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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2026 SR1 2025 37

20 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,331 parole·~22 min·6

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 32 Abs. 1 SVG etc. | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Februar 2026 mitgeteilt am 24. Februar 2026 Referenz SR1 25 37 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 32 Abs. 1 SVG etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 12. Dezember 2024, mitgeteilt am 7. Oktober 2025 (Proz. Nr. 515-2024-26)

2 / 13 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2023, zugestellt am 23. Mai 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 26. Mai 2023 fristgerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen am 19. August 2024 dem Regionalgericht Plessur. B. Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 sprach das Regionalgericht Plessur A._____ vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG frei und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 300.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Zudem auferlegte es ihm 2/3 der Kosten und entschädigte seinen Verteidiger Rechtsanwalt Wilfried Caviezel anteilsmässig mit CHF 1'948.35. C. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. D. Nach Zustellung der Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwaltschaft am 3. November 2025 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. Diese erfolgte am 30. Dezember 2025 fristgerecht. F. Auf die mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung verzichtete sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft. Erwägungen 1. Eintreten und Umfang der Berufung 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. Dezember 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

3 / 13 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit den Berufungserklärungen nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Vorliegend blieb der Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). Angefochten und damit Prozessthema sind der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, die Busse und die Kostenfolgen. 2. Ausgangslage 2.1. Im Strafbefehl vom 12. Mai 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 17. Dezember 2022 um 17.00 Uhr den Personenwagen GR Z.1._____ in Chur von der Kasernenstrasse kommend durch das Welschdörfli Richtung Kreisverkehrsplatz Obertor gelenkt zu haben. Auf der Höhe Haus Nr. 20, in der dortigen Engstelle, habe er sich mit dem Personenwagen GR Z.2._____, gelenkt von B._____, welcher in Richtung Kasernenstrasse gefahren sei, im Schritttempo gekreuzt. Als der Beschuldigte auf der Höhe der Seitenspiegel wieder beschleunigt habe, sei er vorne links, Höhe Vorderrad, mit dem Kotflügel hinten links des Personenwagens von B._____ kollidiert. Dabei sei am Personenwagen des Beschuldigten ein Schaden von CHF 100.00 und an demjenigen von B._____ von CHF 1'500.00 entstanden. Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten des Beschuldigten als Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.2. Das Regionalgericht erachtete den Anklagesachverhalt aufgrund der konsistenten und glaubhaften Ausführungen von B._____, der Schadensbilder an den beiden Fahrzeugen sowie der gegenseitig abgenommenen Lackspuren, welche farblich zu den beiden Fahrzeugen passten, als erstellt und würdigte diesen als Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (act. E.1 E. II.4.8 u. III.1). 2.3. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug Audi Q7 am 17. Dezember 2022 um 17.00 Uhr durch das Welschdörfli in Richtung Obertor fuhr (act. A.4 Rz. 13). Hingegen stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, es existierten keine objektiven Beweise bzw. nichts spreche dafür, dass es zur Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B._____

4 / 13 gekommen sei. Sei es aber nicht zu einer Streifkollision gekommen, sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (act. A.4 Rz. 40). Zudem sei er beim Kreuzen sehr wohl mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren und habe sich gar keine Verletzung von Art. 32 SVG und Art. 4 VRV zu Schulden kommen lassen. Auch deshalb sei das vorinstanzliche Urteil zu kassieren (act. A.4 Rz. 45). Insofern rügt der Beschuldigte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. 3. Kognition 3.1. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, welche eine mit Busse bedrohte Tat ist – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beweiswürdigung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 97 N. 9). Weiter in Betracht fallen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl.

