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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.05.2009 SKG 2008 52

6 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,661 parole·~28 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 52 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 12. November 2009 gutgeheissen worden). Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Bochsler Aktuarin ad hoc Thoma __________________________________________ In der Beschwerde des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 A. Im Jahre 2005 erwarben X. und Y. zusammen mit einem weiteren Investor die A. AG, eine ehemalige B.-Konzerngesellschaft, und dazugehörende Gesellschaften aus der Nachlassmasse der B.. In der Folge gerieten X. und Y. im Rahmen dieser geschäftlichen Beziehungen in einen Konflikt. Die Streitigkeiten wurden schliesslich durch den Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 sowie durch diesem als Anhänge beigefügte zahlreiche weitere Verträge (je einzeln schriftlich abgefasste Aktienkauf-, Sicherheits-, Abtretungs- und Optionsverträge) zu lösen versucht. Inhaltlich sah der Entflechtungsvertrag hauptsächlich die entgeltliche Übertragung der X. bislang zustehenden Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte an seinen vormaligen Geschäftspartner, Y., vor. Mit Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages verkaufte X. rückwirkend per 31. Dezember 2007 seine Aktienpakete an Y.. Der Kaufpreis betrug Fr. 60'000’000.--. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte durch Verrechnung mit Gegenforderungen sowie der Einräumung eines Darlehens mit novierender Wirkung in der Höhe von Fr. 45'509'490.--, bestehend aus einer Akontozahlungsverpflichtung von Fr. 2'000'000.-- sowie eines Restdarlehens von Fr. 43'509'490.--. Zur Sicherstellung der Darlehensforderung standen X. zwei Schuldbriefe im Wert von je Fr. 20'000'000.-- zu. Die Akontozahlung von Fr. 2'000'000.-- wurde am 15. Juli 2008 fällig und beglichen. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wurde gemäss Entflechtungsvertrag spätestens am 31. August 2008 zur Zahlung an X. fällig. B. Mangels Bezahlung der Restforderung leitete X. beim Betreibungsamt Chur gegen Y. eine Betreibung ein. Aus dem am 6. Oktober 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 43'509'490.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 12. Juni 2008 hervor. Als Forderungsgrund wird der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. Oktober 2008 zugestellt und es wurde dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhoben. In der Folge reichte X. am 14. Oktober 2008 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur ein. Sein Begehren lautete auf Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 43'509'490.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 12. Juni 2008. C. Am 19. November 2008 fand die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur statt. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 19. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur Folgendes:

Seite 3 — 18 „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner mit CHF 24'775.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht und insbesondere ausgeführt, dass die entscheidende Frage, ob es sich beim Entflechtungsvertrag um ein Vorauszahlungsgeschäft oder um ein Geschäft, welches Zug-um-Zug zu erledigen sei, handle, nur vom ordentlichen Zivilrichter geklärt werden könne. Der Rechtsöffnungsrichter könne diesbezüglich keine materiell-rechtlichen Entscheide treffen. Klarheit vermöge auch die vom Gesuchsteller eingereichte anwaltschaftliche Korrespondenz nicht zu verschaffen. Allerdings lasse sich daraus entnehmen, dass zwischen den Parteien bereits vor dem Fälligkeitsdatum vom 31. August 2008 Unklarheit über die Abwicklung des Vollzugs geherrscht habe. Das Rechtsöffnungsbegehren scheitere somit schon an der Einrede des Gesuchsgegners, die Forderung sei nicht fällig. D. Dagegen erhob X. am 8. Dezember 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. November 2008 (Proz. Nr. 330-2008-249) sei aufzuheben. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 6. Oktober 2008 in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 19. September 2008 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls) aufzuheben und es sei dem Antragsteller und Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für CHF 43'509'490 nebst Zins zu 6 % seit 12. Juni 2008 zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners.“ Das angefochtene Urteil wurde dahingehend beanstandet, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident die Rechtsöffnung ohne materielle Prüfung der Fälligkeit nicht gewährt habe. Gemäss Praxis des (ehemaligen) Kantonsgerichtsausschusses sei der Inhalt eines Vertrages insoweit auszulegen, als dass die Frage der Fälligkeit bzw. der Vorleistungspflicht in Frage stehe. Gleichermassen müsse sich ein Rechtsöffnungsrichter beispielsweise mit einer

