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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.02.2026 SV1 2025 63

9 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,413 parole·~27 min·6

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 9. Februar 2026 mitgeteilt am 10. Februar 2026 Referenz SV1 25 63 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Landolt gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin Gegenstand Ausstände nach KVG

2 / 17 Sachverhalt A. Der 1953 geborene A._____ war bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) obligatorisch krankenpflegeversichert. Nachdem er per 10. November 2022 von C._____ nach H._____ gezogen war und im September 2023 die Krankenversicherung gekündigt hatte, wurde das Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgehoben. B. Mit Korrekturabrechnungen vom 30. November 2023 und 9. Januar 2024 forderte die B._____ A._____ zur Bezahlung von ausstehenden Beträgen in der Höhe von CHF 1'319.25, CHF 121.85 und CHF 146.30 im Zusammenhang mit vergüteten Kosten für nach dem Versicherungsende erfolgte Behandlungen auf. C. Nachdem A._____ die Ausstände auch nach den Zahlungserinnerungen vom 9. Mai 2024 und den Mahnungen vom 8. August 2024 nicht beglichen hatte, leitete die B._____ im März 2025 die Betreibung für ausstehende Leistungsforderungen KVG vom 9. Mai 2022 bis zum 20. Dezember 2022 von insgesamt CHF 1'517.80 (CHF 1'319.25 + CHF 121.85 + CHF 146.30 - CHF 69.60 [Zahlungseingang 31. Mai 2024]) sowie für Umtriebsspesen von CHF 120.00 und bisherige Betreibungskosten von CHF 23.80 ein. D. Den gegen den Zahlungsbefehl Nr. 202503269 am 27. März 2025 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die B._____ mit Verfügung vom 12. Mai 2025 und verpflichtete A._____ zur Bezahlung von insgesamt CHF 1'735.60 (Leistungsforderungen 9. Mai 2022 bis 20. Dezember 2022: CHF 2'311.55 + Umtriebskosten: CHF 120.00 + Rückweisungskosten: CHF 18.80 + Betreibungskosten: CHF 79.00 - Forderungsminderung 29. November 2023: CHF 135.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 134.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 293.30 - Zahlung 31. Mai 2024: CHF 216.20 - Forderungsminderung 10. September 2024: CHF 14.35). Daran hielt die B._____ mit Einspracheentscheid vom 16. September 2025 fest. E. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (recte: Obergericht) des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 202503269 zu bestätigen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die B._____ im angefochtenen Einspracheentscheid weder mit seiner Einsprache vom 11. Juni 2025 noch mit seiner Stellungnahme vom 1. September 2025 auseinandergesetzt habe, weshalb sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

3 / 17 F. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Rechnungs- bzw. Betreibungsverlauf sowie zur Beschwerde Stellung. G. Am 12. Januar 2026 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren. H. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2026 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2025. Dieser Entscheid stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist gegeben. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in I._____ (GR). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auch die Legitimation ist gegeben: Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 10'000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.

4 / 17 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die geltend gemachten Leistungsforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von insgesamt CHF 1'517.80 zzgl. Umtriebskosten von CHF 120.00 und Betreibungskosten von total CHF 97.80, insgesamt ausmachend CHF 1'735.60, geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 202503269 des Betreibungs- und Konkursamts der Region G._____ im Umfang von CHF 1'637.80 (CHF 1'517.80 + CHF 120.00) gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende, sich auf andere als die hier streitgegenständlichen Beträge beziehende Ausführungen macht, sind diese nicht zu hören. 3.1. In formeller Hinsicht ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 2.2.). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 132 II 485 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 und 140 I 99 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 und 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2024 17. Juni 2025 E. 2.1). 3.3. Auch wenn die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_339/2024 17. Juni 2025 E. 2.1 und 2C_905/2022 vom 15. Januar 2025 E. 4.2), fehlt es dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2025 an einer hinreichenden Begründung. Denn darin hat sich die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – weder mit den in der Einsprache vom 11. Juni 2025 vorgebrachten Einwänden noch mit der darauffolgenden Stellungnahme vom 1. September 2025 auseinandergesetzt (vgl. act. B.14 und act. B.17). Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass die Einsprache