5 / 13 2023, Art. 398 N. 13). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, d.h. mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5, 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (act. E.1 E. 4), angesichts der Fahrbahnbreite zwischen 4.5 und 4.65 m erfordere das kollisionsfreie Kreuzen in jener Engstelle von zwei Fahrzeugen bei einer Fahrzeugbreite von je rund 2 m (ohne Berücksichtigung der Aussenspiegel) ein erhebliches Abbremsen sowie ein entsprechend langsames aneinander Vorbeimanövrieren, was gerichtsnotorisch sei. Die Aussagen von B._____, wonach er und der Beschuldigte sich beim Kreuzen zunächst im Zentimeterabstand aneinander vorbeibewegt hätten, es aber, als der Beschuldigte, nachdem er die Höhe der Seitenspiegel passiert habe, zu einer spürund hörbaren Streifkollision gekommen sei und er sich das Kontrollschild wie auch den Fahrzeugtyp gemerkt habe, qualifizierte sie als glaubhaft. Dazu passe, dass B._____ am 17. Dezember 2022 kurz nach 17.00 Uhr eine entsprechende Meldung an die Polizei gemacht habe und der Beschuldigte die inkriminierte Stelle im fraglichen Zeitraum passiert habe. Die Aussagen von B._____ würden zudem durch das Schadensbild an den Fahrzeugen gestützt und die den Fahrzeugen entnommenen Mikrospuren würden farblich korrespondieren. Die Ausführungen des Beschuldigten, welcher bestreite, dass es zu einer Kollision gekommen sei, weder er noch seine Mitfahrerin hätten eine solche gespürt, würden dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermögen. Die Mutmassung des Beschuldigten, B._____ habe auf ein braunes Fahrzeug gewartet, um der Polizei eine Kollision anzuzeigen und den Fahrzeuglenker zu belasten, bezeichnete die Vorinstanz als realitätsfremd und im Widerspruch zum grundsätzlich korrelierenden Schadensbild. Auch habe die Mitfahrerin des Beschuldigten angegeben, es sei ihnen ein eher dunkles Fahrzeug entgegengekommen. Dass es B._____ möglich gewesen sein soll, das Autokennzeichen des Beschuldigten zu erkennen, sei angesichts der Nummernschildbeleuchtung und dem sehr geringen Abstand beim Kreuzen nicht ausgeschlossen.

6 / 13 Auffallend an den Aussagen des Beschuldigten sei sodann, dass er zuerst ausgesagt habe, sich die frischen Wischspuren über den Kratzern an seinem Fahrzeug nicht erklären zu können, während er anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt habe, an sein Fahrzeug "schnell herangegangen" zu sein und dass die Wischspuren auch von ihm stammen könnten. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sei als zweifelhaft zu beurteilen. Zu den Aussagen der Mitfahrerin des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass der Vorfall seit anderthalb Jahren Gesprächsthema mit dem Beschuldigten sei und sie vorgängig zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Gespräch mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten gehabt habe, lege eine gewisse Aussagevorbereitung nahe. Zusammen mit der engen persönlichen Beziehung zum Beschuldigten [sie ist dessen Partnerin] spreche das dafür, dass ihre Aussagen, wonach sie von einer Kollision weder etwas bemerkt noch gehört habe, mit einer gewissen Zweckorientierung abgegeben worden seien, weshalb sie mit Vorsicht zu würdigen seien. Zudem widerspreche ihre Aussage, weder sie noch der Beschuldigte hätten über die Kratzer gewischt, den Angaben von Letzterem. 4.2. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen. 4.2.1. Der Beschuldigte verweist zunächst auf die Fahrbahnbreite an der von der Polizei angenommenen Unfallstelle von 4.56 m und die Breite der Fahrzeuge von 1.98 bzw. 1.93 m ohne Seitenspiegel. Damit sei 0.65 m seitlicher Freiraum für das Kreuzen zur Verfügung gestanden, zumal sich die Seitenspiegel nicht auf gleicher Höhe befunden haben. Von Zentimeterabständen, wie von der Vorinstanz aktenwidrig behaupte, könne keine Rede sein. Ein Kreuzen an besagter Stelle sei für die beiden Fahrzeuge problemlos möglich (act. A.4 Rz. 18). Aus der Dokumentation der Polizei ergibt sich die von der Vorinstanz festgehaltene Fahrbahnbreite von 4.5 bis 4.65 m, beim mutmasslichen Kollisionspunkt 4.56 m (StA-act. 2 S. 5, StA-act. 4 S. 3; act. E.1 E. 4.1), womit nach Abzug der Fahrzeugbreite von je rund 2 m noch rund 0.5 m verbleiben. Unter Berücksichtigung, dass – selbst wenn sich der Beschuldigte ganz rechts gehalten hat, wie er betont (act. A.4 Rz. 34 u. 40) –, kaum direkt am vorhandenen Randstein (vgl. Foto StA-act. 4 S. 3) gefahren worden ist, andernfalls ein Abrieb an Pneu und Felge wahrnehmbar gewesen wäre, und die Seitenspiegel unabhängig von deren Höhe den Platz zum Kreuzen zumindest um das Ausmass eines Seitenspiegels verringern, verbleiben weniger als 0.5 m. Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Platzverhältnisse davon spricht, das Kreuzen an jener Engstelle bedürfe eines erheblichen Abbremsens sowie eines entsprechend langsamen aneinander

