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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.03.2026 SR1 2025 45

18 marzo 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,079 parole·~15 min·6

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. März 2026 mitgeteilt am 20. März 2026 Referenz SR1 25 45 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 21. August 2025, mitgeteilt am 20. November 2025 (Proz. Nr. 535-2025-319)

2 / 10 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: der Beschuldigte) am 21. August 2025 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 AIG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse setzte es auf 6 Tage fest. Die Kosten auferlegte es dem Beschuldigten. B. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil am 27. August 2025 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. Dezember 2025 beantragt er die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 24 Abs. 4 SSV). Für den Fall eines Schuldspruchs beantragt er die Herabsetzung der Strafe und die Reduktion der Verfahrenskosten. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme. D. Am 12. Dezember 2025 ordnete der Vorsitzende der Ersten strafrechtlichen Kammer das schriftliche Verfahren an. Am 24. Dezember 2025 erfolgte die schriftliche Berufungsbegründung. Der Beschuldigte beantragte darin die Meldung an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Zeugin aufgrund Verdachts der Falschaussage und/oder falschen Zeugenaussage. Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Januar 2026 die Abweisung der Berufung. Das Regionalgericht verzichtete am 28. Januar 2026 (Poststempel) auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1.1. Gegen das Urteil des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und eine fahrlässige Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mithin Übertretungen. Das Berufungsverfahren wird gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt.

3 / 10 1.2. Für die Behandlung der Strafanzeige gegen die Zeugin wegen falscher Aussage ist die Staatsanwaltschaft zuständig (act. A.4 S. 4). Das Gesuch des Beschuldigten wurde ihr zur Kenntnis gebracht (act. D.6). 2. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, am 26. März 2024 um 19.40 Uhr als Lenker seines Fahrrades links anstatt rechts in einen Kreisverkehrsplatz gefahren zu sein, worauf es zu einer Kollision mit einem im Kreisverkehr korrekt fahrenden Personenwagen gekommen sei. Andererseits soll der Beschuldigte vom 1. August 2024 bis am 5. September 2024 in einer Coiffure gearbeitet haben, ohne dafür eine Arbeitsbewilligung gehabt zu haben (Strafbefehl vom 18. März 2025; StA-act. 1.15). Das Regionalgericht erachtete die angeklagten Sachverhalte als erstellt, wobei es in Bezug auf die Arbeit ohne Bewilligung die Zeitspanne auf 1. August 2024 bis 26. August 2024 einschränkte. 3. Der Beschuldigte beantragt zwar eine Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils, äussert sich in seinen Eingaben indes nur zum Vorwurf der Verkehrsregelverletzung. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Schuldspruch wegen der Arbeit ohne Arbeitsbewilligung nicht angefochten ist. Das Urteil des Regionalgerichts ist in diesem Punkt zu bestätigen. 4. Was den Vorwurf des Befahrens eines Kreisverkehrs in falscher Richtung anbelangt, rügt der Beschuldigte die Feststellung des Sachverhalts. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz prüft – wie das Bundesgericht – die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür hin (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_152/2017 E. 1.1 je m.w.H; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6; Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das

4 / 10 Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 m.w.H.). 5. Das Regionalgericht gab zunächst die relevanten Beweismittel (Polizeirapport inkl. Fotorapport, Arztbericht, Aussagen der befragten Personen [Beschuldigter, Kollisionsgegnerin, Zeugin] wieder (act. E.1 E. II.4.1). In der anschliessenden Würdigung führte das Regionalgericht aus, dass aufgrund des Betonblocks in der Mitte des Kreisels Fahrräder, die von der O.1._____ kommend verkehrswidrig auf der falschen Fahrbahn in die Schönbühlstrasse fahren würden, im zentralen Bereich des Kreisels für von der Ringstrasse hereinfahrende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar seien. Dann würdigte es die Aussagen der Zeugin. Kern ihrer Aussage bei der Polizei sei die klare Wahrnehmung gewesen, dass der Beschuldigte den Kreisel in verkehrter Richtung befahren habe (act. E.1 E. II.5.1.1). Die Aussagen der Zeugin seien in sich stimmig, kohärent und nachvollziehbar. Die Aussage, wonach sie den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn habe fahren sehen, sei klar, eindeutig und bestimmt erfolgt. Zwar seien die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme aufgrund krankheitsbedingter Erinnerungslücken relativiert worden. Dennoch entwerte eine derartige medizinisch erklärbare Unsicherheit die ursprüngliche bei der Polizei deponierte Aussage nicht (act. E.1 E. II.5.1.2). Die Aussage passe auch zur Aussage der Autolenkerin, welche angegeben habe, den Beschuldigten vor der Kollision nicht gesehen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass dieser wegen des zuvor erwähnten Betonblocks für sie nicht sichtbar gewesen sei (act. E.1 E. II.5.1.3). Die Aussagen der Zeugin würden schliesslich auch durch die von der Polizei festgestellten Schadensbilder gestützt. Der Personenwagen der Kollisionsgegnerin weise Schäden an der linken Fahrzeugfront und auf der Motorhaube auf, während das Vorderrad des Fahrrads des Beschuldigten stark verbogen sein. Diese Umstände sprächen klarerweise für eine frontale Kollision. Damit vereinbar sei auch der auf der Motorhaube festgestellte Schaden. Die Endposition der vorgefundenen Fahrzeuge sowie die Schadensbilder seien grundsätzlich nur erklärbar, wenn der Beschuldigte den Kreisel entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren habe (act. E.1 E. II.5.1.4). Die Aussagen des Beschuldigten seien teilweise widersprüchlich und schwer nachvollziehbar. So habe er vor Schranken zunächst angegeben, dass möglicherweise das Pedal seines Fahrrads zuerst von der Kollision betroffen gewesen sei, habe jedoch später keine näheren Angaben mehr dazu machen können. Bemerkenswert sei zudem, dass der Beschuldigte nicht habe sagen können, an welcher Stelle des gegnerischen Fahrzeugs die erste Berührung erfolgt sei. Vollkommen spekulativ erscheine die Behauptung, die Kollisionsgegnerin sei