Seite 4 — 18 Verrechnungseinrede auseinandersetzen, als er zumindest die Glaubhaftmachung überprüfen müsse, bevor er eine provisorische Rechtsöffnung verweigere. Der vertraglich vereinbarte Parteiwille sei dabei mindestens summarisch zu ermitteln bzw. auszulegen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident habe sich mit dem Vertrag nicht auseinandergesetzt und auch nicht dazu geäussert, inwieweit die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Einwendungen glaubhaft gemacht worden seien. Mithin habe er sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob auf Grundlage des Entflechtungsvertrages die Einwendungen betreffend angeblich fehlender Fälligkeit glaubhaft gemacht worden seien. Der Entflechtungsvertrag insbesondere Ziffer 5 - sowie der Aktienkaufvertrag hätten vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten so weit als möglich ausgelegt werden müssen. Die Feststellung, dass unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, genüge nicht, um die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Der Nachweis der Fälligkeit sei ohne Zweifel erbracht. Dem Entflechtungsvertrag und dem Aktienkaufvertrag könne entnommen werden, dass die Fälligkeit spätestens am 31. August 2008 eingetreten sei. Es sei dem Beschwerdegegner nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass Bedingungen vereinbart worden seien, wonach die Fälligkeit allenfalls nicht am fraglichen Termin eintreten solle. Eine Leistung Zug-um-Zug sei vorliegend weder gewollt noch vereinbart worden. E. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2009 beantragte Y. Folgendes: „1. Auf die Rechtsöffnungsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Die eingereichte neue Beschwerdebeilage Nr. 9 sei aus dem Recht zu weisen. Vom Beizug der Akten des Verfahrens 110-2008-70 aus Händen des Bezirksgerichtes Plessur sei abzusehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 1. Dezember 2008 in derselben Angelegenheit bei der Zürcher Handelskammer das im Entflechtungsvertrag vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet, welches seit dem 3. Dezember 2008 daher rechtshängig sei. Mit der Einreichung dieser Anerkennungsklage habe der Beschwerdeführer konkludent eingestanden, dass die sich stellenden materiell-rechtlichen Fragen einer definitiven Klärung durch den Richter in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ohne Beweismittelbeschränkung, wie es das Schiedsverfahren sei, bedürfen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei in grobem Masse widersprüchlich, wenn er bereits vor Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde die Anerkennungsklage einleite und im vorliegenden Verfahren geltend mache, die umstrittenen

Seite 5 — 18 Rechtsfragen müssten abschliessend durch den Rechtsöffnungsrichter beurteilt werden. In diesem widersprüchlichen Verhalten des Beschwerdeführers sei sogar ein Verzicht auf die Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens und damit des Beschwerdeverfahrens zu erblicken, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Weiter wurde die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums bestritten und hierfür auf die Begründung in der Stellungnahme vom 19. November 2008 zu Handen der Vorinstanz verwiesen. Ebenso hielt der Beschwerdegegner an seiner Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit fest, wonach im Entflechtungsvertrag sowie im Kaufvertrag betreffend die C.-Aktien die Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Zürich für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus diesen Verträgen vereinbart worden sei. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei nach wie vor massgebend. Weiter wurde geltend gemacht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig und bis heute auch nicht fällig geworden sei, da sich der Beschwerdeführer weigere, die notwendigen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen vorzunehmen und sich daher in Verzug befinde. Der Beschwerdeführer sei den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen. Namentlich verweigere er jegliche Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen zwecks Rückgabe der Sicherheiten gegen Bezahlung der geschuldeten Geldsumme. Mit anderen Worten befinde er sich in Verzug, was die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung des Beschwerdeführers ausschliesse und dem Beschwerdebeklagten erlaube, die Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung zu verweigern. Schliesslich ergebe sich die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die verpfändeten Schuldbriefe im Wert von Fr. 40'000'000.-- Zug um Zug gegen die Bezahlung der Forderung zurückzugeben, aus dem Entflechtungsvertrag selber. Der Entflechtungsvertrag halte fest, dass die Rückgabe der Schuldbriefe „mit Bezahlung des Darlehens“ „unverzüglich“ zu erfolgen habe, was nichts anderes heisse, als dass sie „ohne Verzögerung“ oder „Zug um Zug“ geschehen müsse. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 18 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. a) Das Kantonsgericht überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (Urteil KGA vom 27. September 2006 [SKG 06 46] E. 2a; PKG 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. auch PKG 2000 Nr. 14). b) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsschrift verschiedene Beilagen ein, wovon sich u.a. der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts Lichtenstein vom 19. November 2008 (act. 9) sowie diverse Lehrbuch- bzw. Kommentarauszüge nicht bei den Vorakten befanden. Überdies wurde der Beizug der Akten des Verfahrens 110-2008-70 aus Händen des