7 / 13 Vorbeimanövrierens (act. E.1 E. 4.1), ist dies nicht zu beanstanden und erweist sich nicht als willkürlich. Dem Argument des Beschuldigten, der Freiraum von 0.65 m spreche gegen die Theorie einer Streifkollision, ist entgegenzuhalten, dass weniger Platz zum Kreuzen zur Verfügung stand und eine Streifkollision auch bei solchen Platzverhältnissen vorkommen kann. 4.2.2. Was die Streifkollisionsspuren betrifft, weist der Beschuldigte darauf hin, dass jene am Fahrzeug von B._____ massiv seien, während das Fahrzeug des Beschuldigten nur minime und kaum sichtbare aufweise (act. A.4 Rz. 24, 36 u. 40). Das Kratzspurenbild am Fahrzeug von B._____ sei zudem auf der Höhe von 65 bis 76 cm, hingegen an seinem Fahrzeug auf 61 bis 73 cm Höhe und korreliere damit nicht (act. A.4 Rz. 24, 37 u. 40). Darüber hinaus könnten die gefundenen Partikelspuren an den beiden Fahrzeugen nicht dem jeweils anderen Fahrzeug zugeordnet werden. Sie könnten von x-beliebigen Fahrzeugen gleicher oder ähnlicher Farbe stammen (act. A.4 Rz. 35 u. 40). Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte hätte sein Fahrzeug beschleunigt, nachdem er die Höhe des Seitenspiegels passiert habe. Effektiv habe B._____ ausgesagt, als das Fahrzeug des Beschuldigten an seinem Seitenspiegel vorbei gewesen sei, vielleicht 50 cm später, ohne diesen zu touchieren, habe dieser beschleunigt. Sei das Fahrzeug des Beschuldigten bereits um 50 cm am Seitenspiegel des Fahrzeugs von B._____ vorbei gewesen, habe sich auch der linke vordere Kotflügel des Fahrzeugs des Beschuldigten bereits nach dem Heck des Fahrzeugs von B._____, mindestens aber auf gleicher Höhe befunden (act. A.4 Rz. 12). Es existiere kein belastbarer objektiver Beweis dafür, dass es überhaupt zur erwähnten Kollision gekommen sei (act. A.4 Rz. 40). Vor dem Hintergrund der Widersprüche in den Aussagen von B._____ betreffend die Erkennung des Nummernschildes könne keine Rede davon sein, dass seine Aussagen glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und dessen Mitfahrerin (act. A.4 Rz. 40). Die Vorinstanz versuche, dem Beschuldigten ein widersprüchliches Aussageverhalten zu unterstellen, welches es nicht gebe (act. A.4 Rz. ff.). Aufgrund der Umstände sei naheliegend, dass B._____ im Bereich der von ihm angegebenen Kollisionsstelle ausserhalb des Fahrzeugs gewartet haben könnte, bis ein braunes Fahrzeug vorbeifahre, um dann dessen Nummernschild zu notieren, in der Absicht, diesem ein von ihm am Fahrzeug eingehandelten Schaden anzuhängen (act. A.4 Rz. 31 ff.). 4.2.3. Die Unfallendlage der Fahrzeuge konnte nicht eruiert werden. B._____ gab zur Kollisionsposition an, als der Beschuldigte an seinem Seitenspiegel vorbei gewesen sei, vielleicht 50 cm später, habe der Beschuldigte wieder Gas gegeben, dieser habe merklich beschleunigt und es sei anschliessend zu einer für B._____

