw. Ergänzung von Prof. Dr. med. T._____ vom 29. Juni 2023 wiederholte sie diesen Beweisantrag. Diesem wurde mit der seitens des Gerichts veranlassten Einholung des Obergutachtens bei Dr. med. AH._____ nachgekommen. 6.4. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2024 zum Obergutachten von Dr. med. AH._____ beantragte die Beschwerdeführerin, dass diese nach einer Beurteilung des Integritätsschadens befragt werde, damit die gesetzlichen Leistungen bereits im vorliegenden Verfahren bestimmt werden könnten. Dieser Antrag wird abgelehnt, zumal Streitgegenstand vorliegend im Wesentlichen die Leistungspflicht der einen oder anderen oder beider Versicherungen ist (vgl. Erwägung 4). Wie noch zu zeigen ist (vgl. insbesondere Erwägungen 8.6.2 f. und 8.7), weist das Gericht die Streitsache in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. August 2020 an die C._____ zurück, damit diese einen neuen Entscheid fällt und mit diesem die gesetzlichen Leistungen inkl. allfällige Integritätsentschädigung festlegt. Würde das Gericht diese bereits im vorliegenden Verfahren beurteilen, würde der Beschwerdeführerin unzulässigerweise eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. 7. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Zu den kurzfristigen Versicherungsleistungen zählen die Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und die Taggelder (Art. 16 UVG), zu den langfristigen die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) (Wortlaut von Art. 18 UVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2017: Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid [Art. 8 ATSG], so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente). 7.1. Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt eine Kausalität zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung sowie deren Folgen voraus (Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritätseinbusse,
30 / 73 Hilflosigkeit), wobei es sich um einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang handeln muss (BGE 147 V 161 E. 3.1, 129 V 177 E. 3.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (statt vieler: BGE 147 V 161 E. 3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: Hürzeler/Kieser, Kommentar zum UVG, AB._____ 2018, Art. 6 Rz. 52), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2, 129 V 177 E. 3.1). 7.2. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 149 V 218 E. 5.6, 142 V 325 E. 2.3.2.2, 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53 Fn. 94). 7.3. Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2, 138 V 248 E. 4; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O.,
31 / 73 Art. 6 Rz. 62 f.). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels der Adäquanzformel (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 7.4. Entfällt der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gänzlich, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54). Klingt der Gesundheitsschaden infolge eines Vorzustandes nicht ab, so kann sich der Unfallversicherer nur von einer Leistungspflicht befreien, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft zu, wenn entweder der Status quo ante – der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat –, oder aber der Status quo sine, – der Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte –, erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen; HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, Art. 6 Rz. 54). Was den konkreten Zeitpunkt betrifft, an dem der Status quo sine erreicht wurde, gilt zu beachten, dass sich dieser von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2023 vom 25. September 2024 E. 6.1, 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5, 8C_506/2016 vom 4. November 2016 E. 3.2.1). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine richtunggebende Verschlimmerung (Urteile des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2, 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1, 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2 und 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3 in fine; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 54; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54; ACKERMANN, in: Schaffhauser/Kieser, Unfall und Unfallversicherung, U._____ 2009, S. 39 f.). Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2 und 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Wird hingegen durch einen Unfall ein klinisch stummer krankhafter Vorzustand aktiviert, wäre aber zu dessen Aktivierung nicht unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen, so spricht das Bundesgericht von einer blossen Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitszustands, die keine
