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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.04.2026 SR2 2026 5

7 aprile 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,059 parole·~10 min·9

Riassunto

Diebstahl | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 7. April 2026 mitgeteilt am 15. April 2026 Referenz SR2 26 5 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mirko Roš Gegenstand Diebstahl Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Januar 2026 (Proz. Nr. VV.2025.3111)

2 / 8 Sachverhalt A. Am 18. Januar 2024 erstattete A._____ beim Polizeiposten B._____ Strafanzeige gegen unbekannt. Sie gab an, zwischen dem 18. Dezember 2023 und dem 5. Januar 2024 seien aus ihrer Wohnung an der _____, 1. Obergeschoss in C._____ Schmuck, Uhren, Taschen, Schriftstücke und Kunstgegenstände im Wert von ca. CHF 150'000.00 - 200'000.00 gestohlen worden. Mit Schreiben vom 13. September 2024 ergänzte der von A._____ beigezogene Rechtsanwalt Mirko Roš die Strafanzeige und machte weitere Angaben zum Sachverhalt, zum Deliktsgut sowie zur möglichen Täterschaft. Dabei fiel der Verdacht insbesondere auf D._____ und seine Angestellten. B. Am 26. Februar 2025 wurde bei D._____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Massnahme betraf seine beiden Geschäfte in C._____ sowie sein Wohnhaus in E._____. Ausser einem Schlüssel, der zu einer Wohnung von A._____ an der _____, 3. Obergeschoss in C._____ gehörte, aber nach dem Auswechseln des Zylinders im Dezember 2016 nicht mehr verwendet werden konnte, wurden keine Gegenstände aufgefunden, welche mit dem streitgegenständlichen Fall in Verbindung gebracht werden konnten. Im Rahmen der weiteren Untersuchung erfolgten diverse Einvernahmen u.a. von A._____. C. Aufgrund von Äusserungen von A._____, wonach der Täter über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfügt haben müsse, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 28. August 2025 gegen D._____ ein Strafverfahren wegen Diebstahl etc. (Verfahren VV.2025.747). Da sich der Tatverdacht nicht erhärten liess, kündigte die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 29. August 2025 an, das Verfahren mangels Beweisen einzustellen. In Beantwortung der Parteimitteilung liess A._____ am 16. September 2025 beantragen, es sei ihr zufolge des Beweisverlustes und eines massiven Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot eine Genugtuung zuzusprechen. Ausserdem sei der Mehraufwand ihres Rechtsvertreters, welcher durch die gesetzwidrige Untätigkeit der Strafbehörden entstanden sei, zu Lasten der Staatskasse mit pauschal CHF 2'500.00 zu entschädigen (act. B.2). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen D._____ eröffnete Strafverfahren VV.2025.747 ein. Gleichzeitig verweigerte sie die von A._____ beantragte Genugtuung und Entschädigung (act. E.1).

3 / 8 D. Bereits am 23. September 2025 hatte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache eine weitere Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Diebstahl etc. zum Nachteil von A._____ eröffnet (Verfahren VV.2025.3111). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren VV.2025.3111 und verfügte, dass die Kosten bei der Prozedur bleiben und die Zivilklage vorläufig nicht behandelt werde. Begründend führte sie an, aufgrund der Beweislage sei das gegen D._____ eröffnete Strafverfahren VV.2025.747 mangels Beweisen eingestellt worden. Weitere konkrete Hinweise auf eine mögliche Täterschaft lägen bis heute nicht vor. Das bis dato nicht aufgefundene Deliktsgut sei zur Sachfahndung ausgeschrieben worden. Weitere Untersuchungshandlungen seien zurzeit nicht angezeigt (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Aus diesem Grund und da derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich seien, sei die Untersuchung zu sistieren. E. Am 27. Januar 2026 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung III, (Einstellungsverfügung, Pr./Proc. VV.2025/3111/CR) vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, auf das mit Schreiben vom 16. September 2025 vom Unterzeichnenden an Staatsanwalt F._____ gerichtete Begehren einzutreten, es sei der Privatklägerin (zufolge des Beweisverlustes und des umschriebenen, massiven Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot [Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK]) eine Genugtuung zuzusprechen, und über dieses Begehren zu entscheiden. 3. Es sei der Mehraufwand des Unterzeichnenden, welcher durch die gesetzwidrige Untätigkeit der Strafbehörden entstanden ist, zu Lasten der Staatskasse des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4. Es seien die Verfahrensakten beizuziehen. F. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen. G. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 19. Februar 2026 an ihren Rechtsbegehren fest. In der Begründung bestätigte sie, dass sich die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Januar 2026 und nicht gegen die Einstellungsverfügung gleichen Datums richte. H. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