8 / 13 spür- und eindeutig hörbaren Streifkollision gekommen (StA-act. 8 Frage 1). Indem der Beschuldigte gestützt auf diese Aussage nicht nur ausführt, war sein Fahrzeug der Höhe Seitenspiegel bereits 50 cm vorbei am Fahrzeug von B._____, habe sich auch der linke vordere Kotflügel seines Fahrzeugs nach, sondern auch mindestens auf gleicher Höhe des Hecks des Fahrzeugs von B._____ befunden (act. A.4 Rz. 12), räumt er ein, dass die ihm zur Last gelegte Kollision zwischen Heck bzw. Kotflügel links auch bei der Position 50 cm hinter dem Seitenspiegel von B._____ Fahrzeug nicht im Bereich der physikalischen Unmöglichkeit liegt. Dass die an einer Kollision beteiligten Fahrzeuge nicht im gleichen Masse davon gezeichnet werden, mithin das eine stärkere Beschädigungen aufweist als das andere, ist nicht unüblich. Was die Höhe der Kratzspuren anbelangt, ergeben sich diese aus den fotografisch festgehaltenen Messungen der Polizei (StA-act. 4 S. 5 u. 7). Es trifft zu, dass sich jene am Fahrzeug von B._____ auf der Höhe von 65 bis 76 cm und jene am Fahrzeug des Beschuldigten auf der Höhe von 61 bis 73 cm befinden und damit 4 cm weiter unten beginnen bzw. 3 cm tiefer enden. Ein Umstand der durch die Topografie der Strasse, insbesondere durch den in der Strasse eingelassenen Dolendeckel unmittelbar bei der Kollisionsstelle am rechten Strassenrand in Richtung Kreisverkehr Obertor (vgl. Fotos StA-act. 4 S. 3), und der dadurch bedingten marginalen Schräglage des Fahrzeugs resultieren kann. Aus dem Polizeirapport vom 19. Januar 2023 (StA-act. 2 S. 5) geht zudem hervor, gemäss Angaben des kriminaltechnischen Dienstes hätten auf den Mikrospuren, die dem Personenwagen von B._____ entnommen worden seien, keine Gesteinspartikel, aber braune Partikel eruiert werden können, während bei den Mikrospuren, die dem Personenwagen des Beschuldigten entnommen worden seien, ein schwarzer Fahrzeuglackrückstand habe gefunden werden können. Dass die Schäden am Fahrzeug von B._____ aus einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten stammen, ist mangels einer entsprechenden fundierten kriminaltechnischen Abklärung, welche zu erwarten gewesen wäre, nicht zweifelsfrei festzustellen, indes korrelieren die Farbabriebe. Wenn nun gewisse Zweifel verbleiben, dass die an den Fahrzeugen gefundenen Streifkollisionsspuren bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Kollision entstanden sind, mithin ebenfalls vertretbar erscheint, dass diese unter anderen Umständen entstanden sind, ist jedoch noch keine Willkür der Vorinstanz dargetan. Aufgrund der genannten Anhaltspunkte kann die Würdigung der Schadensspuren an den Fahrzeugen durch die Vorinstanz nicht schlechthin als unhaltbar zu bezeichnet werden. 4.2.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ korrekt wiedergegeben (act. E.1 E. 3.5.7 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er einen