Seite 7 — 18 Bezirksgerichts Plessur beantragt. Auch seitens des Beschwerdegegners wurden neue Urkunden eingereicht. Namentlich handelt es sich hierbei um die Eingangsbestätigung der Zürcher Handelskammer vom 9. Dezember 2008 (act. 8), wonach das im Entflechtungsvertrag vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren durch den Beschwerdeführer eingeleitet wurde. Bis auf die Lehrbuch- bzw. Kommentarauszüge, welche ohnehin zu berücksichtigen sind, müssen alle neu eingelegten Urkunden unberücksichtigt bleiben, sind doch - wie soeben ausgeführt - gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. In diesem Sinne ist der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts Lichtenstein vom 19. November 2008 (act. 9) aus dem Recht zu weisen. Auch dem mit der Rechtsöffnungsbeschwerde erhobenen Editionsantrag zur Beibringung der Akten aus dem Verfahren 110- 2008-70 ist aus demselben Grund nicht zu entsprechen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdegegner eingelegte Eingangsbestätigung der Zürcher Handelskammer vom 9. Dezember 2008, woraus der Beschwerdegegner ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers und sogar einen Verzicht auf die Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens erblickt und gestützt darauf ein Nichteintreten beantragt. 3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind sich die Parteien uneins über die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts zur Beurteilung der Streitsache. Der Beschwerdegegner erachtet das Schiedsgericht (sachlich) mit Sitz in Zürich (örtlich) als zuständig. Dabei stützt er sich auf die in Ziffer 14 des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 getroffene Schiedsabrede. Gestützt auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), welches im internationalen Verhältnis (Wohnsitz des Beschwerdeführers in Uruguay) gemäss Art. 30a SchKG vorgehe und gestützt auf Art. 17 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) sei die Schiedsabrede massgebend. Vorab zu prüfen ist daher, ob die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache beim Schiedsgericht oder den staatlichen Gerichten liegt. b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Montevideo/Uruguay und der Beschwerdegegner Wohnsitz in Chur hat. Somit handelt es sich um ein internationales Verhältnis, auf das grundsätzlich das IPRG, und, soweit dies keine Regelung enthält, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Anwendung findet. Dem