5 / 10 zunächst einen Meter über das Vorderrad gefahren und habe danach wieder einen Meter zurückgesetzt. Diese Darstellung sei offensichtlich konstruiert (act. E.1 E. II.5.1.6). Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem durch kein objektives Beweismittel gestützt. Der Behauptung des Beschuldigten, wonach die Kollisionsgegnerin ihn seitlich rechts getroffen habe, dabei möglicherweise zuerst das Pedal getroffen worden sei, stehe entgegen, dass am Fahrrad keine seitlichen Beschädigungen ersichtlich seien. Entsprechend sei auch seine Aussage, wonach aus dem Schadensbild klar hervorgehe, dass die Kollisionsgegnerin mit der linken Fahrzeugseite wahrscheinlich mit einem Pedal seines Fahrrads kollidiert sei, nicht überzeugend (act. E.1 E. II.5.1.7). 6. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» geltend. Das Regionalgericht habe seine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugin gestützt. Diese seien jedoch nicht glaubhaft. Unmittelbar nach dem Unfall habe die Zeugin ihm ihre Telefonnummer gegeben, habe gesagt, sie habe den Unfall gesehen, und ihm ihre Hilfe angeboten. Danach sei sie zur Unfallgegnerin gegangen. Bei der Polizei habe sie dann behauptet, er sei aus der falschen Richtung gekommen. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie Erinnerungsschwierigkeiten eingeräumt. Es bestehe der Verdacht der Beeinflussung und Absprache (act. A.1 Ziff. 1; act. A.2 Ziff. I.2; act. A.4 Ziff. A.2). Die Kollisionsgegnerin habe ausgesagt, ihn nicht gesehen zu haben. Dies hätte sie aber müssen, wenn tatsächlich von einer Frontalkollision bei Dunkelheit mit funktionierender Fahrradbeleuchtung auszugehen wäre. Das Geständnis der Autolenkerin sei nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewürdigt worden (act. A.1 Ziff. 1; act. A.2 Ziff. I.1; act. A.4 Ziff. A.1). Objektive Beweise für seine Fahrt in die falsche Richtung lägen keine vor (act. A.1 Ziff. 3; act. A.2 Ziff. I.1; act. A.4 Ziff. A.1). Seine Verletzungen an der linken Körperseite (Skaphoidfraktur links und Prellung am linken Knie) sowie die Schäden an der rechten Front/Seite des Autos widersprächen einer Frontalkollision (act. A.1 Ziff. 2; act. A.2 Ziff. II.1; act. A.4 Ziff. B.1). Durch den Aufprall sei er zwei bis drei Meter nach links geschleudert worden und dort zum Liegen gekommen, was man auf den Polizeifotos sehe. Diese Flugbahn sei nur mit einem seitlichen Treffer von rechts konsistent, nicht mit einer Frontalkollision (act. A.1 Ziff. 2; act. A.2 Ziff. II.2; act. A.4 Ziff. B.2). Das ihm unterstellte Verhalten, er habe den Kreisel in die falsche Richtung befahren, widerspreche jeglicher Logik (act. A.1 Ziff. 4; act. A.2 Ziff. II.3). 7.1. Die vom Beschuldigten vorgetragene Schilderung des Unfalls ist plausibel und deckt sich mit den vorhandenen Beweismitteln. Die Aussage der Autolenkerin, sie habe den Beschuldigten vor der Kollision nicht gesehen, spricht dafür, dass