9 / 13 Widerspruch darin sieht, dass B._____ bei der Polizei aussagte, sofort nach der Kollision angehalten, in den Rückspiegel geschaut und sich das Kontrollschild GR Z.1._____ gemerkt zu haben, und an der Konfrontationseinvernahme, er habe sich die Nummer und das Fahrzeug, einen Q7, gemerkt (act. A.4 Rz. 9 u. 38). Auch die weitere Beanstandung des Beschuldigten, B._____ habe klar Falsches deponiert, nämlich, es sei um 17.06 Uhr am 17. Dezember 2022 noch nicht dunkel gewesen (act. A.4 Rz. 9 u. 38), findet keine Stütze in den Protokollen, zumal B._____ ausführte, er wisse nicht mehr, ob es wirklich dunkel im Sinne von Nacht gewesen sei (StA-act. 32 Frage 2). Soweit der Beschuldigte moniert, es erweise sich als ganz und gar unmöglich, dass B._____ das Autokennzeichen des Beschuldigten hat erkennen können (act. A.4 Rz. 38), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich B._____ gemäss Polizeirapport um 17.06 Uhr telefonisch an die Polizei wandte und meldete, es sei zu einer Streifkollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen, es handle sich um einen Audi Q7 mit dem Kontrollschild GR Z.1._____ (StA-act. 2 S. 4), worauf die Polizei den Beschuldigten sofort telefonisch kontaktierte (StA-act. 40 Ergänzungsfragen 3 ff.; RG-act. 13 Frage 4.4). Angesichts dessen erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, B._____ habe das Autokennzeichen des Beschuldigten erkennen können, nicht als unhaltbar. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte ausführt, alle Umstände sprächen dafür, dass B._____ aller Wahrscheinlichkeit nach zu besagter Zeit gar nicht durch das Welschdörfli gefahren sei, sondern dort auf ein braunes Auto gewartet habe, um sich dessen Kontrollschild zu notieren und den betreffenden Fahrzeugführer seinen anderorts eingehandelten Schaden anzuhängen (act. A.4 Rz. 39). Selbst wenn diese These, welche recht unglaubhaft erscheint, müsste doch ein Fahrzeug mit korrelierendem Schadensbild und Farbe abgewartet werden, als vertretbar angesehen würde, genügte dies nicht für die Annahme von Willkür. 4.2.5. Der Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz versuche, ihm widersprüchliches Aussageverhalten zu unterstellen, welches es gar nicht gebe (act. A.4 Rz. 41). Er habe gar nicht – und erst recht nicht mehrfach – erklärt, sich nicht erklären zu können, wie die Wischspuren entstanden seien, sondern nicht zu wissen, wie die Kratzerspuren entstanden seien (act. A.4 Rz. 42). Tatsächlich geht die Vorinstanz in der kritisierten Passage aber einzig auf die Aussagen des Beschuldigten betreffend die "über den Kratzspuren an seinem Fahrzeug vorgefundenen frischen Wischspuren" ein (act. E.1 E. 4.6 2. Abschnitt S. 16). Soweit der Beschuldigte in seiner Argumentation auf seine Antworten in Bezug auf die Entstehung der Kratzspuren verweist, geht dies daher an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei und vermag er damit keine Willkür in der Würdigung seiner Aussagen darzutun. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (act. E.1

10 / 13 E. 4.6 2. Abschnitt S. 16). Dass sie die Aussagen als auffallend ansah, nachdem der Beschuldigte zuerst davon sprach, sich ebenfalls gefragt zu haben (StA-act. 6 Fragen 10 f.) bzw. sich nicht erklären zu können (StA-act. 33 Frage 2), wie die Wischspuren entstanden seien, und dann einräumte, an die Stelle, wo anscheinend der Schaden gewesen sei, "schnell so herangegangen" zu sein und die Wischspuren könnten von ihm stammen (RG-act. 13 Fragen 4.17 ff.), ist nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz vermag er infolgedessen nicht darzutun. 4.2.6. Sodann moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe es als erstellt angesehen, dass er sein Fahrzeug noch auf der Höhe des Fahrzeugs von B._____ beschleunigt habe und es daher zur Kollision gekommen sei. Allerdings verfange auch diese Begründung dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Bestimmungen (Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV) verletzt haben soll, nicht (act. A.4 Rz. 44). Dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei zur Kollision zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und von B._____ gekommen, nicht als willkürlich erweist, wurde bereits dargelegt (E. 4.2.2). Was die Platzverhältnisse zum Kreuzen anbelangt, kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.2.1). Entgegen dem Beschuldigten (act. A.4 Rz. 45) standen nicht 0.65 m, sondern weniger als 0.5 m zur Verfügung. Der Beschuldigte zitiert die Aussage von B._____, wonach beide etwa im "Zentimeter-Takt" vorwärtsgefahren seien. Als der Beschuldigte an B._____ Seitenspiegel vorbei gewesen sei, vielleicht 50 cm später, ohne diesen zu touchieren (der Seitenspiegel des Beschuldigten sei höher als seiner), habe dieser wieder Gas gegeben, nicht Vollgas, aber er habe wieder merklich beschleunigt (StA-act. 8 Frage 1). Damit bestreitet er diese Sachverhaltsdarstellung, dass er beschleunigt habe, nicht. Wie den darauf folgenden Ausführungen von B._____, "Jedoch hat er merklich beschleunigt und es kam anschliessend zu einer für mich spür- und eindeutig hörbaren Streifkollision." (StA-act. 8 Frage 1), entnommen werden kann, spricht dieser klar von einer Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten kurz bevor es zur Kollision kam. Die Aussage erscheint differenziert, beschreibt B._____ doch die Geschwindigkeitszunahme des Beschuldigten explizit nicht als "Vollgas", sondern als "merkliche" Beschleunigung. Wenn der Beschuldigte nun gestützt auf die oben zitierte Aussage von B._____ als erstellt erachtet, dass er beim Kreuzen sehr wohl mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren sei (act. A.4 Rz. 45), kann ihm weder gefolgt werden noch vermag er damit darzutun, dass sich die kritisierte vorinstanzliche Sachverhaltserstellung, als er beschleunigt habe, sei es zur Kollision gekommen, als willkürlich erweist. Dasselbe gilt für seine weitere Argumentation, er habe sich bereits hinter, mindestens aber auf der gleichen Höhe

