Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 2. September 2026 mitgeteilt am 3. September 2026 Referenz SR2 26 60 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi gegen Regionalgericht Plessur Poststrasse 14, Postfach 262, 7001 F._____ Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 F._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Sicherheitshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Juli 2026, mitgeteilt am 28. Juli 2026 (Proz. Nr. 645-2026-95)
2 / 19 Sachverhalt A. A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C. Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesgericht über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____, vertreten durch seinen neuen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H. Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.
3 / 19 I. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 6 vom 2. März 2026 ab. K. Am 17. März 2026 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das ZMG des Kantons Graubünden weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2026-44). L. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 26 vom 14. April 2026 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_497/2026 vom 19. Mai 2026). M. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ beim Regionalgericht Plessur Anklage. Gleichentags beantragte sie die Anordnung der Sicherheitshaft, welche das ZMG mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete (Proz. Nr. 645-2026-83). N. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A._____ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Plessur leitete das Gesuch am 23. Juli 2026 zum Entscheid an das ZMG weiter und beantragte dessen Abweisung. O. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-95 vom 28. Juli 2026 wurde das Gesuch von A._____ abgewiesen. P. Mit Eingabe vom 5. August 2026 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, gegen den Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Juli 2026 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es seien an seiner Stelle geeignete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO anzuordnen, deren konkrete Ausgestaltung dem Gericht zu überlassen ist.
4 / 19 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge Und prozessual Es sei der Vertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Q. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 7. August 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Akten sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Beschwerdeabweisung, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. R. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme. S. Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2026-95) inklusive die dazugehörenden Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft VV.2024.1423 und jene des Haftentlassungsverfahrens Proz. Nr. 515-2026-8 wurden beigezogen. T. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefoch-
5 / 19 tene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). 3.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 3.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes. Mit Hinweis auf die Vorbringen des Regionalgerichts Plessur hielt das ZMG fest, dass hinsichtlich der Beweise keine Unverwertbarkeit bestehe und aufgrund der Anklageerhebung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei. Wenngleich der Beschwerdeführer alles abstreite und überhaupt nicht geständig sei, würden erhebliche Belastungen durch Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegen. Unverwertbar würden die erhobenen Beweise nicht erscheinen, jedenfalls scheine das erstinstanzliche Gericht nicht davon auszugehen. Alleine aufgrund der Umstände, dass Anklage erhoben worden sei, und keine eindeutige Unverwertbarkeit bestehe, müsse dies dem ZMG genügen, um offensichtlich von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Alles andere würde dem Sachgericht vorgreifen und sei nicht Aufgabe des ZMG (act. B.1, E. 8.b). 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Die Begründung des ZMG sei nicht schlüssig, es dürfe sich nicht auf die Anklageerhebung stützen. Vielmehr müsse es selbständig prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege. Er habe bereits im Haftentlassungsgesuch ausführlich dargelegt, weshalb erhebliche Zweifel an der Beweislage bestünden. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass die Betäubungsmittelvorwürfe im Wesentlichen auf Aussagen von Dritten beruhen würden, mit denen er nie konfrontiert worden sei. Zudem seien weder Betäubungsmittel bei ihm sichergestellt noch belastendes Material auf seinem Mobiltelefon gefunden worden, was für einen «Drogendealer» typisch wäre. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung sei auf den Arztbericht verwiesen worden, welcher gerade keine lebensgefährlichen Verletzungen oder andere Befunde festhalte, die ohne Weiteres auf eine schwere Körperverletzung schliessen liessen. Die Haftprüfung verlange eine aktuelle und eigenständige Würdigung der Aktenlage. Eine blosse Bezugnahme auf die Anklage und frühere Entscheide genüge hierfür nicht (act. A.1, S. 6 ff.).