Seite 8 — 18 vorbehalten bleibt ein allfällig existierender Staatsvertrag für die in Frage stehende Streitigkeit (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Vorliegend haben die Parteien eine Schiedsabrede getroffen (Ziffer 14 des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008). Insofern bleibt für die Anwendbarkeit des LugÜ kein Raum (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 4 LugÜ). Das IPRG sieht die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts dann vor, wenn über eine schiedsfähige Streitsache eine Verabredung getroffen wurde (Art. 7 Abs. 1 IPRG). Die Schiedsfähigkeit einer Streitsache wiederum beurteilt sich nach Art. 177 Abs. 1 IPRG, wonach einzig vorausgesetzt wird, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Diese Bedingung wäre vorliegend erfüllt, da SchKG-Sachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur sind. Weshalb die vorliegende Streitsache dem staatlichen Richter dennoch nicht entzogen werden kann, ist im Folgenden darzulegen. c) Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist kein eigentliches zivilprozessuales Erkenntnisverfahren über die Forderung, sondern verteilt lediglich die Parteirollen für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung darüber. Mit anderen Worten dient die provisorische Rechtsöffnung lediglich der summarischen Anspruchsprüfung in einem ersten Verfahrensteil und ist somit ein wesentlich eingeschränktes (Erkenntnis)verfahren, in welchem das Prozess- und Beweisthema eingeschränkt ist, weil es vordergründig um das Vorliegen einer Schuldanerkennung und um das Glaubhaftmachen von Einwendungen geht (Art. 82 SchKG). Eigentliche zivilprozessuale Erkenntnisverfahren sind letztlich nur der Anerkennungsprozess (Art. 79 SchKG) oder die Aberkennungsklage (Art. 83 SchKG). Ein Rechtsöffnungsentscheid hat rein betreibungsrechtliche Wirkung und umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde; über die materielle Begründetheit der Forderung wird nicht entschieden (BGE 133 III 645 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 82 E. 6a; Urteil KGA vom 16. Oktober 1996 [SKG 96 42] E. 3b). Rechtsöffnungsgesuche sind grundsätzlich vollstreckungsrechtlicher Natur und daher so eng mit dem Betreibungsverfahren verbunden, dass eine schiedsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist. Ein Schiedsprozess kann zwar ein staatliches Erkenntnisverfahren ersetzen, nicht jedoch ein Vollstreckungsverfahren. So ist es nicht möglich, ein Schiedsgericht zur Entscheidung über Rechtsöffnungsgesuche zu ermächtigen (Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, § 4 N 224 f.; vgl. zum Ganzen Briner, Basler Kommentar zum IPRG, Basel 2007, N 14 zu Art. 177 IPRG; Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, N 20 zu Art. 177 IPRG; Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der

Seite 9 — 18 Schweiz, Kommentar zu Kapitel 12 des IPR-Gesetzes, Bern 1991, S. 59 f.). Ist somit das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ein Verfahren mit betreibungsrechtlichem Charakter und kann dieses Verfahren durch eine Schiedsklausel dem staatlichen Richter nicht entzogen werden, so ist der staatliche Richter sachlich zuständig und beanspruchen die Art. 176 ff. IPRG keine Geltung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ohne weiteres aus Art. 46 SchKG, wonach ein Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben ist. Der Schuldner wohnt in Chur und damit im Bezirk Plessur. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur ist somit zu Recht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten (vgl. Art. 15 Ziffer 2 GVVzSchKG). 4. a) Wie soeben ausgeführt, bildet Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat folglich ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Die Wirkungen des Rechtsvorschlags sind richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen und Einreden glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). b) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag – als solcher ist auch der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 zu qualifizieren –, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen

Seite 10 — 18 offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin in: Staehlin/Bauer/Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen zunächst geltend zu machen sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis seiner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht bewiesen werden; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, die Einwendungen erweisen sich von vornherein als haltlos oder werden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4; D. Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen des Beschwerdegegners entkräftet wird. Sollte dies der Fall

