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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.04.2026 SV1 2026 8

10 aprile 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·10,708 parole·~54 min·9

Riassunto

Invaidenrente | Invalidenversicherung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 10. April 2026 mitgeteilt am 20. April 2026 Referenz SV1 26 8 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Invalidenrente

2 / 31 Sachverhalt A. A._____, geb. 1990, absolvierte eine Anlehre zum Fahrzeugwart sowie die landwirtschaftliche Berufsschule (Attestausbildung) und ist seit dem Jahr 2015 als selbstständiger Landwirt tätig. Daneben ist er seit der Wintersaison 2019/2020 als Skiliftmitarbeiter bei der B._____ AG angestellt. B. Im Dezember 2023 meldete sich A._____ unter Hinweis auf eine komplizierte hereditäre spastische Spinalparalyse bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere bei Dr. med. C._____, Chefarzt Neurologie. Dieser wies in seinem Bericht vom 2. Februar 2024 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hereditäre spastische Spinalparalyse mit einer ausgeprägten Spastik, einer Paraparese proximal und distal sowie einer deutlichen Gangstörung aus. Er führte unter anderem aus, aufgrund des bisherigen Verlaufs der spinalen Ausfallsymptomatik sei die Tätigkeit als Landwirt mittelfristig nicht mehr durchführbar. In Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten bestehe ein hohes Potential. C. Daraufhin liess die IV-Stelle A._____ neuropsychologisch abklären. In der am 15. Oktober 2024 erstatteten Expertise wies lic. phil. D._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, eine Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt- IQ von 80), eine leichte neurokognitive Hirnfunktionsschwäche mit leichten Beeinträchtigungen in der geteilten Aufmerksamkeit und in Teilbereichen exekutiver Funktionen (ICD-10: F06.7), ein vermindertes Arbeitstempo sowie klare Hinweise auf eine isolierte Rechtschreib- (ICD-10: F81.1) und Rechenstörung (ICD-10: F81.2) aus. Während er in Bezug auf die angestammte Tätigkeit von einer um 15 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausging, stellte er hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit um 10 % fest. D. Nachdem in der Folge im November 2024 ein Standortgespräch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hatte, erfolgte im Februar 2025 im Auftrag der IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in den Kliniken E._____. Im entsprechenden Bericht vom 24. Februar 2025 wurden als arbeitsrelevante Probleme ein reduziertes Gleichgewicht sowie verminderte Funktionen (Kraft und Koordination) in den Beinen ausgewiesen. In Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde insbesondere festgehalten, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer mittelschweren Tätigkeit. Aus somatischer Sicht und aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen sei allerdings von einer tieferen Belastbarkeit auszugehen. In zeitlicher Hinsicht könne von

3 / 31 einer ganztägigen Präsenz ausgegangen werden. Während Anforderungen an das Gleichgewicht sowie Treppen- und Leitersteigen nicht vorkommen sollten, seien Hockstellungen selten möglich. Hinsichtlich der Belastbarkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Landwirt wurde namentlich ausgeführt, die beobachtete Belastbarkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Demgegenüber könne die Tätigkeit als Skiliftmitarbeiter problemlos bewältigt werden. E. Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 30. April 2025 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, da A._____ auf entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung verzichtet habe. F. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs von A._____ eine Betriebsanalyse durch das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (LBBZ). Nach einer Abklärung vor Ort am 20. August 2025 ging der entsprechende Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2025 am selben Tag bei der IV-Stelle ein. G. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie insbesondere fest, dass die angestammte Tätigkeit als Landwirt nicht mehr im selben Umfang möglich sei. Hingegen sei A._____ in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gemäss Abklärungsbericht würde er ohne gesundheitliche Einschränkungen als selbstständiger Landwirt sowie als angestellter Skiliftmitarbeiter ein Jahreseinkommen von CHF 64'335.00 erwirtschaften. Das gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Invalideneinkommen (LSE 2022, Kompetenzniveau 1, männlich, Leistungsfähigkeit 80 %, Pauschalabzug 10 %, aufindexiert) betrage CHF 50'064.00. In Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit kein Rentenanspruch entstehe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. H. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und neben der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2025 beantragen, ihm sei ab dem 1. Juni 2024 eine Invalidenrente von mindestens 32.5 % einer vollen Rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass auf die versicherungsinterne Prüfung der Aktenlage und Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gemäss RAD abgestellt werden könne. Umstritten sei der Invaliditätsgrad. Angesichts der Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

4 / 31 von 50 % bestehe ein Invaliditätsgrad von 50 %, sofern in einer angepassten Tätigkeit nicht eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich sei. In Bezug auf das Valideneinkommen habe die IV-Stelle gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2016 bis 2020 ein durchschnittliches Einkommen von jährlich CHF 73'034.20 festgestellt. Darauf sei mindestens abzustellen. Das in der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger sowie unselbstständiger Erwerbstätigkeit von nur CHF 64'335.00 sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei in Bezug auf das Invalideneinkommen aufgrund des adaptierten Zumutbarkeitsprofils mit erheblichen Anforderungen neben dem Pauschalabzug von 10 % ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu gewähren. Bei einem auf das Jahr des Rentenbeginns anzupassenden Valideneinkommen in der Höhe von mindestens CHF 73'034.20 und einem ebenfalls auf das Jahr des Rentenbeginns anzupassenden Invalideneinkommen von maximal CHF 41'720.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 43 %. I. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. J. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

5 / 31 2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im Dezember 2023 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Juni 2024 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und dannzumal ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt zu 50 % und in leidensangepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. RAD-Abschlussbeurteilung vom 2. Mai 2025 [IV-act. 77 S. 21 f.]). Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten demgegenüber insbesondere hinsichtlich der Höhe des Einkommens mit Invalidität bzw. des Einkommens ohne Invalidität. 3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und der hier umstrittene Rentenanspruch seine Begründung frühestens ab dem 1. Juni 2024 finden könnte, sind die ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2025; <https://sozialversicherungen.admin.ch/ de/d/18452>]) bzw. die ab dem 1. Januar 2024 (vgl. Änderung vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635] und entsprechende Übergangsbestimmung in der IVV) geltenden Normen anwendbar. 4.1. Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