11 / 13 des linken hinteren Kotflügels des Fahrzeugs von B._____ befunden (vgl. dazu E. 4.2.3) und es müsste trotz Fahrt im "Zentimeter-Takt" bereits zur Kollision gekommen sein, was deutlich mache, dass eine unangepasste Geschwindigkeit als Unfallursache gerade nicht in Frage komme (act. A.4 Rz. 46). Befand er sich auf gleicher Höhe und beschleunigte dann, ist eine Streifkollision, wie ausgeführt (vgl. E. 4.2.3), nicht im Bereich des physikalisch Unmöglichen. Angesichts der Platzverhältnisse ist nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten zur Streifkollision beim Kreuzen geführt hat. 4.2.7. Zusammenfassend gelingt es dem Beschuldigten mit seinen Ausführungen nicht, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es aufgrund der Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten zu einer Streifkollision zwischen jenem und dem von B._____ gekommen sei, als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung beruhend darzustellen. Angesichts der Kognition des Berufungsgerichts ist dieses damit – auch wenn Zweifel verbleiben – an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden. 5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt (act. E.1 E. III.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Sie kommt zum Schluss, indem der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den gebotenen Verhältnissen in der Engstelle angepasst habe, sondern sein Fahrzeug vielmehr während des Kreuzvorgangs mit dem entgegenkommenden Fahrzeug beschleunigt habe, habe er eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG begangen (act. E.1 E. III.1.2). Diese Würdigung erweist sich als zutreffend. 6. Strafzumessung Auf die korrekte Darstellung der Grundlagen der Strafzumessung durch die Vorinstanz (act. E.1 E. IV.2) kann ebenfalls verwiesen werden. Die Vorinstanz setzte die Busse unter Berücksichtigung der Tatschwere und Täterkomponente auf CHF 300.00 fest. Wenn nun der Beschuldigte lediglich beantragt, die entsprechende Dispositivziffer sei aufzuheben, werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung nicht gerügt. Die ausgesprochene Busse von CHF 300.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen.

12 / 13 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids insofern, als die Vorinstanz dem Beschuldigten 2/3 der Kosten von insgesamt CHF 4'030.00 auferlegte (act. E.1 E. V). Soweit sie diesen Anteil jedoch total auf CHF 2'953.35 bezifferte, entspricht dies nicht 2/3 und ist zu korrigieren. Die Untersuchungskosten von CHF 2'430.00 sind im Umfang von CHF 1'620.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 810.00 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'600.00 im Umfang von CHF 1'066.65 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 533.35 dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen. Eine Anpassung des erstinstanzlichen Kostenentscheids erübrigt sich zudem, soweit Rechtsanwalt Wilfried Caviezel mit anteilsmässig CHF 1'948.35 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt wurde. 7.2. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 6 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwandes auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-26) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freigesprochen. 2.-5.[…] 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung] 2. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4. Die Untersuchungskosten von CHF 2'430.00 gehen im Umfang von CHF 1'620.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 810.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 5.1. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'600.00 gehen im Umfang von CHF 1'066.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 533.35 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 5.2. Rechtsanwalt Wilfried Caviezel wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'948.35 (inkl. Barlauslagen und MWST) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]

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