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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.12.2025 SR1 2024 62

4 dicembre 2025·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,396 parole·~17 min·5

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. Dezember 2025 mitgeteilt am 29. Januar 2026 Referenz SR1 24 62 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Righetti Fleisch, Aktuar Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 13. August 2024, mitgeteilt am 19. November 2024 (Proz. Nr. 515-2023-23)

2 / 12 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Albula sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. August 2024 vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Beschluss vom 14. April 2025 ordnete das Berufungsgericht die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten an. Am 25. Juni 2025 wurden die Parteien eingeladen anzugeben, ob sie die Erhebung weiterer Beweise beantragen. Die Verteidigung reichte daraufhin mehrere Unterlagen ein, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Beweiserhebungen. B. Die Berufungsverhandlung fand am 4. Dezember 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 300.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung zu bestrafen. Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. C. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, eine DVD mit den Daten der rückwirkenden Telefonüberwachung zu den Akten zu nehmen. Der Antrag wurde noch während der Verhandlung abgewiesen. D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 5. Dezember 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1. Prozessuales Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 13. August 2024 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

3 / 12 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 23. April 2023, um 11:46 Uhr, den Personenwagen Audi RS6 Avant auf der O.1._____ in Richtung O.2._____ gelenkt und dabei auf Höhe O.3._____, Gemeindegebiet O.4._____, die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Toleranz von 6 km/h, um 36 km/h überschritten zu haben (RG-act. 1). 2.2. Anklagegrundsatz Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je m.w.H.). Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N. 1). Im vorliegenden Fall enthält die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft alle notwendigen Elemente. Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht so präzise umschrieben, dass der Beschuldigte Klarheit über das ihm vorgeworfene Delikt und dessen rechtliche Qualifikation hat. Die Anklage hat nur zu behaupten, nicht zu be-

4 / 12 weisen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 N. 2). Die Haltereigenschaft ist ebenso wie die Beziehung der Halterin zum Beschuldigten kein Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, sie kann allenfalls als Indizienbeweis für die Ermittlung des Lenkers herangezogen werden. Als solche sind Ausführungen dazu, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht in die Anklageschrift aufzunehmen. Der Anklagegrundsatz wurde somit nicht verletzt. 2.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung argumentieren, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte (act. H.2 S. 11). 3. Beweismittel 3.1. Vorhandene Beweise Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Anklage in erster Linie auf das Radarfoto, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons sowie auf zwei zurückliegende Strafbefehle und die Tatsache, dass der Beschuldigte im selben Haushalt wie die Halterin des Fahrzeugs wohnt (RG-act. 8 S. 3 f.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die DVD mit den Daten der rückwirkenden Telefonüberwachung zu den Akten zu nehmen, wurde mit Hinweis auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 ZPO) bereits während der Verhandlung abgewiesen. Nur am Rande ist diesbezüglich auf Art. 100 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 73 vom 4. März 2024 E. 6.6). 3.2. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz zweifelte die vorgebrachten Beweise in verschiedener Hinsicht an. So liege keine Wohnsitzbestätigung vor, weshalb nicht bewiesen sei, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich mit der Halterin zusammengewohnt habe. Eine Zeugeneinvernahme der Halterin habe nicht stattgefunden. Ein schlüssiger Abgleich zwischen dem Radarfoto und der beschuldigten Person sei ebenfalls nicht möglich. Es sei kein morphologisches Gutachten erstellt und auch keine weiteren Personen aus dem Familien-, Freundes- oder Geschäftskreis des Beschuldigten ermittelt worden, welche dem Fahrer ähnlich sehen würden. Die beiden Strafbefehle seien sodann ohne Antragsstellung resp. einem Gesuch an die Staatsanwaltschaft oder einem Entscheid in die Akten aufgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe weder dokumentiert, weshalb sie von diesen Strafbefehlen Kenntnis habe,

