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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.12.2025 SR2 2025 79

16 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·973 parole·~5 min·8

Riassunto

unrechtmässige Aneignung (Verfahrenskosten) | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz SR2 25 79 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand unrechtmässige Aneignung (Verfahrenskosten) Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. September 2025, mitgeteilt am 23. September 2025 (Proz. Nr. EK.2025.9482)

2 / 5 Sachverhalt A. Am 14. Juli 2025 stellte B._____ Strafantrag gegen A._____ wegen unrechtmässiger Aneignung. Letzterem wurde vorgeworfen, als Buschauffeur ein durch Drittpersonen aufgefundenes und bei ihm abgegebenes Mobiltelefon nicht nach den Unternehmensvorschriften der C._____ AG in deren Fundbox deponiert, sondern in seinem Besitz behalten zu haben. Am 17. Juli 2025 zog B._____ den Strafantrag wieder zurück, nachdem ihm sein Mobiltelefon zurückgegeben worden war. B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2025, mitgeteilt am 23. September 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 345.00 (Barauslagen CHF 165.00, Gebühr CHF 180.00) wurden A._____ auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 5. Oktober 2025 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete. Sinngemäss wendet er sich gegen die ihm auferlegten Kosten. D. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten. E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 23. September 2025 mitgeteilt. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. Oktober 2025 und ist am 15. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Es ist daher fraglich ob die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten wurde. Dies lässt sich allerdings nicht abschliessend überprüfen, da sich in den Akten der

3 / 5 Staatsanwaltschaft keine Sendungsverfolgung der Post befindet. Auf Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Verfügung sei per A-Post mitgeteilt worden. Letzteres widerspricht Art. 85 Abs. 2 StPO, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen ist. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung angeordnete Kostenüberbindung ("jetzt soll ich für eine Ermittlung bezahlen die ich nicht in Auftrag gegeben habe"). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenüberbindung damit begründet, der Beschwerdeführer habe anerkannt, das Mobiltelefon des Geschädigten an sich genommen zu haben. Er habe damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise in das von Art. 641 ZGB geschützte Eigentumsrecht des Geschädigten eingegriffen und auf diese Weise das Strafverfahren kausal veranlasst. Aus diesem Grund seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit diesen Erwägungen auseinander, womit er seiner Begründungsobliegenheit offensichtlich nicht nachkommt. Dies obwohl er in der Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich auf die Begründungspflicht aufmerksam gemacht wurde (act. B.1

4 / 5 Rechtsmittelbelehrung). Namentlich legt er nicht dar, weshalb die Annahme der Eigentumsverletzung als Grund für die Kostenüberbindung nicht zutreffend sein sollte. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Kostenüberbindung nicht rechtens sein soll. Gemäss Polizeirapport und den Aussagen des Beschwerdeführers (StA-act. 1, 5) war dieser zur Tatzeit als Buschauffeur tätig. Beim Bahnhof D._____ wurde ihm das Mobiltelefon als Fund übergeben. Die Unternehmensvorschriften der C._____ AG schreiben bezüglich Fundgegenständen vor, dass diese durch die Angestellten in der Fundgegenstandsbox deponiert werden müssen (StA-act. 8). Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme, dass gefundene Sachen üblicherweise durch den Chauffeur in einer offenen Box deponiert würden, sofern sich niemand melde. Ebenso räumt er ein, seit dem Erhalt des Mobiltelefons zwei- bis dreimal im Depot gewesen zu sein. Nach seiner eigenen Aussage habe er das Mobiltelefon zu seinen Sachen genommen und es versäumt, dieses in die Funbox im Busdepot zu legen. Er habe nicht mehr an das Telefon gedacht (StA-act. 1, 5). Durch dieses Versäumnis hat er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise in das von Art. 641 ZGB geschützte Eigentumsrecht von B._____ eingegriffen und, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Kosten wurden ihm zu Recht auferlegt. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b und Art. 395 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt.

5 / 5 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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