6 / 31 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 4.2.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2.2. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimm-

7 / 31 ten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 4.3. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 % 5. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 14 ff. und Rz. 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der

8 / 31 Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_138/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.4, 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2, 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5). 6. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen sollte, ist auf Folgendes hinzuweisen: 6.1. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, 134 V 64 E. 4.2.1 und 110 V 273 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1 f., 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4, 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1, 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2, 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1, 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3

9 / 31 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.3, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 und 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1 f., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1 f., 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3 und E. 6.1.2, 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.1). 6.2. Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Radio-Onkologie, vom 2. Mai 2025 ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt zu 50 % und in leidensangepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Case Report, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [IV-act. 77 S. 22]), wobei ein adaptiertes Zumutbarkeitsprofil definiert wurde. Dieses weist in kognitiver Hinsicht folgende Merkmale auf: weniger hohe Anforderungen an schnelle Reaktionen, komplexe parallele Aufgaben und exekutive Funktionen; Aufgaben in einem strukturierten, weniger dynamischen Umfeld mit klaren Abläufen sowie ohne schnelle Anpassungsanforderungen; keine Tätigkeiten, die komplexe motorische Reaktionen oder multitaskingfähige Leistungen voraussetzen; keine Tätigkeiten mit mathematischen Aufgabenstellungen und selbstständigem Verfassen von Texten (vgl. Case Report, Umschrieb zumutbarer Tätigkeiten [IV-act. 77 S. 21 f.]; siehe auch neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 12 ff.]). In somatischer Hinsicht weist eine optimal angepasste Tätigkeit folgende Merkmale auf: leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne lange bzw. häufige Gehstrecken und ohne Zwangshaltungen; keine Tätigkeiten, die einer

10 / 31 guten Körperkontrolle bzw. Koordination bedürfen; keine Arbeitsorte mit niedrigen Temperaturen (z.B. Kühlräume); Tätigkeiten, die keine hohe Handkraft oder Feinkoordination rechts bedingen; aufgrund erhöhter Sturzneigung keine Tätigkeiten mit Treppen- bzw. Leitersteigen oder erhöhtem Gleichgewichtsbedarf; kein unebener Untergrund und kein erhöhter Zeitdruck; selten Hockestellung und mittelschwere Tätigkeiten (vgl. Case Report, Umschrieb zumutbarer Tätigkeiten [IV-act. 77 S. 21 f.]; siehe auch EFL-Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 [IV-act. 58 S. 3 ff.]). Insofern hat die RAD-Ärztin Dr. med. F._____ hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit zwar ein detailliertes Anforderungsprofil definiert, das die bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen aufgreift. Dieses Belastungsprofil erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1, 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, die kognitiv einfach und körperlich leicht sind sowie keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik und Koordination stellen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2, 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.6, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.3.2 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.1 f.). Zu denken wäre beispielsweise an leichte Überwachungs‑, Kontrolloder Prüffunktionen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5, 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2, 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.2, 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_172/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.5). Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1,

11 / 31 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 11.2, 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1, 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1.3 und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2). Praxisgemäss werden für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.3, 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1), weshalb auch die (fehlenden) Ausbildungen des Beschwerdeführers nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dass der für den Beschwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundenen Anforderungen an das Arbeitsumfeld nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Anlehrabschlusses als Fahrzeugwart und der absolvierten Attestausbildung im Bereich Landwirtschaft sowie seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit insbesondere seiner mehrjährigen Tätigkeit als Landwirt sowie als Skiliftmitarbeiter (vgl. IV-Anmeldung vom 29. Dezember 2023 [IV-act. 4 S. 6 f.]; Anlehr-Ausweis aus dem Jahr 2008 [IV-act. 6]; Zeugnis betreffend landwirtschaftliche Berufsschule vom 25. Juni 2010 [IV-act. 7]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Februar 2024 [IV-act. 21 S. 1 f.]; Evaluationsgespräch vom 20. Juni 2024 [IV-act. 22 S. 1]; neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 4 f.]; Standortgespräch vom 5. November 2024 [IV-act. 51 S. 3]; EFL-Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 [IV-act. 58 S. 7]; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 26. März 2025 [IV-act. 60 S. 3 f.]; IK-Auszug vom 9. Juli 2025 [IV-act. 68]; Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 [IV-act. 71 S. 2]; Case Report, Schul- und Berufsausbildung, Arbeitgebende und Kontext des Auftrags [IV-act. 77 S. 2 f. und S. 8]) über Fertigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Auch weist er ausgewiesene Ressourcen auf mit einer starken Einbindung in das familiäre Umfeld und der Mitgliedschaft in einem Männerchor (vgl. neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 5 f.]; siehe auch Fragenbogen Selbstständigerwerbende vom 11. Februar 2024 [IV-act. 17 S. 3] und Evaluationsgespräch vom 20. Juni 2024 [IVact. 22 S. 1 und S. 3]; siehe ferner Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 26. März 2025 [IV-act. 60 S. 4]). Zudem ist auch auf seine Persönlichkeitsstruktur als freundliche, bemühte sowie kooperative Person mit einem hohen Anspruch an