32 / 73 Leistungspflicht der Unfallversicherung nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.1; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 55; ACKERMANN, a.a.O., S. 38 f.). 7.5. Der Beweis, dass der einmal erstellte natürliche Kausalzusammenhang weggefallen ist, obliegt dem Unfallversicherer (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 264). Der Beweis ist hauptsächlich mit Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 53); es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 264). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2, 8C_93/2019 vom 23. August 2019 E. 2.2; HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 264). 7.6. Ist der Unfall nur teilweise ursächlich für den Gesundheitsschaden, so führt die Regelung von Art. 36 Abs. 1 UVG dazu, dass der Unfallversicherer dennoch die ungekürzten sogenannt kurzfristigen Leistungen (Heilbehandlung, Kostenvergütungen, Taggelder, Hilflosenentschädigungen) schuldet (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261 und Rz. 292 [Durchbrechung des Kausalitätsprinzips bei diesen Leistungen]; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 9). Eine angemessene Kürzung (als Folge des Kausalitätsprinzips) der langfristigen Leistungen (Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten, Integritätsentschädigungen) erfolgt unter bestimmten, sehr eingeschränkten Voraussetzungen, wenn der Gesundheitsschaden teilweise durch mitwirkende unfallfremde Ursachen herbeigeführt wurde (Art. 36 Abs. 2 UVG; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 292). Damit eine Kürzung der langfristigen Leistungen zulässig ist, muss die auf die unfallfremden Ursachen zurückzuführende Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben (BGE 126 V 116 E. 3, 121 V 326 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.1; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 19 f.; ACKERMANN, a.a.O., S. 36). 7.7. Gestützt auf Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen durch die Unfallversicherung auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung; von Spätfolgen wird gesprochen, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (BGE 118 V 293 E. 2c;
33 / 73 Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1, 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2; HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 324; GEHRING, in: Gehring/Kieser/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, Zürich 2018, Nr. 2 UVG, Art. 6 Rz. 26 f.; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 89). Voraussetzung für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spätfolgen ist, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.1.1; NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 90; GEHRING, a.a.O., Nr. 2 UVG, Art. 6 Rz. 28). Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt dem/der Versicherten; je grösser der Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen werden an den Wahrscheinlichkeitsbeweis gestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 3.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 12; GEHRING, a.a.O., Nr. 2 UVG, Art. 6 Rz. 28). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_521/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2.2). Rückfall und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus, dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall (rechtskräftig z.B. durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Zeitablauf nach einer formlosen Mitteilung) abgeschlossen wurde (NABOLD, a.a.O., Art. 6 Rz. 91; GEHRING, a.a.O., Nr. 2 UVG, Art. 6 Rz. 31). Solange dies nicht der Fall ist, obliegt der Kausalitätsnachweis nicht dem Versicherten, vielmehr hat der Unfallversicherer den Wegfall des Kausalzusammenhangs nachzuweisen (GEHRING, a.a.O., Nr. 2 UVG, Art. 6 Rz. 31). 7.8. Die Art. 77 UVG und Art. 99 ff. UVV regeln den Fall, dass mehrere Unfallversicherer, bei denen die versicherte Person zugleich oder hintereinander versichert ist bzw. war, für die Erbringung der Leistungen in Frage kommen (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 574; Mehrfachträgerschaft). Die Leistungspflicht bei zeitlich nacheinander eingetretenen Unfällen, für die verschiedene Versicherer zuständig sind, ist in Art. 100 UVV geregelt (MOSIMANN,