6 / 19 3.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Verfahrensstadien, in welchen ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 m.w.H.], vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E 3.3). 3.5. Es besteht nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel), gewerbsmässiger Vermögensdelikte sowie schwerer Gewaltdelikte, insbesondere zum Nachteil von B._____ und C._____ sowie D._____, und weiterer Delikte (Nötigung etc.) zum Nachteil anderer Personen. Zwischenzeitlich wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Regionalgericht Plessur erhoben (vgl. act. E. 2.3), was den bestehenden dringenden Tatverdacht erhärtet. Zur Begründung des Tatverdachts kann im Übrigen, unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung, ergänzend auf die Ausführungen in den früheren Entscheiden betref-
7 / 19 fend die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Haft verwiesen werden (vgl. Entscheide des ZMG 645-2025-20 vom 20. Januar 2025 E. 3.2; 645-2025-60 vom 25. April 2025 E. 3.2; 645-2025-87 vom 25. Juni 2025 E. 3.2; 645-2025-110 vom 24. Juli 2025 E. 3.2; 645-2025-165 vom 27. Oktober 2025 E. 3.2; 645-2025-210 vom 29. Dezember 2025 E. 3.2 ff.; 645-2026-13 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 [der dringende Tatverdacht blieb in der dagegen erhobenen Beschwerde unbestritten; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 4.3]; 645-2026-44 vom 23. März 2026 E. 3.b ff.; 645-2026-62 vom 24. April 2026 E. 3.2 ff.). Aufgrund der vergleichbar gebliebenen Verhältnisse sind entsprechende Verweise zulässig (Urteil des Bundesgerichts 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 5.2). 3.6.1. Den dringenden Tatverdacht wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestreitet der Beschwerdeführer einzig mit dem Einwand, die Aussagen der ihn belastenden Auskunftspersonen seien mutmasslich unverwertbar. Er habe keine hinreichende Gelegenheit erhalten, seinen Konfrontationsanspruch auszuüben, weshalb die betreffenden Aussagen nicht verwertet werden dürften. Eine Verletzung seines Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die Befragungen der ihn belastenden Auskunftspersonen erfolgten ausschliesslich durch die Polizei, ohne dass eine entsprechende Delegation durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre (vgl. etwa StAact. 30.7 bis 30.18; vgl. zur Unterscheidung Teilnahmerecht und Konfrontationsrecht BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1 ff.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2). Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit prima facie in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 136 I 274). 3.6.2. Nach dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Grundsatz, der als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet wird, sind belastende Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der
8 / 19 Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 m.w.H.). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). 3.6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass von den verschiedenen den Beschwerdeführer belastenden Auskunftspersonen einzig mit E._____ – neben dessen polizeilichen Einvernahmen (StA-act. 30.10 und StA-act. 30.12) – eine Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde (StA-act. 1.66). Hinsichtlich der weiteren Belastungszeugen (vgl. zu diesen etwa act. E. 2.3, S. 3, sowie StAact. 30.7 ff.) liegen demgegenüber lediglich polizeiliche Einvernahmen, nicht jedoch Konfrontationseinvernahmen vor. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gab E._____ im Wesentlichen Erinnerungslücken an bzw. erklärte, sich zu konkreten Belastungen nicht äussern zu wollen (vgl. StA-act. 1.66, Frage 11 ff.). Die Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn belastenden Aussagen erscheint damit zwar fraglich. Deren Verwertbarkeit ist jedoch angesichts der diesbezüglich in Haftverfahren bestehenden Kognitionsbeschränkung (vgl. dazu oben E. 3.4) zum jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen. Überdies bleibt es dem erstinstanzlichen Strafgericht unbenommen, eine aus seiner Sicht unvollständige Beweisabnahme zu ergänzen und die betreffenden Auskunftspersonen zur erneuten (Konfrontations-)Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 343 StPO). Da keine Verletzung des Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO vorliegt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine allfällige Verletzung des Konfrontationsanspruchs im weiteren Verfahren zu beheben (vgl. zur Unterscheidung der Verletzung des Teilnahmerechts und Konfrontationsanspruchs und deren Folgen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 ff.). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich insbesondere der Hauptbelastungszeuge E._____ anlässlich einer erneuten Einvernahme eingehender zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen äussert. Dies könnte dazu führen, dass auch seine früheren polizeilichen Aussagen verwertbar werden. Ist die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen somit derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen, kann auf diese zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht darzutun, dass die aufgrund der Anklage bestehende Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers belastende Chats auf seinem Mobiltelefon sichergestellt wer-
