Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 11. März 2026 mitgeteilt am 12. März 2026 Referenz SR2 26 11 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG etc. Anfechtungsobj. Beschlagnahmebefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Februar 2026 (Proz. Nr. VV.2025.3075)
2 / 6 Sachverhalt A. Am 11. April 2025 lenkte A._____ einen Personenwagen der Marke BMW mit Kontrollschild Z.1._____ zwischen 08:09 und 08:30 Uhr auf der Autostrasse O.1._____ in südlicher Fahrtrichtung. Es wird ihm vorgeworfen, auf dieser Fahrt mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Er soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal überschritten (einmal in grober und einmal in einfacher Weise) sowie insgesamt fünf illegale Überholmanöver (davon eines in grob qualifizierter Weise) durchgeführt haben. B. Aufgrund der festgestellten Verstösse hielt die Kantonspolizei Graubünden das Fahrzeug an und kontrollierte den Fahrer, der sich als A._____ identifizierte. A._____ wurde zur Zahlung einer Kaution in Höhe von CHF 2'000.00 aufgefordert, die er mit EUR 2'200.00 in bar beglich. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Graubünden die eingezogene Kaution von EUR 2'200.00 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO. D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026, bei der schweizerischen Post eingegangen am 8. Februar 2026, legte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. E. Die Verfahrensakten der Vorinstanz wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Deren Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Angefochten ist ein Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Februar 2026. In der Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer zwar ein Schreiben vom 6. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber um eine Parteimitteilung. Da der Beschwerdeführer die eingeschrieben zugestellte Parteimitteilung nicht abgeholt hatte, wurde ihm diese zusammen mit dem Beschlagnahmebefehl ein zweites Mal zugestellt. Daraus erklärt sich die Bezeichnung des Anfechtungsobjekts als «Schreiben vom 6. Januar 2026». Inhaltlich ergibt sich indessen aus der Beschwerde, dass sich diese gegen
3 / 6 den Beschlagnahmebefehl richtet, zumal die Parteimitteilung ohnehin nicht anfechtbar wäre (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft ist hingegen beschwerdefähig und der Beschwerdeführer verfügt als davon Betroffener über ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist. Im Weiteren erweist sich die Beschwerde als fristgerecht. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 2.2. Die Staatsanwaltschaft ordnete gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO die Beschlagnahme der vom Beschwerdeführer eingezogenen Kaution von EUR 2'200.00 an. Die Beschlagnahme erfolgte gemäss angefochtener Verfügung zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen. Begründet wurde die Verfügung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen (vgl. dazu Sachverhalt lit. A). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt wird nachfolgend trotzdem kurz auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. 3.1. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, entgegen der angefochtenen Verfügung habe er einen BMW Z.2._____ und nicht einen BMW Z.3._____. Die korrekte Bezeichnung des Fahrzeugs, mit welchem die Verkehrsregelverletzungen begangen wurden ist für die streitgegenständliche Frage der Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie von Geldstrafen und Bussen nicht von Relevanz. Aus den Akten ergibt
4 / 6 sich, dass die Verstösse mit einem BMW mit Kontrollschild Z.1._____ begangen wurden. Der Beschwerdeführer konnte als Fahrer des Wagens angehalten und eindeutig identifiziert werden. Ausserdem hat er unbestrittenermassen eine Kaution hinterlegt, welche mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmt wurde. Diese aktenkundigen Gegebenheiten sind für die Beurteilung vorliegender Angelegenheit massgebend. 3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei Rentner und lebe seit 1. September 2025 von der Grundsicherung. Inwieweit der dargelegte Umstand an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung etwas ändern soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und kommt somit auch in diesem Punkt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit dieses, im Übrigen unbewiesen gebliebene Vorbringen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme in Frage stellen könnte. 3.3. Der Beschwerdeführer moniert, in der angefochtenen Verfügung würden 5 Überholmanöver vom 11. April 2025 aufgeführt. Er sei am 11. April 2025 bei der Polizeistation am St. Bernhardino gewesen und habe da ein «Bussgeld» hinterlegt. Dabei sei nie von Überholmanövern, sondern nur von Geschwindigkeitsüberschreitungen die Rede gewesen, für die er das «Bussgeld» hinterlegt habe. Er ersucht um eine Klärung des Sachverhaltes der Überholmanöver und wirft die Fragen auf, wo genau er die fünf Überholmanöver begangen haben soll und zu was für einer Uhrzeit. Gemäss den Akten wurden dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme auf dem Polizeiposten San Bernardino sowohl die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wie auch die Überholmanöver vorgehalten und er wurde dazu befragt (StA-act. Dossier 3-5 passim, insbes. StA-act. 3.3, 4.3, 5.11). Anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung durch die Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Widerhandlungen abermals vorgehalten mit genauer Angabe von Ort und Zeitpunkt von deren Begehung (StA-act. 1.5). Im Übrigen wird der genaue Sachverhalt im Hauptverfahren zu klären sein. Vorliegend geht es einzig um die Beschlagnahme der einverlangten Kaution. Diese erweist sich ohne weiteres als rechtmässig. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
5 / 6 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Mangels Einholens von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
6 / 6 Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Zweite strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Hubert