34 / 73 in: Hürzeler/Kieser, a.a.O., Art. 77 Rz. 7 ff.); die Bestimmung umfasst den Fall, dass eine versicherte Person verunfallt, während sie aufgrund eines früheren versicherten Unfalls noch Anspruch auf Taggeld hat (Art. 100 Abs. 1 UVV) oder während sie aufgrund eines früheren versicherten Unfalls noch in medizinischer Behandlung steht, aber keinen Anspruch mehr auf ein Taggeld hat (Art. 100 Abs. 2 UVV). Ferner ist die Konstellation von Rückfällen und Spätfolgen aufgrund mehrerer versicherter Unfälle normiert (Art. 100 Abs. 3 UVV). In den Fällen nach Art. 100 Abs. 1-3 UVV, in denen der zweite bzw. der letzte Versicherer leistungspflichtig ist, sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet (Art. 100 Abs. 4 UVV). Art. 100 Abs. 5 UVV regelt die Frage der Leistungspflicht für eine Rente, Integritätsentschädigung oder eine Hilflosenentschädigung, wenn diese Folge mehrerer Unfälle sind (zum Ganzen: HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 578). 7.9. Können sich mehrere Unfallversicherer nicht einigen, wer von ihnen für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, so kommt Art. 102a UVV (in Kraft seit 2017) zum Tragen (HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 579; MOSIMANN, a.a.O., Art. 77 Rz. 13). Demnach hat derjenige Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen zu erbringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. Art. 70 Abs. 1 ATSG regelt hingegen die Vorleistungspflicht unter mehreren Sozialversicherungen. 7.10. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
35 / 73 nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2). 7.11. Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1 S. 6 f.). 7.12.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1 S. 6 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E. 1c). 7.12.2. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
36 / 73 medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen: Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.3.2 und 4.4; Urteile 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2 und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Nach der Praxis weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine/n Oberexpertin/en für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa, 122 V 157 E. 1a-c, 118 V 290 E. 1b). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 137 V 210 E. 4.4.1.5; Urteile des
37 / 73 Bundesgerichts 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1, 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2, 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.4). 8. Im Nachfolgenden sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden. 8.1.1. Anfänglich anerkannten beide Beschwerdegegnerinnen ihre Leistungspflicht nach UVG –, die C._____ für den Unfall vom 12. Mai 2010 bzw. die Schulteroperation vom 13. Februar 2013, die B._____ für den Unfall vom 9. Dezember 2017 – und erbrachten die diesbezüglichen gesetzlichen Leistungen. Damit entfällt die einmal anerkannte Leistungspflicht der Unfallversicherer für den jeweiligen Unfall erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht, mithin der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht ist (vgl. dazu Erwägung 7.4 f.). Im Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Bf-act. 2, Bg1-act. 81) verneinte die B._____, dass die nach dem 31. August 2018 fortbestehenden Beschwerden, die zur Implantation der Schultertotalprothese geführt hatten, auf den Unfall vom 9. Dezember 2017 zurückzuführen seien. Sie ging von einem Vorzustand aus dem Jahr 2013 bzw. einem Rückfall bezüglich des Unfalls aus dem Jahr 2010 aus, für den die C._____ zuständig sei, weshalb sie den Fall auf den Zeitpunkt 31. August 2018 hin abschloss. 8.1.2. Das Erreichen des (medizinischen) Endzustands (Fallabschluss) bedeutet in erster Linie, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung zu erwarten ist, was eine zukünftige Verschlechterung und den Bezug von Leistungen aus Rückfall/Spätfolgen nicht ausschliesst (BGE 144 V 245 E. 5.5.5 und 6.1). In Bezug auf den Unfall vom 12. Mai 2010 bzw. die Schulteroperation vom 13. Februar 2013 wurde der Endzustand am 4. August 2016 erreicht, was das Sozialversicherungsgericht Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2019 (Verfahren UV.2018.00203 E. 5.1) bestätigte (auf Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 bzw. die Verfügung vom 21. Juli 2017 hin [Bg2-act. 136]). Die Behauptung der C._____, der Fallabschluss sei angesichts des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts Zürich noch nicht erfolgt, ist daher nicht zu hören. Für die Zeit nach der Schulteroperation im Februar 2013 bis zum 9. November 2014 richtete die C._____ weitere Taggelder aus und sprach eine Integritätsentschädigung zu, was vorliegend nicht strittig ist; ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint. Der Grundfall selbst war damit