6 / 10 dieser von ihrer linken Seite herkam. Wäre der Beschuldigte frontal auf die Autolenkerin zugefahren, hätte sie ihn mindestens kurz vor der Kollision wahrnehmen müssen (zumal davon auszugehen ist, dass sie ihren Blick in Fahrtrichtung hatte). Auch das Schadenbild spricht nicht eindeutig für eine Frontalkollision. Beim Auto konnte eine Beschädigung vorne links festgestellt werden und eine Delle auf der Motorhaube. Bei einer Frontalkollision wäre mit einem Schaden vorne mittig zu rechnen und nicht an der Seite unten. Das verbogene Vorderrad des Fahrrads belegt auch keine Frontalkollision. Dasselbe gilt für die Endlage der Fahrzeuge. Dass das Fahrrad vor dem Auto zu liegen kam, mit dem Vorderrad in dessen Richtung, ist kein Beweis für einen frontalen Zusammenstoss. Die Widersprüche, die die Vorinstanz den Aussagen des Beschuldigten anlastet, sind konstruiert und betreffen nicht das Kerngeschehen. Diesbezüglich hat der Beschuldigte nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt. Dass keine klare Erinnerung daran bestand, an welchen Teilen der Fahrzeuge die erste Berührung stattfand, ist einleuchtend. Dass der Beschuldigte vor dem Regionalgericht – mehr als ein Jahr nach dem Vorfall – versuchte, sich den Unfall zu erklären und dass dies lediglich Mutmassungen waren, ist normales Aussageverhalten. Ob das Fahrrad seitliche Beschädigungen aufwies, wurde nicht untersucht. Jedenfalls spricht das dokumentierte Schadenbild am Auto nicht gegen die Version des Beschuldigten, wonach die Autolenkerin ihn mit der linken Front an seiner rechten Seite (ob dies nun das Bein oder das Pedal war, ist unerheblich) erwischt habe. Insgesamt hat der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt, er sei von der O.1._____ gekommen und habe in die O.2._____ weiterfahren wollen. Er unterstrich dies mit Angaben zur Herkunft (Coiffure B._____ bzw. O.3._____) und zum Ziel (O.4._____). Er hat die Autofahrerin schon vor der Einfahrt in den Kreisel wahrgenommen und war sich seines Vortrittsrechts bewusst. Er belastete die Autofahrerin nicht unnötig, hat er doch zunächst verzichtet, einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung zu stellen. 7.2. Dem stehen aber die klaren Aussagen der Zeugin bei der Polizei gegenüber, wonach der Beschuldigte den Kreisel in die falsche Richtung befahren habe. Unstrittig widerspricht das von der Zeugin angegebene Fahrverhalten des Beschuldigten jeglicher Logik. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es nicht stattgefunden hat. Auch wenn Zweifel an der Aussage der Zeugin angebracht sind (auch zumal diese in der Konfronteinvernahme vor der Staatsanwaltschaft aufgrund von Erinnerungsschwierigkeiten nicht bestätigt wurden), lassen diese die Beweiswürdigung des Regionalgerichts nicht als geradezu willkürlich erscheinen. Die Version des Beschuldigten ist zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung als wahrscheinlicher zu bezeichnen, weshalb ein Freispruch vor erster Instanz nach

7 / 10 dem Grundsatz von «in dubio pro reo» durchaus möglich gewesen wäre. Dennoch ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht unhaltbar. Das Obergericht ist deshalb an die Sachverhaltsfeststellung des Regionalgerichts gebunden. Das bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz in die entgegengesetzte Richtung, mithin im Uhrzeigersinn befahren hat. 8. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Das Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat (Art. 24 Abs. 4 SSV). Die drei weissen Pfeile auf blauem Hintergrund verlaufen im Gegenuhrzeigersinn (Signal 2.41.1 Anhang 2 SSV). Indem der Beschuldigte den Kreisverkehr im Uhrzeigersinn befahren hat, hat er das Signal missachtet. Für die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 4 SSV ist er gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 9.1. Das Regionalgericht ging sowohl bei der Verkehrsregelverletzung als auch bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung von einem leichten Verschulden aus. Die Vorstrafenlosigkeit bewertete es als neutral. Als Einsatzstrafe für die als schwereres Delikt eingestufte Verkehrsregelverletzung legte das Regionalgericht eine Busse von CHF 400.00 fest und erhöhte diese um CHF 200.00 wegen der fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (act. E.1 E. IV). Diese Strafzumessung überzeugt nicht. 9.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung handelt es sich um eine Übertretung. Diese ist mit Busse bis CHF 10'000.00 zu ahnden (Art. 115 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Missachtung des Vorschriftssignals «Kreisverkehrsplatz» durch einen Radfahrer ist als Übertretungstatbestand im Anhang I zur Ordnungsbussenliste aufgeführt (Ziff. 611.12 Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Die Ordnungsbusse beträgt höchstens CHF 300.00 (Art. 1 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]). Daher ist die fahrlässige Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung das schwerere Delikt und es ist die Einsatzstrafe dafür festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 9.3. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