4 / 8 Erwägungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat in der streitgegenständlichen Angelegenheit zwei Verfahren eröffnet, nämlich am 28. August 2025 eine Strafuntersuchung gegen D._____ betreffend Diebstahl etc. und am 23. September 2025 eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Diebstahl etc. Am 20. Januar 2026 erliess die Staatsanwaltschaft einerseits eine Einstellungsverfügung im Verfahren VV.2025.747 gegen D._____, andererseits eine Sistierungsverfügung im Verfahren VV.2025.3111 gegen unbekannt. Mit Ziffer 1 des mit ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2026 gestellten Rechtsbegehrens verlangt die Beschwerdeführerin, «Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung III, (Einstellungsverfügung, Pr./Proc. VV.2025/3111/CR) vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben.». In der Begründung ihrer Beschwerde spricht sie durchwegs von einer angefochtenen «Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2026». Lediglich in der Betreffzeile auf Seite 1 ihrer Rechtsschrift und bei der Bezeichnung des Gegenstands der Beschwerde auf Seite 3 der Rechtsschrift spricht sie von «Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung III, vom 20. Januar 2026». Letztere wurde dementsprechend als Anfechtungsobjekt eingereicht. Aufgrund eines Hinweises in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf S. 2 klar, dass sich ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 20. Januar 2026 richte und nicht gegen die Einstellungsverfügung selben Datums (act. A.3 S. 2 Ziff. 2 und 3). Anfechtungsobjekt ist somit die Sistierungsverfügung vom 20. Januar 2026 (Verfahren VV.2025.3111). 1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2026 zugestellt (act. E.2). Die Beschwerde datiert vom 27. Januar 2026 und erfolgte damit fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1). 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 StPO).

5 / 8 Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich am 18. Januar 2024 als Privatklägerin konstituiert (StA-act. 4.2). Sie macht geltend, sie sei durch die angefochtene Verfügung beschwert, weil sie im Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO den Antrag um Ausrichtung einer Genugtuung gestellt habe. Zudem habe sie die Entschädigung für einen durch die gesetzwidrige Untätigkeit der Strafbehörden entstandenen Mehraufwand beantragt. Auf beide Begehren werde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Dadurch sei sie beschwert. Der Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin einen Anspruch auf eine zügige Durchführung und einen zeitnahen Abschluss des Strafverfahrens inklusive Behandlung allfälliger Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 314 N. 23 m.w.H.). Insoweit verfügt sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des beanstandeten Sistierungsentscheids, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2025 (act. B.2) den Antrag gestellt, es sei ihr zufolge des Beweisverlustes und des massiven Verstosses gegen das Beschleunigungsgebots eine Genugtuung zuzusprechen. Dadurch, dass die Strafanzeige während rund eines Jahres nicht ernstgenommen worden sei, sei ihr eine immaterielle Unbill entstanden. Sie müsse deswegen auf die Chance einer Wiederaushändigung der gestohlenen Gegenstände bzw. einer Einziehung und Verwendung zu ihren Gunsten verzichten. Zudem habe sie eine Entschädigung für den durch die Untätigkeit der Strafbehörden entstandenen Mehraufwand beantragt. Die Staatsanwaltschaft gehe in der angefochtenen Verfügung auf beide Begehren mit keinem Wort ein, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. 2.2. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Stellungnahme vom 16. September 2025 (act. B.2) betrifft das gegen D._____ geführte Untersuchungsverfahren VV.2025.747. Dies ergeht der Betreffzeile der Stellungnahme. Das Verfahren gegen D._____ wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2026 eingestellt. Die Zusprechung einer Genugtuung und Entschädigung wurde dabei mit ausführlicher Begründung verweigert (act. E.1 E. 7). Die Verfügung