9 / 19 den konnten, welche den dringenden Tatverdacht des Handels mit Betäubungsmitteln zusätzlich stützen (StA-act. 30.16, Frage 16 ff.). Es ist damit nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. 3.7. Den dringenden Tatverdacht der schweren Körperverletzung (Vorfall vom 19. Januar 2025 in Felsberg) bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Arztbericht, wonach keine schweren Verletzungen ersichtlich seien. Daraus folgert er, dass der angeklagte Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sein könne. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Zumindest erscheint aufgrund der dokumentierten Verletzungsbilder und der Arztberichte betreffend B._____ und D._____ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte und es zu einer entsprechenden Verurteilung kommt (vgl. StA-act. 28.2, S 18 ff., StA-act. 28.10 und StA-act. 28.12). Die Frage, ob die erlittenen Verletzungen die für eine schwere Körperverletzung erforderliche Intensität erreichen, bedarf einer einlässlichen Würdigung der gesamten Beweislage und ist dem Sachgericht vorbehalten. Dabei werden namentlich die Verletzungsbilder im Kontext der übrigen Beweismittel zu beurteilen sein. Dem Sachgericht ist dieser Würdigung im vorliegenden Verfahrensstadium nicht vorzugreifen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls den aufgrund der entsprechenden Anklageerhebung ausgewiesenen Tatverdacht nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. 3.8. Zusammenfassend besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Fülle an Delikten. 4. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen. 5. Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Es führte aus, der Beschwerdeführer mache geltend, zu seiner Frau und deren Kind zurückkehren zu können. Diese wohne in F._____. Es erscheine fraglich, ob ihm dies bereits genügend Halt geben würde und damit ein gewisser Bezug zur Schweiz, den es im Übrigen nicht gebe, bestehe oder nicht. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe er ungefähr ein bis zwei Jahre vor seiner Inhaftierung mit dem erheblichen Konsum von harten Drogen begonnen und sei in dieser Zeit lediglich zum Übernachten, Sich-Waschen und Wäsche-Wechseln nach Hause gegangen. Von einer gelebten Liebesbezie-
10 / 19 hung habe der Beschwerdeführer nie gesprochen. Seine Frau habe ihn im Gefängnis letztes Jahr zwei Mal und in diesem Jahr noch nie besucht. Mittlerweile befinde sich der Beschwerdeführer seit rund 18 Monaten in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Es sei somit davon auszugehen, dass er seit zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren keine Liebesbeziehung bzw. Partnerschaft mehr lebe, sondern die Ehe «in liebestechnischer Hinsicht» nur noch auf dem Papier bestehe. Dieses Bündnis erscheine nicht gerade eng bzw. gebe keinen Halt mehr. Auch zur dort wohnenden Tochter der Ehefrau, die mittlerweile pubertierend sein dürfte, könne seit drei Jahren keine echte Beziehung mehr bestehen. Diese könnte sich vielmehr gegen den Verbleib des Beschwerdeführers wehren. Auch wenn geltend gemacht werde, dass sich die Ehefrau und das Kind so sehr gefreut hätten, den Beschwerdeführer im Spital zu besuchen, was schliesslich nicht gelungen sei, und ein weinendes Kind hinterlassen habe, so sei dies wohl vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Kind nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde, nämlich in Haft und nicht im Spital, und ihm diesbezüglich nicht die Wahrheit erzählt werde, was der Inhaftierte anlässlich der Verhandlung eingestanden habe. So oder anders erscheine die Partnerschaft nicht nur keine gelebte zu sein, sondern ihm schlicht nicht den nötigen Halt geben zu können, die einen Bezug zur Schweiz herstellen liesse. Sonst nämlich habe der Inhaftierte überhaupt keinen Bezug zum ihm Asyl gewährenden Gastland. Auch sein Status oder die Gastfreundschaft der Schweiz hielten ihn von seinen krassen Taten nicht ab. Es bestehe kein persönlicher Bezug zur Schweiz und auch die nicht gelebte Partnerschaft vermöge daran nichts zu ändern. Habe er aber keinen Bezug zur Schweiz und wolle auch nicht in sein Geburtsland zurück, so frage sich, ob er sich wirklich für die Dauer des Prozesses und für das Absitzen einer allfälligen Reststrafe hier aufhalten würde. Immerhin spreche er ausgezeichnet Italienisch und habe einige Zeit in Italien verbracht. Ihm drohe nicht eine Überhaft, sondern eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe. Positiv sei, dass er stets gearbeitet habe und diesbezüglich willig erscheine. Seine Arbeitswilligkeit habe aber nicht dazu geführt, dass er finanziell gut dastehen würde. Vielmehr habe er sein Einkommen für den Konsum illegaler Substanzen verbraucht. Alles in allem und unter Würdigung der Gesamtumstände, nämlich, dass der Inhaftierte keinen Bezug zur Schweiz habe, sein Charakter wenig integer erscheine, er eine erhebliche kriminelle Energie aufweise und eine empfindliche Reststrafe drohe, sei daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Flucht auszugehen (act. B.1, E. 8.c). 5.1. Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe noch eine eheliche Beziehung. Die wenigen Besuche sprächen nicht dagegen, seien solche während Untersuchungshaft doch erschwert wahrnehmbar. Besuche würden von Bewilligungen, organisatorischen Umständen und den Möglichkeiten der Angehörigen abhängen. Er