Seite 11 — 18 sein, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Einreden durch liquide Urkunden widerlegen kann. c) Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung beruht auf dem von Letzterem unterzeichneten Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 über den Verkauf von Aktienpaketen zum Preis von Fr. 60'000’000.--. Über den in Betreibung gesetzten Betrag liegt somit grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Seitens des Beschwerdegegners wird vorgebracht, die in Betreibung gesetzte Forderung sei noch nicht fällig und bis heute auch nicht fällig geworden, da sich der Beschwerdeführer weigere, die notwendigen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen vorzunehmen und sich daher in Verzug befinde. Mit anderen Worten wird einredeweise die nicht gehörige Erfüllung der Gegenleistung geltend gemacht. Im Gegensatz zur Einrede der mangelhaften Erfüllung, welche glaubhaft gemacht werden muss, genügt bei der Einrede der Nichterfüllung deren blosse Geltendmachung (D. Staehlin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). Um nunmehr prüfen zu können, ob die Einwendungen des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe seine Gegenleistung nicht gehörig erbracht, offensichtlich haltlos sind oder nicht, müssen nachfolgend die vertraglichen Pflichten der Parteien näher betrachtet werden. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Rechtsöffnungsrichter lediglich eine summarische Prüfungsbefugnis zusteht. aa) Der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 hält fest, dass X. verpflichtet wird, die in seinem Eigentum stehenden 245 Namenaktien der C. Partners Holding AG rückwirkend an Y. zu verkaufen. Der Kaufpreis von Fr. 60'000’000.-- setzt sich gemäss Vertrag aus einer Akontozahlungsverpflichtung von Fr. 2'000'000.-- sowie einem Darlehen über den Betrag des verbleibenden Restkaufpreises, welcher nach Verrechnung Fr. 43'509'490.-- betragen soll, zusammen. Die Akontozahlung von Fr. 2'000'000.-- wurde per 15. Juli 2008, das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen spätestens am 31. August 2008 fällig. Zwecks Sicherstellung seiner Darlehensforderung wurde X. eine Sicherheit in Form von zwei Schuldbriefen im Wert von je Fr. 20'000'000.-- auf Liegenschaften der D. AG zugestanden sowie eine Sicherheit in Form von E. (Einräumung von Beteiligungen). Zur Vertragsabwicklung hält der Entflechtungsvertrag in Ziffer 5 auf Seite 10 Folgendes fest: „Mit Bezahlung des Darlehens an X. erlöschen dessen Sicherungsrechte, und X. hat die zwei erwähnten Schuldbriefe unverzüglich und unbelastet an die D. zurückzugeben“. Ebenso ist im Aktienkaufvertrag vom 12. Juni 2008 unter Ziffer 5 auf Seite 6 festgehalten, dass

Seite 12 — 18 mit der Bezahlung des Darlehens an X. dessen Sicherungsrechte erlöschen und X. die Schuldbriefe unverzüglich an die D. AG zurückzugeben habe. Im Pfandvertrag vom 12. Juni 2008 betreffend die Verpfändung von E. ist jedoch unter Ziffer 6 festgehalten: „Nach Bezahlung der aus dem Kaufvertrag C. resultierenden Darlehensschuld endet dieser Pfandvertrag. Vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarungen erklärt der Pfandnehmer gegenüber der F. sein Einverständnis dazu, die E. zurück an die Pfandgeberin oder gemäss den Anweisungen der Pfandgeberin auszuhändigen“. bb) Nach Ansicht des Beschwerdegegners deutet nun die im Entflechtungsvertrag enthaltene Formulierung, dass die zwei Inhaberschuldbriefe „Mit Bezahlung des Darlehens … unverzüglich“ dem Beschwerdebeklagten zurückzugeben seien, klar auf ein Zug-um-Zug-Geschäft hin. Davon sei schon deshalb auszugehen, weil sich der Beschwerdebeklagte weder dazu verpflichten konnte noch wollte, den Betrag von über Fr. 43'000'000.--. dem Beschwerdeführer zu überweisen, ohne die Gewissheit zu haben, dass ihm die Inhaberschuldbriefe Zug um Zug mit der Rückzahlung des Darlehens zurückgegeben würden. Mit Ziffer 6 des Pfandvertrages sei jedenfalls keine Vorleistungspflicht beabsichtigt worden. Überdies gehe laut Ziffer 13.5 des Entflechtungsvertrages dieser und damit auch die Regelung in Ziffer 5 Abs. 4 desselben allen Vertragsanhängen und damit auch dem Pfandvertrag vor. Damit sei die Einrede der fehlenden Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung glaubhaft gemacht. Die Auffassung des Beschwerdegegners, „Mit Bezahlung des Darlehens … unverzüglich“ weise auf ein Zug-um-Zug-Geschäft hin, ist durchaus vertretbar. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass „unverzüglich“ „Zug um Zug“ bedeutet. Jedenfalls kann ihm nicht entgegengehalten werden, seine Einrede erscheine von vornherein als haltlos. Aufgrund dessen ist die Rechtsöffnung nur zu gewähren, wenn der Gläubiger seinerseits sofort durch liquide Urkunden beweisen kann, dass der Schuldner vorleistungspflichtig ist. d) Der Beschwerdeführer begegnet den Einreden des Beschwerdegegners damit, dass sowohl dem Entflechtungsvertrag als auch dem Aktienkaufvertrag entnommen werden könne, dass die Fälligkeit spätestens am 31. August 2008 eingetreten sei. Es sei klar vereinbart worden, dass die Sicherungsrechte „mit Bezahlung des Darlehens“ erlöschen würden, mithin die Pfandsache erst herauszugeben sei, sobald das Pfandrecht infolge Tilgung untergegangen sei. Zudem sei die Darlehensforderung noviert und sämtliche Einreden wegbedungen worden. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 889 ZGB, wonach eine