12 / 31 die eigenen Leistungen hinzuweisen (vgl. neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2025 [IV-act. 41 S. 12]). Aufgrund der bisher ausgeübten, praktischen bzw. überwachenden Tätigkeiten sowie seiner Ressourcen dürfte sich ausserdem der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten, was für eine Integration in ein anderes Tätigkeitsfeld spricht. Insgesamt fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund personenbezogener und beruflicher Merkmale seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen ihm – wie aufgezeigt – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 7. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des Abzugs vom angerechneten Einkommen mit Invalidität. Angesichts des adaptierten Zumutbarkeitsprofils mit erheblichen Anforderungen und Ausschlüssen körperlicher und kognitiver Art sei zusätzlich zum gesetzlichen Pauschalabzug von 10 % ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen. 7.1. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin für das Einkommen mit Invalidität auf die LSE-Tabelle 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, ab. Dabei errechnete sie bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % und einem Pauschalabzug von 10 % ein auf das Jahr 2025 indexiertes Invalideneinkommen von CHF 50'064.30 (vgl. Invaliditätsbemessung vom 7. Oktober 2025 [IV-act. 74]; siehe auch angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 [act. B.1 = IV-act. 76] und Case Report, Invaliditätsbemessung [IV-act. 77 S. 24]). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.2, 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 2.5.1 und 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.1), welche die vollständige Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit besser gewährleistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E. 5.3.3, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.2 und E. 6.3.1, 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.2 f. und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.2; vgl. zu der im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht: BGE 138 V 457 E. 3.2 und 113 V 22 E. 4a), stellte die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Tabelle TA 1 der LSE 2022, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.3), und dabei auf den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Wert der Zeile "Total" für Männer des Kompetenzniveaus 1 ab (vgl. Invaliditätsbemessung vom 7. Oktober 2025 [IV-act. 74]). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Berechnungen

13 / 31 des Einkommens mit Invalidität die geschlechtsunspezifischen Nominallohnentwicklungswerte (Schweizerischer Lohnindex, Index und Veränderung auf der Basis 2010, Tabellenblatt T1.10) über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile "B-S 05-96 Total") angewendet hat, wobei sie die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2024 bzw. 2025 auf 1.5 % schätzte (vgl. Invaliditätsbemessung vom 7. Oktober 2025 [IVact. 74]). Richtigerweise hätte aber beim Einkommen mit Invalidität die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 4.2, 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1 m.H.a. BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022 geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1. Juli 2022], Rz. 3210 und Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und T1.2.10), was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen für das hier massgebende Jahr 2024 (frühester Zeitpunkt eines Rentenanspruchs) von CHF 49'178.65 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 1.017 x 1.012 x 0.8 x 0.9) ergibt. Zu prüfen bleibt die Frage eines höheren Abzugs. 7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 9.1 und 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1, 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2, 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.3, 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1, 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc;

14 / 31 Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2, 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.3, 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1 sowie 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 und 146 V 16 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2, 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 5.2, 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 und 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3). 7.3.1. Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 (PVG 2023 Nr. 6) entschied das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174, wonach die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE den Ausgangspunkt und ein Abzug davon ein Korrekturinstrument darstellten (vgl. dortige E. 9.2.3), nach einer gesamthaften Betrachtungsweise ruft, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führt, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt ist. Es gelangte zum Schluss, dass beim auf Grundlage statistischer (Median-)Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen sind (vgl. PVG 2023 Nr. 6 = Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 84 vom 23. November 2022 E. 8.2.2.2.2 ff., insbesondere E. 9.1.2, E. 9.2 und E. 9.2.3).

15 / 31 7.3.2. Im gleichen Sinne entschied sodann das Bundesgericht in BGE 150 V 410. Kern des Verfahrens bildete der Umstand, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen (bis Ende 2021 gültig gewesenen) Recht gewährte, mithin ohne Art. 26bis Abs. 3 IVV im Sinne einer abschliessenden Regelung anzuwenden (vgl. dortige E. 7.3). Diesen Entscheid zog das BSV, das gegenteiliger Auffassung war, an das Bundesgericht weiter. Letzteres hielt zusammenfassend dafür, nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergibt sich unter Berücksichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologischer Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn nicht vor Bundesrecht standhält. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des BSV ist mithin die Gefolgschaft zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 (Parallelisierung) und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht. Diesfalls ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen. Auf diesem Weg lässt sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der hier beurteilten, bis Ende 2023 in Kraft stehenden, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6). 7.3.3. Zwar äusserte sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 150 V 410 nicht direkt zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, hielt allerdings im Rahmen der Auslegung von Art. 28a Abs. 1 IVG dafür, diese könne nicht unbeachtlich bleiben (vgl. dortige E. 9.5.3.5.1). Damit entschied sich der Bundesrat für das Modell des Pauschalabzugs als Lösung für eine Korrektur der gestützt auf die LSE-Tabellenwerte bestehenden einkommensmässigen Benachteiligung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und setzte nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren am 1. Januar 2024 folgende Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft: "Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig" (vgl. AS 2023 635).

16 / 31 7.3.4. Wie nun aber dem Leiturteil des Bundesgerichts BGE 150 V 410 ausdrücklich zu entnehmen ist, hält eine solche abschliessende Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn in Art. 26bis Abs. 3 IVV nach umfassender Auslegung von dessen gesetzlicher Grundlage in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG nicht vor Bundesrecht stand. Vielmehr sind über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente (Parallelisierung und Teilzeitabzug) hinaus weitergehende Anpassungen am statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität vorzunehmen, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls bei Beachtung der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit ein weitergehender Korrekturbedarf besteht; diesfalls ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrund-sätze zurückzugreifen (vgl. dortige E. 10.6). 7.3.5. In eingehender Würdigung der Erwägungen dieses höchstrichterlichen Leitentscheids prüfte das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wie sich nun der ab 1. Januar 2024 geltende Pauschalabzug in dieses Gefüge einpflegt. In seinem Grundsatzurteil S 24 53 vom 4. September 2024 erwog es, dass der Pauschalabzug bezweckt, die erschwerte Realisierung von gestützt auf die LSE- Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen (vgl. auch Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads", S. 9). Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die bisherigen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus dieser unterschiedlichen Zweckbestimmung folgerte das ehemalige Verwaltungsgericht, dass die nach der Rechtsprechung abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig geworden sind. Vielmehr erweisen sich die rechtsprechungsgemäss anerkannten Abzugsmöglichkeiten im Bestreben um eine – wie auch vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid hervorgehobene – wirklichkeitsnahe und individuelle Bestimmung des Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezogenes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden kann (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.1 und E. 10.2). Daher kam das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seinem Grundsatzurteil S 24 53 zum Schluss, dass beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem

17 / 31 Pauschal- und Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen sind, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (vgl. dortige E. 10.9). Soweit die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren auf das IV-Rundschreiben Nr. 445 des BSV vom 26. August 2024 hinweist, ist festzuhalten, dass diese sich an die Durchführungsstellen richtende Verwaltungsweisung für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist und nach dem Gesagten auch keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 und 146 V 104 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2023 vom 25. Juli 2024 E. 3.3). 7.4. Vorliegend erachtete der neuropsychologische Experte lic. phil. D._____ den Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Defizite mit einer verlangsamten Verarbeitungsgeschwindigkeit und leichten exekutiven Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz zu 90 % arbeitsfähig. Das qualitative Anforderungsprofil für solche adaptierten Tätigkeiten beschrieb er dabei als Tätigkeiten, die weniger hohe Anforderungen an schnelle Reaktionen, komplexe parallele Aufgaben und exekutive Funktionen stellten. Es seien Tätigkeiten zu wählen, die in einem strukturierten, weniger dynamischen Umfeld mit klaren Abläufen stattfänden, weniger schnelle Anpassungen erforderten und keine komplexen motorischen Reaktionen oder multitaskingfähige Leistungen voraussetzten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit mathematischen Aufgabenstellungen oder selbstständigem Verfassen von Texten (vgl. neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 14 f.]; siehe auch Case Report, Umschrieb zumutbarer Tätigkeiten [IV-act. 77 S. 21 f.]). Sodann wurden im Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 über die durchgeführte EFL als arbeitsrelevante Probleme ein reduziertes Gleichgewicht und verminderte Funktionen (Kraft und Koordination) in den Beinen ausgewiesen. In Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde insbesondere festgehalten, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 25 kg). Allerdings sei aus somatischer Hinsicht aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen von einer tieferen Belastbarkeit auszugehen. In zeitlicher Hinsicht könne von einer ganztägigen Präsenz ausgegangen werden. Während Anforderungen an das Gleichgewicht sowie Treppen- und Leitersteigen nicht vorkommen sollten, seien Hockstellungen selten möglich (insgesamt bis ca. ½ Stunde verteilt; vgl. EFL-Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 [IV-act. 58 S. 3 ff.], wonach insbesondere auch eine leicht unter der Norm liegende Handkraft sowie eine ungenügende Handkoordination rechts ausgewiesen wurden).

18 / 31 RAD-Ärztin Dr. med. F._____ definierte gestützt darauf folgendes somatisches Zumutbarkeitsprofil: Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne lange bzw. häufige Gehstrecken und ohne Zwangshaltungen; keine Tätigkeiten, die einer guten Körperkontrolle bzw. Koordination bedürfen; keine Arbeitsorte mit niedrigen Temperaturen (z.B. Kühlräume); Tätigkeiten, die keine hohe Handkraft oder Feinkoordination rechts bedingen; aufgrund erhöhter Sturzneigung keine Tätigkeiten mit Treppenbzw. Leitersteigen oder erhöhtem Gleichgewichtsbedarf; kein unebener Untergrund und kein erhöhter Zeitdruck; selten Hockestellung und mittelschwere Tätigkeiten (vgl. Case Report, Umschrieb zumutbarer Tätigkeiten [IV-act. 77 S. 21 f.]). Aufgrund der im neuropsychologischen Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ ausgewiesenen Leistungsminderung um 10 % und der von der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ festgestellten 10%igen Leistungsminderung aus somatischer Sicht ging Letztere insgesamt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus (vgl. Case Report, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [IV-act. 77 S. 22]). Auch wenn – wie dargelegt – allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen, ist unter den vorliegenden Umständen für die detaillierten und als einschränkend beschriebenen, in kognitiver und somatischer Hinsicht bestehenden und als qualitative Anforderung an eine adaptierte Tätigkeit formulierten Beeinträchtigungen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Medianwert des Kompetenzniveaus 1, welcher einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfasst, nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine reelle Chance auf eine Anstellung hat. Daher rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn. Obgleich der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 bereits eine Vielzahl von kognitiv einfachen und körperlich leichten Tätigkeiten enthält (vgl. Erwägung 6.2 hiervor), ist unter Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles mit insbesondere nicht bereits in die zeitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogenen zusätzlichen Anforderungen an die adaptierte Tätigkeit mit namentlich klaren Abläufen ohne schnelle Anpassungsanforderungen, erhöhten Zeitdruck, komplexe motorische Reaktionen und Multitasking sowie ohne Zwangshaltungen, erhöhte Anforderungen an die Körperkontrolle, Koordination, Feinmotorik, Handkraft und Kälteexposition ein leidensbedingter Abzug ausgewiesen. Denn es ist vorliegend von einer Konstellation auszugehen, bei welcher der Beschwerdeführer auch in körperlich leichten, wechselbelastenden (Hilfs-)Arbeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. die ausgewiesenen, von ihm kognitiv und somatisch zu bewältigenden Anforderungen eine verstärkte Rücksichtnahme des Arbeitsgebers erfordern, was sich

19 / 31 lohnvermindernd auswirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.1, 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.1 f., 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.2, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.3, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2, 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.2 und 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 7.2.3). Auch die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf die frühere Rechtslage der Auffassung, dass im konkreten Fall ein Arbeitgeber gewisse gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, was einen Leidensabzug von 10 % gerechtfertigt hätte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2026 [act. A.2 S. 4]). Im Ganzen rechtfertigt sich somit in Gesamtwürdigung der in Betracht fallenden Umstände und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn von insgesamt 20 %. 7.5. Insofern beläuft sich das Einkommen mit Invalidität für das Jahr 2024 bei der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 80 % und einem vorzunehmenden leidensbedingten Abzug von insgesamt 20 % auf CHF 43'714.35 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 1.017 x 1.012 x 0.8 x 0.8). 8. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des angerechneten Einkommens ohne Invalidität. Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 2016 bis 2020 ein durchschnittliches Einkommen von jährlich CHF 73'034.20 festgestellt, welches als Valideneinkommen mindestens heranzuziehen sei (vgl. act. A.1 S. 5 f.). Dieser Betrag wurde allerdings noch nicht auf das hier massgebliche Jahr 2024 angepasst (vgl. zum Grundsatz der zeitidentischen Bemessung der Vergleichseinkommen Art. 25 Abs. 2 IVV). 8.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 135 V 58 E. 3.1 und 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 5.1.2 und 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge der versicherten Person bestimmt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August

