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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.04.2008 SKG 2008 7

23 aprile 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,175 parole·~11 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 7 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums V. vom 6. März 2008, mitgeteilt am 10. März 2008, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 20. August 2006 erhielt Z. eine Vorschusszahlung in Höhe von Fr. 500.--. Mit Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2006 bzw. vom 25. Dezember 2006 gewährte ihm die Y. ein Darlehen in Höhe von Fr. 20'750.--. In Ziffer 4 des Vertrages wurde vereinbart, dass das Darlehen beidseitig täglich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden könne. B. Die X., ehemals unter dem Firmennamen Y., reichte am 7. August 2007 beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen Z. ein. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis W. vom 13. August 2007 wurde Z. für den Betrag von Fr. 21'250.-- nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2007 betrieben. Z. erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 23. August 2007 Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 ersuchte die X. das Bezirksgerichtspräsidium V. sinngemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium V. wurde mit Vorladung vom 26. Februar 2008 auf den 6. März 2008 angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit geboten, sich zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen zu lassen. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 6. März 2008 nahmen die Parteien nicht teil. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. März 2008, mitgeteilt am 10. März 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium V. wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20701807 des Betreibungsamtes Kreis W. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind mittels beiliegenden Einzahlungsscheines innert 30 Tagen dem Bezirksgericht V. zu überweisen. Dem Gesuchsgegner wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilungen).“ F. Gegen diesen Entscheid erhob die X. am 14. März 2008 (Poststempel 15. März 2008) Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. um Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsgegner.

3 G. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung des Antrags sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid vom 6. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin am 10. März 2008 mitgeteilt. Mit der Beschwerde vom 14. bzw. 15. März 2008 ist die zehntätige Rechtsmittelfrist gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. a) Die Wirkungen des Rechtsvorschlags sind richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen und Einreden glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob mit dem Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2006 bzw. vom 25. Dezember 2006 eine Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob diese allenfalls durch sofortige Einwendungen und Einreden glaubhaft entkräftet wurde. b) Die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrages zu bestimmter Zeit an die Gläubigerin verpflichtet. In der Schuldanerkennung müssen die verpflichtete und berechtigte Person genau bezeichnet und identisch mit der betriebenen und betreibenden Person sein. Aus der Urkunde muss der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt oder be-

4 stimmbar sein; die Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 87). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat das Rechtsöffnungsgericht hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Die Gläubigerin muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Als Schuldanerkennung gilt auch eine Urkunde über ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sofern unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin den Vertrag selbst erfüllt hat, sofern die Einwendungen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe nicht vertragsgemäss erfüllt, sich als haltlos erweisen oder sofern die Gesuchstellerin ihre gehörig erbrachte Vertragsleistung urkundlich nachweisen kann (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 82 SchKG, N 10). 3. a) Im vorliegenden Fall verweigerte die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung mit der Begründung, es habe ein Gläubigerwechsel stattgefunden, der durch die Gesuchstellerin nicht urkundlich nachgewiesen worden sei. Die Gesuchstellerin sei nämlich nicht identisch mit der im Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2006 bzw. vom 25. Dezember 2006 genannten Gläubigerin. Die Gesuchstellerin habe zusammen mit dem Betreibungsbegehren weder eine schriftliche Abtretungserklärung noch einen Handelsregisterauszug eingereicht. Dem Rechtsöffnungsgericht obliege nicht die Pflicht zur Beschaffung eines Handelsregisterauszuges. In der Folge wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch allein aus formellen Gründen ab, ohne eine materielle Prüfung vorzunehmen. b) Dieser Begründung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren als summarisches Verfahren (Art. 137 Ziff. 2 ZPO) einer beschränkten Offizialmaxime untersteht (PKG 1992 Nr. 32 und 33, Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Derzufolge ist das Rechtsöffnungsgericht unter anderem gehalten, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Identität zwischen Gläubigerin und Betreibenden sowie Schuldner und Betriebenen vorhanden ist und ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der im Titel verurkundeten übereinstimmt (siehe Staehelin, Art. 84 SchKG, N 50, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998). Insbesondere hätten sich im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Betreibungsbegehren, welches der Vorinstanz vorlag, auf die Namensänderung der

