Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 14. April 2026 mitgeteilt am 15. April 2026 Referenz SR2 26 26 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 23. März 2026, mitgeteilt am 23. März 2026 (Proz. Nr. 645- 2026-44)
2 / 7 Sachverhalt A. A._____, ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S, wurde am 27. Januar 2025 von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2025 wurde A._____ wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO) bis längstens am 26. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Proz. Nr. 645-2025-20). Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert; letztmalig mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2026 bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 2. März 2026 ab (Verfahren SR2 26 6). B. Am 17. März 2026 liess A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab. C. Daraufhin gelangte A._____ mit undatierter Eingabe (Poststempel 25. März 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden. Aus dem Inhalt der Eingabe ergeht zumindest sinngemäss, dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. März 2026 nicht einverstanden ist, so dass seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen ist. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 31. März 2026 unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2026 auf eine Stellungnahme. F. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wie auch jene aus dem vor Obergericht geführten Verfahren SR2 26 6 i.S. des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Der (notwendig) amtlich verteidigte Beschwerdeführer erhebt selbständig Beschwerde. Dies ist nicht zu beanstanden. Trotz Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte (prozess- und postulationsfähige) Person die Möglichkeit,
3 / 7 materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen. Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige beschuldigte Person demnach berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 129 N. 5 sowie Art. 130 N. 10). 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Haftentlassungsgesuche strafrechtliche Beschwerde erhoben werden. Legitimiert dazu ist die verhaftete Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 382 StPO). Vorliegend wies die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Damit ist dieser durch den Entscheid offensichtlich beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Ausserdem erfolgte die Beschwerde innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV; BR 173.010) liegt die Zuständigkeit bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. 3.1. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e).
4 / 7 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass der Staatsanwalt nicht an der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz zugegen gewesen sei und moniert diesbezüglich mangelnden Respekt gegenüber ihm und dem Gericht. Er bestreitet sodann sinngemäss das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts, namentlich hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Drogenhandels, hinsichtlich des Diebstahls von e-Bikes und hinsichtlich des gegenüber B._____ und C._____ begangenen Gewaltdelikts. Er bezweifelt in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen D._____. Er weist desweiteren auf seine angeblich gute Beziehung zu seiner Ehefrau hin, womit er offenbar die von der Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr in Abrede stellen will. Er beanstandet zudem die Untersuchungsführung des zuständigen Staatsanwalts und bemängelt eine fehlende Unabhängigkeit des Gerichts von der Staatsanwaltschaft. Schliesslich moniert er sinngemäss eine mögliche Überhaft nach Art. 212 Abs. 3 StPO. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde enthalten durchwegs bloss pauschale Behauptungen, jedoch keine substantiierte und verständliche Kritik an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Soweit sich die Rügen auf die massgebenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft beziehen, wird nachfolgend im Einzelnen darauf eingegangen. 3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung verzichten durfte ohne sich Respektlosigkeit vorwerfen lassen zu müssen. Ein Verzicht liess sich ohne Weiteres rechtfertigen, nachdem die vorliegende Haftsache bereits mehrfach in jeweils kurzen Zeitabständen durch verschiedene Behörden beurteilt wurde. Letztmals erfolgte dies mit Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2026 (Verfahren SR2 26 6). Was die Vorwürfe der mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte von der Staatsanwaltschaft sowie an der Untersuchungsführung anbelangt, so erschöpfen sich diese in blossen Behauptungen ohne konkrete Hinweise, welche für die Richtigkeit dieser Vorwürfe sprechen würden. Dementsprechend kann auch nicht weiter darauf eingegangen werden. 3.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt bereits vor Vorinstanz seine Täterschaft und damit das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich mit sämtlichen im Haftentlassungsgesuch vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Es hat dargetan, weshalb gegen die beschuldigte Person weiterhin ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
5 / 7 (Drogenhandel), hinsichtlich der ihr vorgeworfenen gewerbsmässigen Vermögensdelikte sowie hinsichtlich der schweren Gewaltdelikte zum Nachteil von B._____ und C._____ bestünde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3, insbes. E. 3.e). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und begnügt sich mit blossen Bestreitungen und rein appellatorischer Kritik. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2.3. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr wiederholt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Behauptung, seine Frau halte weiterhin zu ihm und besuche ihn regelmässig. Die Vorinstanz hatte sich im angefochtenen Entscheid unter anderem mit eben diesem Argument auseinandergesetzt. Sie bejahte das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr mit ausführlicher Begründung und führte dabei auch aus, weshalb der behauptete und ernsthaft in Zweifel zu ziehende Kontakt des Beschuldigten zu seiner Ehefrau nichts daran zu ändern vermöge (angefochtener Entscheid E. 4-5). Mit dieser Argumentation wie auch mit den übrigen von der Vorinstanz angestellten Erwägungen zur Fluchtgefahr setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und wiederholt einfach seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, wonach er regelmässig von seiner Frau besucht werde. Damit verfällt er auch diesbezüglich in rein appellatorische Kritik und kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Auf diese Rüge ist somit ebenfalls nicht weiter einzugehen. 3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine drohende Überhaft moniert, so hat sich die Vorinstanz in Erwägung 8 des angefochtenen Entscheids auch damit befasst und im Einzelnen dargetan, weshalb derzeit keine Überhaft drohe. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und begnügt sich in diesem Punkt ebenfalls mit rein appellatorischer Kritik, womit er auch diesbezüglich seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt. 3.3. Zusammenfassend erfüllt die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erweisen soll. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO rechtfertigt sich vorliegend nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt diese Bestimmung, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Sie erlaubt indessen nicht, eine mangelhafte
6 / 7 Beschwerdebegründung nachträglich zu ergänzen oder zu korrigieren, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). Die vorliegende Rechtsmitteleingabe ist offensichtlich ungenügend und könnte nicht ohne umfassende materielle Ergänzung verbessert werden. Daher rechtfertigt sich die Ansetzung einer Nachfrist nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund früherer Verfahren vor dem Obergericht um seine Begründungsobliegenheit wusste (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 83 vom 24. November 2025 E. 2.1. f.). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, auf die in den vorstehenden Ausführungen verwiesen wurde, durchwegs zutreffen und nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese rechtsfehlerhaft sein sollen, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. 4. Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 VGS (BR 350.210) wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 erhoben.
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]