20 / 31 2025 E. 5.1.2, 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1, 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1, 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2.3, 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.1.1, 8C_727/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 8 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 5). So oder anders steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1 und 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E. 2.2). Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 5.1.2, 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 und 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2). 8.2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin für das in der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Einkommen ohne Invalidität von CHF 64'335.00 auf das im Rahmen der Abklärung durch das LBBZ im August 2025 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Landwirt ermittelte Valideneinkommen von CHF 58'028.00 und auf das durchschnittlich in den Jahren 2021 bis 2023 erzielte Einkommen aus seinem Nebenerwerb als Skiliftangestellter in der Höhe von CHF 6'307.00 ab (vgl. angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 [act. B.1 = IV-act. 76]; siehe auch Case Report, Invaliditätsbemessung [IV-act. 77 S. 24]). 8.3. Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a analog. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2; Urteile des Eidgenössischen Versi-

21 / 31 cherungsgerichts I 120/03 vom 21. Januar 2004 E. 2.2, I 316/02 vom 22. August 2003 E. 1 und I 352/01 vom 26. April 2002 E. 2c/bb; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1). 8.4. Die Abklärungsperson des LBBZ nahm am 20. August 2025 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Abklärung vor, wobei sie mit Letzterem und dessen Ehefrau ein Gespräch führte. Im entsprechenden Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 hielt die Abklärungsperson zu den Betriebsverhältnissen insbesondere fest, der Bio-Betrieb liege auf 1'200 m.ü.M. in der Bergzone 3. Es werde vorwiegend Graswirtschaft betrieben. Auf einer halben Hektare würden Kartoffeln, Gemüse und Beeren angebaut. Die landwirtschaftliche Nutzfläche umfasse 38.79 ha. Bei den gemähten Wiesen wiesen 8.07 ha eine Steilheit von 35 bis 50 % auf. Bei 3.05 ha sei die Steilheit höher als 50 %. Diese könnten nur noch sehr beschränkt maschinell bewirtschaftet werden und der Handarbeitsanteil sei sehr hoch. Im Betrieb würden Schafe und Ziegen gehalten (60 Mutterschafe, 60 Lämmer, 10 Ziegen). Der Tierbestand umfasse 13.08 GVE. Die Lämmer würden als Schlachtlämmer verkauft. Der Tierbesatz sei im Verhältnis zur Fläche tief. Das Futter, welches nicht den eigenen Tieren verfüttert werde, werde verkauft. Die Gebäude seien sehr einfach. Die Schafe würden in drei Ställen gehalten. Damit sei der Arbeitsaufwand sehr hoch. Die Einrichtungen seien sehr einfach. Das Futter könne mit Gebläse auf den Stall gebracht werden. Auf dem Heulager müsse es teilweise von Hand verteilt werden. In einem Stall sei ein Entnahmekran montiert, mit welchem das Heu zu den Tieren gebracht werden könne. In den zwei anderen Ställen müsse es von Hand aufgearbeitet werden. Die Fütterung geschehe von Hand, ebenfalls das Ausmisten der Ställe. Für das nächste Jahr sei die Erstellung eines neuen Stalles geplant, was die Fütterung vereinfachen würde. Die Aussenmechanisierung sei gut und zweckmässig. So seien zwei Traktoren mit den dazugehörigen An- und Aufbauten vorhanden. Die Wiesen würden mit einem hydrostatischen Motormäher gemäht (vgl. IV-act. 71 S. 2 f.). Sodann folgten Angaben zu den personellen Verhältnissen: Bei den "Arbeitskräften vor der Behinderung" wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwähnt, wobei in Bezug auf Letztere betreffend die Arbeitsbereiche Administration, Feld- und Stallarbeiten 631 Stunden pro Jahr ausgewiesen wurden. Hinsichtlich des Arbeitsbereichs des Beschwerdeführers wurde auf den Betätigungsvergleich hingewiesen. Ferner wurden unter dem Titel "Behinderungsbedingte Veränderungen" betreffend die Arbeitskraft der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Schwiegereltern genannt. Dabei wurden in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Arbeitsbereiche Administration, Feld- und Stallarbeiten (neu) 1'596 Stunden pro Jahr und bezüglich der Schwiegereltern 500 Stunden pro Jahr für Feld- und Stallarbeiten ausgewiesen; hinsichtlich des Beschwerdeführers

22 / 31 wurde auf den Betätigungsvergleich hingewiesen (vgl. IV-act. 71 S. 3 f.). Zu den personellen Verhältnissen findet sich im Abklärungsbericht folgende Tabelle (vgl. IV-act. 71 S. 4): Ohne gesundheitliche Einschränkung Mit gesundheitlicher Einschränkung Arbeitsstunden AKh AKh Versicherte Person 2'929 1'464 Unentgeltlich mitarb. Familienmitglieder 631 2'096 Versicherte Person + Familie 3'560 3'560 Angestellte in der Landwirtschaft Total Arbeitsstunden Landwirtschaft 3'560 3'560 Übrige Tätigkeiten, Bergbahnen Total Arbeitsstunden 3'560 3'560 Im Abklärungsbericht wurden eine zeitliche Kapazität des Beschwerdeführers für Arbeiten auf dem Betrieb vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung von (ungerundet) 2'929.37 AKh und eine Leistungsfähigkeit nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung von 1'465.53 AKh ausgewiesen; die Differenz betrug 1'463.84 AKh. Gestützt darauf ermittelte die Abklärungsperson für die Tätigkeit als Landwirt eine Arbeitsunfähigkeit von 49.97 % (vgl. IV-act. 71 S. 5 f.). Zudem wurden im Abklärungsbericht der behinderungsbedingte Erwerbsausfall und der daraus resultierende Invaliditätsgrad wie folgt berechnet (vgl. IV-act. 71 S. 6): Einkommen Ohne gesundheitliche Einschränkung Mit gesundheitlicher Einschränkung Einkommen Landw. vor Personalkosten 68'029 68'029 Behinderungsbedingte Veränderungen 0 0 Einkommen Landw. vor Personalkosten nach Korrekturen 68'029 68'029