8 / 10 Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vor dem 1. August 2024 in der Coiffure tätig war. Aufgrund eines Inhaberwechsels wurde der alte Arbeitsvertrag per 31. Juli 2024 aufgelöst. Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wurde dem Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) gemeldet. Ab 1. August 2024 war der Beschuldigte beim neuen Inhaber angestellt. Da niemandem bewusst war, dass eine neue Arbeitsbewilligung für den Beschuldigten notwendig gewesen wäre, arbeitete der Beschuldigte vom 1. August 2024 bis am 26. August 2024 ohne Bewilligung. Der Beschuldigte hat, nachdem er dies erfahren hatte, die Arbeit ausgesetzt und erst wieder aufgenommen, nachdem er die Bewilligung wieder erhielt, nämlich am 6. September 2024 (zum Ganzen act. E.1 E. II.4.2 und E. II.5.2). Der relevante Zeitraum von 26 Tagen ist kurz. Der Beschuldigte hat nach Kenntnis des Fehlers die Arbeit unterbrochen und erst wieder aufgenommen, als er wieder durfte. Der Beschuldigte hatte bereits zuvor eine Arbeitsbewilligung und musste diese lediglich aufgrund des Arbeitgeberwechsels erneuern, was weniger schwer wiegt, als wenn jemand nie über eine Bewilligung zur Arbeit verfügte. Eine Busse von CHF 200.00 erscheint dem sehr leichten Tatverschulden angemessen. Die fahrlässige Tatbegehung ist neutral zu werten, da nur dann der Übertretungstatbestand erfüllt ist. 9.4. Folge der Verkehrsregelverletzung war eine Kollision zwischen dem Beschuldigten und der in den Kreisel fahrenden Fahrzeuglenkerin. Dabei verletzte sich der Beschuldigte und am Auto entstand Sachschaden. Das Ordnungsbussenverfahren war deshalb vorliegend ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Der vom Beschuldigten verursachte Sachschaden ist gering. Wäre nur die Missachtung des Vorschriftssignals «Kreisverkehrsplatz» zu ahnden gewesen, hätte der Beschuldigte eine Ordnungsbusse von CHF 30.00 erhalten. In objektiver Hinsicht ist aufgrund der vom Beschuldigten (mit-)verursachten Kollision mit Sachschaden von einem etwas schwereren Verschulden auszugehen, als wenn die Missachtung des Signals ohne weitere Folgen geblieben wäre. Die Staatsanwaltschaft ging im Strafbefehl von einer fahrlässigen Tatbegehung aus («in pflichtwidriger Weise»). Eine Busse von CHF 100.00 erscheint dem immer noch sehr leichten Verschulden angemessen. 9.5. Die Täterkomponenten (insbesondere Vorstrafenlosigkeit) wirken sich strafzumessungsneutral aus. 9.6. Die Einsatzstrafe von CHF 200.00 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist wegen der Verletzung der Verkehrsregeln um CHF 50.00 zu erhöhen. Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 250.00 zu

9 / 10 bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB muss die Busse den (wirtschaftlichen) Verhältnissen des Täters angemessen sein. Relevant sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt (BGE 119 IV 330 E. 3; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 StGB für die Geldstrafe). Der Beschuldigte gab beim Regionalgericht an, nicht arbeiten zu dürfen, weshalb er schon damals kein Einkommen hatte (RG-act. 17). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 führte er an, sich in einer extrem prekären finanziellen Lage zu befinden und Unterstützung nur in Form von Grundnahrungsmitteln zu beziehen (act. A.2; act. B.1). Die Busse von insgesamt CHF 250.00 entspricht nicht nur dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten, sondern auch dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bei den von der Vorinstanz festgelegten sechs Tagen zu belassen. Sie kommt dann zum Zug, wenn der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann. 10.1. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 37 Abs. 2 EGzStPO [BR 350.100]). Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 2'062.50 und die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'600.00, welche beide angemessen erscheinen, gehen zulasten des Beschuldigten. 10.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils. Damit dringt er nicht durch. In einem geringen Umfang obsiegt der Beschuldigte, indem die Busse herabgesetzt wird. Es rechtfertigt sich, einen Fünftel der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und aufgrund des relativ geringen Aufwands auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren CHF 800.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 200.00 hat der Kanton Graubünden (Obergericht) zu tragen.

10 / 10 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 4 SSV und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG. 2. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.00. 3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 2'062.50 gehen zulasten von A._____. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'600.00 gehen zulasten von A._____. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]

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