5 / 17 vollumfänglich abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 202503269 im Betrag von CHF 1'735.60 inklusive Verzugszins und Betreibungskosten als aufgehoben erklärt werde. Es handle sich um eine Forderung aus den aufgeführten Prämienrechnungen nach obligatorischem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden und für Mahnungen sowie Betreibungen dürften Mahn-, Verzugsund Bearbeitungsgebühren verlangt werden. Dies werde in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgehalten. Die Betreibungskosten seien ebenfalls vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. act. B.18 = act. C.17). Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4. Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 I 11 E. 5.3 und 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 145 I 167 E. 4.4 und 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3 und 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.2). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_343/2022 vom 8. März 2023 E. 3.3, 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 4.4.1 und 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Forderungsbestand in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2025 und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 sowie des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels erwiese sich eine Rückweisung als solch formalistischer Leerlauf. Zudem kann das Obergericht diesbezügliche Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Somit ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen. Diesem Umstand ist vorliegend bei der Regelung der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 11.3 hernach).

6 / 17 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV (SR 832.102) ist jede versicherte Person verpflichtet, hierfür im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die versicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht nebst dem festen Jahresbetrag (Franchise) aus 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 KVG). Zur Höhe der Franchise und zum jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93 f. und Art. 103 KVV erlassen. 4.2. Der Beschwerdeführer zog unstreitig per 10. November 2022 von C._____ (SG) nach H._____. Die Versicherung endet aus den Gründen, welche die Versicherungspflicht erlöschen lässt (Art. 5 Abs. 3 KVG), also insbesondere mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung ohne Kündigungsformalitäten automatisch bzw. ohne dass eine Gestaltungserklärung der Parteien notwendig wäre. Das betreffende Ereignis ist dem Krankenversicherer zum Zwecke des administrativen Vollzugs des Austritts mitzuteilen (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 134 und Rz. 136 [zit.: EUGSTER, Krankenpflegeversicherung]). Insofern endete das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer per 10. November 2022. Allerdings bezahlte der Beschwerdeführer die Prämien trotz der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland weiterhin und kündigte das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 19. September 2023 (vgl. act. C.1). Daraufhin bestätigte ihm die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2023 das Erlöschen des Versicherungsschutzes rückwirkend per 10. November 2022 (vgl. act. C.1) und korrigierte verschiedene, ihn betreffende Leistungsabrechnungen insoweit, als damit teilweise auch Leistungen vergütet wurden, welche nach dem Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland bzw. nach dem Erlöschen des Versicherungsschutzes erbracht wurden (vgl. act. C.3, act. C.6 und act. C.9; siehe auch act. B.7). 5.1. Dabei ist zunächst auf die den Beschwerdeführer betreffende Korrekturabrechnung vom 30. November 2023 (Rechnungs-Nr. 1682498362) einzugehen. Die ursprüngliche Rechnung für die vom 9. Mai 2022 bis zum

7 / 17 28. November 2022 durch Dr. med. D._____ erfolgten Behandlungen belief sich auf insgesamt CHF 1'601.30 (CHF 1'551.85 + CHF 49.45). Dieser Betrag vergütete die Beschwerdegegnerin dem Leistungserbringer und stellte dem Beschwerdeführer einen Selbstbehalt von CHF 160.15 (CHF 155.20 + CHF 4.95) in Rechnung, welcher Letzterer der Beschwerdegegnerin im Januar 2023 überwies. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland informiert worden war und sie in diesem Zusammenhang festgestellt hatte, dass im Abrechnungssystem Behandlungsdaten nach dem Versicherungsende erfasst waren, wurde anlässlich einer ersten Korrektur die Übernahme des Betrags von CHF 1'601.30 abgelehnt, wobei allerdings kein Geldfluss und keine neue Leistungsabrechnung erfolgten. Im Rahmen einer zweiten Korrektur wurde mit der Leistungsabrechnung vom 30. November 2023 die Übernahme der Kosten von CHF 1'465.85 für die nach dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen (nicht versicherter Betrag) abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 135.45 (CHF 1'601.30 - CHF 1'465.85) für die vor dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen unter Berücksichtigung eines zulasten des Beschwerdeführers gehenden Selbstbehalts von CHF 13.55 (CHF 8.60 + CHF 4.95) übernommen. Sodann wurde vom Betrag zulasten des Beschwerdeführers von CHF 1'479.40 (CHF 13.55 + CHF 1'465.85) das aus dem bereits bezahlten Selbstbehalt resultierende Guthaben in der Höhe von CHF 160.15 abgezogen, was einen Ausstand von CHF 1'319.25 ergab (vgl. zum Ganzen: act. C.3). Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2024 eine Zahlung über CHF 69.60 einging, reduzierte sich der ausstehende Betrag auf CHF 1'249.65 (CHF 1'319.25 - CHF 69.60; vgl. act. C.5). Dieser ausstehende Betrag lässt sich auch mit Blick auf die im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesenen Beträge nachvollziehen: Werden vom ursprünglichen Rechnungsbetrag in der Höhe von CHF 1'601.30 der Betrag von CHF 135.45 (vgl. hierfür vorstehende Ausführungen) und jener von CHF 216.20, welcher sich aus der Verrechnung des Guthabens von CHF 160.15 mit dem geschuldeten Selbstbehalt von CHF 13.55 sowie unter Berücksichtigung des Zahlungseingangs in der Höhe von CHF 69.60 ergibt (CHF 160.15 - CHF 13.55 = CHF 146.60 + CHF 69.60 = CHF 216.20 zugunsten des Beschwerdeführers), in Abzug gebracht, resultiert ein Ausstand von CHF 1'249.65. Insofern erweisen sich die im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesene Leistungsforderung von CHF 1'601.30 sowie die darin aufgeführten Forderungsminderungen im Betrag von CHF 135.45 bzw. von CHF 216.20 und damit der betreffend die Periode vom 9. Mai 2022 bis zum 28. November 2022 ausstehende Betrag von CHF 1'249.65 als nachvollziehbar (vgl. act. B.18 = act. C.17).

