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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.02.2026 SV1 2026 2

2 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,575 parole·~8 min·4

Riassunto

Revisionsgesuch betreffend Urteil S 21 52 | Invalidenversicherung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. Februar 2026 mitgeteilt am 4. Februar 2026 [Mit Urteil 8C_128/2026 vom 20. März 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz SV1 26 2 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil S 21 52

2 / 7 In Erwägung, – dass die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 29. April 2021 mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren von A._____ vom 18. Juni 2020 eingetreten ist, – dass das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde mit Urteil S 21 52 vom 28. September 2021 abgewiesen hat, – dass das Bundesgericht auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_699/2021 vom 9. November 2021 nicht eingetreten ist, – dass damit das verwaltungsgerichtliche Urteil S 21 52 vom 28. September 2021 als in Rechtskraft erwachsen gilt (vgl. Art. 61 BGG), – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit der am 16. Dezember 2025 persönlich überbrachten Eingabe vom 5. Dezember 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden um Revision dieses Urteils ersuchte (vgl. act. A.1), – dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass relevante medizinische Unterlagen im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese schon damals vorgelegen haben bzw. hätten vorliegen müssen, und sich das ehemalige Verwaltungsgericht auf ein mangelhaftes Gutachten abgestützt habe (vgl. act. A.1), – dass die Vorsitzende den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 darum ersucht hat, mitzuteilen, ob er angesichts des im Verfahren SV1 25 17 zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangenen Entscheids an einem gerichtlichen Revisionsverfahren festhalte oder nicht (vgl. act. H.1), – dass der Gesuchsteller in seiner am 6. Januar 2026 eingegangenen Eingabe vom 1. Januar 2026 an seinem Revisionsgesuch festgehalten hat (vgl. act. A.2), – dass die IV-Stelle (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Januar 2026 über das eingegangene Revisionsgesuch in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. D.1), – dass gemäss Art. 61 lit. i ATSG (SR 830.1) die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss,

3 / 7 – dass diese Bestimmung damit die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe festlegt, im Übrigen die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens aber dem kantonalen Recht überlässt (vgl. LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 242), – dass das bündnerische Recht die Revision in Art. 67 VRG (BR 370.100) regelt und gemäss dessen Abs. 1 lit. a die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war, – dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VRG), – dass der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen ist wie bei der Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.1 und 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.1), – dass "neu" demnach Tatsachen sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbare Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 und 143 V 105 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.1, 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2.1 und 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.1), – dass die neuen Tatsachen zudem erheblich sein müssen, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen; neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen

4 / 7 Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind; erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte; ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 und 143 V 105 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2.1, 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.1 und 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2.1), – dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens dient; sie bezweckt insbesondere nicht, nachträglich Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien zu korrigieren; es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen; dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsverfahren darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3 und 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.4), – dass vorliegend weder vom Gesuchsteller dargetan wird noch ersichtlich ist, dass es ihm – bei gebotener Sorgfalt – nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Auszug aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 1/ 2008-2009, betreffend Begnadigungsgesuch (vgl. Beilage zu act. A.1) bereits im früheren Verfahren S 21 52 einzureichen, – dass die Revision – wie bereits dargelegt – nicht dazu dient, früher Verpasstes nachzuholen, – dass der Gesuchsteller insofern kein neues Beweismittel, dessen Beibringung zuvor nicht möglich war, ins Recht gelegt hat, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1346; BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86d Rz. 2),

5 / 7 – dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass das vom Gesuchsteller vorliegend eingereichte Beweismittel zu einer Änderung des Urteils S 21 52 vom 28. September 2021 geführt hätte, – dass der Gesuchsteller im Revisionsverfahren keine medizinischen Berichte eingereicht hat, sich allerdings auf die Beurteilungen von Dr. med. B._____ und Psychologin C._____ beruft (vgl. act. A.1), – dass selbst bei Beizug dieser Berichte von Amtes wegen aus dem Verfahren SV1 25 17 festzuhalten ist, dass Letztere spätestens von Anfang 2025 datieren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 17 vom 17. Dezember 2025) und die 90-tägige Frist gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VRG mit dem Vorliegen der ärztlichen Beurteilungen zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4), – dass das Revisionsgesuch vom 16. Dezember 2025 somit zu spät erfolgte, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 1346; BERTSCHI, a.a.O., § 86d Rz. 2), – dass dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden kann, wenn er vorbringt, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 17 vom 17. Dezember 2025 anerkannt worden sei, dass die frühere medizinische Entscheidgrundlage den rechtlichen Anforderungen nicht genügt habe (vgl. act. A.2), – dass der Entscheid SV1 25 17 vom 17. Dezember 2025 auf einer nach Erlass des Urteils S 21 52 vom 28. September 2021 glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands basiert, – dass nachträgliche Änderungen des Gesundheitszustands echte Noven darstellen und demnach keine "neuen Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sein können und damit kein zulässiger Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6), weshalb auch insofern nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 1346), – dass die fraglichen Noven lediglich dazu geführt haben, dass die Gesuchsgegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch vom Oktober 2024 einzutreten und dieses allseitig zu prüfen hat, wie es im Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 17 vom 17. Dezember 2025 auch angeordnet

6 / 7 wurde (vgl. dortige Erwägung 8.7); die Fehlerhaftigkeit des Entscheids S 21 52 vom 28. September 2021 wurde darin entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht festgestellt, – dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass aus demselben Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG; siehe act. D.1), – dass dem vorliegenden Revisionsverfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, weshalb auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen ist (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 Rz. 242 m.H.a. BGE 111 V 51 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.1; siehe auch Art. 61 Ingress ATSG), – dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, – dass im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Revisionsverfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, – dass das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. A.1) somit gegenstandslos wird,

7 / 7 wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]

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