6 / 8 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann insoweit keine Rede sein. 2.3. Im vorliegend massgebenden Verfahren VV.2025.3111 hat die Beschwerdeführerin nie einen Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung oder Zusprechung einer Entschädigung gestellt. Die Stellungnahme vom 16. September 2025 (act. B.2) betrifft, wie bereits dargelegt, ausdrücklich das Verfahren VV.2025.747 und konnte sich auch deshalb nicht auf das Verfahren VV.2025.3111 beziehen, weil dieses erst am 23. September 2025 eröffnet wurde (StA-act. 1.9). Da die Privatklägerschaft ihre Ansprüche auf Genugtuung und Entschädigung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, musste die Staatsanwaltschaft bereits mangels Antragstellung in der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht darüber entscheiden (Art. 433 Abs. 2 StPO; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 433 N. 4 und Art. 421 N. 4). Auch diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO die Kostenfolgen grundsätzlich ohnehin erst im Endentscheid festlegt. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf allfällige strafprozessuale Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 421 N. 3; GRIESSER, a.a.O., Art. 421 N. 1 m.w.H.). Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich nicht um einen Endentscheid. Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 421 Abs. 2 StPO, wonach die Kostenfolgen auch in einem Zwischenentscheid geregelt werden können. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, die Kostenfolgen bereits in einem Zwischenentscheid festzulegen. Dabei handelt es sich allerdings um eine „kann“- Vorschrift, welche die rechtsanwendende Behörde zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bereits vorweg in einem Zwischenentscheid über die Kosten zu entscheiden. Die Behörde hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach ihrem freien Ermessen zu prüfen, ob eine Vorwegnahme des Kostenentscheids sinnvoll und zweckmässig ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 421 N. 7; GRIESSER, a.a.O., Art. 421 N. 5). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft entschieden, die Kosten bei der Prozedur zu belassen. Inwieweit dieser Entscheid unangemessen oder rechtsfehlerhaft sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin begründet. Da die im Verfahren VV.2025.3111 angefallenen Kosten angesichts des betriebenen

7 / 8 Untersuchungsaufwands überschaubar sein dürften und die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Ansprüche geltend gemacht hatte, rechtfertigte es sich ohne weiteres, die Kosten bei der Prozedur zu belassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2026 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt ausführen, sie mache «ihre Rechte gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO geltend» (act. A.1 S. 2 Rz. 2). Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Strafuntersuchungsverfahren VV.2025.3111 nie irgendwelche Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche geltend gemacht hat. Art. 122 Abs. 1 StPO betrifft sodann die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Straftat im Strafverfahren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit eine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Staat bestehen soll. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der von ihr angerufenen Rechtsgrundlagen widersprüchliche Aussagen. Einerseits beruft sie sich auf Art. 421 StPO (act. A.3 S. 2 Ziff. 4). Dabei handelt es sich um strafprozessuale Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur und nicht um Zivilforderungen, welche adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Andererseits begründet die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche mit einem angeblichen Untätigbleiben der Strafverfolgungsbehörden. Soweit sie sich damit auf eine Schadenshaftung berufen will, so haften gemäss Art. 3 des Staatshaftungsgesetzes (SHG; BR 170.050) die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird. Auch hier handelt es sich nicht um einen Zivilanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Kanton. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Abgesehen davon wäre die Staatsanwaltschaft auch gar nicht zuständig, in einer Sistierungsverfügung über eine Adhäsionsklage zu entscheiden (vgl. Art. 126 StPO sowie Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unter sämtlichen in Betracht fallenden Gesichtspunkten abzuweisen ist. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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