8 / 17 5.2. In Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Korrekturabrechnung vom 9. Januar 2024 (Rechnungs-Nr. 1685396001) ist Folgendes festzuhalten: Die ursprüngliche Rechnung für die vom 20. September 2022 bis zum 15. Dezember 2022 durch E._____ erfolgten Behandlungen belief sich auf total CHF 428.65. Dieser Betrag vergütete die Beschwerdegegnerin dem Leistungserbringer und stellte dem Beschwerdeführer einen Selbstbehalt von CHF 42.85 in Rechnung, welcher Letzterer der Beschwerdegegnerin im Januar 2023 überwies. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland informiert worden war und sie in diesem Zusammenhang festgestellt hatte, dass im Abrechnungssystem Behandlungsdaten nach dem Versicherungsende erfasst waren, wurde im Rahmen einer ersten Korrektur die Übernahme des Betrags von CHF 428.65 abgelehnt, wobei allerdings kein Geldfluss und keine neue Leistungsabrechnung erfolgten. Anlässlich einer zweiten Korrektur wurde mit der Leistungsabrechnung vom 9. Januar 2024 die Übernahme der Kosten von CHF 135.35 für die nach dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen (nicht versicherter Betrag) abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 293.30 (CHF 428.65 - CHF 135.35) für die vor dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen unter Berücksichtigung eines zulasten des Beschwerdeführers gehenden Selbstbehalts von CHF 29.35 übernommen. Sodann wurde vom Betrag zulasten des Beschwerdeführers von CHF 164.70 (CHF 29.35 + CHF 135.35) das aus dem bereits bezahlten Selbstbehalt resultierende Guthaben von CHF 42.85 abgezogen, was einen Ausstand von CHF 121.85 ergab (vgl. zum Ganzen: act. C.6). Dieser ausstehende Betrag lässt sich auch anhand der im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesenen Beträge nachvollziehen: Werden vom ursprünglichen Rechnungsbetrag in der Höhe von CHF 428.65 der Betrag von CHF 293.30 (vgl. hierfür vorstehende Ausführungen) und jener von CHF 13.50, welcher sich aus der Verrechnung des Guthabens von CHF 42.85 mit dem geschuldeten Selbstbehalt von CHF 29.35 ergibt (CHF 42.85 - CHF 29.35 = CHF 13.50 zugunsten des Beschwerdeführers), in Abzug gebracht, resultiert ein Ausstand von CHF 121.85. Insofern erweisen sich die im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesene Leistungsforderung von CHF 428.65 sowie die (darin aufgeführten) Forderungsminderungen im Betrag von CHF 293.30 bzw. von CHF 13.50, welcher in der ausgewiesenen Forderungsminderung von CHF 14.35 enthalten ist (vgl. dazu Erwägung 5.3 hernach), und damit der betreffend die Periode vom 20. September 2022 bis zum 15. Dezember 2022 ausstehende Betrag in der Höhe von CHF 121.85 als nachvollziehbar (vgl. act. B.18 = act. C.17).