5 Firma von Y. in X. ausdrücklich aufmerksam machte, minimale Abklärungen geradezu aufgedrängt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, aufgrund des angebrachten Hinweises die Identität der Gesuchstellerin zu verifizieren. Sie geht daher mit Bezug auf den vorliegenden Fall fehl in der Annahme, es gehöre nicht zu ihrer Aufgabe, Handelsregisterauszüge und dergleichen zu beschaffen, dies umso mehr, als das Handelsregister grundsätzlich öffentlich ist und die Angaben aus dem Handelsregister leicht beschafft werden können. Stellt sich die Vorinstanz weiter auf den Standpunkt, es habe im vorliegenden Fall ein Gläubigerwechsel stattgefunden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits unmissverständlich aus dem Betreibungsbegehren hervorgeht, wurde nämlich lediglich eine Namensänderung der Firma vollzogen (act. II./4). Rechtlich handelt es sich bei der Y. und der X. jedoch um dieselbe Firma. Die im Handelsregister eingetragene X., welche die Rechtsöffnung verlangte, ist mit der im Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2006 bzw. vom 25. Dezember 2006 genannten Y. somit identisch. Dies geht im Übrigen auch aus dem Handelsregisterauszug vom 7. Februar 2007 hervor, der von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass dieser Handelsregisterauszug nicht unter das Novenverbot fällt (zum Novenverbot vgl. Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 Satz 2 ZPO; PKG 2000 Nr. 14). Da es sich hierbei, wie bereits erwähnt, um ein neues Beweismittel handelt, welches eine von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Frage betrifft, ist der Handelsregisterauszug im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten trifft die Auffassung der Vorinstanz, die Person der Gläubigerin habe gewechselt, nicht zu. Durfte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Vorinstanz mit der von ihr angeführten Begründung nicht erfolgen, ist nachstehend zu prüfen, ob im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 82 SchKG erfüllt sind, sodass die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. 4. a) Wie aus den Akten hervorgeht, wurde zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2006 bzw. am 25. Dezember 2006 ein schriftlicher Darlehensvertrag für ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 20'750.-- abgeschlossen (act. II./1). Da der Beschwerdegegner weder bestritt, das Darlehen erhalten zu haben, noch geltend machte, es zurückbezahlt zu haben, stellt dieser urkundlich nachgewiesene Darlehensvertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG, N 120). Aus denselben Gründen ist auch die Vorschusszahlung vom 20. August 2006 im

6 Betrag von Fr. 500.-- zugunsten des Beschwerdegegners als Schuldanerkennung zu qualifizieren (act. II./2). Zu prüfen ist somit weiter einzig noch, ob die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 21'250.-- zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war. Grundsätzlich muss die Fälligkeit von der Gläubigerin als Bestand ihres Rechtsöffnungstitels urkundlich nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Fälligkeit aus einer Kündigung ergibt. Diesfalls genügt es, wenn die Gläubigerin die Fälligkeit behauptet. Der Rechtsöffnungsrichter darf unter diesen Umständen die mangelnde Fälligkeit nur auf entsprechende Einrede des Schuldners beachten (so Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG, N 77, 79). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall weder die Schuld noch ihre Fälligkeit bestritt, musste die Beschwerdeführerin die Fälligkeit nicht gesondert – sei es durch Kopie einer Darlehenskündigung oder eines Zugeständnisses des Schuldners – nachweisen. Der Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 20'750.-- und die erbrachte Vorschussleistung im Betrag von Fr. 500.-- sind somit als fällige Forderungen ausgewiesen. Demzufolge gelten sowohl der Darlehensvertrag als auch die Vorschusszahlung als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Da vom Beschwerdegegner keine Einwendungen und Einreden im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend gemacht wurden, welche die im vorliegenden Fall gegebenen Schuldanerkennungen entkräften würden, sind die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG erfüllt und die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 21'250.-- kann erteilt werden. b) Die provisorische Rechtsöffnung erstreckt sich zusätzlich auf einen auf die genannte Summe entfallenden Verzugszins. Dieser wird vom Fälligkeitsdatum der Forderung an berechnet. Im konkreten Fall wurde in Ziffer 4 des Darlehensvertrages vom 13. Oktober 2006 bzw. vom 25. Dezember 2006 vereinbart, dass das Darlehen beidseitig täglich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden könne. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Fälligkeit der Forderung gegeben. Zu bestimmen ist der Zeitpunkt der Fälligkeit und damit der Beginn des Laufs der Verzugszinsen. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag gehörig gekündigt worden ist und der Schuldner demnach in Verzug geraten ist (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Mangels Vorlage der Kündigung ist als Fälligkeitsdatum das Datum des Betreibungsbegehrens, somit der 7. August 2007, massgebend (act. II./4). Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Verzugszinsen zu 5%

7 5. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums V. aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen. Z. bleibt es indessen unbenommen, innert 20 Tagen nach der provisorischen Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln Aberkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des unterliegenden Beschwerdegegners (Art. 122 ZPO; vgl. PKG 2002 Nr. 22). Sie werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 300.-- für das Rechtsöffnungsverfahren und Fr. 400.-- für das Beschwerdeverfahren festgelegt. Da die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten war, der von ihr betriebene Aufwand als nicht erheblich bezeichnet werden kann und von ihr auch kein Aufwand geltend gemacht worden ist, wird ihr keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Der X. wird in der Betreibung Nr. 20701807 des Betreibungsamtes W. für den Betrag von Fr. 21'250.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. August 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zulasten von Z.. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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