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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.05.2026 SR2 2026 17

26 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,044 parole·~10 min·7

Riassunto

Ausstand und Übertragung der Untersuchung an ausserkantonale Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 26. Mai 2026 mitgeteilt am 27. Mai 2026 Referenz SR2 26 17 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller gegen MLaw B._____ Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand und Übertragung Untersuchung an ausserkantonale Staatsanwaltschaft

2 / 8 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er steht in Verdacht, im Handel mit Betäubungsmitteln international tätig zu sein sowie Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend ZMG) mit Entscheid vom 19. Juli 2024 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis am 15. Oktober 2024 an. In der Folge verlängerte das ZMG die Untersuchungshaft mehrfach, letztmals auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 9. Juli 2026 (Proz.-Nr. 645-2026-45; vgl. zum Ganzen auch: Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 lit. A-G sowie die dortige E. 4). B. Mit Eingabe vom 1. März 2026 (Poststempel 2. März 2026) an das Obergericht des Kantons Graubünden stellte A._____ folgende Anträge (act. A.1): 1. Es sei festzustellen, dass B._____ im Verfahren gegen mich in den Ausstand zu treten hat. 2. Gegebenenfalls seien seit Kenntnis des Ausstandsgrundes vorgenommene Verfahrenshandlungen gemäss StPO Art. 60 Abs. 1 auf ihre Gültigkeit zu prüfen. 3. Das Verfahren sei aufgrund der fehlgeleiteten momentanen Zuständigkeit gemäss StPO Art. 32 Abs. 1 & StPO Art. 34 Abs. 1 an die Staatsanwaltschaft O.2._____ übertragen werden (recte: zu übertragen). C. Identische Eingaben reichte der Gesuchsteller beim Bundesstrafgericht und beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein. Beide Eingaben wurden an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet, welche sie – unter Hinweis auf das in der Eingabe enthaltene Ausstandsgesuch – zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete. D. Mit Stellungnahme vom 25. März 2026 beantragte Staatsanwältin B._____ Folgendes: 1. Auf das Ausstandgesuch sei nicht einzutreten. 2. Evtl. sei das Ausstandsgesuch abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers. E. Am 30. März 2026 ging in dieser Sache eine weitere unaufgefordert eingereichte Eingabe des Gesuchstellers, datierend vom 24. März 2026, beim Obergericht ein.

3 / 8 F. Die Akten aus dem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurden beigezogen, soweit sie die geltend gemachten Ausstandsgründe betreffen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ausstandsgründe werden in Art. 56 lit. a-f StPO statuiert. 1.2. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragt den Ausstand von Staatsanwältin B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), welche mit der gegen ihn geführten Strafuntersuchung betraut ist. Er wirft ihr im Wesentlichen eine «persönliche Befangenheit» und Feindschaft vor, welche sich auf die Untersuchungsführung auswirke, und beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Über solche Ausstandsgesuche entscheidet das Obergericht als kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Gerichtsintern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 2.1. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_137/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2 i.f. mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Partei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und sie diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 5; Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3 und 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 1.5).

4 / 8 2.2. Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin «persönliche Befangenheit» vor. Dabei beruft er sich auf einen Vorfall aus dem Jahr 2024, der hinter dem Schulhaus C._____ in O.1._____ stattgefunden haben soll. Er bzw. der Fahrer eines Fahrzeugs, in dem er als Beifahrer gesessen sei, habe eine Ausfahrt blockiert. Darauf sei es zu einer angeheizten Diskussion zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin gekommen. Die Situation habe sich zwar beruhigt, indessen spüre er seither «im Allgemeinen eine persönliche Feindschaft» der Gesuchsgegnerin gegen ihn. So habe sie dreimal versucht, Fluchtgefahr geltend zu machen, und zwar ohne jegliche gesetzliche Grundlage. Auch würden regelmässig harmlose Briefe an seine Familie oder Freunde nicht weitergeleitet. Er habe schon länger Kenntnis von diesen Umständen, aber ihm sei erst seit Kurzem bewusst, dass diese Faktoren als Ausstandsgründe zu qualifizieren seien. Abgesehen davon sei er der Meinung, dass die Staatsanwältin fehlerhafte Handlungen vorgenommen habe. So habe sie D._____, eine Person mit der Kollusionsgefahr bestehe, in einer Nachbarszelle platziert. Danach sei zu Unrecht behauptet worden, er habe Kollusionshandlungen vorgenommen. In seiner Eingabe vom 24. März 2026 vertieft und ergänzt der Gesuchsteller seine Vorbringen. Er behauptet, man versuche, ihm die Haft auf Anordnung der Staatsanwaltschaft so unangenehm wie möglich zu gestalten. Beispielsweise habe man aufgrund eines Vorfalls mit D._____ ihn anstatt diese in Isolationshaft versetzt. 2.3. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorfälle sind ihm schon seit Monaten, teilweise seit über einem Jahr bekannt. So soll sich das angebliche Streitgespräch zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsteller wegen der blockierten Strasse gemäss Ausführungen des Gesuchstellers im Jahr 2024 ereignet haben (act. A.1). Eine Fluchtgefahr wurde von der Staatsanwaltschaft – soweit aktenkundig – in den Haftverlängerungsgesuchen vom 10. Januar und 3. Oktober 2025 geltend gemacht. Der Vorfall mit D._____ liegt ebenfalls Monate zurück und war bereits mehrmals Gegenstand von Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Anfechtung von Haftverlängerungen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 E. 5.2-5.4, insbes. E. 5.4.3; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 20 vom 17. März 2026 E. 4.2.1-4.2.2). Auch die beanstandete Verweigerung der Weiterleitung von Briefpost war dem Gesuchsteller gemäss eigener Sachdarstellung seit längerem bekannt. Seine Argumentation, wonach er erst seit Kurzem Kenntnis habe, dass die genannten Umstände als Ausstandsgründe zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Entscheidend für den Beginn der Frist für die Geltendmachung von Ausstandsgründen ist die Kenntnis der ausstandsrelevanten Tatsachen und nicht deren rechtliche Beurteilung (Urteil des Bundesgerichts

