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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.12.2025 SR2 2025 38

15 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,551 parole·~8 min·8

Riassunto

Löschung des Eintrags im Strafregister | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 15. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz SR2 25 38 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Löschung des Eintrags im Strafregister Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Juni 2025, mitgeteilt am 16. Juni 2025 (Proz. Nr. VV.2024.778)

2 / 7 Sachverhalt A. A._____ (nachfolgend: A._____) veröffentlichte am 22. Juli 2022 auf der öffentlich zugänglichen Internetseite www._____ ein Foto von B._____ und schrieb dazu, dass dieser versucht habe, ihn zu nötigen und zu erpressen. Es sei verwunderlich, dass man mit so viel krimineller Energie ein Pflegeheim führen dürfe. B. B._____ erhielt am 22. Januar 2023 Kenntnis von diesem Eintrag und stellte am 26. Januar 2023 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeistützpunkt C._____ in O.1._____). C. Eine Whois-Abklärung des CYCD-Ermittlungsdienstes der Kantonspolizei Graubünden ergab A._____ als Registrator der gegenständlichen Domain. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2023 gestand Letzterer, die fragliche Domain im Jahre 2019 erstellt und am 22. Juli 2022 ein inhaltliches Update durchgeführt zu haben. Den besagten Text und die Bilder habe er veröffentlicht. D. Mit Strafbefehl vom 26. März 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich wurde er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. E. Dagegen erhob A._____ am 3. April 2024 (Poststempel) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche mit Verfügung vom 16. April 2024 eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eröffnete (Proz. Nr. VV.2024.778). Das gegen A._____ eröffnete Strafverfahren wurde im Strafregister als hängiges Strafverfahren wegen übler Nachrede nach Art. 173 StGB (Aktenzeichen VV.2024.778) eingetragen. F. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um die Löschung des Strafregistereintrags. G. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Löschung des Eintrags im Strafregister ab. Begründend führte sie aus, der Eintrag sei entsprechend den Vorschriften des Strafregistergesetzes erfolgt. Da das Verfahren noch hängig sei, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: http://www._____

3 / 7 1. Die Verfügung VV.2024.778/CG vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Der Eintrag "hängig" im Strafregister des Beschwerdeführers sei unverzüglich zu löschen. 3. Das Vorverfahren VV.2024.778 sei einzustellen. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, - die Prozessvoraussetzungen (Art. 30, 31, 304, 309 StPO) vollständig nachzuprüfen, und - dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht zu gewähren. 5. Die Kosten und Entschädigungen seien gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO dem Kanton aufzuerlegen. I. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Obergericht geführt werden. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 StPO). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist beschwerdefähig und der Beschwerdeführer verfügt als vom beanstandeten Strafregistereintrag Betroffener über ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist. Im Weiteren erweist sich die Beschwerde als fristgerecht. 2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N. 12a; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 24 42 vom 8. Juli 2024 E. 1.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019 E. 1.2).

4 / 7 2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2025. Damit wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Löschung des auf seinen Namen lautenden Strafregistereintrags betreffend übler Nachrede abgewiesen. Die Beschwerde bezieht sich nur teilweise auf diese Verfügung. So wird mit Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens deren Aufhebung und die Löschung des beanstandeten Strafregistereintrags verlangt. Mit Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer hingegen die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter die Zurückweisung zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit der Auflage, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Diese Begehren betreffen das hängige Hauptverfahren und nicht die abgewiesene Löschung des Strafregistereintrags. Dasselbe gilt für die Begründung der Beschwerde. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe gegen ihn zu Unrecht ein Strafverfahren eröffnet. Die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft würden auf einem unzulässigen Strafantrag beruhen. Namentlich bemängelt der Beschwerdeführer fehlende Prozessvoraussetzungen sowie Amts-, Datenschutz- und Grundrechtsverletzungen. Dabei ist höchstens mittelbar ein Zusammenhang zum beanstandeten Strafregistereintrag zu erkennen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). All diese Einwände betreffen vielmehr das Hauptverfahren und sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Demzufolge können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Darauf ist nicht einzutreten. 2.3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass all diese Punkte bereits Gegenstand des vor Obergericht geführten Beschwerdeverfahrens SR2 25 19 waren und jene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 19 vom 17. Juni 2025 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden). Das Bundesgericht ist auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 7B_715/2025 vom 9. September 2025). 3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,

5 / 7 N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9e). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft diverse Verfahrensfehler vor, welche diese im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede (VV.2024.778) begangen haben soll. Einen unmittelbaren Zusammenhang zum beanstandeten Strafregistereintrag zeigt er dabei nicht auf und ein solcher ist auch nicht zu erkennen. Offenbar ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Verfahren gegen ihn sei zu Unrecht eröffnet worden, weshalb auch der Strafregistereintrag nicht gerechtfertigt sei. Damit verkennt er zunächst, dass die Verfahrenseröffnung wie auch die übrigen beanstandeten Verfahrenshandlungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. dazu oben E. 2.2). Die Eröffnung der Strafuntersuchung datiert vom 16. April 2024 und sie ist unangefochten geblieben (vgl. dazu auch die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 19 vom 17. Juni 2025 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Eintrag im Strafregister sei aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens VV.2024.778 wegen übler Nachrede erfolgt. Das Strafverfahren sei als hängig eingetragen. Dies sei gestützt auf die Vorschriften des Strafregistergesetzes geschehen. Da das Verfahren noch hängig sei, könne dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des Eintrags nicht stattgegeben werden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht und es ist auch insoweit darauf nicht einzutreten. 4. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG [SR 330]), wird eine erwachsene Person in VOSTRA verzeichnet, wenn gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist. Strafverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b werden in VOSTRA als hängig eingetragen, sobald die Verfahrensleitung die Untersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO; Art. 24 Abs. 1 lit. a und c StReG). Daten über hängige Strafverfahren werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird (Art. 32 Abs. 1 StReG).

6 / 7 Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede eröffnet. Damit war die Staatsanwaltschaft gehalten, das Strafverfahren als hängig in VOSTRA einzutragen. Die Daten über das hängige Strafverfahren können erst nach Abschluss des Strafverfahrens mittels rechtskräftigem Entscheid aus VOSTRA entfernt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war das Verfahren noch hängig. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Löschung des entsprechenden Eintrags abgewiesen wurde. 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

7 / 7 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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