23 / 31 Angestelltenkosten Einkommen Landwirtschaft 68'029 68'029 - Eigenkapitalverzinsung 0 0 Zwischentotal 68'029 68'029 + persönliche AHV/IV/EO-Beiträge 2'500 2'500 Arbeitsverdienst Landwirtschaft 70'529 70'529 Arbeitsverdienst Landw. pro Arbeitsstunde 19.81 19.81 Arbeitsverdienst der Familie 12'501 41'525 Arbeitsverdienst der vers. Person 58'028 29'004 Übrige Einkommen Gesamteinkommen der vers. Person 58'028 29'004 Behinderungsbedingter Erwerbsausfall 29'024 Invaliditätsgrad 50 % Die Abklärungsperson nahm den Einkommensvergleich gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2021 bis 2024 vor. Daraus ergab sich ein gemitteltes landwirtschaftliches Einkommen von CHF 68'029.00 (vgl. IV-act. 71 S. 4 f.). Die Abklärungsperson führte schliesslich aus, dass die fehlende Arbeitsleistung durch familieneigene Arbeitskräfte geleistet werde. Aufgrund der vorgenommenen Berechnungen betrage das Valideneinkommen CHF 58'028.00 und das Invalideneinkommen CHF 29'004.00, was eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 29'024.00 oder 50 % ergebe (vgl. IV-act. 71 S. 6). 8.5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den vorliegenden Akten insbesondere was folgt entnehmen: 8.5.1. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2022 wies Dr. med. G._____, Leitende Ärztin Neurologie, eine unklare Paraspastik und ein Blickrichtungsnystagmus aus. In anamnestischer Hinsicht hielt sie insbesondere fest, der Beschwerdeführer berichte, seit längerer Zeit an einer progredienten Gangstörung zu leiden. Der Symptom-

24 / 31 beginn sei nicht ganz einfach zu eruieren. Schon im Schulalter sei er langsamer als die Mitschüler gewesen, habe aber beim Turnunterricht mitmachen können. Ab dem 15. Altersjahr habe er nicht mehr gut mithalten können. Schmerzen habe er im Knie. Dort habe er im Jahr 2018 einen Abszess gehabt, wobei die Ursache unklar gewesen sei. Die Symptome würden durch die Kälte verstärkt. Dr. med. G._____ führte in ihrer Beurteilung unter anderem aus, beim Beschwerdeführer bestünden deutliche Pyramidenbahnzeichen mit einem paraspastischen rechtsbetonten Gangbild und ein Blickrichtungsnystagmus. Die Ursache sei unklar. Es bestehe eine klare Indikation für eine Darstellung der spinalen und zerebralen Achsen (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.). 8.5.2. Nachdem in der Folge am 7. Juli 2022 MRI-Untersuchungen an der Wirbelsäule und am Schädel durchgeführt worden waren, führte Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vom 28. September 2022 namentlich aus, die zwischenzeitlich durchgeführte bildmorphologische Abklärung habe keine Ursache für die Paraspastik gezeigt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei noch ein ergänzendes Labor durchgeführt worden, wobei sich keine pathologischen Befunde gezeigt hätten. In Anbetracht des Neurostatus, der Anamnese und des Verlaufs sei am ehesten von einer komplizierten hereditären spastischen Spinalparalyse auszugehen. Der Beschwerdeführer stehe einer genetischen Abklärung momentan eher skeptisch gegenüber, insbesondere aufgrund der fehlenden therapeutischen Möglichkeiten. Da er Kinder habe, möchte er sich darüber aber Gedanken machen (vgl. IV-act. 16 S. 9 f.). 8.5.3. Nachdem daraufhin im Inselspital Bern molekulargenetische Abklärungen durchgeführt worden waren (vgl. die entsprechenden Berichte vom 11. September 2023 und vom 25. Oktober 2023 [IV-act. 8]; siehe auch Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 29. November 2022 über die genetische Beratung vom 23. November 2022 [IV-act. 16 S. 11 f.]), wies Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2023 eine hereditäre spastische Spinalparalyse mit genetischer Bestätigung, ausgeprägter Spastik und Paraparese proximal bzw. distal und deutlicher Gangstörung sowie Sirdalud mit nur eingeschränkter Verträglichkeit aus. In anamnestischer Hinsicht führte er namentlich aus, der Beschwerdeführer beschreibe eine deutliche Alltagsrelevanz der Gangstörung. Die Schwäche beim Gehen und die daraus resultierende Verlangsamung des Gehtempos sowie die Gangunsicherheit beeinträchtigten ihn im Alltag erheblich. Zwar könne er kurze Strecken noch recht gut zurücklegen. Auf unebenem Terrain oder wenn er z.B. seinen Kühen hinterherlaufen müsse, könne er dies nicht mehr bewältigen. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. C._____ insbesondere fest, der Beschwerdeführer leide an einer spastischen Tonuserhöhung und an deutlichen Paresen. Oral eingenommene Anti-