Seite 13 — 18 Abwicklung Zug-um-Zug gerade nicht vorgesehen sei. Ausserdem macht er darauf aufmerksam, dass er seinerseits die Hauptleistungen aus dem Entflechtungsvertrag bereits erbracht habe. Aus dem Entflechtungsvertrag würden sich keine weiteren Mitwirkungs- und Erfüllungshandlungen ergeben, welche eine Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit darstellen würden. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit dem Vertrag bzw. dem Rechtsöffnungstitel auseinanderzusetzen und eine - zwar mit beschränkten Beweisen, aber zwingend erforderliche, wenn auch summarische - materiellrechtliche Beurteilung des Vertragsinhalts vorzunehmen. Dies widerspreche der Praxis des Kantonsgerichts, wonach der Entflechtungsvertrag - insbesondere die Ziffer 5 - sowie der Aktienkaufvertrag vom Vorderrichter so weit wie möglich hätten ausgelegt werden müssen. Letztlich geht es vorliegend darum, dass der Beschwerdeführer dem Begriff „unverzüglich“ eine andere Bedeutung zugrunde legt als der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer erachtet darin nämlich nicht ein Zug-um-Zug-Geschäft, sondern eine Vorleistungspflicht des Schuldners. Was die Parteien nun unter „unverzüglich“ verstehen, bzw. was ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war, lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen. Handelt es sich um ein Zug-um-Zug-Geschäft, so wird die Schuld von Y. durch eben seine Einwendungen suspendiert (vgl. D. Staehlin, a.a.O., N 98 zu Art. 82 SchKG). Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens mittels Vertragsauslegung kann nun aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Summarverfahrens sein, welches auf eine rasche Erledigung und nicht auf die Klärung heikler Fragen ausgerichtet ist (D. Staehlin, a.a.O., N 102 zu Art. 82 SchKG). Mit anderen Worten handelt es sich vorliegend um ein materiellrechtliches Problem, welches nur im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geklärt werden kann. Andernfalls würde der Entscheid des ordentlichen Richters geradezu vorweg genommen. Die Ausgestaltung des Rechtsöffnungsverfahrens als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziffer 2 SchKG in Verbindung mit Art. 137 f. ZPO), in dem nur in beschränktem Masse Beweismittel zugelassen sind (Art. 138 Ziffer 4 ZPO), verunmöglicht daher den Entscheid über materiell-rechtliche Fragen. Zusammenfassend ist bei der vorliegend lediglich summarisch und vorläufig vorzunehmenden Prüfung der Rechtslage eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners nicht rechtsgenüglich erstellt. Die behauptete Schuldanerkennung erweist sich insoweit nicht als liquid. Ihren genauen Inhalt hat nun aber nicht der Rechtsöffnungsrichter oder die Beschwerdeinstanz, sondern