38 / 73 abgeschlossen und die C._____ hatte nach August 2016 keine Leistungen mehr zu erbringen (Taggelder, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentschädigung). Sofern die C._____ im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2017 leistungspflichtig werden sollte, wäre dies nur dann der Fall, wenn für die Zeit nach Fallabschluss am 4. August 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, mithin ein Rückfall oder Spätfolgen aus dem Unfall 2010 bzw. aus der Schulteroperation 2013 vorliegen würden. In diesem Zusammenhang muss denn auch die Rückweisung der Sache seitens des Sozialversicherungsgerichts Zürich gesehen werden (Urteil vom 16. Dezember 2019 im Verfahren UV.2018.00203 E.6). Dies hat auch das Bundesgericht im Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 bestätigt (vgl. E. 6.1.2). Das Sozialversicherungsgericht Zürich verpflichtete die C._____, weitere Abklärungen zu tätigen und ihre Leistungspflicht bezüglich der nach dem Unfall vom 9. Dezember 2017 aufgetretenen Beschwerden zu prüfen. Die Beweispflicht für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den erneut geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Rückfall/Spätfolgen) und dem Unfall 2010 bzw. der Operation 2013 oblag in diesem Fall der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 7.7). 8.1.3. Ein Rückfall bzw. Spätfolgen können der Versicherung jederzeit gemeldet werden (GEHRING, a.a.O., Nr. 2 UVG Art. 6 Rz. 25 mit Hinweis auf Urteil der Cour de droit public Neuchâtel vom 9. Februar 2015, CPD.2014.13, publiziert in: SVR 2016 UV Nr. 6). Auch wenn die C._____ behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihr nie einen Rückfall und somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemeldet, so erlangte sie von den nach dem Unfall vom 9. Dezember 2017 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden unbestrittenermassen Kenntnis. Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 17. September 2018 (Bg2-act. 140), vom 19. Oktober 2018 (Bg2-act. 142) und vom 4. April 2019 (Bf-act. 5) an die C._____ auf das erneute Ereignis bzw. auf den verschlechterten Gesundheitszustand hinwies und dass in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018 an das Sozialversicherungsgericht Zürich (Bg2-act. 139) davon die Rede war. In ihrer Beschwerdeantwort im dortigen Verfahren führte die C._____ aus, der geltend gemachte Rückfall werde im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein (Bg2-act. 141). Im Übrigen war in den auch der C._____ zugestellten Entscheiden der B._____ – Verfügung vom 27. März 2019 (Bg1-act. 66) bzw. Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Bg1-act. 81) –, mit der diese ihre Leistungspflicht (Heilbehandlungen und Taggeldleistungen) per 31. August 2018 einstellte, von einem Rückfall bzw. von der Notwendigkeit einer entsprechenden
39 / 73 Anmeldung die Rede. Der angeblich verspätete Zeitpunkt der Anmeldung kann der Beschwerdeführerin somit nicht entgegengehalten werden. Dass die C._____ aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezember 2017 ihre Leistungspflicht für einen allfälligen Rückfall oder allfällige Spätfolgen prüfen muss und dass sie sich dabei nicht auf den Standpunkt stellen könne, die Versicherte habe ihr keinen Rückfall gemeldet, bestätigte auch das Bundesgericht im Urteil 8C_692/2022, 8C_702/2022 vom 2. Mai 2023 (vgl. E. 6.1.1 f.). 8.1.4. Die C._____ zog in Folge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2019 (Verfahren UV.2018.00203) die Akten der B._____ bei und verneinte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Bg2-act. 183) bzw. Einspracheentscheid vom 18. August 2020 (Bg2-act. 186) ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfalls vom 9. Dezember 2017. Eigene medizinische Abklärungen nahm sie nicht vor. Vielmehr stellte sie darauf ab, dass die Versicherte keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht habe, der Fallabschluss per 4. August 2016 zu Recht erfolgt bzw. ein Rückfall mangels Feststehens des Endzustands nicht zu prüfen und sie vom Unfall vom 9. Dezember 2017 nicht betroffen sei. Geht man von einer gültigen Rückfallmeldung aus (vgl. Erwägung 8.1.3), so ist fraglich, ob die C._____ ihrer Untersuchungspflicht allein mit dem Beizug der Akten der B._____ nachgekommen ist. Immerhin ist es nach dem Untersuchungsgrundsatz Sache der verfügenden Verwaltungsstelle, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b; vgl. Erwägung 7.10). Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Vorliegen eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen beweispflichtig (vgl. Erwägung 7.7), doch hat sie die Folgen der Beweislosigkeit nur dann zu tragen, wenn der Sachverhalt, aus dem sie Leistungsansprüche ableitet (Rückfall/Spätfolgen), unbewiesen bleibt, wenn es sich mithin als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b, 115 V 142 E. 8a; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2; vgl. Erwägungen 7.7 und 7.10). 8.2.1. In Bezug auf die Folgen aus dem Ereignis vom 9. Dezember 2017 erachtete die B._____ den Status quo sine vel ante als am 31. August 2018 erreicht (Verfügung vom 27. März 2019 bzw. Einspracheentscheid vom 13. September 2019). Da der diesbezügliche Einspracheentscheid der B._____ (Bg1-act. 81)
40 / 73 angefochten (Verfahren S 19 123) und somit nicht rechtskräftig ist, bleibt die B._____ angesichts der ursprünglich anerkannten Leistungspflicht für den Wegfall des Kausalzusammenhangs (Erreichen des Status quo ante oder des Stat