25 / 31 spastika sowie Botulinumtoxin hätten zu einer potentiellen Kraftabnahme geführt. Da die Kraft bereits deutlich beeinträchtigt sei, könnten mit Antispastika zurzeit kaum funktionelle Verbesserungen erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf sein Alter von der Erkrankung bereits deutlich betroffen. Es sei in prognostischer Hinsicht nicht anzunehmen, dass er den Beruf als Landwirt bis zum Pensionsalter ausüben können werde (vgl. IV-act. 14 S. 5 f.). 8.5.4. In seinem Bericht vom 2. Februar 2024 wies Dr. med. C._____ dieselben Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. In Bezug auf die aktuelle medizinische Symptomatik und die bestehenden Funktionseinschränkungen wies er auf eine progrediente Gangstörung und Spastik sowie auf eine reduzierte Gehausdauer hin. In prognostischer Hinsicht führte er mit Blick auf die körperlich strenge und hohe Anforderungen an die Mobilität stellenden Tätigkeit als Landwirt aus, aufgrund des bisherigen Verlaufs der spinalen Ausfallsymptomatik sei diese mittelfristig nicht mehr durchführbar (vgl. IV-act. 14 S. 1 ff.). 8.5.5. Dr. med. H._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht ebenfalls vom 2. Februar 2024 eine hereditäre spastische Spinalparalyse mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend die aktuelle medizinische Symptomatik und die bestehenden Funktionseinschränkungen wies er eine ausgeprägte Spastik und Paraparese proximal bzw. distal sowie eine Gangunsicherheit aus. Ausserdem gab er an, den Beschwerdeführer seit März 2018 bzw. gegenwärtig alle vier Wochen zu behandeln. In prognostischer Hinsicht hielt er mit Blick auf die schwere körperliche Arbeit mit dem Führen von schweren Maschinen fest, dass die Arbeitsfähigkeit zunehmend eingeschränkt werde bzw. eine Eingliederung in der aktuellen Tätigkeit als Landwirt schwierig sei (vgl. IV-act. 16 S. 1 ff.). 8.5.6. RAD-Ärztin Dr. med. I._____, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer leide an einer hereditären spastischen Spinalparalyse, Variante SPG7, mit zusätzlichem zerebellärem Symptomkomplex. Die derzeitigen Funktionsausfälle seien die beeinträchtigte Gehfähigkeit bei langen Gehstrecken bzw. auf unebenem Gelände, Gleichgewichtsstörungen und eine Lernbehinderung unbekannten Ausmasses. Die Gangstörung und Gleichgewichtsstörungen führten in der angestammten Tätigkeit zu einer Verlangsamung. Überdies sei ein erhöhter Konzentrationsaufwand zum Kompensieren der Defizite erforderlich (vgl. IV-act. 77 S. 4 f.). 8.5.7. Lic. phil. D._____ wies in seinem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2024 neben einer Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ von 80) eine leichte neurokognitive Hirnfunktionsschwäche mit leichten

26 / 31 Beeinträchtigungen in der geteilten Aufmerksamkeit und in Teilbereichen exekutiver Funktionen (ICD-10: F06.7), ein vermindertes Arbeitstempo sowie klare Hinweise auf eine isolierte Rechtschreib- (ICD-10: F81.1) und Rechenstörung (ICD-10: F81.2) aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er insbesondere aus, das Einfangen bzw. Versorgen von Tieren auf der Weide erfordere ein hohes Mass an geteilter Aufmerksamkeit, schnelle Reaktionen und Beweglichkeit. Aufgrund der verlangsamten Verarbeitungsgeschwindigkeit und motorischen Einschränkungen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf unvorhergesehene Bewegungen von Tieren nicht mehr angemessen reagieren könne, was das Verletzungsrisiko erhöhen könne. Vor dem Hintergrund der gezeigten intellektuellen bzw. neurokognitiven Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sei. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus neuropsychologischer Sicht 15 %. Im neuropsychologischen Bereich sei die Verarbeitungsgeschwindigkeit leicht eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführer für Arbeiten etwas länger als Gleichaltrige benötige, insbesondere, wenn diese ein hohes Mass an Konzentration bzw. Aufmerksamkeit erforderten. Dies schränke die Effizienz leicht ein. Die Entwicklung der neuropsychologischen Einschränkungen habe bereits in der Kindheit begonnen, was sich durch Lernschwierigkeiten sowie eine verlangsamte Verarbeitung bemerkbar gemacht habe. Ab dem 15. Altersjahr hätten sich die Symptome verschlechtert und der Beschwerdeführer habe im Schulsport nicht mehr mithalten können. In der landwirtschaftlichen Arbeit seien erste Schwierigkeiten bei körperlicher Tätigkeit aufgetreten, bei denen schnelle Reaktionen erforderlich gewesen seien, wie beim Einfangen von Tieren. Über die Jahre habe sich die Verlangsamung verstärkt, was zu einer zunehmenden Einschränkung bei Arbeiten mit komplexen oder parallelen Anforderungen geführt habe (vgl. IV-act. 41 S. 11 und S. 13 f.). 8.5.8. RAD-Ärztin Dr. med. F._____ wies in ihrem Bericht vom 6. November 2024 zu dem tags zuvor stattgefundenen Standortgespräch eine ausgeprägte Spastik und Paraparese proximal und distal sowie eine deutliche Gangstörung aus. Insgesamt bestätigte sie eine deutliche körperliche Einschränkung (vgl. IV-act. 51 S. 3 f.). Sodann führte sie in ihrem Bericht vom 6. Februar 2025 über die medizinische Risikoprüfung vor den EFL-Tests zu den aktuellen neurologischen Symptomen namentlich was folgt aus: "sakkadierte Blickfolge; ausgeprägte Paraspastik und distal betonte Paraparese; Hüftbeugung KG 4, Fussheber und -senker beidseits KG 3-4; damit sind Zehenspitzen- und Fersengang nicht mehr durchführbar; Kälteexposition verstärkt die Symptome. Aufgrund der Kombination aus Spastik und Parese besteht