11 / 19 wolle nicht, dass seine Tochter davon erfahre. Er habe schon nicht gewollt, dass ihn seine Tochter während seiner Abhängigkeit in diesem Umstand sehe. Dies sei nachvollziehbar. Die Ehefrau habe ihn im Spital besuchen wollen. Dieser Besuch sei bewilligt worden, habe aber nicht wahrgenommen werden können, was nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Die Ausführungen zu seinem Charakter würden keine Fluchtgefahr begründen. Der frühere Drogenkonsum habe keinen unmittelbaren Bezug zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer einem Strafverfahren entziehen werde. Das Gericht erkläre nicht, weshalb aus einer überwundenen Suchterkrankung auf eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit geschlossen werden solle. Die Schwere der zu erwartenden Strafe genüge für sich alleine nicht zur Annahme von Fluchtgefahr. Dennoch stütze sich das ZMG zur Annahme von Fluchtgefahr überwiegend auf die Straferwartung. Weitere Indizien würden nicht genannt. Er sei als Kriegsflüchtling in der Schweiz und verfüge als ukrainischer Staatsangehöriger über einen Schutzstatus S. Eine Flucht in sein Herkunftsland sei nicht möglich. Dass er sich während einiger Zeit in Italien aufgehalten habe und gut Italienisch spreche, belege keine Fluchtabsicht. Er sei seit 18 Monaten in Haft. Damit habe er einen erheblichen Teil einer allfällige Freiheitstrafe verbüsst, was den Anreiz zur Flucht reduziere. Die Fluchtgefahr lasse sich auch nicht mit einem mutmasslich drohenden Landesverweis begründen. Es stehe zunächst nicht fest, ob ein solcher ausgesprochen werde. Darüber werde das Sachgericht zu befinden haben. Selbst wenn ein solcher angeordnet werden sollte, bedeute dies noch nicht, dass ein solcher vollzogen werden könne (act. A.1, S. 8 ff.). 5.2. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahr-
12 / 19 scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). 5.3. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann grösstenteils auf die Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts SR2 26 6 vom 3. März 2026 verwiesen werden. Die relevanten Umstände haben sich seither kaum geändert. Es werden dem Beschwerdeführer unter anderem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässige Vermögensdelikte sowie mehrere Delikte gegen Leib und Leben – teils unter massiver Gewaltanwendung – zur Last gelegt. Zwischenzeitlich wurde entsprechend Anklage erhoben, sodass mit einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe besteht ein dringender Verdacht erheblicher krimineller Energie beim Beschwerdeführer, der im Übrigen auch durch seine polizeiliche Erfassung (ohne Einträge im Strafregister) in Italien bestätigt wird (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3: "ha pregiudizi di polizia nel 2017 per violenza sessuale e lesioni personali, nel 2018 per rifiuto di indicazioni sulla propria identità, nel 2021 per minaccia"). Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt aufgrund zahlreicher belastender Aussagen eine nahezu erdrückende Beweislage vor. Gleichwohl bestreitet der Beschwerdeführer die Vorhalte mit dürftigen Ausflüchten. Auch bezüglich des Gewaltdelikts vom 19. Januar 2025 in Felsberg bestreitet der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belastungen die Tat und macht geltend, zur fraglichen Zeit geschlafen zu haben. Objektive Beweismittel – namentlich Videoaufnahmen – scheinen diese Darstellung jedoch zu widerlegen und die belastenden Aussagen zu untermauern (vgl. StA-act. 28.3 und StA-act. 28.38, Fragen 41 ff.). Sein Aussageverhalten lässt insgesamt auf eine geringe Kooperationsbereitschaft schliessen. Zudem scheint er keine Strafe akzeptieren zu wollen, was die Gefahr verstärkt, dass er sich einer möglichen Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. 5.3.1. Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe ist damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu erwarten. In dem vom Beschwerdeführer abgelehnten «Ur-
