Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.05.2026 SR2 2025 47

8 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,606 parole·~8 min·16

Riassunto

Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 8. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SR2 25 47 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel Gegenstand Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2025, mitgeteilt am 10. Juli 2025 (Proz. Nr. VV.2025.2427)

2 / 7 Sachverhalt A. Mit Bericht vom 12. Mai 2025 informierte das Bundesamt für Polizei die Kantonspolizei Graubünden über eine Hinweismeldung vom "National Center for Missing and Exploited Children" in den USA, wonach dem Nutzer des KIK-Profils "Juspotabell" vorgehalten werde, mehrere Videodateien mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet zu haben. Als Anschlussinhaberin der für das Konto-Login im entsprechenden Zeitpunkt verwendeten IP-Adresse sei gemäss Abklärung beim Dienst ÜPF (Post- und Fernmeldeüberwachung) B._____, die Lebenspartnerin von A._____, festgestellt worden. B. Am 4. Juli 2025 erschienen am gemeinsamen Wohnort von A._____ und B._____ Polizisten, welche in der Folge die Wohnung durchsuchten und elektronische Geräte bzw. Datenträger des Paares sicherstellten. C. Am 10. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Bestätigung des am 4. Juli 2025 mündlich erteilten Durchsuchungsbefehls und der vorläufigen Sicherstellung sowie eine nachträgliche schriftliche Bestätigung des Ermittlungsauftrags an die Polizei. Gleichentags wurde gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffnet. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und die vorläufige Sicherstellung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 und beantragte das Folgende: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2025 sei als rechtswidrig zu erklären. 3. Die im Rahmen dieser Hausdurchsuchung erhobenen Beweismittel seien als unverwertbar zu qualifizieren. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände/Daten seien dem Beschwerdeführer umgehend zurückzugeben. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Kantons. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. August 2025 eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit drauf einzutreten sei. F. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

3 / 7 Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bildet der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft und die vorläufige Sicherstellung vom 10. Juli 2025 (StA-act. 14 f.), womit der am 4. Juli 2025 mündlich erteilte Befehl schriftlich bestätigt wurde. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor – insbesondere beschlägt der auf die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung gerichtete Antrag nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4). 2. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO) und nur bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Die schriftliche Bestätigung der am 4. Juli 2025 mündlich angeordneten (Haus-) Durchsuchung und Sicherstellung datiert vom 10. Juli 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zugestellt (StA-act. 15). Mit der schriftlich begründeten Eingabe vom 18. Juli 2025 wurde die Beschwerdefrist wie auch -form eingehalten. 4. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Die beschwerdeführende Person hat im Rahmen der gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO geforderten Begründung der Beschwerde insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts

4 / 7 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1, 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.). 4.1. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt (act. A.1 Rz. 6), ist er nicht beschuldigte Person. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass er in der der Hausdurchsuchung zugrunde liegenden Strafuntersuchung gegen seine Partnerin, B._____, (mit-)beschuldigt ist. Das Strafverfahren wurde einzig gegen seine Partnerin eröffnet (StA-act. 12). Der Beschwerdeführer wird weder in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag noch von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt und ist damit nicht als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren auch nicht, dass er sich als Privatkläger konstituiert hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um eine am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson. Zumal die Hausdurchsuchung die gemeinsame Wohnung betraf, war er aber durch diese Verfahrenshandlung betroffen und gilt insofern als anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und damit als Partei im Sinne von Art. 382 StPO (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). 4.2. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Ein solches legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar. Bereits aus diesem Grund ist auf seinen Antrag, die Anordnung der Hausdurchsuchung sei als rechtswidrig zu erklären (act. A.1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), nicht einzutreten (vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH2305352-O vom 10. September 2024 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). 4.3.1. Die Hausdurchsuchung fand am 4. Juli 2025 statt (StA-act. 3) und kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer, obwohl die Hausdurchsuchung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durchgeführt und beendet war, zur Ergreifung des Rechtsmittels nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat. 4.3.2. Das Bundesgericht verzichtet unter gewissen Umständen auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre

5 / 7 und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 m.w.H.; siehe auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 2525). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3, 7B_629/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 1.1, 6B_1188/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.1 m.H.a. BGE 136 I 274 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2). 4.3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien und ein aktuelles praktisches Interesse zu bejahen sei. Dies ist auch nicht offensichtlich. In Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Rechtsbegehren betreffend Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls vom 10. Juli 2025 (act. A.1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 u. 2) nicht einzutreten. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann verlangt, die im Rahmen der Hausdurchsuchung erhobenen Beweismittel seien als unverwertbar zu qualifizieren (act. A.1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3), ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch ersichtlich, inwiefern er als am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson in eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 4.5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Daten (act. A.1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4). Eine Beschlagnahme, die mit einem schriftlichen Beschlagnahmebefehl anzuordnen ist (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), gegen welchen die Beschwerde offensteht, erfolgte vorliegend nicht. Zumal anlässlich der Hausdurchsuchung Objekte des Beschwerdeführers vorläufig sichergestellt wurden (StA-act. 5), ist der Antrag https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BHausdurchsuchung+%2BRechtsschutzinteresse&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-74%3Afr&number_of_ranks=0#page74 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BHausdurchsuchung+%2BRechtsschutzinteresse&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-274%3Afr&number_of_ranks=0#page274

6 / 7 insofern zu verstehen, als diese herausverlangt werden. Der Beschwerdeführer führt nicht auf bzw. spezifiziert nicht, welche konkreten Gegenstände bzw. Daten er herausverlangt. Aus der Empfangsbestätigung vom 22. Juli 2025 (StA-act. 10) ergibt sich die Aushändigung von Gegenständen an den Beschwerdeführer. Ob es sich dabei um sämtliche beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände handelt und ob Daten sichergestellt wurden, kann weder aufgrund seiner Ausführungen eruiert werden noch ergibt sich das aus den Akten, zumal darin weder ein Sicherstellungsprotokoll und noch ein allfälliger Durchsuchungsbericht der Geräte des Beschwerdeführers zu finden ist. Damit ist weder dargetan noch offensichtlich, dass trotz der Rückgabe am 22. Juli 2025 noch ein aktuelles rechtliches Interesse am Rückgabeantrag – und auch an der Aufhebung der ebenfalls am 10. Juli 2025 schriftlich bestätigten Anordnung der Sicherstellung elektronischer Geräte und Durchsuchung der Aufzeichnungen – besteht. 5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00 erhoben (Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).

7 / 7 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung 4. [Mitteilung]

SR2 2025 47 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.05.2026 SR2 2025 47 — Swissrulings