5 / 12 noch wann die Strafbefehle zu den Akten genommen worden seien. Folglich seien die Strafbefehle unrechtmässig beigezogen worden. In Bezug auf die Auswertung der Mobilfunkdaten hielt die Vorinstanz fest, dass sich in den Akten ein Rapport der Cybercrime Dienste der Kantonspolizei befinde. Das NAS-Protokoll sei in den Akten jedoch nicht vorhanden. In Art. 60 und 61 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) seien die zu übermittelnden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikation und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste aufgeführt (Überwachungstyp HD_29_TEL). In den Akten der Staatsanwaltschaft befänden sich diese nach Art. 60 und 61 VÜPF geforderten Daten nicht. Es befänden sich überhaupt keine Daten betreffend die Auswertung in den Akten. Es lasse sich daher nicht überprüfen, worauf sich der Rapport der Cybercrime Dienste der Kantonspolizei stütze und ob die eingefügten Daten korrekt seien (act. E. 1 E. 5 ff.). Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da sich im vorliegenden Fall die erstellte Fotodokumentation für die Ermittlung des Sachverhalts als ausreichend erweist (vgl. E. 3.3 und E. 4). 3.3. Weitere Beweiserhebungen Die Verteidigung argumentiert, es sei nicht die Aufgabe der Gerichte, Beweise zur Ermittlung des Täters zu erheben, und dass der Beschuldigte aufgrund fehlender Beweise und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen sei (act. H. 3 S. 4 und 10). Der Grundsatz in dubio pro reo kann aber erst dann zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Sofern weitere Beweiserhebungen die Ermittlung des wahren Sachverhalts ermöglichen, hat das urteilende Gericht diese aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht zu erheben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3). Das Berufungsgericht hat die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten angeordnet, um eindeutige Vergleichsbilder für das Radarfoto zu haben. Auf weitere Beweiserhebungen – wie die Erstellung eines morphologischen Gutachtens – verzichtete es hingegen, da die Fotodokumentation für den Abgleich und die Identifikation der Person ausreicht. 4. Erstellung des Sachverhalts Der Sachverhalt ist in Bezug auf die erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Tatfahrzeug unbestritten. Bestritten wird jedoch, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt haben soll. Das Berufungsgericht liess zu diesem Zwecke von der

6 / 12 Kantonspolizei eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten vornehmen (act. D. 9). In den Akten befindet sich zum einen eine vergrösserte Aufnahme des Radarfotos (StA-act. 2). Aufgrund der Druckqualität lässt sich der Fahrer auf dem Bild jedoch nicht eindeutig identifizieren. Zusätzlich befindet sich aber auch das Originalfoto der Radaranlage als PDF-Datei in den Akten, welche eine deutlich bessere Qualität aufweist (act. D. 11). Zwar wird der Blick in die Fahrzeugkabine durch die Spiegelung der Frontscheibe etwas getrübt. Vergrössert man das Bild jedoch und vergleicht es mit dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Vergleichsfoto (StA-act. 12) und insbesondere mit der Fotodokumentation aus der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten (act. D.9), wird klar ersichtlich, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handelt. Die Person auf dem Beifahrersitz ist etwas weniger gut erkennbar. Die Frage, ob es sich dabei um eine männliche oder weibliche Person handelt, muss aber nicht näher diskutiert werden. Die Kantonspolizei wurde auf den Beschuldigten aufmerksam, weil dieser gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle mit der Halterin des Fahrzeugs im selben Haushalt lebt (StAact. 1 S. 3). Eine Wohnsitzbestätigung ist hierfür nicht erforderlich. Anhand des Radarfotos kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Halterin das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch auf die Beziehung der beiden ist nicht weiter einzugehen. Aufgrund der Aufnahme bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Ein Abgleich mit anderen Personen aus dem Umfeld der Halterin oder des Beschuldigten, wie ihn die Verteidigung vorbringt, ist deshalb nicht notwendig. Das Gleiche gilt für die Erstellung eines morphologischen Gutachtens. Es ist rechtsgenüglich festgestellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt und die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten hat. Auf die übrigen Ausführungen und Rügen der Verteidigung ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass auch die übrigen Indizien auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten hinweisen, obwohl das Fahrzeug nicht auf seinen Namen eingetragen ist. So soll der Beschuldigte, wie erwähnt, mit der Halterin im selben Haushalt wohnen (StA-act. 1). Zudem hat er in seiner Steuererklärung einen Audi RS6 deklariert (RG-act. 11). Obwohl nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich dabei um dasselbe Fahrzeug handelt, ist es doch ein Indiz dafür, dass das Tatfahrzeug hauptsächlich vom Beschuldigten benutzt wird. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte sodann von "meinem Auto" sowie davon, dass der Wagen von seinem Geschäft