13 / 19 teilvorschlag» wurde von einer rund 36 Monate dauernden Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei ist zu beachten, dass dem Strafmass zugunsten des Beschwerdeführers lediglich ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie ‒ wegen des Vorfalls in Felsberg ‒ eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde (vgl. StAact. 44.2). Aufgrund der in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände wie beispielsweise der Freiheitsberaubung wegen des Vorfalls in Felsberg ist mithin mit einer noch empfindlicheren Freiheitsstrafe zu rechnen; entsprechend auch mit einem höheren unbedingt zu vollziehenden Anteil. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer mit Erhalt der Anklageschrift erstmals das Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und die damit verbundenen möglichen Konsequenzen in ihrer konkreten Tragweite vor Augen geführt worden sein dürften. Dies verstärkt zusätzlich den Anreiz, sich der drohenden Sanktion zu entziehen. Auch die bisher erstandene Haft vermag den bestehenden Fluchtanreiz daher nur marginal zu reduzieren. Es besteht nach wie vor ein erheblicher Fluchtanreiz. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Delikte eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art.66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Damit stünden zugleich der Wegfall seiner mit dem Schutzstatus S gewährten «Privilegien» zur Debatte. Denn mit einer rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a oder 66abis StGB erlöscht der vorübergehende Schutz (Art. 79 lit. d AsylG). Insofern vermag eine allfällige aktuell bestehende Vollzugsproblematik der Landesverweisung nur noch geringfügig den Fluchtreiz zu relativieren. 5.3.2. Der Beschwerdeführer besass zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen festen Aufenthaltsort, sondern übernachtete nach eigenen Angaben im Freien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.2). Er geht keiner Arbeit nach und wird dies aufgrund einer erlittenen Verletzung auch zeitnah nicht tun. Im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung samt Erlöschen seines Schutzstatus droht ihm zugleich der Verlust der Möglichkeit, einer Arbeit nachgehen zu dürfen. Zudem dürfte der Beschwerdeführer weder zu F._____ und seiner Umgebung noch zur Schweiz über eine nennenswerte Bindung verfügen (vgl. zur Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter sogleich). 5.3.3. Er scheint – abgesehen von Drogenbekanntschaften – keine gefestigten sozialen Beziehungen in F._____ und Umgebung zu unterhalten. Wie eng und nachhaltig die Beziehung zu seiner Frau und deren Tochter ist, darf angesichts der
14 / 19 tatsächlichen Verhältnisse angezweifelt werden. Zwar scheinen durchaus gewisse Kontakte zu seiner Frau und deren Tochter zu bestehen und auch während seiner Zeit auf der Gasse noch bestanden zu haben (vgl. insbesondere den Brief der Ehefrau an die Staatsanwaltschaft; StA-act. 2.72). Gleichwohl war und dürfte die Beziehung insbesondere aufgrund des Drogenkonsums erheblich belastet sein, was der Beschwerdeführer selbst schon eingeräumt hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3.). Über Jahre hinweg lebten die Ehegatten faktisch getrennt und pflegten nur wenig Kontakt und meist telefonisch. Die Ehefrau wohnte mit ihrer Tochter in einer Wohnung, während der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz auf der Strasse lebte. Wenn der Beschwerdeführer diese Situation einzig seinem Drogenkonsum zuschreibt und angibt, er habe nicht gewollt, dass die Tochter seiner Frau ihn so sehe, ändert dies nichts an der faktischen langjährigen Trennung, in welcher sich die vernachlässigbare Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter zeigt. Auch die erwähnten Besuche und Telefonkontakte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So fanden offenbar im Jahr 2025 lediglich zwei und im Jahr 2026 bisher keine Besuche der Ehefrau in der Haftanstalt statt (vgl. E. 2.10, S. 3). Die besonderen und erschwerten Umstände von – offensichtlich grundsätzlich bewilligten – Besuchen während der Haft vermögen die geringe Zahl der Besuche nur teilweise zu erklären. Unter diesen Umständen kann der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in F._____ nicht bzw. nur marginal zugunsten des Beschwerdeführers als Fluchthinderungsgrund berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Familie in den vergangenen zwei Jahren vernachlässigt zu haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3). Wenn er bereits ohne triftige Gründe über einen derart langen Zeitraum hinweg den familiären Kontakt vernachlässigte, erscheint es unwahrscheinlich, dass ihn die Familie angesichts einer drohenden Freiheitsstrafe wirksam von einem Untertauchen oder einer Ausreise ins Ausland abhalten würde. Kommt hinzu, dass sich die Wohnung seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum G._____ und damit zur Szene befindet. Es kann als notorisch gelten, dass Suchtkranke bei Kontakt zu alten Bekannten ein hohes Rückfallrisiko verfügen, sodass letztlich – ginge man selbst von einer stabilen Bindung zu seiner Ehefrau aus – ein baldiger Rückfall mit entsprechender familiärer Belastung und Trennung naheliegt. 5.3.4. Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen. Dabei ist nicht zwingend von einer Flucht ins Ausland aus-