Seite 14 — 18 allein der Sachrichter im ordentlichen Verfahren zu ermitteln. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Sicherheiten nicht hinterlegt hat und sie sich noch in seinem Besitze befinden. Somit gilt die schuldnerische Einrede als nicht entkräftet, was die Erteilung der Rechtsöffnung hemmt und entsprechend die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziffer 2 ZPO), bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, auf dem Weg der Anerkennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen anzurufen (Art. 79 SchKG). Insofern trifft den Beschwerdeführer die vorliegend lediglich summarisch vorgenommene Prüfung nicht in stossender Weise, kann doch der ordentliche Richter eine unbeschränkte Auslegung des Vertrages mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln vornehmen. Die vorliegend gewonnene Erkenntnis stützt sich im übrigen auch auf die in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Rechtsöffnung bei zweiseitigen Verträgen nur mit Zurückhaltung gewährt werden solle (D. Staehlin, a.a.O., N 98 zu Art. 82). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Darlehensforderung sei noviert und sämtliche Einreden wegbedungen worden, ins Leere zielt. Durch die Novation ausgeschlossen sind nämlich lediglich der alten Forderung anhaftende Einreden (Koller, in: Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 38 N 7). Um eine solche Einrede handelt es sich vorliegend jedoch nicht, schliesslich wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Namenaktien nicht bzw. nicht gehörig übertragen. Im Gegenteil, geht es bei den Einreden doch einzig um Forderungen aus dem besicherten Darlehensvertrag, also um Einreden, die der neuen Forderung zugrunde liegen. 5. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die ausseramtliche Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bloss aufgrund einer Parteivereinbarung ein anwaltlicher Stundenansatz von über Fr. 500.-- anzunehmen sei. Die ausseramtliche Entschädigung von Fr. 24'775.--, wovon Fr. 10'000.-- auf einen Interessenwertzuschlag entfallen, sei angemessen zu kürzen. Ein Interessenwertzuschlag im Rahmen eines bloss summarischen Verfahrens rechtfertige sich nicht. b) Art. 62 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) schreibt vor, dass in betreibungsrechtlichen Summarsachen das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten

Seite 15 — 18 der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung. Anwendbar ist somit primär Bundesrecht, da nicht im Sinne von Art. 26 GVV zum SchKG gesagt werden kann, es könne den bundesrechtlichen Bestimmungen nichts entnommen werden, legt doch Art. 62 GebV SchKG fest, dass das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann. Interpretationsbedarf besteht hier nicht dem Grundsatz nach, sondern allenfalls hinsichtlich des Inhalts der bundesrechtlichen Begriffe „Zeitversäumnisse und Auslagen“ sowie namentlich der „Angemessenheit“. Ist die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, hat die bisherige Praxis für die Bemessung der durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten im ordentlichen Zivilprozess (Art. 122 Abs. 2 ZPO) die Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes für anwendbar erklärt (PKG 1989 Nr. 11 E. 3a, 1986 Nr. 11, 1973 Nr. 19 E. 2). Diese Honorarordnung wurde am 23. November 2008 aufgehoben und durch die am 1. April 2009 in Kraft getretene Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) ersetzt. Die künftige Regelung der Honorarordnung erfährt dabei keine grundsätzlichen Änderungen, vielmehr wird das bisherige System beibehalten (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Teilrevision des Anwaltsgesetzes, 24. Juni 2008, Heft Nr. 6/2008-2009). Daher kann weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Der Zuschlag zum Interessenwert kann wohl zusätzlich zum Honorar nach Zeitaufwand erhoben werden, muss aber zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen (Art. 5 der bisherigen bzw. Art. 3 Abs. 2 der neuen Honorarverordnung). Obwohl die Honorarordnung für das summarische Verfahren keine spezielle Bemessungsgrundlage zur Verfügung stellt, wird sie in analoger Weise auch zur Auslegung der Angemessenheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG herangezogen, soweit sie sich in den Schranken der Angemessenheit hält (PKG 2001 Nr. 15 E. 3c mit Verweisungen). Die allgemeinen Berechnungsfaktoren der Honorarordnung bilden somit auch für das summarische Verfahren Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für den Mandanten) in der Regel bei