7 / 12 benutzt werde und er oft sein Mobiltelefon in dem fraglichen Wagen liegen lasse (StA-act. 31 Fragen 6 und 9). All dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der Wagen hauptsächlich vom Beschuldigten benutzt wird. 5. Rechtliches Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG bestraft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 1), "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2) und "qualifiziert groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4). Die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen erfolgt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Rechtsprechung regelmässig schematisch anhand festgelegter Grenzwerte (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 24 32 vom 30. Oktober 2024 E. 3.1 m.w.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der

8 / 12 Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten und damit den Tatbestand erfüllt. Die (angeblich) unproblematischen Sicht- und Strassenverhältnisse sind gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Grund, um von den erwähnten Grenzwerten abzuweichen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen. Auch der Hinweis auf die starke Motorisierung seines Fahrzeugs erweist sich als unbegründet. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten, sein frei gewähltes Fahrzeug gesetzeskonform zu bedienen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 24 27 vom 17. Dezember 2024 E. 4.4.4). Der Beschuldigte hat durch die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen und ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschuldenserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der

9 / 12 Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart – neben dem Verschulden des Täters – der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021/6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 6.2. Strafzumessung in casu 6.2.1. Strafart Die Strafe für eine grobe Verkehrsregelverletzung beträgt gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 6.2.2. Tatkomponenten Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 36 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Damit lag er 6 km/h über dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grenzwert für die Qualifikation als grobe Verletzung der Verkehrsregeln, aber noch 44 km/h unter der Schwelle für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Somit ist die Geschwindigkeitsüberschreitung noch im unteren Bereich der groben Verkehrsregelverletzungen einzuordnen. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere daher als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen. Aufgrund der Tatkomponenten rechtfertigt sich eine Strafe von 30 Tagessätzen.

10 / 12 6.2.3. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. act. D.20), was sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022 E. 4.2). Der Beschuldigte zeigte zudem keine Anzeichen von Reue und verweigerte im Rahmen der Ermittlungen jegliche Zusammenarbeit. Die Strafe ist folglich bei 30 Tagessätzen zu belassen. 6.3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sind für die Steuerperiode 2023 Einkünfte in der Höhe von CHF 138'972.00 ausgewiesen (act. D.21). Nach Abzug des Pauschalabzugs von 20 % ergibt sich ein massgebliches Monatseinkommen von CHF 9'264.80 und eine Tagessatzhöhe von rund CHF 300.00. 6.4. Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 6.5. Verbindungsbusse Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Busse darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die schuldangemessene Strafe von 30 Tagessätzen ist demnach auf eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 300.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 1'800.00 (CHF 300.00 x 6) zu verteilen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Untersuchung und Vorinstanz

11 / 12 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Abs. 3 lit. a sieht eine Ausnahme für Verfahrenskosten vor, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen vor. Der Freispruch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte in erster Linie aufgrund einer abweichenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 4'125.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 zulasten des Beschuldigten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt sich unter diesen Umständen. 7.2. Berufungsverfahren In Anwendung von Art. 6 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollständig, weshalb im die gesamten Kosten von CHF 4'000.00 aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung erübrigt sich.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1. A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 300.00 und einer Busse von CHF 1'800.00. 2.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 4'125.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] Erste strafrechtliche Kammer Der Vorsitzende Moses Der Aktuar Fleisch

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