5 / 8 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 3.4). Wie vorstehend erläutert (E. 2.1), gilt ein Ausstandsgesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt wird, als verspätet. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe liegen allesamt mehr als zwei bis drei Wochen zurück. Auf das Ausstandsgesuch ist somit infolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Im Übrigen erweist sich das Gesuch ohnehin als unbegründet. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO (vgl. act. A.1). Danach tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 3.1. Der Gesuchsteller macht eine Feindschaft der verfahrensleitenden Staatsanwältin geltend und bezeichnet einen Vorfall aus dem Jahre 2024 als Auslöser (vgl. E. 2.2). Gemäss Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2026 vermag sich diese an keinen derartigen Vorfall zu erinnern. Ein solcher konnte vom Gesuchsteller auch nicht glaubhaft dargetan werden. Abgesehen davon vermöchte eine derartige Gegebenheit, so wie sie vom Gesuchsteller geschildert wird, keinen Ausstand zu begründen, zumal sie in keinem sichtbaren Zusammenhang mit dem gegen den ihn geführten Strafverfahren steht und es sich dabei auch nicht um eine Gegebenheit handelt, die per se zu einer Befangenheit oder Feindschaft Anlass geben könnte. 3.2. Die vom Gesuchsteller geschilderten Umstände, in denen er eine persönliche Feindschaft gegen ihn erkennen will, vermögen ebenfalls keine Befangenheit zu begründen. 3.2.1. Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin vor, dreimal zu Unrecht Fluchtgefahr geltend gemacht zu haben. Aktenkundig ist, dass in den Haftverlängerungsgesuchen der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar und 3. Oktober 2025 Fluchtgefahr geltend gemacht wurde (act. A.4.1 und act. A.4.2), welche vom Zwangsmassnahmengericht in der Folge verneint wurde. Dabei handelt es sich um rechtliche Beurteilungen. Soweit diese fehlerhaft gewesen sein sollten, liesse sich daraus mitnichten ein Rückschluss auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ableiten, denn abweichende oder gar fehlerhafte rechtliche Beurteilungen können auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vorkommen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/218 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden

6 / 8 SK2 23 34 vom 16. August 2023 E. 4.3 m.w.H.; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40 ff.; BOOG, a.a.O., Art. 56 N. 59). Davon kann vorliegend keine Rede sein. 3.2.2. Für die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe D._____ absichtlich in einer Nachbarszelle platziert, um Kollusionshandlungen zu provozieren, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Wie bereits ausgeführt, wurde dieser Vorfall bereits mehrfach von der Beschwerdekammer überprüft und der Vorwurf zurückgewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 2 vom 12. Februar 2026 E. 5.2-5.4, insbes. E. 5.4.3; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 20 vom 17. März 2026 E. 4.2.1-4.2.2). 3.2.3. Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, sein Briefverkehr werde unrechtmässig unterbunden. Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person stützt, müssen glaubhaft dargetan werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür genügen nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden (BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4; KELLER, a.a.O., Art. 58 N. 9). Der Gesuchsteller hat nicht substantiiert dargelegt, welche Post nicht weitergeleitet wurde und warum die Gesuchsgegnerin dafür verantwortlich sein soll. Er belässt es diesbezüglich bei blossen Behauptungen. Diese werden von der Gesuchsgegnerin bestritten. In ihrer Stellungnahme verweist sie auf die beim Gesuchsteller bestehende Kollusionsgefahr, weshalb sowohl die Eingangspost als auch die ausgehende Briefpost kontrolliert werde. Briefe von oder an Personen mit denen Kollusionsgefahr bestehe, würden nicht zugelassen. Damit hat Gesuchsgegnerin nachvollziehbar dargetan, inwieweit der Briefverkehr eingeschränkt wurde. An der dargelegten Praxis gibt es nichts zu bemängeln und sie ist nachvollziehbar. Auch in diesem Kontext ist nicht erkennbar, inwiefern eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin vorliegen soll. 3.3. Zusammenfassend vermögen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände keinen Anschein der Befangenheit zu begründen und das Ausstandsgesuch wäre abzuweisen, selbst wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre (quod non). 4. Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO, es seien die seit Kenntnis des Ausstandsgrundes erfolgten Verfahrenshandlungen auf ihre

7 / 8 Gültigkeit hin zu überprüfen. Mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes erübrigt es sich, weiter auf diesen Antrag einzugehen. 5. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, die strafrechtliche Untersuchung sei an die Staatsanwaltschaft O.2._____ zu überweisen. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten ist für die Beurteilung eines Antrags auf Prüfung der örtlichen Zuständigkeit die verfahrensleitende Strafbehörde, vorliegend die Staatsanwaltschaft, zuständig. Damit kann das Obergericht mangels Zuständigkeit auch auf diesen Antrag nicht eintreten. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft am 17. März 2026 aufgrund des Antrags des Gesuchstellers gestützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO eine entsprechende Verfügung betreffend Zuständigkeit erlassen hat (act. A.4 i.f.). 6. Im Resultat kann auf sämtliche Anträge des Gesuchstellers nicht eingetreten werden. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 350.210) und Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 StPO auf CHF 800.00 festgesetzt. 8. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

8 / 8 Es wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsgesuch und den Antrag auf Überprüfung von Verfahrenshandlungen, an denen B._____ seit Kenntnis eines Ausstandsgrundes mitgewirkt hat, wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Übertragung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft O.2._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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