9 / 17 5.3. Hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Korrekturabrechnung vom 9. Januar 2024 (Rechnungs-Nr. 1685396119) ist auf Folgendes hinzuweisen: Die ursprüngliche Rechnung für die vom 7. November 2022 bis zum 20. Dezember 2022 durch Dr. med. F._____ erfolgten Behandlungen belief sich auf insgesamt CHF 304.00. Dieser Betrag vergütete die Beschwerdegegnerin der Leistungserbringerin und stellte dem Beschwerdeführer neben einem Selbstbehalt von CHF 29.70 einen nicht versicherten Betrag von CHF 7.00 in Rechnung. Im März 2023 überwies der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 136.15, welcher neben den besagten Beträgen eine weitere Rechnung von Dr. med. F._____ umfasste. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland informiert worden war und sie in diesem Zusammenhang festgestellt hatte, dass im Abrechnungssystem Behandlungsdaten nach dem Versicherungsende erfasst waren, wurde anlässlich einer ersten Korrektur die Übernahme des Betrags von CHF 304.00 abgelehnt, wobei allerdings kein Geldfluss und keine neue Leistungsabrechnung erfolgten. Im Rahmen einer zweiten Korrektur wurden mit der Leistungsabrechnung vom 9. Januar 2024 die Übernahme der Kosten von CHF 162.55 für die nach dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen und der nicht versicherter Betrag von CHF 7.00 abgelehnt. Gleichzeitig wurden die Kosten von CHF 134.45 (CHF 190.65 - CHF 56.20) für die vor dem Versicherungsende erfolgten Behandlungen unter Berücksichtigung eines zulasten des Beschwerdeführers gehenden Selbstbehalts in der Höhe von CHF 13.45 übernommen. Sodann wurde vom Betrag zulasten des Beschwerdeführers von CHF 183.00 (CHF 13.45 + CHF 7.00 + CHF 162.55) das aus dem bereits bezahlten Selbstbehalt bzw. nicht versicherten Betrag resultierende Guthaben von CHF 36.70 (CHF 29.70 + CHF 7.00) abgezogen, was einen Ausstand in der Höhe von CHF 146.30 ergab (vgl. zum Ganzen: act. C.9). Dieser ausstehende Betrag lässt sich auch mit Blick auf die im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesenen Beträge nachvollziehen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Periode vom 7. November 2022 bis zum 20. Dezember 2022 ausgewiesene Leistungsforderung von CHF 281.60 daraus ergibt, dass vom ursprünglichen Rechnungsbetrag in der Höhe von CHF 304.00 die nicht versicherten Beträge von CHF 7.00 und von CHF 15.40 (vgl. act. C.9) abgezogen wurden (vgl. aber die vorstehenden Ausführungen, wonach nur der nicht versicherte Betrag von CHF 7.00 vom Beschwerdeführer überwiesen wurde). Wird vom Betrag von CHF 281.60 sodann jener von CHF 134.45 in Abzug gebracht, resultiert ein Betrag von CHF 147.15. Wird das Guthaben aus bezahltem Selbstbehalt in der Höhe von CHF 29.70 mit dem geschuldeten Selbstbehalt von CHF 13.45 verrechnet, resultiert