27 / 31 keine medikamentöse Linderungsmöglichkeit. […] Mittelfristig wird diese Tätigkeit [gemeint: als Landwirt] nicht mehr durchführbar bzw. zumutbar sein" (vgl. IV-act. 57 S. 1 f.). 8.5.9. Im Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 über die durchgeführte EFL wurden als arbeitsrelevante Probleme ein reduziertes Gleichgewicht und verminderte Funktionen (Kraft und Koordination) in den Beinen ausgewiesen. Betreffend die Belastbarkeit bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Landwirt wurde insbesondere festgehalten, die beobachtete Belastbarkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit. Mühe bereiteten insbesondere das Erledigen von Arbeiten unter Zeitdruck und Anforderungen an das Gleichgewicht. Unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde und Diagnosen sei es fraglich, ob eine längerfristige Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Landwirt mit den aktuellen Belastungsanforderungen medizinisch sinnvoll sei. Denn die Gleichgewichtsdefizite, die Spastik und die Lähmungen in den Beinen beeinträchtigten die Sicherheit und könnten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefährden (vgl. IV-act. 58 S. 1 ff.). 8.6. Vorliegend ermittelte die Abklärungsperson das Valideneinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt von CHF 58'028.00 basierend auf den Buchhaltungsabschlüssen der Jahre 2021 bis 2024 (vgl. Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 [IV-act. 71 S. 4 ff.]). Dabei liess die Abklärungsperson allerdings die in den dargelegten Berichten in Bezug auf diesen Zeitraum ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt, obwohl Letzterer anlässlich der Abklärung vor Ort im August 2025 unter anderem von einer in den letzten Jahren eingetretenen Symptomverstärkung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands berichtete und der Abklärungsperson namentlich die von der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 7. Dezember 2023 bekannt war (vgl. Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 [IV-act. 71 S. 1 f.] und Case Report, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [IV-act. 77 S. 22]; vgl. ferner betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomverstärkung: IV-Anmeldung vom 29. Dezember 2023 [IV-act. 4 S. 7]). Auch sprechen die im IK-Auszug ab dem Jahr 2021 ausgewiesenen, im Vergleich zu den Jahren zuvor deutlich tieferen Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Landwirt sowie die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit als Skiliftangestellter bei der B._____ AG in der Wintersaison 2019/2020 für eine in den letzten Jahren eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. IV-Anmeldung vom 29. Dezember 2023 [IV-act. 4 S. 7]; Evaluationsgespräch vom 20. Juni 2024 [IV-act.

28 / 31 22 S. 2 f.]; Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I._____ vom 25. Juli 2024 [IVact. 77 S. 5]; neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 5]; Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 6. November 2024 [IV-act. 51 S. 3]; Case Report, Arbeitgebende [IV-act. 77 S. 3]; IK-Auszug vom 9. Juli 2025 [IV-act. 68]). Mithin beruht das vorgenannte Valideneinkommen auf Grundlagen aus einer Zeit, in welcher der Beschwerdeführer bereits invalidisierende Gesundheitsschäden aufwies. Insofern erscheint fraglich, ob es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 ermittelten Einkommen ohne Invalidität von insgesamt CHF 64'335.00 um das massgebliche Valideneinkommen, d.h. dasjenige Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden tatsächlich hätte erzielen können, handelt (vgl. Erwägungen 4.2.1 und 8.1 hiervor). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt und seine unselbstständige Tätigkeit als Skiliftangestellter ermittelte Valideneinkommen von insgesamt CHF 64'335.00 wesentlich von den vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während der ersten Jahre als selbstständiger Landwirt erzielten (beitragspflichtigen) Einkommen abweicht (vgl. IK-Auszug vom 9. Juli 2025 [IV-act. 68]). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin noch im Juli 2024 bezüglich seiner selbstständigen Tätigkeit als Landwirt auf der Basis der effektiven Einkommen gemäss IK-Auszug ein gemitteltes Einkommen ohne Invalidität für das Jahr 2024 in der Höhe von CHF 73'034.20 ermittelt hat (vgl. Berechnung Minderverdienst zwecks Triage EM vom 25. Juli 2024 [IV-act. 23 S. 1] und Case Report, versicherungstechnische Eckdaten [IV-act. 77 S. 3]). In diesem Zusammenhang wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sich die Betriebsverhältnisse seit der Betriebsübernahme durch den Beschwerdeführer im Jahr 2015 wesentlich verändert hätten (vgl. Fragenbogen Selbstständigerwerbende vom 11. Februar 2024 [IV-act. 17 S. 1 f.]; Evaluationsgespräch vom 20. Juni 2024 [IV-act. 22 S. 1 ff.]; neuropsychologischer Abklärungsbericht von lic. phil. D._____ vom 15. Oktober 2024 [IV-act. 41 S. 4 f.]; Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 6. November 2024 [IV-act. 51 S. 3]; EFL-Bericht der Kliniken E._____ vom 24. Februar 2025 [IV-act. 58 S. 7 ff.]). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das massgebliche Einkommen ohne Invalidität auf den nicht vollends überzeugenden Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 abgestellt hat und dieses nicht aufgrund der den Zeitraum vor der Zunahme der funktionellen Einschränkungen betreffenden IK-Einträge bestimmt hat. Denn wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 8.1 hiervor), hat die Einkommensermittlung so kon-

29 / 31 kret wie möglich zu erfolgen, wobei das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der (gemittelten) IK-Einkünfte bestimmt werden kann. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte bzw. die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1, 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2 und 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2; siehe ferner Fragenbogen Selbstständigerwerbende vom 11. Februar 2024 [IV-act. 17 S. 3]; Evaluationsgespräch vom 20. Juni 2024 [IV-act. 22 S. 1 und S. 3]; Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 6. November 2024 [IV-act. 51 S. 2]; Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 23. April 2025 [IV-act. 60 S. 6 f.]; IK-Auszug vom 9. Juli 2025 [IV-act. 68]). Insgesamt präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit Blick auf das massgebliche Einkommen ohne Invalidität somit als unvollständig abgeklärt. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf den nicht vollends überzeugenden Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 2. Oktober 2025 abgestellt hat. Die Frage des Vorliegens eines allfälligen rentenbegründenden Invaliditätsgrads ist daher bisweilen immer noch offen und bedarf ergänzender Klärung. Ein reformatorischer Entscheid, wie er vom Beschwerdeführer im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, erweist sich somit als verfrüht. Vielmehr ist die Angelegenheit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des massgeblichen Valideneinkommens – allenfalls unter Beizug eines Landwirtschaftsexperten – zurückzuweisen. 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Die Rückwei-

30 / 31 sung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat trotz entsprechender Aufforderung von Seiten des Gerichts am 11. März 2026 (vgl. act. D.6) keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung wird daher angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache ermessensweise auf CHF 2'500.00 festgelegt (pauschal). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit aussergerichtlich mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.

31 / 31 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]