Seite 16 — 18 betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen halten, dass die Regelung des Streitwertzuschlages auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann. Ein starrer, vom Streitwert abhängiger Entschädigungstarif ist ungeeignet für die Bestimmung dessen, was im Sinne von Art. 62 GebV SchKG angemessen ist. Demgemäss werden die Entschädigungen für summarische Verfahren in anderen Gebührenordnungen wesentlich tiefer als bei ordentlichen Verfahren angesetzt (PKG 2001 Nr. 15 E. 3c mit Verweisungen). c) Der Vorderrichter sprach dem Beschwerdegegner für das Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 24'775.-- zu, wovon Fr. 12'600.-- auf das Honorar nach Zeitaufwand, Fr. 10'000.-auf den Interessenwertzuschlag, Fr. 425.-- auf die Spesen sowie Fr. 1'750.-- auf die Mehrwertsteuer entfielen. Dabei kürzte er den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.-- auf Fr. 280.-- und den Zeitaufwand von 88.5 auf 45 Stunden. Die Vorinstanz führte aus, üblicherweise sei von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Vorliegend sei jedoch aufgrund des Streitwertes und des internationalen Verhältnisses ein Ansatz von Fr. 280.-- pro Stunde angemessen. Dem kann so nicht beigepflichtet werden. Zum einen halten sich die international privatrechtlichen Fragen in Grenzen. Zum andern wird der Streitwert mit dem Interessenwertzuschlag abgegolten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Honorarverordnung bewegen sich die Ansätze im Rahmen von Fr. 210.-- bis Fr. 270.--. Nimmt man diese Regelung zum Massstab, erweist sich ein Ansatz von Fr. 280.-- als zu hoch. Da eine Honorarvereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter lediglich behauptet, jedoch nicht eingereicht wurde, rechtfertigt es sich, vorliegend von einem Ansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Dies führt bei einem Zeitaufwand von 45 Stunden zu einem Honorarbetrag von Fr. 10'800.--. Ebenfalls herabzusetzen ist der Interessenwertzuschlag von Fr. 10'000.--. Auch wenn es sich in casu um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug und hohem Streitwert handelt, erscheint ein Interessenwertzuschlag von annähernd der Höhe des Honorarbetrages nach Zeitaufwand nicht gerechtfertigt, zumal es sich um ein Summarverfahren, in welchem ein im Vergleich zum ordentlichen Zivilprozess niedrigerer Interessenwertzuschlag zuzusprechen ist, handelt. Eine Kürzung des Interessenwertzuschlages auf Fr. 5'000.-- erscheint daher angemessen. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird somit neu

Seite 17 — 18 auf insgesamt Fr. 17’458.-- (Fr. 10'800.-- Honorar, Fr. 5'000.-- Interessenwertzuschlag, Fr. 425.-- Spesen, Fr. 1233.-- MwSt) festgelegt. 6. Nach dem eben Ausgeführten wird die Beschwerde dahin entschieden, als Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und X. verpflichtet wird, Y. mit Fr. 17’458.-- inkl. MwSt und Spesen aussergerichtlich zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu 1/5 zu Lasten des Beschwerdegegners und zu 4/5 zu Lasten des Beschwerdeführers. Letzterer hat den Beschwerdegegner zudem angemessen zu entschädigen. Auszugehen ist hierbei von einem Stundenansatz von Fr. 240.--. Dies führt bei einem Zeitaufwand von 15 Stunden, welcher in Anbetracht der Ausführungen beider Parteien zu einer bekannten Materie gerechtfertigt erscheint, zusätzlich Mehrwertsteuer und Spesen zu einem Honorar von pauschal Fr. 4'000.--. Demzufolge hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.

Seite 18 — 18 Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und X. verpflichtet wird, Y. mit Fr. 17’458.-- inkl. MwSt und Spesen aussergerichtlich zu entschädigen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von Y. und zu 4/5 zu Lasten von X., welcher Y. mit Fr. 2'400.-- inkl. MwSt und Spesen zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Wiese einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SKG 2008 52 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.05.2009 SKG 2008 52 — Swissrulings