15 / 19 zugehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er sich während mehrerer Jahre – ungefähr von 2010 bis 2022 (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.4; vgl. auch ZMG-act. 12, Frage 14) – in Italien aufhielt und dort noch über entsprechende Kontakte verfügen dürfte, was ihm auch ein Untertauchen im Ausland erleichtern könnte. Gemäss eigener Darstellung gelang es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos, sich nach Verlassen der Ukraine während fast eines Jahres unbemerkt in Italien aufzuhalten (vgl. ZMG-act. 12, Frage 9 ff.). Unabhängig davon erscheint jedoch auch ein Untertauchen im Inland als realistisch und naheliegend. Der Beschwerdeführer war längere Zeit obdachlos und übernachtete im Freien. Er ist mit den Gegebenheiten des Lebens auf der Strasse vertraut. Er ist nicht standortgebunden und findet offenbar im Umfeld anderer Suchtkranker wiederholt Unterschlupf. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres möglich, auch innerhalb der Schweiz unterzutauchen und sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei trotz einer angeblichen Warnung nicht geflohen, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung seinerseits. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass gerade sein (mutmassliches) Opfer, B._____, ihn gewarnt haben soll. 6. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots und macht geltend, selbst wenn von einer Fluchtgefahr auszugehen wäre, wäre dieser mit Ersatzmassnahmen zu begegnen. So kämen eine regelmässige Meldepflicht, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse, die Abgabe sämtlicher Ausweispapiere sowie ein Kontakt- und Rayonverbot in Betracht. Es könnte ihm untersagt werden, den Stadtpark sowie dessen unmittelbare Umgebung zu betreten. Er befinde sich seit rund 18 Monaten ununterbrochen in Haft. Diese Haft werde auf eine allfällige Freiheitsstrafe vollumfänglich angerechnet. Selbst im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer bereits heute einen erheblichen Teil seiner allfälligen Freiheitsstrafe verbüsst. Mit zunehmender Haftdauer sinke der Fluchtanreiz (act. A.1, S. 12). 6.1. Mit seinem Vorbringen moniert der Beschwerdeführer weder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch eine Verletzung des Überhaftverbotes. Auch in seinen Ausführungen zur erstandenen Haftdauer von 18 Monaten kann keine Rüge der Verletzung der Überhaft erblickt werden. Eine solche wäre denn auch angesichts der drohenden Freiheitsstrafe offensichtlich unbegründet (vgl. zur drohenden Freiheitsstrafe E. 5.3.1). Die möglichen Auswirkungen der bereits erstandenen Haftdauer und der damit einhergehenden Verkürzung der noch zu verbüssenden Frei-
16 / 19 heitsstrafe auf das Fluchtrisiko wurden bereits in einer früheren Erwägung thematisiert (vgl. E. 5.3.1). 6.2. Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO. Im vorliegenden Fall sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Zudem kann die Schweiz auch über die "grüne Grenze" – d.h. neben offiziellen Grenzübergängen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls respektive der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3 m.w.H.). Die elektronische Überwachung der Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend besteht Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin fort. Die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft erfolgte rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Marco Bundi sei im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen, sofern das Obergericht seine Praxis zur fehlenden Weitergeltung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht einer Praxisänderung unterziehen sollte. Er befinde sich dem 27. Januar 2025 ununterbrochen in Haft und verfüge über kein Einkommen und keine Vermögenswerte. Er könne die Kosten für seine Verteidigung nicht selbst tragen. Sollte die Beschwerdeinstanz an der Mittellosigkeit zweifeln, werde beantragt, den Beschwerdeführer hierzu zu befragen. Eine andere Möglichkeit zur Begründung der Mittellosigkeit bestehe nicht. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Sie werfe gewichtige Fragen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der Fluchtgefahr etc. auf.
17 / 19 8.1. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwerdeverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1 m.w.H.) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.34 / SBK.2025.78 vom 29. Juli 2025, in welchem sich dieses gestützt auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N. 9a von der Weitergeltung der amtlichen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren entschied, bietet entsprechend keinen Anlass, die Praxis der hiesigen Beschwerdeinstanz anzupassen. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 8.2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben sowie der Aktenlage als mittellos gilt. Die Beschwerde erweist sich nämlich angesichts ihrer klaren Unbegründetheit als aussichtslos, was den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann. Das Gesuch um Gewährung der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.
18 / 19 9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 10. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen ist.
19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Marco Bundi als amtlicher Verteidiger (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]