10 / 17 ein Betrag zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 16.25, welcher mit dem noch nicht bezahlten, nicht versicherten Betrag von CHF 15.40 zu verrechnen ist. Der sich daraus ergebende Betrag von CHF 0.85 ist sodann von CHF 147.15 abzuziehen, was einen Ausstand in der Höhe von CHF 146.30 ergibt. Insofern erweisen sich die im angefochtenen Einspracheentscheid ausgewiesene Leistungsforderung von CHF 281.60 sowie die (darin aufgeführten) Forderungsminderungen im Betrag von CHF 134.45 bzw. von CHF 0.85, welcher in der ausgewiesenen Forderungsminderung von CHF 14.35 enthalten ist (CHF 0.85 + CHF 13.50 = CHF 14.35; vgl. dazu auch Erwägung 5.2 hiervor), und damit der betreffend die Periode vom 7. November 2022 bis zum 20. Dezember 2022 ausstehende Betrag in der Höhe von CHF 146.30 als nachvollziehbar (vgl. act. B.18 = act. C.17). Nach dem Gesagten ist der Bestand der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2025 geltend gemachten Leistungsforderungen betreffend die Periode vom 9. Mai 2022 bis zum 20. Dezember 2022 von insgesamt CHF 1'517.80 (Leistungsforderung 7. November 2022 bis 20. Dezember 2022: CHF 281.60 + Leistungsforderung 20. September 2022 bis 15. Dezember 2022: CHF 428.65 + Leistungsforderung 9. Mai 2022 bis 28. November 2022: CHF 1'601.30 - Forderungsminderung 29. November 2023: CHF 135.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 134.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 293.30 - Zahlung 31. Mai 2024: CHF 216.20 - Forderungsminderung 10. September 2024: CHF 14.35) grundsätzlich nachgewiesen. 5.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass dieser Forderungsbestand nicht nachvollziehbar sei, weil sich anhand des Kontoauszugs vom 20. Mai 2025 maximal ein Saldo von CHF 155.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ergebe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass der besagte Kontoauszug und jener vom 20. Juni 2025 nicht identisch sind (vgl. act. act. B.12 = act. C.18 und act. B.15 = act. C.20). Allerdings betreffen diese Kontoauszüge unterschiedliche Zeiträume und jener vom 20. Mai 2025 enthält teilweise keine Aufschlüsselung zwischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und solchen der Zusatzversicherung (vgl. act. B.12 = act. C.18 und act. B.15 = act. C.20). Insofern kann der Kontoauszug vom 20. Mai 2025 bzw. die Nichtübereinstimmung der erwähnten Kontoauszüge nicht für die angeblich fehlende Nachvollziehbarkeit des Forderungsbestands von CHF 1'517.80 herangezogen werden. Auch vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus seiner gestützt auf den Kontoauszug vom 20. Mai 2025 erstellten Verrechnungsübersicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. act. B.13).

11 / 17 Ohnehin ist er in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihm als versicherte Person kein Verrechnungsrecht zusteht (vgl. BGE 110 V 183 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009; EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1321; siehe ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 9 vom 19. Mai 2023 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass der angebliche offene Saldo mindestens CHF 14.35 tiefer sei (CHF 1'503.45) als jener, der in Betreibung gesetzt worden sei, kann ihm mit Blick auf das zum Forderungsbestand von CHF 1'517.80 Gesagte nicht gefolgt werden (vgl. Erwägungen 5.1 ff. hiervor). Angesichts des Dargelegten verfängt auch sein Einwand, er habe die streitigen Forderungen bereits vollumfänglich gedeckt, nicht. 6.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1324). 6.2. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Ausstände ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. act. C.3, act. C.6 und act. C.9). Bezüglich der weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Korrekturrechnungen wurden nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist am 9. Mai 2024 ein erstes und am 8. August 2024 ein zweites Mal gemahnt (vgl. act. C.4, act. C.5, act. C.7, act. C.8, act. C.10 und act. C.11). Insofern wurde der Beschwerdeführer mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Im Rahmen der zweiten Mahnungen wurde ihm eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt (vgl. act. C.5, act. C.8 und act. C.11). Dass dabei nicht eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt wurde (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG), ist unerheblich, da sich der Beschwerdeführer ab Erhalt der Korrekturabrechnung vom 30. November 2023 grundsätzlich weigerte, die Ausstände zu bezahlen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons

12 / 17 Graubünden S 24 65 vom 21. Oktober 2024 E. 5.2, S 18 96 vom 3. Januar 2019 E. 3.2 und S 17 159 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2). Auch wurden die zweiten Mahnungen nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zugestellt (vgl. act. C.3, act. C.5, act. C.6, act. C.8, act. C.9 und act. C.11). Wie dargelegt (vgl. Erwägung 6.1 hiervor), werden dadurch aber weder der Forderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch deren Recht auf die Durchsetzung auf dem Wege der Betreibung gehemmt. Auch wurden die zweiten Mahnungen getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zugestellt (vgl. act. C.5, act. C.8 und act. C.11). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Mahnungen mit dem Hinweis auf Art. 64a KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht (vgl. act. C.5, act. C.8 und act. C.11). Insofern wurde das Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchgeführt. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. September 2024 eine Betreibungsandrohung sowie nach durchgeführter Adressnachforschung am 14. Februar 2025 eine Zwischenabrechnung hatte zukommen lassen (vgl. act. C.12, act. C.13 und act. C.14), leitete sie gegen ihn am 17. März 2025 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region G._____ die Betreibung ein (vgl. act. B.2 [eingereicht am 12. Januar 2026] = act. C.15). Angesichts der geschilderten Sachlage ist somit entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'517.80 für offene Leistungsforderungen betreffend die Periode vom 9. Mai 2022 bis zum 20. Dezember 2022 auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 7.1. Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (vgl. Art. 79 SchKG). Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat deshalb in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1 und 119 V 329 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1; BÜHLER/EGLE, in:

13 / 17 Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG, 2020, Art. 64a Rz. 54; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64a Rz. 10 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). 7.2. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2025 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 202503269 des Betreibungs- und Konkursamts der Region G._____ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und Letzterer zur Zahlung eines Betrags von insgesamt CHF 1'735.60 (Leistungsforderungen 9. Mai 2022 bis 20. Dezember 2022: CHF 2'311.55 + Umtriebskosten: CHF 120.00 + Rückweisungskosten: CHF 18.80 + Betreibungskosten: CHF 79.00 - Forderungsminderung 29. November 2023: CHF 135.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 134.45 - Forderungsminderung 8. Januar 2024: CHF 293.30 - Zahlung 31. Mai 2024: CHF 216.20 - Forderungsminderung 10. September 2024: CHF 14.35) verpflichtet (vgl. act. B.11 = act. C.16). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 8.1. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 Satz 1 KVV; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenpflegeversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von CHF 480.00 (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 90.00) bei Prämienausständen von CHF 1'025.25, von CHF 280.00 (zzgl. Bearbeitungskosten von CHF 100.00) bei Prämienausständen von CHF 735.60 sowie Mahnspesen von CHF 280.00 (zzgl.

14 / 17 Bearbeitungskosten von CHF 100.00) bei Prämienausständen von CHF 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnspesen auf CHF 120.00 (bei Prämienausständen von CHF 549.95 und CHF 735.60) bzw. CHF 240.00 (bei einem Prämienausstand von CHF 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.3). 8.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid neben einem Ausstand von insgesamt CHF 1'517.80 Umtriebskosten von CHF 120.00 geltend gemacht (vgl. act. B.18 = act. C.17). Gemäss Art. 20 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin, Ausgabe Januar 2009, Fassung 2022, verrechnet Letztere für Mahnungen und Betreibungen angemessene Gebühren und Verzugszinsen. Die Geltendmachung von Umtriebskosten durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den besagten Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin nicht festgelegt. Wie dargelegt (vgl. Erwägung 8.1 hiervor), ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 8.1 hiervor) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2025 geltend gemachten Umtriebskosten in der Höhe von CHF 120.00 (bei einem ausstehenden Betrag von total CHF 1'517.80) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden. Die besagten Umtriebskosten sind dem Beschwerdeführer somit entgegen seiner Auffassung zu Recht auferlegt worden. 9. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein diesbezüglicher Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. BÜHLER/ EGLE, a.a.O., Art. 64a Rz. 12; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die betragsmässig unbestrittenen, bisherigen Betreibungskosten von CHF 23.80 sowie die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 202503269 in der Höhe von CHF 74.00 entgegen seiner Auffassung von ihm zu übernehmen sind (vgl. act. B.2 [eingereicht am 12. Januar 2026] = act. C.15). 10. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2025 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom

15 / 17 27. Oktober 2025 führt. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin CHF 1'517.80 für offene Leistungsforderungen sowie Umtriebskosten von CHF 120.00 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 202503269 des Betreibungs- und Konkursamts der Region G._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten von insgesamt CHF 97.80 aufzuerlegen. 11.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG; vgl. auch BBl 2018 1639; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 88 vom 18. Dezember 2024 E. 11.1 und S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren nicht besonders umfangreich war, auf die Auferlegung von Kosten. 11.2. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 11.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich allerdings bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren, der Gehörsverletzung insbesondere durch die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1 m.w.H.). Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der unzureichenden Begründung Beschwerde führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 29 vom 30. Januar 2025 E. 5.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 158 vom 5. Juni 2015 E. 7b). Insofern ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 verzichtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote sowie einer Honorarvereinbarung und ersuchte darum, die Entschädigung nach Ermessen festzulegen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, in diesem Fall seien

16 / 17 enorme Aufwendungen angefallen, welche in keinem Verhältnis zum Streitwert stünden. Die Aufwendungen zwischen dem 7. Dezember 2023 und heute beliefen sich auf über 46 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 330.00 (vgl. act. G.2). Abgesehen davon, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren nicht berücksichtigt werden können, wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.00 übernommen (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Vorliegend erscheint somit aufgrund der (geheilten) Gehörsverletzung die ermessensweise Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen.

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 1'517.80 für offene Leistungsforderungen sowie Umtriebskosten von CHF 120.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 202503269 des Betreibungs- und Konkursamts der Region G._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 97.80 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die B._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]

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